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RS250004

Eheschutz

Zürich OG · 2025-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Dezember 2024; Phase 4 Fr. 1'282.– (rückwirkend) ab 1. Januar 2025 bis

28. Februar 2025; Phase 5 Fr. 1'160.– (rückwirkend) ab 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten ei- nes jeden Monats für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse Phase 1: 40%-Pensum, monatlich netto, inkl.

13. Monatslohn, inkl. Regionalzulage, exkl. Fr. 3'143.– Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Phasen 2 bis 3: 40%-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Regionalzu- Fr. 3'217.– Gesuchstellerin lage, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen Phasen 4 bis 5: 40%-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Regionalzu- Fr. 3'464.– lage, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen Phase 1: 80%-Pensum, monatlich netto, exkl. Spesen, Fr. 8'076.– exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen Monatlicher Anteil variable Vergütung (netto) Fr. 8'131.– Phasen 2 bis 3: 80%-Pensum, monatlich netto, exkl. Spesen, Fr. 8'606.– exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- Gesuchsgegner gen Monatlicher Anteil variable Vergütung (netto) Fr. 5'211.– Phasen 4 bis 5: 80%-Pensum, monatlich netto, exkl. Spesen, Fr. 8'626.– exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen Monatlicher Anteil variable Vergütung (netto) Fr. 2'218.–

- 4 - Phasen 1 bis 3: Kinderzulagen Fr. 248.– C._____ Phasen 4 bis 5: Kinderzulagen Fr. 257.– Bedarfsverhältnisse Phase 1: Fr. 4'224.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 2: Fr. 4'091.– familienrechtliches Existenzminimum Gesuchstellerin Phase 3: Fr. 4'157.– familienrechtliches Existenzminimum Phasen 4 bis 5: Fr. 4'287.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 1: Fr. 6'084.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 2: Fr. 5'927.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 3: Gesuchsgegner Fr. 4'760.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 4: Fr. 4'460.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 5: Fr. 3'907.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 1: Fr. 2'610.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Phase 2: Fr. 2'544.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) C._____ Phase 3: Fr. 2'577.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Phasen 4 bis 5: Fr. 2'613.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Vermögensverhältnisse Die Vermögensverhältnisse aller Beteiligten wurde für die vorliegende Berech- nung nicht berücksichtigt.

4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner bis und mit 30. April 2025 Zahlungen im Umfang von Fr. 35'200.– geleistet hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 anzurechnen sind.

5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für C._____ zu übernehmen, wird abgewiesen.

6. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.

7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung eines Kontaktverbots ge- genüber dem Gesuchsgegner wird abgewiesen.

8. Der Antrag des Gesuchgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Herausgabe von Angaben zu etwaigen Nebeneinkünften seit März 2024 wird abgewiesen.

- 5 -

9. Der Antrag des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von einstweilen Fr. 15'000.– wird abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 18'000.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

11. Die Kosten für den unbegründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuch- stellerin seinen hälftigen Anteil an den Kosten zu ersetzen.

12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

13. (Schriftliche Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)" 1.2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 stellte der Antragsteller ein Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung mit folgenden Anträgen (Urk. 123 S. 2): "1. Es sei die Vollstreckbarkeit bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 (S. 6 f.), 2 (S. 7 f.), 3 (S. 8 f.), 10 (S. 10) und 11 (S. 10) des am 14. Mai 2025 zugestellten Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 7. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. EE240021) aufzuschieben.

2. Es sei zudem anzuordnen, dass bis zum Entscheid des angerufenen Obergerichts des Kanton Zürichs über das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung betreffend die in Rechtsbegehren Ziff. 1 hiervor ge- nannten Dispositivziffern alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben haben.

3. Die Gesuchgegnerin sei zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von vorerst CHF 4'000 (zzgl.8.1% MWSI) zu verpflichten; even- tualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MWSt. zu Lasten der Gesuchgegnerin." 1.3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wir- kung hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils abgewiesen, soweit Unterhaltsbeiträge ab Juni 2025 betroffen sind. Ebenfalls wurde das Gesuch hinsichtlich Dispositivziffer 3 abgewiesen. Zudem wurde der Antragsgegnerin Frist angesetzt, um im Übrigen zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Weiter wurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch Vollstreckungs- bzw. Vollziehungshandlungen hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils soweit Unterhaltsbeiträge bis und mit Mai 2025 betroffen sind, sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 10 und 11 des Ur-

- 6 - teils zu unterbleiben haben. Ferner wurde der Antragsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags Stellung zu nehmen (Urk. 128). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 liess sich die Antragsgegnerin vernehmen und stellte folgende Anträge (Urk. 129 S. 2): "1. Es sei das Gesuch des Antragstellers abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Es sei Ziffer 5 der Verfügung vom 30. Mai 2025 in Bezug auf die Dispo- sitivziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nr. EE240021-I) vom 7. Mai 2025 sofort aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten des An- tragstellers." Die Zustellung der Stellungnahme an den Antragsteller erfolgt rechtsgenügend mit diesem Entscheid (vgl. BGer 4D_27/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2.2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–122). 1.5. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

2. Die Berufung gegen einen Eheschutzentscheid hat keine aufschiebende Wir- kung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; BGE 137 III 475 E. 4.1). Dies gilt auch für unbe- gründet eröffnete Entscheide, sofern der Entscheid rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 336 Abs. 3 i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Es hat entsprechend keine Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit, wenn eine Begründung noch verlangt werden könnte oder zwar verlangt, aber noch nicht zugestellt wurde (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 28). Die Vollstreckung kann aller- dings ausnahmsweise aufgeschoben werden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig für diesen Entscheid ist der Kammerpräsident (Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 31 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufgeschoben werden soll, ist vorab von der gesetzlichen Wertung auszugehen, wonach die (sofortige) Vollstreckbarkeit die Regel und der Aufschub derselben die Ausnahme bildet, wes- halb für einen Aufschub der Vollstreckung besondere Gründe geltend und glaubhaft

- 7 - gemacht werden müssen. Für Unterhaltsbeiträge ist die aufschiebende Wirkung zu versagen, soweit die unterhaltsberechtigte Partei auf dieselben dringend angewie- sen ist und die unterhaltsverpflichtete Partei zu deren vorläufigen Erbringung im- stande erscheint; entsprechend ist für rückständige Unterhaltsbeiträge die auf- schiebende Wirkung eher zu gewähren, da es hierbei nur noch um einen finanziel- len Ausgleich geht. Die unterhaltsverpflichtete Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie entweder im Fall der Leistung des erstinstanzlich gesprochenen Unter- haltsbeitrages in finanzielle Schwierigkeiten geriete oder eine Rückforderung zu viel bezahlter Beträge sich als schwierig bzw. unmöglich erwiese (BGer 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.2). Dabei verfügt die Rechtsmittelinstanz über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1, m.w.H.). Es geht um eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers am Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids und jenen der An- tragsgegnerin an der sofortigen Vollstreckbarkeit. 3.1. Der Antragsteller macht zur Begründung seines Gesuchs geltend, dass ihm bei sofortiger Vollstreckbarkeit die Insolvenz drohe. Nebst den Unterhaltsbeiträgen von März 2023 bis und mit Mai 2025 von Fr. 135'315.–, welche die Antragsgegnerin bereits am 23. Mai 2025 in Betreibung gesetzt habe, habe er diverse weitere Schul- den (Steuern, Darlehen bei verschiedenen Personen, Prozess- und Anwaltskos- ten). Unter Berücksichtigung der einstweilen bestrittenen Forderung der Antrags- gegnerin beliefen sich die Schulden auf insgesamt ca. Fr. 302'071.60 (Urk. 123 Rz. 10–15). Zur Deckung dieser Schulden stünden nicht genügend Vermögenwerte zur Verfügung. Der einzige namhafte Betrag von Fr. 330'266.55 liege auf dem Ge- meinschaftskonto der Parteien bei der ZKB. Dieser werde im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren aufzuteilen sein. Über den Aufteilungsschlüssel seien sich die Parteien jedoch nicht einig. Die Antrags- gegnerin habe dem Bezug eines Teilbeitrags durch ihn nicht zugestimmt. Selbst wenn er hypothetisch über die Hälfte des Betrags verfügen könne, könnte er damit lediglich ca. die Hälfte der hiervor aufgeführten Schulden begleichen. Weitere Dar- lehen von Verwandten oder Freunden erhalte er nicht. Seine finanziellen Verhält-

- 8 - nisse führten voraussichtlich dazu, dass er Insolvenz anmelden müsse (Urk. 123 Rz. 16 f.). Die von der Antragsgegnerin für die Unterhaltsbeiträge eingeleitete Betreibung über Fr. 138'515.– zzgl. Zins stelle zudem eine grosse Gefahr für seine Anstellung dar, da seine Arbeitgeberin nach dem Zufallsprinzip von den Angestellten Aus- künfte über etwaige Betreibungen und Strafverfahren einverlange. Es sei wahr- scheinlich, dass sie bei einer Betreibung über diesen Betrag zum Schluss komme, dass er ein zu grosses Sicherheitsrisiko darstelle. Die Antragsgegnerin habe zu- dem mit einer Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ge- droht (Urk. 123 Rz. 28). 3.2. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Gesuch sei schon deshalb abzuwei- sen, weil der Antragsteller nicht (rechtsgenügend) aufzeige, dass der erstinstanzli- che Entscheid nicht zu bestätigen sein werde. Die pauschale Bestreitung der vor- instanzlichen Bedarfs- oder Einkommenszahlen mit Verweis auf die ausstehende Begründung genüge keinesfalls. Es sei im Gegenteil damit zu rechnen, dass der Antragsteller zu höheren Unterhaltszahlungen zu verpflichten sein werde (Urk. 129 Rz. 9–13). Damit spricht die Antragsgegnerin die Erfolgsprognose an. Zum heutigen Zeitpunkt liegt weder ein begründeter Entscheid noch eine Rechtsmittelschrift vor, weshalb diese Prognose nicht möglich ist. Zwar hat die Vorinstanz im Dispositiv die Grund- lagen ihrer Unterhaltsberechnung festgehalten, deren Zusammensetzung bleibt je- doch unklar. Jedenfalls für rückwirkende Unterhaltsbeiträge, bei denen es – wie gezeigt – lediglich um einen finanziellen Ausgleich geht, kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, sämtliche Bedarfspositionen und Einkommensverhältnisse aus den zurückliegenden Unterhaltsphasen detailliert darzulegen. Ebenso wenig kann der Rechtsmittelinstanz zugemutet werden, diese aufwändigen Berechnun- gen für die Vergangenheit vorzunehmen, da sie damit faktisch in Vorwegnahme der vorinstanzlichen Begründung und der Berufungsschrift bereits über die Hauptsache entscheiden würde. Es ist daher vorliegend allein auf die Nachteilsprognose abzu- stellen.

- 9 - 3.3. Der Antragsteller schuldet unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zah- lungen für die Zeit von März 2023 bis und mit Mai 2025 Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 135'315.–. Diese kann er aus seinem laufenden Einkommen nicht bezahlen. Selbst wenn der von ihm geltende gemachten Bedarf für D._____ von Fr. 1'552.50 (Urk. 123 Rz. 18) nicht berücksichtigt würde (vgl. Urk. 129 Rz. 37), würde der monatliche Freibetrag von Fr. 2'018.– (Fr. 10'844 .– Einkommen - Fr. 3'907.– eigener Bedarf - Fr. 3'759.– Unterhalt D._____ - Fr. 1'160.– Unterhalt Antragsgegnerin) nicht ausreichen, um die rückständigen Unter- haltsbeiträge zeitnah zu begleichen. Unbestritten ist, dass die Parteien über ein Gemeinschaftskonto ("Und-Konto") bei der ZKB mit einem Guthaben von Fr. 330'266.55 verfügen (Urk. 127/12), wobei sie sich über den Aufteilungsschlüssel uneinig sind und die Antragsgegnerin einem Teilbezug durch den Antragsteller nicht zustimmt. Soweit die Antragsgegnerin gel- tend macht, der Antragsteller hätte zumindest behaupten müssen, welcher Anteil ihm zustünde (Urk. 129 Rz. 26), kann dem nicht gefolgt werden, denn solange sie einem Bezug nicht zustimmt, kann der Antragsteller über diese Vermögenswerte nicht verfügen. Der Antragsteller macht unter Beilage seiner Kontoauszüge gel- tend, über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 123 Rz.16). Die An- tragsgegnerin lässt mit Hinweis auf die Steuererklärung 2022 vorbringen, der An- tragsteller besitze ein Auto, welches er ihm Jahr 2022 für Fr. 39'000.– gekauft habe, sodass von einem aktuellen Wert von Fr. 30'500.– auszugehen sei (Urk. 129 Rz. 28). Entsprechendes brachte die Antragsgegnerin bereits in der vorinstanzli- chen Verhandlung vom 11. April 2025 vor (Urk. 110 Rz. 47), woraufhin der Antrags- teller bestritt, ein Fahrzeug zu besitzen. Er benutze lediglich ab und zu das Fahr- zeug seiner Mutter (Prot. I S. 37). Eine Erklärung, was mit dem in der Steuererklä- rung 2022 deklarierten Fahrzeug (Urk. 33/26) geschah, blieb der Antragssteller schuldig. Die Antragsgegnerin bringt zutreffend vor (Urk. 129 Rz. 28), dass der An- tragssteller keine Kompetenzqualität des Fahrzeugs geltend machte (Urk. 43 Rz. 54). Entsprechend ist es als Vermögenswert zu berücksichtigen. In Überein- stimmung mit der Antragsgegnerin ist dabei von einem heutigen Wert von rund Fr. 30'000.– auszugehen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist indes nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller weitere Vermögenswerte verheimlicht.

- 10 - Es wäre an ihr gewesen, diese näher zu substantiieren. Alleine aus einem Ver- brauch von Januar 2023 bis Februar 2025 von Fr. 488'988.– (Urk. 129 Rz. 29) ist dies, entgegen ihrer Ansicht, nicht zu schliessen. Dass der Antragsteller seine fi- nanziellen Schwierigkeiten selbst zu verantworten hat (Urk. 129 Rz. 31), stellt ebenso keinen Grund dar, die aufschiebende Wirkung zu verweigern. Ein Rechts- missbrauch ist nicht ersichtlich. Ferner ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen und sich weiter zu verschulden, um die rückständigen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. Müller, Bestand und Wirkungen von Entschei- den im Zivilprozessrecht - Eine rechtsdogmatische und rechtsvergleichende Dar- stellung unter besonderer Berücksichtigung der aufschiebenden Wirkung, Zürich 2024, N 898). Den rückständigen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Mai 2025 von Fr. 135'315.– ste- hen demnach Vermögenswerte von Fr. 30'000.– gegenüber. Entsprechend sind ernstliche Zahlungsschwierigkeiten bei der sofortigen Vollstreckung von rückstän- digen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 105'315.– glaubhaft gemacht. Auf diese ist die Antragsgegnerin nicht dringend angewiesen. Sollte der Antragsteller die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen (Urk. 129 Rz. 33–36), ist die Antragsgegnerin auf den Vollstreckungsweg zu verweisen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsbeiträge sämtlichen anderen Schulden, insbesondere auch den Honorarforderungen seiner Rechtsvertretung vorgehen. Was sodann die Anmel- dung des Privatkonkurses anbelangt, ist angesichts der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und des Gemeinschaftskontos der Parteien – wobei auch die Antragsgegnerin keine Ausführungen zu dessen Aufteilung macht –, nicht damit zu rechnen, dass sie ihre Unterhaltsansprüche und jene von C._____ verlieren würde. Im Ergebnis ist damit für die rückständigen Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 103'315.– die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.4. Der Antragsteller beantragt auch für die erstinstanzliche Gerichtskosten (Dis- positivziffern 10 und 11) die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 129 S. 2). Da ernstliche Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft gemacht wurden, ist dieser Antrag gutzuheissen.

- 11 - 4.1. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 9 GebV OG ZH auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). Hinsichtlich der laufenden Unterhaltsbeiträgen obsiegt die Antragsgegnerin vollständig, bezüglich der rückwirkenden obsiegt der Antragsteller zu ungefähr 80%. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 4.2. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin sei zur Leistung eines Pro- zesskostenbeitrags zu einstweilen Fr. 4'000.– zzgl. MwSt. zu verpflichten, eventu- aliter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 129 S. 2). Sowohl der Anspruch auf Prozesskostenbeitrag als auch die unentgeltliche Rechtspflege setzen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus (vgl. Art. 117 lit. a ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Si- tuation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkom- mens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situa- tion nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fra- gepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt ins- besondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsver- treters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3, m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3). 4.3. Der Antragsteller verweist zur Begründung seiner Mittellosigkeit auf seine vor- instanzlichen Ausführungen sowie jene im materiellen/rechtlichen Teil zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 123 Rz. 32). Der pauschale Verweis auf die vor Vorinstanz gemachten Ausführungen genügt jedoch nicht (vgl. OGer ZH RB180035 vom 12. Juni 2019 E. IV. 1.3, m.w.H.). Im materiellen/rechtlichen Teil geht der An- tragsteller von den von der Vorinstanz errechneten Zahlen aus. Es ist jedoch unklar,

- 12 - wie sich diese und insbesondere der Bedarf des Antragstellers zusammensetzen. Es wäre am Antragsteller gewesen, in seinem Gesuch vom 28. Mai 2025 seine finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar und detailliert aufzuzeigen und mit ent- sprechenden Unterlagen zu belegen. Der Antragsteller ist seiner Mitwirkungspflicht damit nicht ausreichend nachgekommen. Zudem wäre es dem Antragsteller mit ei- nem monatlichen Überschuss von Fr. 465.50 (Urk. 129 Rz. 18) möglich, die auf ihn fallenden Kosten dieses Verfahrens sowie die Kosten für seinen Rechtsvertreter (max. Fr. 4'000.– zzgl. MwSt.) innert eines Jahres zu begleichen, sodass er nicht als mittellos erscheint. Entsprechend ist sowohl das Gesuch um Prozesskostenbei- trag als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Für die rückständigen Unterhaltsbeiträge (März 2023 bis und mit Mai 2025) gemäss Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Mai 2025 wird die Vollstreck- barkeit im Umfang von Fr. 105'315.– aufgeschoben. Im Mehrumfang wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der rückständigen Unterhalts- beiträgen abgewiesen. Die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 10 und 11 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Mai 2025 wird aufgeschoben. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstin- stanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab- läuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO).
  2. Das Gesuch des Antragstellers um Leistung eines Prozesskostenbeitrag eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für dieses Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. - 13 -
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Antragsteller unter Beilage von Kopien vom Urk. 129. Urk. 130 und Urk. 131/1–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Verfügung vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Antragsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Antragsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Eheschutz Antrag um aufschiebende Wirkung betreffend ein unbegründetes Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom

7. Mai 2025 (EE240021-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 7. Mai 2025 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 124 S. 6–10): "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2021, monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und/oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) in folgendem Umfang zu bezahlen: Phase 1 Fr. 4'779.– (rückwirkend) ab 1. März 2023 bis

31. Dezember 2023 (davon Barunterhalt von Fr. 2'362.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'081.– und Überschussanteil von Fr. 1'336.–); Phase 2 Fr. 4'114.– (rückwirkend) ab 1. Januar 2024 bis

30. September 2024 (davon Barunterhalt von Fr. 2'296.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 874.– und Überschussanteil von Fr. 944.–); Phase 3 Fr. 4'427.– (rückwirkend) ab 1. Oktober 2024 bis

31. Dezember 2024 (davon Barunterhalt von Fr. 2'329.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 940.– und Überschussanteil von Fr. 1'158.–); Phase 4 Fr. 3'820.– (rückwirkend) ab 1. Januar 2025 bis

28. Februar 2025 (davon Barunterhalt von Fr. 2'356.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 823.– und Überschussanteil von Fr. 641.–); Phase 5 Fr. 3'759.– (rückwirkend) ab 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Barunterhalt von Fr. 2'356.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 823.– und Überschussanteil von Fr. 580.–). Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) sind an die Gesuchstel- lerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährig- keit des Kindes hinaus an die Gesuchstellerin zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. Im Übrigen werden die Parteien verpflichtet, diejenigen Kosten für den Sohn C._____ zu übernehmen, die während der Zeit anfallen, die er beim

- 3 - betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete etc.).

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1 Fr. 2'672.– (rückwirkend) ab 1. März 2023 bis

31. Dezember 2023; Phase 2 Fr. 1'888.– (rückwirkend) ab 1. Januar 2024 bis

30. September 2024; Phase 3 Fr. 2'315.– (rückwirkend) ab 1. Oktober 2024 bis

31. Dezember 2024; Phase 4 Fr. 1'282.– (rückwirkend) ab 1. Januar 2025 bis

28. Februar 2025; Phase 5 Fr. 1'160.– (rückwirkend) ab 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten ei- nes jeden Monats für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse Phase 1: 40%-Pensum, monatlich netto, inkl.

13. Monatslohn, inkl. Regionalzulage, exkl. Fr. 3'143.– Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Phasen 2 bis 3: 40%-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Regionalzu- Fr. 3'217.– Gesuchstellerin lage, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen Phasen 4 bis 5: 40%-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Regionalzu- Fr. 3'464.– lage, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen Phase 1: 80%-Pensum, monatlich netto, exkl. Spesen, Fr. 8'076.– exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen Monatlicher Anteil variable Vergütung (netto) Fr. 8'131.– Phasen 2 bis 3: 80%-Pensum, monatlich netto, exkl. Spesen, Fr. 8'606.– exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- Gesuchsgegner gen Monatlicher Anteil variable Vergütung (netto) Fr. 5'211.– Phasen 4 bis 5: 80%-Pensum, monatlich netto, exkl. Spesen, Fr. 8'626.– exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen Monatlicher Anteil variable Vergütung (netto) Fr. 2'218.–

- 4 - Phasen 1 bis 3: Kinderzulagen Fr. 248.– C._____ Phasen 4 bis 5: Kinderzulagen Fr. 257.– Bedarfsverhältnisse Phase 1: Fr. 4'224.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 2: Fr. 4'091.– familienrechtliches Existenzminimum Gesuchstellerin Phase 3: Fr. 4'157.– familienrechtliches Existenzminimum Phasen 4 bis 5: Fr. 4'287.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 1: Fr. 6'084.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 2: Fr. 5'927.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 3: Gesuchsgegner Fr. 4'760.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 4: Fr. 4'460.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 5: Fr. 3'907.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 1: Fr. 2'610.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Phase 2: Fr. 2'544.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) C._____ Phase 3: Fr. 2'577.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Phasen 4 bis 5: Fr. 2'613.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Vermögensverhältnisse Die Vermögensverhältnisse aller Beteiligten wurde für die vorliegende Berech- nung nicht berücksichtigt.

4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner bis und mit 30. April 2025 Zahlungen im Umfang von Fr. 35'200.– geleistet hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 anzurechnen sind.

5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für C._____ zu übernehmen, wird abgewiesen.

6. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.

7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung eines Kontaktverbots ge- genüber dem Gesuchsgegner wird abgewiesen.

8. Der Antrag des Gesuchgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Herausgabe von Angaben zu etwaigen Nebeneinkünften seit März 2024 wird abgewiesen.

- 5 -

9. Der Antrag des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von einstweilen Fr. 15'000.– wird abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 18'000.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

11. Die Kosten für den unbegründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuch- stellerin seinen hälftigen Anteil an den Kosten zu ersetzen.

12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

13. (Schriftliche Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)" 1.2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 stellte der Antragsteller ein Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung mit folgenden Anträgen (Urk. 123 S. 2): "1. Es sei die Vollstreckbarkeit bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 (S. 6 f.), 2 (S. 7 f.), 3 (S. 8 f.), 10 (S. 10) und 11 (S. 10) des am 14. Mai 2025 zugestellten Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 7. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. EE240021) aufzuschieben.

2. Es sei zudem anzuordnen, dass bis zum Entscheid des angerufenen Obergerichts des Kanton Zürichs über das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung betreffend die in Rechtsbegehren Ziff. 1 hiervor ge- nannten Dispositivziffern alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben haben.

3. Die Gesuchgegnerin sei zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von vorerst CHF 4'000 (zzgl.8.1% MWSI) zu verpflichten; even- tualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MWSt. zu Lasten der Gesuchgegnerin." 1.3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wir- kung hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils abgewiesen, soweit Unterhaltsbeiträge ab Juni 2025 betroffen sind. Ebenfalls wurde das Gesuch hinsichtlich Dispositivziffer 3 abgewiesen. Zudem wurde der Antragsgegnerin Frist angesetzt, um im Übrigen zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Weiter wurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch Vollstreckungs- bzw. Vollziehungshandlungen hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils soweit Unterhaltsbeiträge bis und mit Mai 2025 betroffen sind, sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 10 und 11 des Ur-

- 6 - teils zu unterbleiben haben. Ferner wurde der Antragsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags Stellung zu nehmen (Urk. 128). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 liess sich die Antragsgegnerin vernehmen und stellte folgende Anträge (Urk. 129 S. 2): "1. Es sei das Gesuch des Antragstellers abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Es sei Ziffer 5 der Verfügung vom 30. Mai 2025 in Bezug auf die Dispo- sitivziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nr. EE240021-I) vom 7. Mai 2025 sofort aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten des An- tragstellers." Die Zustellung der Stellungnahme an den Antragsteller erfolgt rechtsgenügend mit diesem Entscheid (vgl. BGer 4D_27/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2.2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–122). 1.5. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

2. Die Berufung gegen einen Eheschutzentscheid hat keine aufschiebende Wir- kung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; BGE 137 III 475 E. 4.1). Dies gilt auch für unbe- gründet eröffnete Entscheide, sofern der Entscheid rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 336 Abs. 3 i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Es hat entsprechend keine Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit, wenn eine Begründung noch verlangt werden könnte oder zwar verlangt, aber noch nicht zugestellt wurde (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 28). Die Vollstreckung kann aller- dings ausnahmsweise aufgeschoben werden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig für diesen Entscheid ist der Kammerpräsident (Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 31 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufgeschoben werden soll, ist vorab von der gesetzlichen Wertung auszugehen, wonach die (sofortige) Vollstreckbarkeit die Regel und der Aufschub derselben die Ausnahme bildet, wes- halb für einen Aufschub der Vollstreckung besondere Gründe geltend und glaubhaft

- 7 - gemacht werden müssen. Für Unterhaltsbeiträge ist die aufschiebende Wirkung zu versagen, soweit die unterhaltsberechtigte Partei auf dieselben dringend angewie- sen ist und die unterhaltsverpflichtete Partei zu deren vorläufigen Erbringung im- stande erscheint; entsprechend ist für rückständige Unterhaltsbeiträge die auf- schiebende Wirkung eher zu gewähren, da es hierbei nur noch um einen finanziel- len Ausgleich geht. Die unterhaltsverpflichtete Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie entweder im Fall der Leistung des erstinstanzlich gesprochenen Unter- haltsbeitrages in finanzielle Schwierigkeiten geriete oder eine Rückforderung zu viel bezahlter Beträge sich als schwierig bzw. unmöglich erwiese (BGer 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.2). Dabei verfügt die Rechtsmittelinstanz über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1, m.w.H.). Es geht um eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers am Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids und jenen der An- tragsgegnerin an der sofortigen Vollstreckbarkeit. 3.1. Der Antragsteller macht zur Begründung seines Gesuchs geltend, dass ihm bei sofortiger Vollstreckbarkeit die Insolvenz drohe. Nebst den Unterhaltsbeiträgen von März 2023 bis und mit Mai 2025 von Fr. 135'315.–, welche die Antragsgegnerin bereits am 23. Mai 2025 in Betreibung gesetzt habe, habe er diverse weitere Schul- den (Steuern, Darlehen bei verschiedenen Personen, Prozess- und Anwaltskos- ten). Unter Berücksichtigung der einstweilen bestrittenen Forderung der Antrags- gegnerin beliefen sich die Schulden auf insgesamt ca. Fr. 302'071.60 (Urk. 123 Rz. 10–15). Zur Deckung dieser Schulden stünden nicht genügend Vermögenwerte zur Verfügung. Der einzige namhafte Betrag von Fr. 330'266.55 liege auf dem Ge- meinschaftskonto der Parteien bei der ZKB. Dieser werde im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren aufzuteilen sein. Über den Aufteilungsschlüssel seien sich die Parteien jedoch nicht einig. Die Antrags- gegnerin habe dem Bezug eines Teilbeitrags durch ihn nicht zugestimmt. Selbst wenn er hypothetisch über die Hälfte des Betrags verfügen könne, könnte er damit lediglich ca. die Hälfte der hiervor aufgeführten Schulden begleichen. Weitere Dar- lehen von Verwandten oder Freunden erhalte er nicht. Seine finanziellen Verhält-

- 8 - nisse führten voraussichtlich dazu, dass er Insolvenz anmelden müsse (Urk. 123 Rz. 16 f.). Die von der Antragsgegnerin für die Unterhaltsbeiträge eingeleitete Betreibung über Fr. 138'515.– zzgl. Zins stelle zudem eine grosse Gefahr für seine Anstellung dar, da seine Arbeitgeberin nach dem Zufallsprinzip von den Angestellten Aus- künfte über etwaige Betreibungen und Strafverfahren einverlange. Es sei wahr- scheinlich, dass sie bei einer Betreibung über diesen Betrag zum Schluss komme, dass er ein zu grosses Sicherheitsrisiko darstelle. Die Antragsgegnerin habe zu- dem mit einer Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ge- droht (Urk. 123 Rz. 28). 3.2. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Gesuch sei schon deshalb abzuwei- sen, weil der Antragsteller nicht (rechtsgenügend) aufzeige, dass der erstinstanzli- che Entscheid nicht zu bestätigen sein werde. Die pauschale Bestreitung der vor- instanzlichen Bedarfs- oder Einkommenszahlen mit Verweis auf die ausstehende Begründung genüge keinesfalls. Es sei im Gegenteil damit zu rechnen, dass der Antragsteller zu höheren Unterhaltszahlungen zu verpflichten sein werde (Urk. 129 Rz. 9–13). Damit spricht die Antragsgegnerin die Erfolgsprognose an. Zum heutigen Zeitpunkt liegt weder ein begründeter Entscheid noch eine Rechtsmittelschrift vor, weshalb diese Prognose nicht möglich ist. Zwar hat die Vorinstanz im Dispositiv die Grund- lagen ihrer Unterhaltsberechnung festgehalten, deren Zusammensetzung bleibt je- doch unklar. Jedenfalls für rückwirkende Unterhaltsbeiträge, bei denen es – wie gezeigt – lediglich um einen finanziellen Ausgleich geht, kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, sämtliche Bedarfspositionen und Einkommensverhältnisse aus den zurückliegenden Unterhaltsphasen detailliert darzulegen. Ebenso wenig kann der Rechtsmittelinstanz zugemutet werden, diese aufwändigen Berechnun- gen für die Vergangenheit vorzunehmen, da sie damit faktisch in Vorwegnahme der vorinstanzlichen Begründung und der Berufungsschrift bereits über die Hauptsache entscheiden würde. Es ist daher vorliegend allein auf die Nachteilsprognose abzu- stellen.

- 9 - 3.3. Der Antragsteller schuldet unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zah- lungen für die Zeit von März 2023 bis und mit Mai 2025 Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 135'315.–. Diese kann er aus seinem laufenden Einkommen nicht bezahlen. Selbst wenn der von ihm geltende gemachten Bedarf für D._____ von Fr. 1'552.50 (Urk. 123 Rz. 18) nicht berücksichtigt würde (vgl. Urk. 129 Rz. 37), würde der monatliche Freibetrag von Fr. 2'018.– (Fr. 10'844 .– Einkommen - Fr. 3'907.– eigener Bedarf - Fr. 3'759.– Unterhalt D._____ - Fr. 1'160.– Unterhalt Antragsgegnerin) nicht ausreichen, um die rückständigen Unter- haltsbeiträge zeitnah zu begleichen. Unbestritten ist, dass die Parteien über ein Gemeinschaftskonto ("Und-Konto") bei der ZKB mit einem Guthaben von Fr. 330'266.55 verfügen (Urk. 127/12), wobei sie sich über den Aufteilungsschlüssel uneinig sind und die Antragsgegnerin einem Teilbezug durch den Antragsteller nicht zustimmt. Soweit die Antragsgegnerin gel- tend macht, der Antragsteller hätte zumindest behaupten müssen, welcher Anteil ihm zustünde (Urk. 129 Rz. 26), kann dem nicht gefolgt werden, denn solange sie einem Bezug nicht zustimmt, kann der Antragsteller über diese Vermögenswerte nicht verfügen. Der Antragsteller macht unter Beilage seiner Kontoauszüge gel- tend, über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 123 Rz.16). Die An- tragsgegnerin lässt mit Hinweis auf die Steuererklärung 2022 vorbringen, der An- tragsteller besitze ein Auto, welches er ihm Jahr 2022 für Fr. 39'000.– gekauft habe, sodass von einem aktuellen Wert von Fr. 30'500.– auszugehen sei (Urk. 129 Rz. 28). Entsprechendes brachte die Antragsgegnerin bereits in der vorinstanzli- chen Verhandlung vom 11. April 2025 vor (Urk. 110 Rz. 47), woraufhin der Antrags- teller bestritt, ein Fahrzeug zu besitzen. Er benutze lediglich ab und zu das Fahr- zeug seiner Mutter (Prot. I S. 37). Eine Erklärung, was mit dem in der Steuererklä- rung 2022 deklarierten Fahrzeug (Urk. 33/26) geschah, blieb der Antragssteller schuldig. Die Antragsgegnerin bringt zutreffend vor (Urk. 129 Rz. 28), dass der An- tragssteller keine Kompetenzqualität des Fahrzeugs geltend machte (Urk. 43 Rz. 54). Entsprechend ist es als Vermögenswert zu berücksichtigen. In Überein- stimmung mit der Antragsgegnerin ist dabei von einem heutigen Wert von rund Fr. 30'000.– auszugehen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist indes nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller weitere Vermögenswerte verheimlicht.

