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RS250019

Abänderung des Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2025-11-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 a) Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 19. September 2025 ohne schriftliche Begründung (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) im zwischen den Parteien hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen das Folgende (Urk. 2, Urk. 6/101): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 wird C._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers (B._____) gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____, geb. tt.mm.2013, befin- det sich für die Dauer des Verfahrens beim Kläger (B._____).

E. 2 In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4.2.c des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 wird für die Dauer des Verfahrens auf eine Kontaktregelung zur Beklagten (A._____) abgesehen.

E. 3 In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 wird für die Dauer des Verfahrens die elterli- che Sorge in sämtlichen schulischen und medizinischen/gesund- heitlichen Angelegenheiten dem Kläger (B._____) allein zugeteilt.

E. 4 Sämtliche Krankenkassenpolicen von C._____, geb. tt.mm.2013, werden per 1. September 2025 auf den Kläger (B._____) übertra- gen. Der Kläger (B._____) wird entsprechend zur Ummeldung er- mächtigt. Sämtliche Krankenkassendokumente (inkl. Rechnungen) sind per 1. September 2025 dem Kläger (B._____) zuzustellen.

E. 5 Die für C._____, geb. tt.mm.2013, bereits errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird mit den folgen- den zusätzlichen Aufgaben fortgesetzt:

- Ansprechperson für C._____ zu sein und mit ihm Gespräche zu führen, allenfalls auch ohne Einwilligung der Eltern;

- den Behörden und/oder zuständigen Stellen Meldung zu erstat- ten, falls das Wohl von C._____ als gefährdet erscheint und wei- tergehende Kindesschutzmassnahmen als nötig erscheinen.

- 3 -

E. 6 In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 werden für die Dauer des Verfahrens die Er- ziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten allein dem Kläger (B._____) angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

E. 7 Die Beklagte (A._____) wird verpflichtet, dem Kläger (B._____) den Reisepass und die Identitätskarte von C._____, geb. tt.mm.2013, auf erstes Verlangen herauszugeben.

E. 8 In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4.2.d (Absatz 6) des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

1. Abteilung, vom 24. September 2024 wird festgehalten, dass der Reisepass und die Identitätskarte von C._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Verfahrens durch den Kläger (B._____) verwaltet werden.

E. 9 Der Kläger (B._____) wird für die Dauer des Verfahrens für berech- tigt erklärt, gemeinsam mit seinem Sohn C._____, geb. tt.mm.2013, weltweit ins Ausland zu reisen. Dieser Entscheid ersetzt die Einverständniserklärung der Mutter (A._____, geb. tt. November 1974) für ein mit nur einem Elternteil (Vater) reisendes Kind.

E. 10 Dispositiv-Ziff. 4.5 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 24. September 2024 wird per 1. September 2025 und für die weitere Dauer des Verfah- rens aufgehoben.

E. 11 Dispositiv-Ziff. 4.6 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 24. September 2024 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2026 und für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt abgeändert: "Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich bis 31. De- zember 2029 nachehelichen Unterhalt von CHF 10'900.– zu be- zahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."

E. 12 Der Beklagten wird die Weisung erteilt, ab sofort weder Fotos von C._____ noch Inhalte betreffend C._____ und/oder den Kläger auf Instagram oder sonstigen sozialen Medien zu posten.

E. 13 Über die Einholung von Erziehungsfähigkeitsgutachten wird sepa- rat entschieden.

E. 14 Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

E. 15 Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 16 Die Regelung der Kosten dieses Entscheids wird dem Endent- scheid vorbehalten.

- 4 - 17.-18. […]" Die Verfügung vom 19. September 2025 wurde für die Beklagte und Antragstellerin (fortan Beklagte) am 23. September 2025 in Empfang genommen (Urk. 6/106/3, Urk. 6/107). Mit Eingabe vom 26. September 2025 (gleichentags der Post übergeben) verlangte die Beklagte bei der Vorinstanz die Begründung der Verfügung (Urk. 6/107). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (gleichentags der Post übergeben, hier- orts am 27. Oktober 2025 eingetroffen) stellte die Beklagte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei die Vollstreckung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2025 (FP250027-L/Z07) aufzuschieben.

