opencaselaw.ch

RH170002

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2017-06-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 3. Februar 2017 trat die beschliessende Kammer auf die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. De- zember 2016 (Geschäfts-Nr.: 16-25) nicht ein (Urk. 5/27). Mit Urteil vom 21. März 2017 trat das Bundesgericht auf die durch die Klägerin erhobene Beschwerde ge- gen den Beschluss vom 3. Februar 2017 nicht ein (Urk. 5/29). Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte die Klägerin bei der beschlies- senden Kammer die Revision des Beschlusses vom 3. Februar 2017. Sie stellte dabei sinngemäss den Antrag, der angefochtene Beschluss sei zu revidieren und ersatzlos aufzuheben (Urk. 1).

E. 2 a) Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht er- forderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf ande- re Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerken- nung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

b) Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 – soweit verständ- lich – aus, dass ihr das Obergericht ein Urteil geschickt habe, obwohl sie sich vorerst gegen diesen Schlamassel nicht gewehrt habe. Die Rechnung sei an das Obergericht zu richten. Sie (die Klägerin) erhebe gegen die Friedensrichterin von C._____, D._____, eine Haftungsklage in der Höhe von Fr. 12'750.–. Im Arbeits- vertrag sei zu lesen gewesen: "Dieser befristete Arbeitsvertrag endet ohne Kündi- gung". Dies sei zu berücksichtigen, falls die BV noch aktuell und ernst zu nehmen sei. Zu berücksichtigen seien § 1 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 1. Satz des

- 3 - Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG). Wir würden uns im 21. Jahr- hundert befinden. Von manchem Gesetzesvertreter des Kantons Zürich werde man aber wie bei Julius Cäsar 100 Jahre vor Christus behandelt. Das parteiische Handeln werde sie nicht akzeptieren, da D._____ ein Anwaltspatent besitze und dies nicht erwähnt habe. Zudem sei D._____ eine Bekannte der Beklagten, Be- schwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte), was sie selber bei der Verhandlung gesagt habe. Unter anderem sei D._____ am gleichen Tag in- formiert worden, dass sie – die Klägerin – sich wegen ihrer Migräne etwa um zehn Minuten verspäten werde und ihre gesamten Unterlagen mit ihrer Kalkulation ver- gessen worden seien. Sie habe D._____ gebeten, mit der anderen Partei zu sprechen, da D._____ auch Mediatorin sei, "um den Vergleich nochmals nachzu- gehen", da ihr Verlust sehr gross gewesen bzw. noch immer sehr gross sei. Die missbräuchliche Kündigung und den Arbeitsvertrag habe sie nochmals beigelegt. Die Kündigung sei während der Krankheit ausgesprochen worden. Sie sei daher um einen weiteren Monat bzw. bis März zu erstrecken. Zudem seien fünf Prozent Zins zu leisten. Die Schikane durch Frau E._____ und ihre Kollegin F._____, wel- che sie gemobbt hätten und dazu Klienten für ihre Lügen benützt hätten, sei dem beiliegenden Protokoll zu entnehmen. D._____ wisse das gemäss Art. 335 OR und Ziffer 65.1 (Urk. 1).

c) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisions- grundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sa- che geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde einge- treten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisi- onsinstanz, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10). Vorliegend macht die Klägerin sinngemäss geltend, der

- 4 - Nichteintretensbeschluss der Kammer vom 3. Februar 2017 hätte nicht gefällt werden dürfen, da sie sich gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. Dezember 2016 gar nicht gewehrt habe. Somit bezieht sich ihr Revisionsgesuch auf den Nichteintretensentscheid als solchen.

d) Die Klägerin macht in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 jedoch keine Re- visionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Das von ihr im Revisionsver- fahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte erschöpft sich hauptsächlich in den Ausführungen, welche sie bereits im Beschwerdeverfahren RU170003-O vorge- tragen hat (vgl. Urk. 5/22). So macht die Klägerin auch nicht explizit geltend, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Zu der von der Klägerin kritisierten ursprünglichen Anhandnahme des Beschwerde- verfahrens RU170003-U ist sodann auszuführen, dass dieser von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler nicht mit Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO, sondern mit dem Hauptrechtsmittel, also mit der Beschwerde ans Bundesgericht, hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 12). Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2017 auf die Beschwerde der Klägerin nicht eingetreten ist (Urk. 5/29). Bezüglich des Revisionsgrundes der Verletzung der Europäischen Men- schenrechtskonvention vom 4. November 1950 bringt die Klägerin weder vor, dass die lit. a-c von Art. 328 Abs. 2 ZPO kumulativ erfüllt seien, noch ist in den dem Gericht vorliegenden Akten ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorzufinden. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Auf die anlässlich dieses Revisionsverfahrens erhobene Haftungsklage der Klägerin mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.– gegen die Friedensrich- terin von C._____ ist ebenfalls nicht einzutreten. Das Obergericht ist gemäss § 43 GOG als einzige Instanz in Zivilsachen lediglich bei Klagen gegen den Bund (lit. a), mit Einverständnis der beklagten Partei bei vermögensrechtlichen Streitig-

- 5 - keiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.– (lit. b) sowie bei Streitig- keiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt (lit. c), zuständig. Vor- liegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, und auch eine Zuständigkeit gemäss § 19 Abs. 1 lit. b HG liegt nicht vor. Es rechtfertigt sich, für dieses Begehren umständehalber auf Kostenerhe- bung zu verzichten.

E. 4 Das Revisionsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb auf das von der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren nicht einzutre- ten ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Revisionsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Auf die mit Eingabe vom 24. April 2017 erhobene Haftungsklage der Kläge- rin gegen die Friedensrichterin von C._____, lic. iur. D._____, wird nicht ein- getreten.
  3. Auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Revisionsverfahren wird nicht eingetreten.
  4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos.
  5. Es werden für das klägerische Begehren betreffend Haftungsklage keine Kosten erhoben.
  6. Der Beklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RU170003-O. - 6 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'570.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RH170002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Juni 2017 in Sachen A._____, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen Verein B._____, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 3. Februar 2017 (RU170003-O)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 3. Februar 2017 trat die beschliessende Kammer auf die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. De- zember 2016 (Geschäfts-Nr.: 16-25) nicht ein (Urk. 5/27). Mit Urteil vom 21. März 2017 trat das Bundesgericht auf die durch die Klägerin erhobene Beschwerde ge- gen den Beschluss vom 3. Februar 2017 nicht ein (Urk. 5/29). Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte die Klägerin bei der beschlies- senden Kammer die Revision des Beschlusses vom 3. Februar 2017. Sie stellte dabei sinngemäss den Antrag, der angefochtene Beschluss sei zu revidieren und ersatzlos aufzuheben (Urk. 1).

2. a) Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht er- forderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf ande- re Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerken- nung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

b) Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 – soweit verständ- lich – aus, dass ihr das Obergericht ein Urteil geschickt habe, obwohl sie sich vorerst gegen diesen Schlamassel nicht gewehrt habe. Die Rechnung sei an das Obergericht zu richten. Sie (die Klägerin) erhebe gegen die Friedensrichterin von C._____, D._____, eine Haftungsklage in der Höhe von Fr. 12'750.–. Im Arbeits- vertrag sei zu lesen gewesen: "Dieser befristete Arbeitsvertrag endet ohne Kündi- gung". Dies sei zu berücksichtigen, falls die BV noch aktuell und ernst zu nehmen sei. Zu berücksichtigen seien § 1 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 1. Satz des