- 10 - Es wäre an ihr gewesen, diese näher zu substantiieren. Alleine aus einem Ver- brauch von Januar 2023 bis Februar 2025 von Fr. 488'988.– (Urk. 129 Rz. 29) ist dies, entgegen ihrer Ansicht, nicht zu schliessen. Dass der Antragsteller seine fi- nanziellen Schwierigkeiten selbst zu verantworten hat (Urk. 129 Rz. 31), stellt ebenso keinen Grund dar, die aufschiebende Wirkung zu verweigern. Ein Rechts- missbrauch ist nicht ersichtlich. Ferner ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen und sich weiter zu verschulden, um die rückständigen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. Müller, Bestand und Wirkungen von Entschei- den im Zivilprozessrecht - Eine rechtsdogmatische und rechtsvergleichende Dar- stellung unter besonderer Berücksichtigung der aufschiebenden Wirkung, Zürich 2024, N 898). Den rückständigen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Mai 2025 von Fr. 135'315.– ste- hen demnach Vermögenswerte von Fr. 30'000.– gegenüber. Entsprechend sind ernstliche Zahlungsschwierigkeiten bei der sofortigen Vollstreckung von rückstän- digen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 105'315.– glaubhaft gemacht. Auf diese ist die Antragsgegnerin nicht dringend angewiesen. Sollte der Antragsteller die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen (Urk. 129 Rz. 33–36), ist die Antragsgegnerin auf den Vollstreckungsweg zu verweisen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsbeiträge sämtlichen anderen Schulden, insbesondere auch den Honorarforderungen seiner Rechtsvertretung vorgehen. Was sodann die Anmel- dung des Privatkonkurses anbelangt, ist angesichts der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und des Gemeinschaftskontos der Parteien – wobei auch die Antragsgegnerin keine Ausführungen zu dessen Aufteilung macht –, nicht damit zu rechnen, dass sie ihre Unterhaltsansprüche und jene von C._____ verlieren würde. Im Ergebnis ist damit für die rückständigen Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 103'315.– die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.4. Der Antragsteller beantragt auch für die erstinstanzliche Gerichtskosten (Dis- positivziffern 10 und 11) die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 129 S. 2). Da ernstliche Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft gemacht wurden, ist dieser Antrag gutzuheissen.

- 11 - 4.1. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 sowie § 9 GebV OG ZH auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). Hinsichtlich der laufenden Unterhaltsbeiträgen obsiegt die Antragsgegnerin vollständig, bezüglich der rückwirkenden obsiegt der Antragsteller zu ungefähr 80%. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 4.2. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin sei zur Leistung eines Pro- zesskostenbeitrags zu einstweilen Fr. 4'000.– zzgl. MwSt. zu verpflichten, eventu- aliter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 129 S. 2). Sowohl der Anspruch auf Prozesskostenbeitrag als auch die unentgeltliche Rechtspflege setzen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus (vgl. Art. 117 lit. a ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Si- tuation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkom- mens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situa- tion nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fra- gepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt ins- besondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsver- treters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3, m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3). 4.3. Der Antragsteller verweist zur Begründung seiner Mittellosigkeit auf seine vor- instanzlichen Ausführungen sowie jene im materiellen/rechtlichen Teil zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 123 Rz. 32). Der pauschale Verweis auf die vor Vorinstanz gemachten Ausführungen genügt jedoch nicht (vgl. OGer ZH RB180035 vom 12. Juni 2019 E. IV. 1.3, m.w.H.). Im materiellen/rechtlichen Teil geht der An- tragsteller von den von der Vorinstanz errechneten Zahlen aus. Es ist jedoch unklar,

- 12 - wie sich diese und insbesondere der Bedarf des Antragstellers zusammensetzen. Es wäre am Antragsteller gewesen, in seinem Gesuch vom 28. Mai 2025 seine finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar und detailliert aufzuzeigen und mit ent- sprechenden Unterlagen zu belegen. Der Antragsteller ist seiner Mitwirkungspflicht damit nicht ausreichend nachgekommen. Zudem wäre es dem Antragsteller mit ei- nem monatlichen Überschuss von Fr. 465.50 (Urk. 129 Rz. 18) möglich, die auf ihn fallenden Kosten dieses Verfahrens sowie die Kosten für seinen Rechtsvertreter (max. Fr. 4'000.– zzgl. MwSt.) innert eines Jahres zu begleichen, sodass er nicht als mittellos erscheint. Entsprechend ist sowohl das Gesuch um Prozesskostenbei- trag als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen. Es wird verfügt:

1. Für die rückständigen Unterhaltsbeiträge (März 2023 bis und mit Mai 2025) gemäss Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Mai 2025 wird die Vollstreck- barkeit im Umfang von Fr. 105'315.– aufgeschoben. Im Mehrumfang wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der rückständigen Unterhalts- beiträgen abgewiesen. Die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 10 und 11 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Mai 2025 wird aufgeschoben. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstin- stanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab- läuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO).

2. Das Gesuch des Antragstellers um Leistung eines Prozesskostenbeitrag eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für dieses Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 13 -

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Antragsteller unter Beilage von Kopien vom Urk. 129. Urk. 130 und Urk. 131/1–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms