Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 24. Februar 2011 erteilte die Vorinstanz der Kläge- rin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Y._____ (Zahlungsbefehl vom
19. November 2010) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 60'000.– nebst 4% Zins seit 1. Januar 2007 und Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten; die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 14).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 29. Juni 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 13).
E. 2 Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 setzte die Vorinstanz dem Beklag- ten eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren der Klägerin an mit der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde (Urk. 4). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 7. Febru- ar 2011 zugestellt, womit die Frist am 17. Februar 2011 ablief (Urk. 13). Innert Frist hat sich der Beklagte nicht vernehmen lassen (Urk. 14 S. 2). Nachdem die Vorinstanz zunächst in unbegründeter Form mit Verfügung vom 24. Februar 2011 entschied, verlangten beide Parteien fristgerecht eine Begründung des Entschei- des (Urk. 7 - 9). Dabei brachte die Beklagte die nunmehr auch mit der Beschwer- de geltend gemachten Einwendungen gegen das Bestehen der betrieblichen For- derung vor und reichte dazu neue Unterlagen ein (Urk. 9; Urk. 10/1-4). Sodann entschied die Vorinstanz in begründeter und berichtigter Form, wobei sie der Klä- gerin statt einer Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– nunmehr eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'200.– zusprach (Urk. 11).
E. 4 Der Beklagte liess sich bei der Vorinstanz innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. Damit hat die Vorinstanz richtigerweise das Verfahren oh-
- 3 - ne die Stellungnahme bzw. die entsprechenden Vorbringen des Beklagten weiter- geführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Die vom Beklagten mit Schreiben vom 6. März 2011 geltend gemachten Einwände gegen das Bestehen einer Schuld und die nachgereichten Unterlagen waren nicht zu beachten und die Vorinstanz entschied folgerichtig. Da neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), sind diese Vorbringen vorliegend ebenso wenig zu hören. Weitere Rügen am vorin- stanzlichen Entscheid und zur nachträglichen Berichtigung bringt der Beklagte nicht vor. Die Beschwerde des Beklagten ist damit abzuweisen.
E. 5 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110092-O/U01.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 15. Juli 2011 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Februar 2011 (EB110027)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 24. Februar 2011 erteilte die Vorinstanz der Kläge- rin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Y._____ (Zahlungsbefehl vom
19. November 2010) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 60'000.– nebst 4% Zins seit 1. Januar 2007 und Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten; die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 14).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 29. Juni 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 13).
2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 setzte die Vorinstanz dem Beklag- ten eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren der Klägerin an mit der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde (Urk. 4). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 7. Febru- ar 2011 zugestellt, womit die Frist am 17. Februar 2011 ablief (Urk. 13). Innert Frist hat sich der Beklagte nicht vernehmen lassen (Urk. 14 S. 2). Nachdem die Vorinstanz zunächst in unbegründeter Form mit Verfügung vom 24. Februar 2011 entschied, verlangten beide Parteien fristgerecht eine Begründung des Entschei- des (Urk. 7 - 9). Dabei brachte die Beklagte die nunmehr auch mit der Beschwer- de geltend gemachten Einwendungen gegen das Bestehen der betrieblichen For- derung vor und reichte dazu neue Unterlagen ein (Urk. 9; Urk. 10/1-4). Sodann entschied die Vorinstanz in begründeter und berichtigter Form, wobei sie der Klä- gerin statt einer Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– nunmehr eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'200.– zusprach (Urk. 11).
4. Der Beklagte liess sich bei der Vorinstanz innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. Damit hat die Vorinstanz richtigerweise das Verfahren oh-
- 3 - ne die Stellungnahme bzw. die entsprechenden Vorbringen des Beklagten weiter- geführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Die vom Beklagten mit Schreiben vom 6. März 2011 geltend gemachten Einwände gegen das Bestehen einer Schuld und die nachgereichten Unterlagen waren nicht zu beachten und die Vorinstanz entschied folgerichtig. Da neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), sind diese Vorbringen vorliegend ebenso wenig zu hören. Weitere Rügen am vorin- stanzlichen Entscheid und zur nachträglichen Berichtigung bringt der Beklagte nicht vor. Die Beschwerde des Beklagten ist damit abzuweisen.
5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann versandt am: js