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RH170003

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2018-03-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 wies die beschliessende Kammer die Be- schwerde der Beklagten, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Be- klagte) gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (Geschäfts-Nr.: AH170098-L) ab (Urk. 2). Mit Eingabe vom 12. November 2017 beantragte die Beklagte bei der be- schliessenden Kammer die Revision des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsge- richt Zürich vom 24. Juli 2017 und des Urteils der Kammer vom 10. Oktober 2017 mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2; siehe auch Urk. 6): " 1. Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren weil erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken.

E. 2 a) Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht er- forderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf ande- re Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerken- nung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

b) Die Beklagte führt in ihrer Eingabe vom 12. November 2017 aus, dass die von der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Klägerin) geltend gemachte Körperverletzung nie stattgefunden habe. Die Klägerin sei trotz gültigem Arbeitsvertrag mit ihr ohne Vorankündigung einfach nach Griechenland

- 3 - verschwunden und nie mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt. Kündigungsfris- ten habe sie nicht eingehalten. Da die Klägerin die einzige Mitarbeiterin im Nagel- studio gewesen sei, hätten mit deren Verschwinden keine Kunden mehr bedient werden können. Eine Nageldesignerin bediene im Durchschnitt acht bis zwölf Kunden pro Tag zu Fr. 80.–. Wenn eine Arbeitnehmerin, wie in diesem Fall die Klägerin, einfach die Arbeit niederlege und entgegen der Weisungen des Vorge- setzten vor den Kunden verschwinde und nicht mehr zur Arbeit zurückkehre, sei eine Entlassung bzw. eine fristlose Entlassung vernunftgemäss sinnvoll und auch korrekt. Der nicht ausbezahlte Lohn stelle somit einen Lohnrückbehalt dar, wel- cher mit den durch das Nichteinhalten der Kündigungsfrist und das Verschwinden der Klägerin entstandenen volkswirtschaftlichen Schäden zur Verrechnung ge- bracht würde. Das vorinstanzliche Urteil sei völlig falsch, da es eine Mitarbeiterin, welche sich keinen Deut um Kunden und Arbeitsverträge schere und einfach ver- schwinde, besser stelle als dies im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen sei. Das Urteil ermuntere zu solchen illegalen Praktiken (Urk. 1 S. 3 f.). D._____ sei durch E._____ als Einzelfirma gegründet worden. Diese habe in der Zeit, als die Kläge- rin dort angestellt gewesen sei, alleine E._____ gehört, welche auch die alleinige Mieterin des Studios gewesen sei (Urk. 6 S. 3).

c) ca) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sa- che geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde einge- treten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisi- onsinstanz, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10).

- 4 - cb) Die beschliessende Kammer hat die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (Ge- schäfts-Nr.: AH170098-L) abgewiesen und somit keinen reformatorischen Ent- scheid im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO gefällt, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich funktionell für das gestellte Revisionsbegehren nicht zustän- dig ist. Die Beklagte hätte das Revisionsgesuch bei der Vorinstanz stellen müs- sen, da diese als letzte in der Sache entschieden hat. Auf das beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Revisionsgesuch der Beklagten ist daher nicht ein- zutreten, soweit es sich auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 2017 be- zieht.

d) Und soweit sich das Revisionsgesuch auf den Beschwerdeentscheid der Kammer vom 10. Oktober 2017 bezieht, macht die Beklagte in ihrer Eingabe vom

12. November 2017 keine Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Das von ihr im Revisionsverfahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte erschöpft sich hauptsächlich in den Ausführungen, welche sie bereits im Beschwerdever- fahren RA170013-O vorgetragen hat (vgl. Urk. 5/16, wobei diese Vorbringen auf- grund Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt wurden [Urk. 2 S. 3 ff.]). So macht die Beklagte auch nicht explizit geltend, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Auf das Revisionsgesuch der Beklagten ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

E. 3 Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–, weshalb das Revisionsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Allerdings liegt die Prozessführung der Beklag- ten an der Grenze zur Mutwilligkeit (Art. 115 ZPO). Mangels wesentlicher Umtrie- be ist der Klägerin für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch der Beklagten vom 12. November 2017 wird nicht eingetreten.
  2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. - 5 -
  3. Der Klägerin wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3, 4/1-2, 6 und 7/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RA170013-O. Die erstinstanzlichen Akten des Verfahrens AH170098-L gehen nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RH170003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. März 2018 in Sachen A._____, Ltd liab. Co., Beklagte, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen B._____, Klägerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte vertreten durch C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 (RA170013-O)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 wies die beschliessende Kammer die Be- schwerde der Beklagten, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Be- klagte) gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (Geschäfts-Nr.: AH170098-L) ab (Urk. 2). Mit Eingabe vom 12. November 2017 beantragte die Beklagte bei der be- schliessenden Kammer die Revision des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsge- richt Zürich vom 24. Juli 2017 und des Urteils der Kammer vom 10. Oktober 2017 mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2; siehe auch Urk. 6): " 1. Wiederaufnahme der oben genannten Verfahren weil erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken.

