Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 18. April 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'400.90 nebst Zins zu 4,5 % seit 3. Dezember 2010 und für Fr. 492.30 Ver- zugszins bis 2. Dezember 2010 sowie Fr. 490.– Verfahrenskosten. Im übrigen Umfang wies sie das Begehren ab (Urk. 16 S. 8 Dispositivziffer 1).
E. 2 a) Mit fristgerechter Eingabe vom 9. Juni 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 18. April 2011, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers beantragte (Urk. 15).
b) Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 teilte der Beklagte mit, dass sich der Kläger bereit erklärt habe, das Pfändungsbegehren zurückzuziehen und auf die Verein- barung, dass sie den verbleibenden Ausstand in monatlichen Raten zahlen könn- ten, zurück zu kommen. Aufgrund dieser Entwicklung könne er seine Beschwerde eigentlich zurückziehen, wäre da nicht die Frage, wer für die entstandenen Kosten aufkommen müsse. Der Kläger stelle sich auf den Standpunkt, sie – der Beklagte und seine Ehefrau – müssten die Gerichts- und die Betreibungskosten beglei- chen, während sie der Meinung seien, lediglich den Verzugszins für die Raten- zahlungen zu schulden. Natürlich seien sie an einer gütlichen Lösung interessiert, wollten aber nicht für die Kosten aufkommen müssen, die sie nicht verursacht hät- ten (Urk. 19).
c) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 wurde dem Beklagten Frist ange- setzt, um sich zu seinem in Aussicht gestellten Rückzug zu äussern, nachdem in der Zwischenzeit nichts eingegangen sei (Urk. 20). Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 (hierorts am 12. Januar 2012 eingegan- gen) zog der Beklagte seine Beschwerde zurück (Urk. 23). Das Verfahren ist ent- sprechend abzuschreiben.
- 3 -
E. 3 a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'400.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110082-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Februar 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. April 2011 (EB110085)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 18. April 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'400.90 nebst Zins zu 4,5 % seit 3. Dezember 2010 und für Fr. 492.30 Ver- zugszins bis 2. Dezember 2010 sowie Fr. 490.– Verfahrenskosten. Im übrigen Umfang wies sie das Begehren ab (Urk. 16 S. 8 Dispositivziffer 1).
2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 9. Juni 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 18. April 2011, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers beantragte (Urk. 15).
b) Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 teilte der Beklagte mit, dass sich der Kläger bereit erklärt habe, das Pfändungsbegehren zurückzuziehen und auf die Verein- barung, dass sie den verbleibenden Ausstand in monatlichen Raten zahlen könn- ten, zurück zu kommen. Aufgrund dieser Entwicklung könne er seine Beschwerde eigentlich zurückziehen, wäre da nicht die Frage, wer für die entstandenen Kosten aufkommen müsse. Der Kläger stelle sich auf den Standpunkt, sie – der Beklagte und seine Ehefrau – müssten die Gerichts- und die Betreibungskosten beglei- chen, während sie der Meinung seien, lediglich den Verzugszins für die Raten- zahlungen zu schulden. Natürlich seien sie an einer gütlichen Lösung interessiert, wollten aber nicht für die Kosten aufkommen müssen, die sie nicht verursacht hät- ten (Urk. 19).
c) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 wurde dem Beklagten Frist ange- setzt, um sich zu seinem in Aussicht gestellten Rückzug zu äussern, nachdem in der Zwischenzeit nichts eingegangen sei (Urk. 20). Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 (hierorts am 12. Januar 2012 eingegan- gen) zog der Beklagte seine Beschwerde zurück (Urk. 23). Das Verfahren ist ent- sprechend abzuschreiben.
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3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'400.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js