Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 23. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Be- schwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'803.15 nebst Zins zu 4,5 % seit 22. März 2011 sowie für Fr. 59.55 und Fr. 61.75 (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1).
E. 2 a) Mit fristgerechter Eingabe vom 13. Juni 2011 reichte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) hierorts eine Eingabe zur fakultativen Ur- teilskorrektur ein (Urk. 1a S. 5 Ziff. 5.3.).
b) Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 13. Juni 2011 Beschwer- de habe erheben wollen oder nicht (Urk. 5).
c) Innert Frist erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 4. Juli 2011, dass sie gegen das Urteil vom 23. Mai 2011 formell Beschwerde erheben wolle (Urk. 6 S. 4 Ziff. 4.1).
E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [fort- an ZPO]).
b) Auf die Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzu- gehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
E. 4 a) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen der Rechtsöffnungstitel im Rechtsöffnungsverfahren sehr wohl noch einmal überprüft werden dürfe. Im Übri- gen setzt sich die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. Urk. 1a).
- 3 -
b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- derrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.). Nochmals zu betonen ist, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöff- nungsrichterin durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Urk. 8/2/3) Ein- schätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode vom 1.1.2008 bis 31.12.2008, vom 17. Februar 2010 (Urk. 8/2/4) nicht nochmals selber überprüfen.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtrieben ist den Klägern für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. - 4 -
- Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Ko- pien der Urk. 1/a-b und Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'803.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110105-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 13. Dezember 2011 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Kanton und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Mai 2011 (EB110652)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Be- schwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'803.15 nebst Zins zu 4,5 % seit 22. März 2011 sowie für Fr. 59.55 und Fr. 61.75 (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 1).
2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 13. Juni 2011 reichte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) hierorts eine Eingabe zur fakultativen Ur- teilskorrektur ein (Urk. 1a S. 5 Ziff. 5.3.).
b) Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 13. Juni 2011 Beschwer- de habe erheben wollen oder nicht (Urk. 5).
c) Innert Frist erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 4. Juli 2011, dass sie gegen das Urteil vom 23. Mai 2011 formell Beschwerde erheben wolle (Urk. 6 S. 4 Ziff. 4.1).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [fort- an ZPO]).
b) Auf die Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzu- gehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
4. a) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen der Rechtsöffnungstitel im Rechtsöffnungsverfahren sehr wohl noch einmal überprüft werden dürfe. Im Übri- gen setzt sich die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. Urk. 1a).
- 3 -
b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- derrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.). Nochmals zu betonen ist, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöff- nungsrichterin durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Urk. 8/2/3) Ein- schätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode vom 1.1.2008 bis 31.12.2008, vom 17. Februar 2010 (Urk. 8/2/4) nicht nochmals selber überprüfen.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtrieben ist den Klägern für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
- 4 -
4. Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Ko- pien der Urk. 1/a-b und Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'803.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se