2. Die Pfändung ist aufzuheben bzw. zu sistieren."

2. a) Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht er- forderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf ande- re Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerken- nung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

b) Die Beklagte führt in ihrer Eingabe vom 12. November 2017 aus, dass die von der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Klägerin) geltend gemachte Körperverletzung nie stattgefunden habe. Die Klägerin sei trotz gültigem Arbeitsvertrag mit ihr ohne Vorankündigung einfach nach Griechenland

- 3 - verschwunden und nie mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt. Kündigungsfris- ten habe sie nicht eingehalten. Da die Klägerin die einzige Mitarbeiterin im Nagel- studio gewesen sei, hätten mit deren Verschwinden keine Kunden mehr bedient werden können. Eine Nageldesignerin bediene im Durchschnitt acht bis zwölf Kunden pro Tag zu Fr. 80.–. Wenn eine Arbeitnehmerin, wie in diesem Fall die Klägerin, einfach die Arbeit niederlege und entgegen der Weisungen des Vorge- setzten vor den Kunden verschwinde und nicht mehr zur Arbeit zurückkehre, sei eine Entlassung bzw. eine fristlose Entlassung vernunftgemäss sinnvoll und auch korrekt. Der nicht ausbezahlte Lohn stelle somit einen Lohnrückbehalt dar, wel- cher mit den durch das Nichteinhalten der Kündigungsfrist und das Verschwinden der Klägerin entstandenen volkswirtschaftlichen Schäden zur Verrechnung ge- bracht würde. Das vorinstanzliche Urteil sei völlig falsch, da es eine Mitarbeiterin, welche sich keinen Deut um Kunden und Arbeitsverträge schere und einfach ver- schwinde, besser stelle als dies im Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen sei. Das Urteil ermuntere zu solchen illegalen Praktiken (Urk. 1 S. 3 f.). D._____ sei durch E._____ als Einzelfirma gegründet worden. Diese habe in der Zeit, als die Kläge- rin dort angestellt gewesen sei, alleine E._____ gehört, welche auch die alleinige Mieterin des Studios gewesen sei (Urk. 6 S. 3).

c) ca) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sa- che geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde einge- treten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisi- onsinstanz, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10).

- 4 - cb) Die beschliessende Kammer hat die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 24. Juli 2017 (Ge- schäfts-Nr.: AH170098-L) abgewiesen und somit keinen reformatorischen Ent- scheid im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO gefällt, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich funktionell für das gestellte Revisionsbegehren nicht zustän- dig ist. Die Beklagte hätte das Revisionsgesuch bei der Vorinstanz stellen müs- sen, da diese als letzte in der Sache entschieden hat. Auf das beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Revisionsgesuch der Beklagten ist daher nicht ein- zutreten, soweit es sich auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 2017 be- zieht.

d) Und soweit sich das Revisionsgesuch auf den Beschwerdeentscheid der Kammer vom 10. Oktober 2017 bezieht, macht die Beklagte in ihrer Eingabe vom

12. November 2017 keine Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Das von ihr im Revisionsverfahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte erschöpft sich hauptsächlich in den Ausführungen, welche sie bereits im Beschwerdever- fahren RA170013-O vorgetragen hat (vgl. Urk. 5/16, wobei diese Vorbringen auf- grund Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt wurden [Urk. 2 S. 3 ff.]). So macht die Beklagte auch nicht explizit geltend, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Auf das Revisionsgesuch der Beklagten ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

3. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–, weshalb das Revisionsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Allerdings liegt die Prozessführung der Beklag- ten an der Grenze zur Mutwilligkeit (Art. 115 ZPO). Mangels wesentlicher Umtrie- be ist der Klägerin für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch der Beklagten vom 12. November 2017 wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos.

- 5 -

3. Der Klägerin wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3, 4/1-2, 6 und 7/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RA170013-O. Die erstinstanzlichen Akten des Verfahrens AH170098-L gehen nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc