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RT110101

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2011-07-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zah- lungsbefehl vom 4. April 2011) zufolge Teilrückzugs des Begehrens und Aner- kennung des reduzierten Begehrens als gegenstandslos geworden ab (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 400.– der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte), wobei die Spruchgebühr vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bezogen wird, diesem aber von der Beklag- ten zu ersetzen ist (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 2).

E. 2 Mit fristgerechter Eingabe vom 8. Juli 2011 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2011. Er beantragte, die Spruchgebühr sei di- rekt von der Beklagten zu beziehen (Urk. 8).

E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 4 a) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er erachte es als Un- recht ihm gegenüber, dass die der Beklagten auferlegte Spruchgebühr von ihm bezogen werden solle. Er habe schon enorme Kosten und viel Arbeit um zu sei- nem Recht zu kommen gehabt. Schon seit dem 30. September 2009 kämpfe er erfolglos dafür, dass die Beklagte endlich ihre Schulden bezahle. Diese Schulden seien in drei Schlichtungsverfahren (die Beklagte sei nie erschienen) geltend ge- macht und mit dem Urteil des Mietgerichtes vom 1. Dezember 2010 anerkannt worden. Die Beklagte habe trotzdem gar nichts bezahlt. Auf die Betreibung habe sie Rechtsvorschlag erhoben. Beim Einzelrichter habe sie das Begehren aner- kannt. Und nun solle er trotzdem für sie die Spruchgebühr bezahlen. Das sei doch nicht in Ordnung (Urk. 8).

b) Nach Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskos- ten. Sie sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können jedoch von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden. Zu den Betreibungskosten gehören nicht

- 3 - nur die von den Vollstreckungsorganen in Anwendung der GebV SchKG verlang- ten Gebühren und Auslagen. Auch die Gerichtskosten der rein betreibungsrechtli- chen Summarsachen nach Art. 251 ZPO wie diejenigen des Rechtsöffnungsrich- ters fallen darunter (vgl. BGE 133 III 687 S. 691 f. E. 2.3 m.w.H.). Somit war der Vorderrichter berechtigt, die der Beklagten auferlegte Spruchgebühr vorab beim Kläger zu beziehen.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen.

b) Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- gesprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juli 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110101-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 26. Juli 2011 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 29. Juni 2011 (EB110887)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zah- lungsbefehl vom 4. April 2011) zufolge Teilrückzugs des Begehrens und Aner- kennung des reduzierten Begehrens als gegenstandslos geworden ab (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 400.– der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte), wobei die Spruchgebühr vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bezogen wird, diesem aber von der Beklag- ten zu ersetzen ist (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 2).

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 8. Juli 2011 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2011. Er beantragte, die Spruchgebühr sei di- rekt von der Beklagten zu beziehen (Urk. 8).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er erachte es als Un- recht ihm gegenüber, dass die der Beklagten auferlegte Spruchgebühr von ihm bezogen werden solle. Er habe schon enorme Kosten und viel Arbeit um zu sei- nem Recht zu kommen gehabt. Schon seit dem 30. September 2009 kämpfe er erfolglos dafür, dass die Beklagte endlich ihre Schulden bezahle. Diese Schulden seien in drei Schlichtungsverfahren (die Beklagte sei nie erschienen) geltend ge- macht und mit dem Urteil des Mietgerichtes vom 1. Dezember 2010 anerkannt worden. Die Beklagte habe trotzdem gar nichts bezahlt. Auf die Betreibung habe sie Rechtsvorschlag erhoben. Beim Einzelrichter habe sie das Begehren aner- kannt. Und nun solle er trotzdem für sie die Spruchgebühr bezahlen. Das sei doch nicht in Ordnung (Urk. 8).

b) Nach Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskos- ten. Sie sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können jedoch von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden. Zu den Betreibungskosten gehören nicht

- 3 - nur die von den Vollstreckungsorganen in Anwendung der GebV SchKG verlang- ten Gebühren und Auslagen. Auch die Gerichtskosten der rein betreibungsrechtli- chen Summarsachen nach Art. 251 ZPO wie diejenigen des Rechtsöffnungsrich- ters fallen darunter (vgl. BGE 133 III 687 S. 691 f. E. 2.3 m.w.H.). Somit war der Vorderrichter berechtigt, die der Beklagten auferlegte Spruchgebühr vorab beim Kläger zu beziehen.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen.

b) Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- gesprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juli 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js