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RS250001

Vorzeitige Vollstreckung nach Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO

Zürich OG · 2025-05-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die Gesuchstellerin (als Vermieterin) und die Gesuchsgegnerin (als Miete- rin) schlossen am 2. bzw. 19. Dezember 2019 einen bis am 31. Dezember 2024 befristeten Mietvertrag über die Büroräumlichkeiten im 2. Obergeschoss an der C._____-strasse … in … Zürich ab (act. 5/5). Am 15. Oktober 2024 kündigte die Gesuchstellerin den Mietvertrag infolge Zahlungsverzugs ausserordentlich per

30. November 2024 (act. 5/13). Mit Urteil vom 3. Februar 2025 hiess das Han- delsgericht des Kantons Zürich das Ausweisungsgesuch der Gesuchstellerin gut (act. 6 E. 2.1.1. m.w.H.). 1.2.1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Ge- stützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) beantragte sie, die Ge- suchsgegnerin sei zu verpflichten, ihr auf erstes Verlangen und nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung während 60 Minuten Zutritt zu den Büroräumlichkeiten zu gewähren, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse von täglich Fr. 1'000.– und der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall (act. 7/1 S. 2). 1.2.2. Mit Urteil vom 12. März 2025 verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgeg- nerin – soweit vorliegend von Relevanz –, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen und nach einer mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgten schriftlichen An- kündigung während 60 Minuten Zutritt zu den Büroräumlichkeiten zu geben (Dis- positiv-Ziff. 1) und beauftragte das Stadtammannamt Zürich 1 mit der Vollstre- ckung von Dispositiv-Ziffer 1 (Dispositiv-Ziff. 2, act. 3 = act. 6, Aktenexemplar = act. 7/12). 1.3.1. Am 25. März 2025 ging bei der hiesigen Kammer eine Eingabe der Ge- suchstellerin ein, mit welcher diese um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbar- keit der Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ersucht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde der Gesuchsgegnerin das Gesuch zuge-

- 3 - stellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Innert der Frist (vgl. act. 10/1) reichte die Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein. 1.3.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1 - 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Damit ein Gericht ein Sachurteil fällt, muss die klagende bzw. Gesuch stel- lende Partei u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Anspruchs haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse kann tatsächlicher oder recht- licher Natur und muss persönlich und aktuell sein (DIKE ZPO-ERK, 3. Aufl. 2025, Art. 59 N 16; ZK ZPO-ZÜRCHER, 4. Aufl. 2025, Art. 59 N 12). Fällt das schutzwür- dige Interesse definitiv weg, wird das Gesuch gegenstandslos und das Verfahren ist in Anwendung von Art. 242 ZPO abzuschreiben (DIKE ZPO-KRIECH, 3. Aufl. 2025, Art. 242 N 3 f.).

E. 2.2 Das vorinstanzliche Urteil ist mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO sowie act. 6 E. 6). Die Gesuchstellerin ging davon aus, dass die Gesuchsgegnerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung erheben werde (act. 2 Rz. 22), welche die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge gehemmt hätte (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 25. März 2025 zuge- stellt (act. 7/13/2). Innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO), die am 4. April 2025 endete, erhob die Gesuchsgegnerin keine Be- rufung. Aufgrund der unterlassenen Berufungserhebung hat die Gesuchstellerin an ihrem Gesuch nach Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO kein schutzwürdiges Interesse mehr, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 242 ZPO als gegenstands- los abzuschreiben ist.

- 4 -

E. 3.1 Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, hat das Gericht über die Kostenverteilung zu entscheiden (KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, 3. Aufl. 2021, Art. 242 N 10). Es kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Ermessen ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben oder unnöti- gerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang ge- wesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006 S. 7221 ff., S. 7297; BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.). Zwi- schen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung. Auch müssen sie nicht stets kumulativ geprüft werden. Vielmehr ist aufgrund des Einzelfalls zu entscheiden, welches Kriterium oder welche Kriterien der Sachlage am ehesten gerecht wird bzw. werden (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1; OGer ZH PF220026 vom 11. August 2022 E. 4.2; OFK ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 6). 3.2.1. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 15'000.– (act. 6 E. 4) und in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen. 3.2.2. Vorliegend wandte sich die Gesuchstellerin an die Kammer, weil sie Dispo- sitiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids vorzeitig vollstrecken wollte für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin Berufung erheben würde. Sie rief die Kammer im eigenen Interesse an und veranlasste diese im eigenen Interesse zum Handeln. Überdies reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch nach Erhalt des (sogleich) be- gründeten vorinstanzlichen Entscheids und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, die im vorliegenden Fall (lediglich) zehn Tage betrug (vgl. E. 2.2.). Inwiefern eine derartige Dringlichkeit vorlag, aufgrund derer das Gesuch noch vor Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist – und somit im Unwissen darüber, ob ein Rechtsmit- tel ergriffen wird – einzureichen war, führt die Gesuchstellerin nicht aus und ist

- 5 - auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen, die Entscheidgebühr der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