- 3 - Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG). Wir würden uns im 21. Jahr- hundert befinden. Von manchem Gesetzesvertreter des Kantons Zürich werde man aber wie bei Julius Cäsar 100 Jahre vor Christus behandelt. Das parteiische Handeln werde sie nicht akzeptieren, da D._____ ein Anwaltspatent besitze und dies nicht erwähnt habe. Zudem sei D._____ eine Bekannte der Beklagten, Be- schwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte), was sie selber bei der Verhandlung gesagt habe. Unter anderem sei D._____ am gleichen Tag in- formiert worden, dass sie – die Klägerin – sich wegen ihrer Migräne etwa um zehn Minuten verspäten werde und ihre gesamten Unterlagen mit ihrer Kalkulation ver- gessen worden seien. Sie habe D._____ gebeten, mit der anderen Partei zu sprechen, da D._____ auch Mediatorin sei, "um den Vergleich nochmals nachzu- gehen", da ihr Verlust sehr gross gewesen bzw. noch immer sehr gross sei. Die missbräuchliche Kündigung und den Arbeitsvertrag habe sie nochmals beigelegt. Die Kündigung sei während der Krankheit ausgesprochen worden. Sie sei daher um einen weiteren Monat bzw. bis März zu erstrecken. Zudem seien fünf Prozent Zins zu leisten. Die Schikane durch Frau E._____ und ihre Kollegin F._____, wel- che sie gemobbt hätten und dazu Klienten für ihre Lügen benützt hätten, sei dem beiliegenden Protokoll zu entnehmen. D._____ wisse das gemäss Art. 335 OR und Ziffer 65.1 (Urk. 1).

c) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisions- grundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sa- che geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde einge- treten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisi- onsinstanz, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10). Vorliegend macht die Klägerin sinngemäss geltend, der

- 4 - Nichteintretensbeschluss der Kammer vom 3. Februar 2017 hätte nicht gefällt werden dürfen, da sie sich gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. Dezember 2016 gar nicht gewehrt habe. Somit bezieht sich ihr Revisionsgesuch auf den Nichteintretensentscheid als solchen.

d) Die Klägerin macht in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 jedoch keine Re- visionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Das von ihr im Revisionsver- fahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte erschöpft sich hauptsächlich in den Ausführungen, welche sie bereits im Beschwerdeverfahren RU170003-O vorge- tragen hat (vgl. Urk. 5/22). So macht die Klägerin auch nicht explizit geltend, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Zu der von der Klägerin kritisierten ursprünglichen Anhandnahme des Beschwerde- verfahrens RU170003-U ist sodann auszuführen, dass dieser von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler nicht mit Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO, sondern mit dem Hauptrechtsmittel, also mit der Beschwerde ans Bundesgericht, hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 12). Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2017 auf die Beschwerde der Klägerin nicht eingetreten ist (Urk. 5/29). Bezüglich des Revisionsgrundes der Verletzung der Europäischen Men- schenrechtskonvention vom 4. November 1950 bringt die Klägerin weder vor, dass die lit. a-c von Art. 328 Abs. 2 ZPO kumulativ erfüllt seien, noch ist in den dem Gericht vorliegenden Akten ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorzufinden. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin ist daher nicht einzutreten.

3. Auf die anlässlich dieses Revisionsverfahrens erhobene Haftungsklage der Klägerin mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.– gegen die Friedensrich- terin von C._____ ist ebenfalls nicht einzutreten. Das Obergericht ist gemäss § 43 GOG als einzige Instanz in Zivilsachen lediglich bei Klagen gegen den Bund (lit. a), mit Einverständnis der beklagten Partei bei vermögensrechtlichen Streitig-

- 5 - keiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.– (lit. b) sowie bei Streitig- keiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt (lit. c), zuständig. Vor- liegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, und auch eine Zuständigkeit gemäss § 19 Abs. 1 lit. b HG liegt nicht vor. Es rechtfertigt sich, für dieses Begehren umständehalber auf Kostenerhe- bung zu verzichten.

4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb auf das von der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren nicht einzutre- ten ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Revisionsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die mit Eingabe vom 24. April 2017 erhobene Haftungsklage der Kläge- rin gegen die Friedensrichterin von C._____, lic. iur. D._____, wird nicht ein- getreten.

3. Auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Revisionsverfahren wird nicht eingetreten.

4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos.

5. Es werden für das klägerische Begehren betreffend Haftungsklage keine Kosten erhoben.

6. Der Beklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RU170003-O.

- 6 -

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'570.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz