opencaselaw.ch

RE260007

Eheschutz (Postulationsfähigkeit / Gutachten)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-09 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_669/2026

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern der am tt.mm.2023 geborenen C._____ (Urk. 5/2). Sie stehen sich seit dem 17. April 2025 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Anlässlich der Verhandlung vom 8. Sep- tember 2025 erteilte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuch- stellerin) ihr Einverständnis zur Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit (Prot. I S. 33 und S. 42). Nachdem keine der Parteien gegen den vom Gericht vorgeschla- genen Sachverständigen etwas vorbrachte, wurde Dr. med. D._____ mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 als Gutachter bestellt (Urk. 5/47). Das Gutachten wurde am

4. März 2026 erstattet (Urk. 5/74) und den Parteien mit Verfügung vom 26. März 2026 zugestellt, wobei ihnen Gelegenheit eingeräumt wurde, um eine Erläuterung zu verlangen oder Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/82). Mit Eingabe vom

21. April 2026 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an, dass sein Mandatsverhält- nis mit der Gesuchstellerin erloschen sei. Zudem ersuchte er um Erstreckung der Frist betreffend Ergänzungs- und Erläuterungsfragen (Urk. 5/88). Mit zwei Einga- ben vom 22. April 2026 reichte die Gesuchstellerin persönlich Fragen und eine Stel- lungnahme zum Gutachten ein (Urk. 5/89; Urk. 5/90). Am 27. April 2026 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 6 f. = Urk. 5/92 S. 6 f.): "1. […]

E. 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Mai 2026 Be- schwerde, mit welcher sie sinngemäss die Zulassung ihrer Ergänzungsfragen so- wie die Anerkennung ihrer Prozessfähigkeit beantragt (Urk 1). Mit Eingabe vom

26. Mai 2026 reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein

- 3 - (Urk. 6). Am 1. Juni 2026 erfolgte eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin, mit welcher sie die Löschung ihrer Eingabe vom 26. Mai 2026 und die Löschung von einzelnen Sätzen ihrer Eingabe vom 23. Mai 2026 beantragt (Urk. 9).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–98). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt vorliegend zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Sendungsverfol- gung der Post war die Verfügung vom 27. April 2026 für die Gesuchstellerin vom

8. Mai 2026 bis zum 15. Mai 2026 zur Abholung gemeldet. Nachdem sie diese je- doch nicht abholte, wurde die Sendung am 16. Mai 2026 an die Vorinstanz retour- niert (Urk. 96). Die Gesuchstellerin musste aufgrund des laufenden Verfahrens mit einer Zustellung rechnen, womit die Verfügung vom 27. April 2026 als am 15. Mai 2026 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dementsprechend endete die zehn- tätige Beschwerdefrist am 25. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Eingaben vom

26. Mai 2026 (Urk. 6) und 1. Juni 2026 (Urk. 9) erfolgten damit verspätet, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Daran vermag der Umstand, dass die Gesuch- stellerin vom 12. bis 16. Mai 2026 gemäss ärztlichem Zeugnis wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 4/2; vgl. auch Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Einerseits wurde die fragliche Postsendung der Gesuchstellerin am 8. Mai 2026 und damit vor deren Erkrankung zur Abholung gemeldet (u.a. Urk. 4/1), an- dererseits bedeutet eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch, dass es der Gesuch- stellerin unmöglich war, innert der Abholfrist die Postsendung in Empfang zu neh- men oder dies zu organisieren.

E. 2 Das Fristerstreckungsgesuch betreffend Ergänzungs- und Erläute- rungsfragen wird abgewiesen.

E. 3 Die Ergänzungsfragen der Gesuchstellerin werden abgewiesen.

E. 3.1 Die Abweisung der Ergänzungsfragen der Gesuchstellerin (Dispositivziffer 3) ist eine prozessleitende Verfügung. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfü- gungen ist – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehe- nen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2

- 4 - ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die beschwer- deführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der hiesigen Praxis und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtli- cher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. etwa OGer ZH PC250016-O vom 11. April 2025 E. 3 oder OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2; ZK-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40; OFK/ZPO-Gehri, Art. 319 N 3; BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 24; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7). Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40). Die Unzulässigkeit der selbständigen Anfechtung in Ermangelung eines drohenden Nachteils bedeutet nicht, dass derartige Entscheide überhaupt nicht angefochten werden können. Die Fehlerhaftigkeit des prozessleitenden Entscheides kann im- mer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden. Zu den prozessleitenden Entscheiden, die nur einer erschwerten Anfechtung durch Be- schwerde unterliegen, zählen etwa die Vorladungen nach Art. 133 f. ZPO, die Ter- minverschiebung gemäss Art. 135 ZPO, die Fristerstreckung laut Art. 144 ZPO oder die Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO. In der Regel sind aber unrichtige Be- weisverfügungen oder die Ablehnung eines Zeugen – weil kein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht – erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid anfechtbar. Hauptgrund liegt darin, dass Beweisverfügungen ge- mäss Art. 154 Satz 2 ZPO jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können und die Vorinstanz dementsprechend jederzeit abgewiesene Beweisanträge nachträg- lich gutheissen kann, sollte eine Partei mit guten Gründen neue Anträge stellen (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 41 f.).

- 5 -

E. 3.2 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, inwiefern ihr durch die Abweisung ihrer Ergänzungsfragen (Abweisung von Beweisanträgen) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Auf ihre Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung vom

27. April 2026 ist daher nicht einzutreten.

4. Wie erwähnt, beantragt die Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde des Weite- ren, dass ihre Prozessfähigkeit anzuerkennen sei (Urk. 1). Unklar ist, ob sie damit Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 27. April 2026 erheben möchte, mit welcher ihr Frist angesetzt wurde, um zur Frage der Postulationsfähig- keit sowie zum anberaumten Vorgehen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Stellung zu beziehen. Sollte ihr Antrag darauf abzielen, wäre diesem kein Erfolg beschieden, da es sich bei Dispositivziffer 4 ebenfalls um eine prozessleitende Verfügung han- delt. Die Gesuchstellerin macht auch diesbezüglich keine Ausführungen zu einem ihr drohenden nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil; ebenso wenig ist ein solcher offensichtlich.

5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu- zusprechen; der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 4 Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Frage der Postulationsfähig- keit sowie zum anberaumten Vorgehen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Stellung zu beziehen. Säumnis gilt als Verzicht auf eine Stellungnahme.

E. 5 (Schriftliche Mitteilung)

E. 6 (Rechtsmittel gegen Ziffern 2 und 3: Beschwerde, Frist: 10 Tage)."

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1–5, Urk. 6, Urk. 7/1–6 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE260007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 9. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Eheschutz (Postulationsfähigkeit / Gutachten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. April 2026 (EE250010-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der am tt.mm.2023 geborenen C._____ (Urk. 5/2). Sie stehen sich seit dem 17. April 2025 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Anlässlich der Verhandlung vom 8. Sep- tember 2025 erteilte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuch- stellerin) ihr Einverständnis zur Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit (Prot. I S. 33 und S. 42). Nachdem keine der Parteien gegen den vom Gericht vorgeschla- genen Sachverständigen etwas vorbrachte, wurde Dr. med. D._____ mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 als Gutachter bestellt (Urk. 5/47). Das Gutachten wurde am

4. März 2026 erstattet (Urk. 5/74) und den Parteien mit Verfügung vom 26. März 2026 zugestellt, wobei ihnen Gelegenheit eingeräumt wurde, um eine Erläuterung zu verlangen oder Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/82). Mit Eingabe vom

21. April 2026 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an, dass sein Mandatsverhält- nis mit der Gesuchstellerin erloschen sei. Zudem ersuchte er um Erstreckung der Frist betreffend Ergänzungs- und Erläuterungsfragen (Urk. 5/88). Mit zwei Einga- ben vom 22. April 2026 reichte die Gesuchstellerin persönlich Fragen und eine Stel- lungnahme zum Gutachten ein (Urk. 5/89; Urk. 5/90). Am 27. April 2026 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 6 f. = Urk. 5/92 S. 6 f.): "1. […]

2. Das Fristerstreckungsgesuch betreffend Ergänzungs- und Erläute- rungsfragen wird abgewiesen.

3. Die Ergänzungsfragen der Gesuchstellerin werden abgewiesen.

4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Frage der Postulationsfähig- keit sowie zum anberaumten Vorgehen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Stellung zu beziehen. Säumnis gilt als Verzicht auf eine Stellungnahme.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittel gegen Ziffern 2 und 3: Beschwerde, Frist: 10 Tage)." 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Mai 2026 Be- schwerde, mit welcher sie sinngemäss die Zulassung ihrer Ergänzungsfragen so- wie die Anerkennung ihrer Prozessfähigkeit beantragt (Urk 1). Mit Eingabe vom

26. Mai 2026 reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein

- 3 - (Urk. 6). Am 1. Juni 2026 erfolgte eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin, mit welcher sie die Löschung ihrer Eingabe vom 26. Mai 2026 und die Löschung von einzelnen Sätzen ihrer Eingabe vom 23. Mai 2026 beantragt (Urk. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–98). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt vorliegend zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Sendungsverfol- gung der Post war die Verfügung vom 27. April 2026 für die Gesuchstellerin vom

8. Mai 2026 bis zum 15. Mai 2026 zur Abholung gemeldet. Nachdem sie diese je- doch nicht abholte, wurde die Sendung am 16. Mai 2026 an die Vorinstanz retour- niert (Urk. 96). Die Gesuchstellerin musste aufgrund des laufenden Verfahrens mit einer Zustellung rechnen, womit die Verfügung vom 27. April 2026 als am 15. Mai 2026 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dementsprechend endete die zehn- tätige Beschwerdefrist am 25. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Eingaben vom

26. Mai 2026 (Urk. 6) und 1. Juni 2026 (Urk. 9) erfolgten damit verspätet, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Daran vermag der Umstand, dass die Gesuch- stellerin vom 12. bis 16. Mai 2026 gemäss ärztlichem Zeugnis wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 4/2; vgl. auch Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Einerseits wurde die fragliche Postsendung der Gesuchstellerin am 8. Mai 2026 und damit vor deren Erkrankung zur Abholung gemeldet (u.a. Urk. 4/1), an- dererseits bedeutet eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch, dass es der Gesuch- stellerin unmöglich war, innert der Abholfrist die Postsendung in Empfang zu neh- men oder dies zu organisieren. 3.1. Die Abweisung der Ergänzungsfragen der Gesuchstellerin (Dispositivziffer 3) ist eine prozessleitende Verfügung. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfü- gungen ist – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehe- nen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2

- 4 - ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die beschwer- deführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der hiesigen Praxis und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtli- cher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. etwa OGer ZH PC250016-O vom 11. April 2025 E. 3 oder OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2; ZK-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40; OFK/ZPO-Gehri, Art. 319 N 3; BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 24; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7). Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40). Die Unzulässigkeit der selbständigen Anfechtung in Ermangelung eines drohenden Nachteils bedeutet nicht, dass derartige Entscheide überhaupt nicht angefochten werden können. Die Fehlerhaftigkeit des prozessleitenden Entscheides kann im- mer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden. Zu den prozessleitenden Entscheiden, die nur einer erschwerten Anfechtung durch Be- schwerde unterliegen, zählen etwa die Vorladungen nach Art. 133 f. ZPO, die Ter- minverschiebung gemäss Art. 135 ZPO, die Fristerstreckung laut Art. 144 ZPO oder die Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO. In der Regel sind aber unrichtige Be- weisverfügungen oder die Ablehnung eines Zeugen – weil kein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht – erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid anfechtbar. Hauptgrund liegt darin, dass Beweisverfügungen ge- mäss Art. 154 Satz 2 ZPO jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können und die Vorinstanz dementsprechend jederzeit abgewiesene Beweisanträge nachträg- lich gutheissen kann, sollte eine Partei mit guten Gründen neue Anträge stellen (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 41 f.).

- 5 - 3.2. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, inwiefern ihr durch die Abweisung ihrer Ergänzungsfragen (Abweisung von Beweisanträgen) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Auf ihre Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung vom

27. April 2026 ist daher nicht einzutreten.

4. Wie erwähnt, beantragt die Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde des Weite- ren, dass ihre Prozessfähigkeit anzuerkennen sei (Urk. 1). Unklar ist, ob sie damit Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 27. April 2026 erheben möchte, mit welcher ihr Frist angesetzt wurde, um zur Frage der Postulationsfähig- keit sowie zum anberaumten Vorgehen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Stellung zu beziehen. Sollte ihr Antrag darauf abzielen, wäre diesem kein Erfolg beschieden, da es sich bei Dispositivziffer 4 ebenfalls um eine prozessleitende Verfügung han- delt. Die Gesuchstellerin macht auch diesbezüglich keine Ausführungen zu einem ihr drohenden nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil; ebenso wenig ist ein solcher offensichtlich.

5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu- zusprechen; der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 6 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1–5, Urk. 6, Urk. 7/1–6 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st