2. Über den unter Ziff. 1 gestellten Antrag sei superprovisorisch zu entscheiden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners." Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 bat die Beklagte um "erhöht dringliche Behandlung" ihres Gesuchs (Urk. 7).

b) Gemäss § 31 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (Ordnungsnummer 212.51) obliegt es dem Vorsitzenden der Kammer, über Anträge um Gewährung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-129). Auf die Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzuge- hen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

2. Gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO hat die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Indes kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen ausnahmsweise auf-

- 5 - schieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Rechtsmittelinstanz der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wir- kung zu gewähren. Sie verfügt jedoch über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGer 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.1 m.w.H.). Das Gericht hat den Ent- scheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit gestützt auf eine summarische Prüfung der relevanten Fakten zu treffen.

3. Die Beklagte beantragte in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2025 die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung für die ganze vorinstanzliche Verfügung vom 19. September 2025 (Urk. 1 S. 3 Antrag 1). Im Folgenden unterliess sie es in ihrer Eingabe jedoch, in Bezug auf die Dispositivziffern 3 bis 16 der Verfügung vom 19. September 2025 Ausführungen zu machen, weshalb diesbezüglich auf ihr Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht einzutreten ist.

4. a) Dem vorliegend einschlägigen Urteil des Bundesgerichts 5A_233/2014 vom 26. Juni 2014 liegt im vorliegend wesentlichen Teil folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 9. Juli 2013 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich infolge Dringlichkeit ohne vorgängige Anhörung der El- tern, die Kinder unter Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne einer superprovi- sorischen Massnahme vorläufig je an einem der Behörde bekannten Ort unterzu- bringen (Sachverhalt lit. B). Mit Beschlüssen vom 14. November 2013 bestätigte die KESB die am 9. Juli 2013 superprovisorisch angeordnete Fremdplatzierung der beiden Kinder. Sie wies den Antrag der Mutter auf Aufhebung des Obhutsent- zugs ab. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Sachverhalt lit. C.a). In der Erwägung 4.2 führte das Bundesgericht zur Frage des Aufschubs der Vollstreckbarkeit aus, werde der Beschwerde der Mutter ge- gen die vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen antragsgemäss die aufschie- bende Wirkung erteilt, würden weiterhin die superprovisorisch angeordneten Massnahmen vom 9. Juli 2013 gelten, so dass bis zum Abschluss des Beschwer-

- 6 - deverfahrens ihr die Obhut entzogen bliebe und ihre beiden Kinder fremdplatziert blieben.

b) Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 10. Juni 2025 folgendermas- sen (Urk. 6/5 S. 4): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 wird der Kläger C._____ im Sinne einer einst- weiligen superprovisorischen Massnahme unter die alleinige Obhut des Beklagten 2 B._____ gestellt.

2. lm Rahmen des Superprovisoriums wird einstweilen auf eine Kon- taktregelung zur Beklagten 1 A._____ verzichtet. 3.-4. […]" Würde vorliegend den Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. Sep- tember 2025 die aufschiebende Wirkung gewährt, würden gemäss der vorge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wiederum die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 10. Juni 2025 gelten. Da diese im Wesentlichen gleich lauten wie die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. September 2025, würde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beklagten nicht die von ihr angestrebte Wirkung zeigen. Aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses ist demnach auf den Antrag der Beklagten, es sei in Bezug auf die Dispositivzif- fern 1 und 2 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ebenfalls nicht einzutreten.

c) Ergänzend auszuführen bleibt, dass aufgrund des klaren Wortlauts des Bundesgerichts im Urteil 5A_233/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2 der gegenteili- gen, im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 im Be- schwerdeverfahren PQ230081-O vertretenen Ansicht vorliegend nicht zu folgen ist. In BGer 5A_233/2014 E. 4.2 behandelte das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen für die bundesrechtliche Beschwerde die Frage, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die KESB gemäss Art. 450c ZGB betreffend die Beschlüsse vom 14. November 2013 (Fremdplatzie- rung der beiden Kinder, Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Obhutsent- zugs) einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Es kam – wie bereits ausgeführt – zum eindeutigen Schluss,

- 7 - dass der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Obhut entzogen bliebe und ihre beiden Kinder fremdplatziert blieben, sofern ihrer Beschwerde gegen die vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt würde; es würden weiterhin die superproviso- risch angeordneten Massnahmen vom 9. Juli 2013 gelten (vgl. zum Wiederaufle- ben der superprovisorischen Anordnung auch Müller, Bestand und Wirkungen von Entscheiden im Zivilprozess, 2024, S. 411, Rz. 793, Fn. 237).

d) Nicola Müller führt in seiner Dissertation aus, das Rechtsmittelgericht sei zur Gewährung von vorsorglichem Rechtschutz nicht auf das Institut der aufschie- benden Wirkung angewiesen. Durch den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, welche ihrerseits den Zustand eines anderen Verfahrensstadiums wiederherstelle, könne man durchaus zum gewünschten Resultat gelangen. Es spreche seines Er- achtens nichts dagegen, dass das zuständige Rechtsmittelgericht einen Prozes- santrag, der auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung laute, gegebenenfalls in ein Gesuch um Erlass eine entsprechenden vorsorglichen Massnahme umdeute. Beide Massnahmen stellten Einrichtungen des einstweiligen Rechtsschutzes dar, welche unter weitgehend identischen Voraussetzungen zu erlassen seien. Würde der Gesuchstellerin der vorsorgliche Rechtsschutz einzig deshalb verwehrt, weil diese fälschlicherweise um Erlass einer Anordnung über die aufschiebende Wir- kung anstatt einer gewöhnlichen vorsorglichen Massnahme ersucht habe, so ver- fiele man damit in überspitzten Formalismus (Müller, a.a.O., S. 415 f., Rz. 802 m.w.H.). Vorliegend kann offen bleiben, ob von überspitztem Formalismus auszuge- hen ist, wenn das Rechtsmittelgericht ein von einer anwaltlich vertretenen Partei gestelltes Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht in ein Gesuch um An- ordnung von vorsorglichen Massnahmen umdeutet, da die Anordnung von vor- sorglichen Massnahmen durch die Rechtsmittelinstanz vor der Anhängigmachung eines Rechtsmittels ohnehin nicht möglich ist. Eine diesbezügliche, Art. 315 Abs. 5 ZPO analoge Gesetzbestimmung ist in der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung nicht zu finden.

- 8 -

5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Gesuch gestellt hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Ge- richtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist weder dem Kläger und Antragsgegner (fortan Kläger) noch dem Verfahrensbeteiligten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrer- seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf den Antrag der Beklagten, es sei die Vollstreckung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2025 (FP250027-L/Z07) aufzu- schieben, wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an den Kläger und den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 4, 5/2-14 und 5/16-33 sowie von Kopien der Urk. 7, 8 und 9/1-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Verfügung vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Antragstellerin vertreten durch MLaw X._____, gegen B._____, Kläger und Antragsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen) Antrag betreffend aufschiebende Wirkung einer unbegründeten Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

- 2 -

19. September 2025 (FP250057-L) Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 19. September 2025 ohne schriftliche Begründung (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) im zwischen den Parteien hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen das Folgende (Urk. 2, Urk. 6/101): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 wird C._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers (B._____) gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____, geb. tt.mm.2013, befin- det sich für die Dauer des Verfahrens beim Kläger (B._____).

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4.2.c des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 wird für die Dauer des Verfahrens auf eine Kontaktregelung zur Beklagten (A._____) abgesehen.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 wird für die Dauer des Verfahrens die elterli- che Sorge in sämtlichen schulischen und medizinischen/gesund- heitlichen Angelegenheiten dem Kläger (B._____) allein zugeteilt.

4. Sämtliche Krankenkassenpolicen von C._____, geb. tt.mm.2013, werden per 1. September 2025 auf den Kläger (B._____) übertra- gen. Der Kläger (B._____) wird entsprechend zur Ummeldung er- mächtigt. Sämtliche Krankenkassendokumente (inkl. Rechnungen) sind per 1. September 2025 dem Kläger (B._____) zuzustellen.

5. Die für C._____, geb. tt.mm.2013, bereits errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird mit den folgen- den zusätzlichen Aufgaben fortgesetzt:

- Ansprechperson für C._____ zu sein und mit ihm Gespräche zu führen, allenfalls auch ohne Einwilligung der Eltern;

- den Behörden und/oder zuständigen Stellen Meldung zu erstat- ten, falls das Wohl von C._____ als gefährdet erscheint und wei- tergehende Kindesschutzmassnahmen als nötig erscheinen.

- 3 -

6. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 werden für die Dauer des Verfahrens die Er- ziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten allein dem Kläger (B._____) angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

7. Die Beklagte (A._____) wird verpflichtet, dem Kläger (B._____) den Reisepass und die Identitätskarte von C._____, geb. tt.mm.2013, auf erstes Verlangen herauszugeben.

8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4.2.d (Absatz 6) des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

1. Abteilung, vom 24. September 2024 wird festgehalten, dass der Reisepass und die Identitätskarte von C._____, geb. tt.mm.2013, für die Dauer des Verfahrens durch den Kläger (B._____) verwaltet werden.

9. Der Kläger (B._____) wird für die Dauer des Verfahrens für berech- tigt erklärt, gemeinsam mit seinem Sohn C._____, geb. tt.mm.2013, weltweit ins Ausland zu reisen. Dieser Entscheid ersetzt die Einverständniserklärung der Mutter (A._____, geb. tt. November 1974) für ein mit nur einem Elternteil (Vater) reisendes Kind.

10. Dispositiv-Ziff. 4.5 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 24. September 2024 wird per 1. September 2025 und für die weitere Dauer des Verfah- rens aufgehoben.

11. Dispositiv-Ziff. 4.6 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 24. September 2024 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2026 und für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt abgeändert: "Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich bis 31. De- zember 2029 nachehelichen Unterhalt von CHF 10'900.– zu be- zahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."

12. Der Beklagten wird die Weisung erteilt, ab sofort weder Fotos von C._____ noch Inhalte betreffend C._____ und/oder den Kläger auf Instagram oder sonstigen sozialen Medien zu posten.

13. Über die Einholung von Erziehungsfähigkeitsgutachten wird sepa- rat entschieden.

14. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

15. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

16. Die Regelung der Kosten dieses Entscheids wird dem Endent- scheid vorbehalten.

- 4 - 17.-18. […]" Die Verfügung vom 19. September 2025 wurde für die Beklagte und Antragstellerin (fortan Beklagte) am 23. September 2025 in Empfang genommen (Urk. 6/106/3, Urk. 6/107). Mit Eingabe vom 26. September 2025 (gleichentags der Post übergeben) verlangte die Beklagte bei der Vorinstanz die Begründung der Verfügung (Urk. 6/107). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (gleichentags der Post übergeben, hier- orts am 27. Oktober 2025 eingetroffen) stellte die Beklagte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei die Vollstreckung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2025 (FP250027-L/Z07) aufzuschieben.

2. Über den unter Ziff. 1 gestellten Antrag sei superprovisorisch zu entscheiden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners." Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 bat die Beklagte um "erhöht dringliche Behandlung" ihres Gesuchs (Urk. 7).

b) Gemäss § 31 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (Ordnungsnummer 212.51) obliegt es dem Vorsitzenden der Kammer, über Anträge um Gewährung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-129). Auf die Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzuge- hen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

2. Gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO hat die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Indes kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen ausnahmsweise auf-

- 5 - schieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Rechtsmittelinstanz der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wir- kung zu gewähren. Sie verfügt jedoch über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGer 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.1 m.w.H.). Das Gericht hat den Ent- scheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit gestützt auf eine summarische Prüfung der relevanten Fakten zu treffen.

3. Die Beklagte beantragte in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2025 die Ge- währung der aufschiebenden Wirkung für die ganze vorinstanzliche Verfügung vom 19. September 2025 (Urk. 1 S. 3 Antrag 1). Im Folgenden unterliess sie es in ihrer Eingabe jedoch, in Bezug auf die Dispositivziffern 3 bis 16 der Verfügung vom 19. September 2025 Ausführungen zu machen, weshalb diesbezüglich auf ihr Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht einzutreten ist.

4. a) Dem vorliegend einschlägigen Urteil des Bundesgerichts 5A_233/2014 vom 26. Juni 2014 liegt im vorliegend wesentlichen Teil folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 9. Juli 2013 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich infolge Dringlichkeit ohne vorgängige Anhörung der El- tern, die Kinder unter Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne einer superprovi- sorischen Massnahme vorläufig je an einem der Behörde bekannten Ort unterzu- bringen (Sachverhalt lit. B). Mit Beschlüssen vom 14. November 2013 bestätigte die KESB die am 9. Juli 2013 superprovisorisch angeordnete Fremdplatzierung der beiden Kinder. Sie wies den Antrag der Mutter auf Aufhebung des Obhutsent- zugs ab. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Sachverhalt lit. C.a). In der Erwägung 4.2 führte das Bundesgericht zur Frage des Aufschubs der Vollstreckbarkeit aus, werde der Beschwerde der Mutter ge- gen die vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen antragsgemäss die aufschie- bende Wirkung erteilt, würden weiterhin die superprovisorisch angeordneten Massnahmen vom 9. Juli 2013 gelten, so dass bis zum Abschluss des Beschwer-

- 6 - deverfahrens ihr die Obhut entzogen bliebe und ihre beiden Kinder fremdplatziert blieben.

b) Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 10. Juni 2025 folgendermas- sen (Urk. 6/5 S. 4): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils FE190005-L/U2 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

24. September 2024 wird der Kläger C._____ im Sinne einer einst- weiligen superprovisorischen Massnahme unter die alleinige Obhut des Beklagten 2 B._____ gestellt.

2. lm Rahmen des Superprovisoriums wird einstweilen auf eine Kon- taktregelung zur Beklagten 1 A._____ verzichtet. 3.-4. […]" Würde vorliegend den Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. Sep- tember 2025 die aufschiebende Wirkung gewährt, würden gemäss der vorge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wiederum die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 10. Juni 2025 gelten. Da diese im Wesentlichen gleich lauten wie die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 19. September 2025, würde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beklagten nicht die von ihr angestrebte Wirkung zeigen. Aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses ist demnach auf den Antrag der Beklagten, es sei in Bezug auf die Dispositivzif- fern 1 und 2 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ebenfalls nicht einzutreten.

c) Ergänzend auszuführen bleibt, dass aufgrund des klaren Wortlauts des Bundesgerichts im Urteil 5A_233/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2 der gegenteili- gen, im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 im Be- schwerdeverfahren PQ230081-O vertretenen Ansicht vorliegend nicht zu folgen ist. In BGer 5A_233/2014 E. 4.2 behandelte das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen für die bundesrechtliche Beschwerde die Frage, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die KESB gemäss Art. 450c ZGB betreffend die Beschlüsse vom 14. November 2013 (Fremdplatzie- rung der beiden Kinder, Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Obhutsent- zugs) einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Es kam – wie bereits ausgeführt – zum eindeutigen Schluss,

- 7 - dass der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Obhut entzogen bliebe und ihre beiden Kinder fremdplatziert blieben, sofern ihrer Beschwerde gegen die vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt würde; es würden weiterhin die superproviso- risch angeordneten Massnahmen vom 9. Juli 2013 gelten (vgl. zum Wiederaufle- ben der superprovisorischen Anordnung auch Müller, Bestand und Wirkungen von Entscheiden im Zivilprozess, 2024, S. 411, Rz. 793, Fn. 237).

d) Nicola Müller führt in seiner Dissertation aus, das Rechtsmittelgericht sei zur Gewährung von vorsorglichem Rechtschutz nicht auf das Institut der aufschie- benden Wirkung angewiesen. Durch den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, welche ihrerseits den Zustand eines anderen Verfahrensstadiums wiederherstelle, könne man durchaus zum gewünschten Resultat gelangen. Es spreche seines Er- achtens nichts dagegen, dass das zuständige Rechtsmittelgericht einen Prozes- santrag, der auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung laute, gegebenenfalls in ein Gesuch um Erlass eine entsprechenden vorsorglichen Massnahme umdeute. Beide Massnahmen stellten Einrichtungen des einstweiligen Rechtsschutzes dar, welche unter weitgehend identischen Voraussetzungen zu erlassen seien. Würde der Gesuchstellerin der vorsorgliche Rechtsschutz einzig deshalb verwehrt, weil diese fälschlicherweise um Erlass einer Anordnung über die aufschiebende Wir- kung anstatt einer gewöhnlichen vorsorglichen Massnahme ersucht habe, so ver- fiele man damit in überspitzten Formalismus (Müller, a.a.O., S. 415 f., Rz. 802 m.w.H.). Vorliegend kann offen bleiben, ob von überspitztem Formalismus auszuge- hen ist, wenn das Rechtsmittelgericht ein von einer anwaltlich vertretenen Partei gestelltes Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht in ein Gesuch um An- ordnung von vorsorglichen Massnahmen umdeutet, da die Anordnung von vor- sorglichen Massnahmen durch die Rechtsmittelinstanz vor der Anhängigmachung eines Rechtsmittels ohnehin nicht möglich ist. Eine diesbezügliche, Art. 315 Abs. 5 ZPO analoge Gesetzbestimmung ist in der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung nicht zu finden.

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5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Gesuch gestellt hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Ge- richtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzuset- zen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist weder dem Kläger und Antragsgegner (fortan Kläger) noch dem Verfahrensbeteiligten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrer- seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:

1. Auf den Antrag der Beklagten, es sei die Vollstreckung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2025 (FP250027-L/Z07) aufzu- schieben, wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an den Kläger und den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 4, 5/2-14 und 5/16-33 sowie von Kopien der Urk. 7, 8 und 9/1-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st