E. 3.3 Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzuspre- chen: der Gesuchstellerin aufgrund des soeben Dargelegten nicht und der Ge- suchsgegnerin nicht, da sie sich nicht vernehmen liess und ihr somit kein zu ent- schädigender Aufwand entstanden ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'00.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  6. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Mlaw C. Widmer Beschluss vom 2. Mai 2025 in Sachen A._____ KmG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Vorzeitige Vollstreckung nach Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2025 (ER250044)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin (als Vermieterin) und die Gesuchsgegnerin (als Miete- rin) schlossen am 2. bzw. 19. Dezember 2019 einen bis am 31. Dezember 2024 befristeten Mietvertrag über die Büroräumlichkeiten im 2. Obergeschoss an der C._____-strasse … in … Zürich ab (act. 5/5). Am 15. Oktober 2024 kündigte die Gesuchstellerin den Mietvertrag infolge Zahlungsverzugs ausserordentlich per

30. November 2024 (act. 5/13). Mit Urteil vom 3. Februar 2025 hiess das Han- delsgericht des Kantons Zürich das Ausweisungsgesuch der Gesuchstellerin gut (act. 6 E. 2.1.1. m.w.H.). 1.2.1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Ge- stützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) beantragte sie, die Ge- suchsgegnerin sei zu verpflichten, ihr auf erstes Verlangen und nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung während 60 Minuten Zutritt zu den Büroräumlichkeiten zu gewähren, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse von täglich Fr. 1'000.– und der Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall (act. 7/1 S. 2). 1.2.2. Mit Urteil vom 12. März 2025 verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgeg- nerin – soweit vorliegend von Relevanz –, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen und nach einer mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgten schriftlichen An- kündigung während 60 Minuten Zutritt zu den Büroräumlichkeiten zu geben (Dis- positiv-Ziff. 1) und beauftragte das Stadtammannamt Zürich 1 mit der Vollstre- ckung von Dispositiv-Ziffer 1 (Dispositiv-Ziff. 2, act. 3 = act. 6, Aktenexemplar = act. 7/12). 1.3.1. Am 25. März 2025 ging bei der hiesigen Kammer eine Eingabe der Ge- suchstellerin ein, mit welcher diese um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbar- keit der Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ersucht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde der Gesuchsgegnerin das Gesuch zuge-

- 3 - stellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Innert der Frist (vgl. act. 10/1) reichte die Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein. 1.3.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1 - 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Damit ein Gericht ein Sachurteil fällt, muss die klagende bzw. Gesuch stel- lende Partei u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Anspruchs haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse kann tatsächlicher oder recht- licher Natur und muss persönlich und aktuell sein (DIKE ZPO-ERK, 3. Aufl. 2025, Art. 59 N 16; ZK ZPO-ZÜRCHER, 4. Aufl. 2025, Art. 59 N 12). Fällt das schutzwür- dige Interesse definitiv weg, wird das Gesuch gegenstandslos und das Verfahren ist in Anwendung von Art. 242 ZPO abzuschreiben (DIKE ZPO-KRIECH, 3. Aufl. 2025, Art. 242 N 3 f.). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil ist mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO sowie act. 6 E. 6). Die Gesuchstellerin ging davon aus, dass die Gesuchsgegnerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung erheben werde (act. 2 Rz. 22), welche die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge gehemmt hätte (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 25. März 2025 zuge- stellt (act. 7/13/2). Innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO), die am 4. April 2025 endete, erhob die Gesuchsgegnerin keine Be- rufung. Aufgrund der unterlassenen Berufungserhebung hat die Gesuchstellerin an ihrem Gesuch nach Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO kein schutzwürdiges Interesse mehr, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 242 ZPO als gegenstands- los abzuschreiben ist.

- 4 - 3. 3.1. Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, hat das Gericht über die Kostenverteilung zu entscheiden (KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, 3. Aufl. 2021, Art. 242 N 10). Es kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Ermessen ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben oder unnöti- gerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang ge- wesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006 S. 7221 ff., S. 7297; BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.). Zwi- schen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung. Auch müssen sie nicht stets kumulativ geprüft werden. Vielmehr ist aufgrund des Einzelfalls zu entscheiden, welches Kriterium oder welche Kriterien der Sachlage am ehesten gerecht wird bzw. werden (BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1; OGer ZH PF220026 vom 11. August 2022 E. 4.2; OFK ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 6). 3.2.1. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 15'000.– (act. 6 E. 4) und in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen. 3.2.2. Vorliegend wandte sich die Gesuchstellerin an die Kammer, weil sie Dispo- sitiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids vorzeitig vollstrecken wollte für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin Berufung erheben würde. Sie rief die Kammer im eigenen Interesse an und veranlasste diese im eigenen Interesse zum Handeln. Überdies reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch nach Erhalt des (sogleich) be- gründeten vorinstanzlichen Entscheids und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, die im vorliegenden Fall (lediglich) zehn Tage betrug (vgl. E. 2.2.). Inwiefern eine derartige Dringlichkeit vorlag, aufgrund derer das Gesuch noch vor Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist – und somit im Unwissen darüber, ob ein Rechtsmit- tel ergriffen wird – einzureichen war, führt die Gesuchstellerin nicht aus und ist

- 5 - auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen, die Entscheidgebühr der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 3.3. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzuspre- chen: der Gesuchstellerin aufgrund des soeben Dargelegten nicht und der Ge- suchsgegnerin nicht, da sie sich nicht vernehmen liess und ihr somit kein zu ent- schädigender Aufwand entstanden ist. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'00.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

5. Mai 2025