Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien vor Vorinstanz B._____ (Gesuchstellerin) und C._____ (Ge- suchsgegner) führten ein Eheschutzverfahren. Mit Verfügung und Urteil vom
31. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeistän- din der Gesuchstellerin eingesetzt (Urk. 4/23 S. 2). Diese ersuchte mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 (Urk. 4/26) um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 7'192.10. Diesem geltend gemachten Entschädigungsanspruch legte die Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 29.83 Stunden, Bar- auslagen von Fr. 90.60 und die Mehrwertsteuer von 8.1% zugrunde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 (Urk. 4/28 Dispoziffer 1 = Urk. 2 Dispoziffer 1) setzte die Vor- instanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'421.95 (inkl. Mehr- wertsteuer) fest.
E. 1.2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2026 Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Februar 2026, Verfahren Nr. EE250027, sei aufzuheben.
E. 2 Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin im Verfah- ren Nr. EE250027 sei auf CHF 6'562.60 zzgl. Barauslagen von CHF 90.60 sowie Mehrwertsteuer von CHF 538.90, gesamthaft CHF 7'192.10, festzusetzen.
E. 2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der Entschädi- gung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Be- schwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Urk. 4/30) und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest-
- 3 - bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit er- füllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Beurteilung der Beschwerde
E. 3.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Bemessung der Ent- schädigung zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2 E. 2 f.). Nament- lich führte sie unter Verweis auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV aus, dass sich die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierig- keit des Falls festsetze, in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage und im Eheschutzverfahren in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werde. Auf- grund dieser Ausführungen legte die Vorinstanz einen unteren, mittleren und obe- ren Bereich der Entschädigung im Eheschutzverfahren fest (unterer Bereich: Fr. 700.– bis Fr. 3'100.– +/- ein Drittel, mittlerer Bereich: Fr. 3'100.– bis Fr. 5'600.– +/- ein Drittel, oberer Bereich: Fr. 5'600.– bis Fr. 8'000.– +/- ein Drittel; vgl. Urk. 2 E. 2). Unter Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Ehe- schutzverfahrens kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich um ein rechtlich nicht komplexes und nicht sonderlich aufwändiges Verfahren gehandelt habe, wo- mit eine Grundgebühr an der unteren Grenze des von ihr festgelegten mittleren Bereichs in der Höhe von Fr. 4'000.– angemessen sei (Urk. 2 E. 3 f.).
- 4 -
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, am 16. Dezember 2025 eine Honorarnote eingereicht zu haben, welcher ein Tätigkeitsbericht (Urk. 4/26) beigelegen habe. Die Höhe der Ho- norarnote sei innerhalb des von der AnwGebV vorgegebenen Rahmens gelegen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung in einen unteren, mittleren und oberen Bereich sehe das Gesetz nicht vor. Dessen ungeachtet liege die beantragte Entschädigung im von der Vorinstanz festgestellten mittleren Bereich. Sie habe nicht erkennen können, welche Entschädigungshöhe die Vorinstanz in Fällen die- ser Art üblicherweise als geboten erachte. Entsprechend sei sie nicht gehalten ge- wesen, ihren Entschädigungsantrag detailliert zu begründen. Die Vorinstanz habe das Honorar um fast 40 % gekürzt. Bei einem Arbeitsaufwand von 29.83 Stunden ergäbe das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar einen Stundenansatz von Fr. 133.–, der unter dem Minimalansatz von Fr. 180.– liege. Unter diesen Umstän- den hätte die Vorinstanz ihr Gelegenheit geben müssen, darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen sei (Urk. 1 Rz 5 f.).
E. 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Pauschalen vorzusehen (Urk. 2 E. 2). Mit pauschalisierten Ansätzen legt der kan- tonale Tarifgeber fest, welchen Aufwand er für (Standard-) Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und welche Entschädigung er dafür als angemessen erachtet. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitli- ches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Dieses pauschalisierende Vorgehen setzt im Einzel- fall nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemü- hungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz (den das Bundesgericht im Sinne einer groben Faustregel im schweizweiten Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer pro effektiv geleistete und notwendige Auf- wandsstunde verortet) zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit
- 5 - entschädigungspflichtig angesehen wird, muss die unentgeltliche Rechtsvertreterin
– von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwie- fern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforder- lich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs kann von der unentgeltlichen Prozessvertreterin allerdings nur gefordert werden, wenn sie spätestens bei der Übernahme ihres Auftrags weiss oder zumindest in Erfah- rung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durch- schnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss fest- setzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5; 141 I 124 E. 4.3). Dementsprechend besteht zwar kein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). Liegt jedoch (a) der Entschädigungs- antrag der unentgeltlichen Rechtsvertreterin innerhalb des von der Anwaltsgebüh- renverordnung vorgegebenen Tarifrahmens und soll (b) eine Pauschalentschädi- gung festgesetzt werden, welche dazu führt, dass der verfassungsmässig garan- tierte Minimalansatz unterschritten wird, muss die unentgeltliche Rechtsvertreterin darauf hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben werden, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war (ZR 121/2022 Nr. 38 S. 147; OGer ZH PC210021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2; OGer ZH RV210005 vom 21. April 2021 E. 5.3; OGer ZH RE190004 vom 16. Juli 2019 E. 3.6.4; OGer ZH RE180009 vom 24. August 2018 E. 3.6.4; OGer ZH RZ170009 vom 30. November 2017 E. 3.5.2; OGer ZH PC160045 vom 21. Februar 2017 E. 6.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom
24. Februar 2020 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Mit anderen Worten hat der Minimalansatz zwar bei der eigentlichen Festsetzung der Entschädigung keine Bedeutung mehr, bei der Frage, ob vor einer Kürzung eine Stellungnahme des unentgeltlichen Rechtsvertreters eingeholt werden muss, hingegen schon (ZR 121/2022 Nr. 38 S. 147; OGer ZH PC200043 vom 28. Januar 2021 E. 2.5).
E. 3.4 Vorliegend führt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitauf- wand von 29.83 Stunden selbst bei Anwendung eines Minimalansatzes noch zu
- 6 - einer Entschädigung, die über dem Mass dessen liegt, was die Vorinstanz für Fälle der vorliegenden Art als üblicherweise geboten und damit entschädigungspflichtig ansieht, nämlich Fr. 4'000.– (vgl. Urk. 2 S. 4). Das konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht ohne weiteres wissen, lag ihr Antrag doch innerhalb des für die Grund- gebühr vorgegebenen Rahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV) und dies selbst dann, wenn die Gebühr nach § 6 Abs. 3 AnwGebV ermässigt wird. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Unterteilung in drei Bereiche weder gesetzlich vor- gesehen (Urk. 1 Rz 5), noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von diese Unterteilung Kenntnis hatte. Es kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht vorgehalten werden, lediglich eine Auflistung ihrer Aufwandpositionen (Urk. 4/26) eingereicht und nicht begründet zu haben, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig war. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war. Stattdessen kürzte sie das beantragte Honorar ohne Weiterungen auf das von ihr für derartige Fälle als üblich angesehene Mass. Insofern hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
E. 4 Rückweisung
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin fordert eine Entschädigung, welche gemäss Ansicht der Vorinstanz über dem für Fälle der vorliegenden Art üblichen Betrag liegt, weshalb sich die Frage nach einer Kürzung des beantragten Honorars stellt. Sie hat vor Vorinstanz nur sehr rudimentär begründet und wurde von der Vorinstanz auch nicht aufgefordert darzulegen, inwiefern der geltend gemachte zeitliche Auf- wand zur gehörigen Führung des Prozessmandats erforderlich war. Wegen des Novenverbots können entsprechende Erläuterungen (vgl. Urk. 1 Rz 7 ff.) nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist somit nicht spruchreif und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Vorinstanz wird zunächst der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren und
- 7 - anschliessend anhand der gemäss Anwaltsgebührenverordnung massgeblichen Kriterien zu beurteilen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Honorar der Beschwerdeführerin neu festzusetzen ist.
E. 4.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Verfahren tritt zwar keine eigentliche Gegenpartei in Erscheinung, diese Rolle kommt aber materiell dem Kanton zu, da die Vorinstanz die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin festgelegt hat. Da dem Kan- ton keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 200 lit. a GOG), fallen diese ausser Ansatz.
E. 4.3 Der nicht anwaltlich vertretenen bzw. in eigener Sache prozessierenden Partei - egal ob Laie oder Anwältin – wird nur ausnahmsweise eine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streit- wert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zu- mutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen; BGer 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 7; OGer ZH NP230029 vom 15. Juli 2024 E. iii.2). Anderes gilt nach konstanter und klarer Rechtsprechung hingegen, wenn die um ihr Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreterin den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die sie im Rah- men eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Diesfalls steht ihr sowohl im bundesgerichtlichen (BGE 125 II 518 E. 5b) als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsie- gens eine Parteientschädigung zu (BGer 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3; 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 6, in: Plädoyer 2011 S. 55; 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 8.2, 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 5.2.2; 6B_493/2007 vom 22. November 2007 E. 3). Dieser Anspruch, der sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ableitet, besteht von Bundesrechts wegen (Urteile 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 5.2.2; 1P_599/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3c) und ist auch bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGer 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3). Entsprechend ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 8 -
E. 4.4 Basierend auf einem Streitwert von Fr. 2'562.60 (Differenz zwischen be- schwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag [Fr. 6'562.60 – Fr. 4'000.–]) und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung aus der Staatskasse auf Fr. 400.– festzusetzen (OGer ZH RA230009 vom 1. März 2024 E. 3b m.w.H.). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Fe- bruar 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 400.– aus der Staatskasse ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'425.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 22. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE260004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss vom 22. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon sowie B._____, Gesuchstellerin und Verfahrensbeteiligte betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtsvertretung / Honorar) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Februar 2026 (EE250027-H)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien vor Vorinstanz B._____ (Gesuchstellerin) und C._____ (Ge- suchsgegner) führten ein Eheschutzverfahren. Mit Verfügung und Urteil vom
31. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeistän- din der Gesuchstellerin eingesetzt (Urk. 4/23 S. 2). Diese ersuchte mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 (Urk. 4/26) um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 7'192.10. Diesem geltend gemachten Entschädigungsanspruch legte die Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 29.83 Stunden, Bar- auslagen von Fr. 90.60 und die Mehrwertsteuer von 8.1% zugrunde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 (Urk. 4/28 Dispoziffer 1 = Urk. 2 Dispoziffer 1) setzte die Vor- instanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'421.95 (inkl. Mehr- wertsteuer) fest. 1.2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2026 Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Februar 2026, Verfahren Nr. EE250027, sei aufzuheben.
2. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin im Verfah- ren Nr. EE250027 sei auf CHF 6'562.60 zzgl. Barauslagen von CHF 90.60 sowie Mehrwertsteuer von CHF 538.90, gesamthaft CHF 7'192.10, festzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Beschwerdegegners."
2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der Entschädi- gung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Be- schwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Urk. 4/30) und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest-
- 3 - bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit er- füllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Bemessung der Ent- schädigung zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2 E. 2 f.). Nament- lich führte sie unter Verweis auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV aus, dass sich die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierig- keit des Falls festsetze, in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage und im Eheschutzverfahren in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werde. Auf- grund dieser Ausführungen legte die Vorinstanz einen unteren, mittleren und obe- ren Bereich der Entschädigung im Eheschutzverfahren fest (unterer Bereich: Fr. 700.– bis Fr. 3'100.– +/- ein Drittel, mittlerer Bereich: Fr. 3'100.– bis Fr. 5'600.– +/- ein Drittel, oberer Bereich: Fr. 5'600.– bis Fr. 8'000.– +/- ein Drittel; vgl. Urk. 2 E. 2). Unter Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Ehe- schutzverfahrens kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich um ein rechtlich nicht komplexes und nicht sonderlich aufwändiges Verfahren gehandelt habe, wo- mit eine Grundgebühr an der unteren Grenze des von ihr festgelegten mittleren Bereichs in der Höhe von Fr. 4'000.– angemessen sei (Urk. 2 E. 3 f.).
- 4 - 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, am 16. Dezember 2025 eine Honorarnote eingereicht zu haben, welcher ein Tätigkeitsbericht (Urk. 4/26) beigelegen habe. Die Höhe der Ho- norarnote sei innerhalb des von der AnwGebV vorgegebenen Rahmens gelegen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung in einen unteren, mittleren und oberen Bereich sehe das Gesetz nicht vor. Dessen ungeachtet liege die beantragte Entschädigung im von der Vorinstanz festgestellten mittleren Bereich. Sie habe nicht erkennen können, welche Entschädigungshöhe die Vorinstanz in Fällen die- ser Art üblicherweise als geboten erachte. Entsprechend sei sie nicht gehalten ge- wesen, ihren Entschädigungsantrag detailliert zu begründen. Die Vorinstanz habe das Honorar um fast 40 % gekürzt. Bei einem Arbeitsaufwand von 29.83 Stunden ergäbe das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar einen Stundenansatz von Fr. 133.–, der unter dem Minimalansatz von Fr. 180.– liege. Unter diesen Umstän- den hätte die Vorinstanz ihr Gelegenheit geben müssen, darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen sei (Urk. 1 Rz 5 f.). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Pauschalen vorzusehen (Urk. 2 E. 2). Mit pauschalisierten Ansätzen legt der kan- tonale Tarifgeber fest, welchen Aufwand er für (Standard-) Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und welche Entschädigung er dafür als angemessen erachtet. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitli- ches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Dieses pauschalisierende Vorgehen setzt im Einzel- fall nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemü- hungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz (den das Bundesgericht im Sinne einer groben Faustregel im schweizweiten Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer pro effektiv geleistete und notwendige Auf- wandsstunde verortet) zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit
- 5 - entschädigungspflichtig angesehen wird, muss die unentgeltliche Rechtsvertreterin
– von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwie- fern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforder- lich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs kann von der unentgeltlichen Prozessvertreterin allerdings nur gefordert werden, wenn sie spätestens bei der Übernahme ihres Auftrags weiss oder zumindest in Erfah- rung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durch- schnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss fest- setzt (BGE 143 IV 453 E. 2.5; 141 I 124 E. 4.3). Dementsprechend besteht zwar kein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). Liegt jedoch (a) der Entschädigungs- antrag der unentgeltlichen Rechtsvertreterin innerhalb des von der Anwaltsgebüh- renverordnung vorgegebenen Tarifrahmens und soll (b) eine Pauschalentschädi- gung festgesetzt werden, welche dazu führt, dass der verfassungsmässig garan- tierte Minimalansatz unterschritten wird, muss die unentgeltliche Rechtsvertreterin darauf hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben werden, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war (ZR 121/2022 Nr. 38 S. 147; OGer ZH PC210021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2; OGer ZH RV210005 vom 21. April 2021 E. 5.3; OGer ZH RE190004 vom 16. Juli 2019 E. 3.6.4; OGer ZH RE180009 vom 24. August 2018 E. 3.6.4; OGer ZH RZ170009 vom 30. November 2017 E. 3.5.2; OGer ZH PC160045 vom 21. Februar 2017 E. 6.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom
24. Februar 2020 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Mit anderen Worten hat der Minimalansatz zwar bei der eigentlichen Festsetzung der Entschädigung keine Bedeutung mehr, bei der Frage, ob vor einer Kürzung eine Stellungnahme des unentgeltlichen Rechtsvertreters eingeholt werden muss, hingegen schon (ZR 121/2022 Nr. 38 S. 147; OGer ZH PC200043 vom 28. Januar 2021 E. 2.5). 3.4. Vorliegend führt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitauf- wand von 29.83 Stunden selbst bei Anwendung eines Minimalansatzes noch zu
- 6 - einer Entschädigung, die über dem Mass dessen liegt, was die Vorinstanz für Fälle der vorliegenden Art als üblicherweise geboten und damit entschädigungspflichtig ansieht, nämlich Fr. 4'000.– (vgl. Urk. 2 S. 4). Das konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht ohne weiteres wissen, lag ihr Antrag doch innerhalb des für die Grund- gebühr vorgegebenen Rahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV) und dies selbst dann, wenn die Gebühr nach § 6 Abs. 3 AnwGebV ermässigt wird. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Unterteilung in drei Bereiche weder gesetzlich vor- gesehen (Urk. 1 Rz 5), noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von diese Unterteilung Kenntnis hatte. Es kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht vorgehalten werden, lediglich eine Auflistung ihrer Aufwandpositionen (Urk. 4/26) eingereicht und nicht begründet zu haben, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig war. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war. Stattdessen kürzte sie das beantragte Honorar ohne Weiterungen auf das von ihr für derartige Fälle als üblich angesehene Mass. Insofern hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
4. Rückweisung 4.1. Die Beschwerdeführerin fordert eine Entschädigung, welche gemäss Ansicht der Vorinstanz über dem für Fälle der vorliegenden Art üblichen Betrag liegt, weshalb sich die Frage nach einer Kürzung des beantragten Honorars stellt. Sie hat vor Vorinstanz nur sehr rudimentär begründet und wurde von der Vorinstanz auch nicht aufgefordert darzulegen, inwiefern der geltend gemachte zeitliche Auf- wand zur gehörigen Führung des Prozessmandats erforderlich war. Wegen des Novenverbots können entsprechende Erläuterungen (vgl. Urk. 1 Rz 7 ff.) nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist somit nicht spruchreif und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Vorinstanz wird zunächst der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren und
- 7 - anschliessend anhand der gemäss Anwaltsgebührenverordnung massgeblichen Kriterien zu beurteilen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Honorar der Beschwerdeführerin neu festzusetzen ist. 4.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Verfahren tritt zwar keine eigentliche Gegenpartei in Erscheinung, diese Rolle kommt aber materiell dem Kanton zu, da die Vorinstanz die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin festgelegt hat. Da dem Kan- ton keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 200 lit. a GOG), fallen diese ausser Ansatz. 4.3. Der nicht anwaltlich vertretenen bzw. in eigener Sache prozessierenden Partei - egal ob Laie oder Anwältin – wird nur ausnahmsweise eine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streit- wert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zu- mutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen; BGer 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 7; OGer ZH NP230029 vom 15. Juli 2024 E. iii.2). Anderes gilt nach konstanter und klarer Rechtsprechung hingegen, wenn die um ihr Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreterin den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die sie im Rah- men eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Diesfalls steht ihr sowohl im bundesgerichtlichen (BGE 125 II 518 E. 5b) als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsie- gens eine Parteientschädigung zu (BGer 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3; 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 6, in: Plädoyer 2011 S. 55; 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 8.2, 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 5.2.2; 6B_493/2007 vom 22. November 2007 E. 3). Dieser Anspruch, der sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ableitet, besteht von Bundesrechts wegen (Urteile 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 5.2.2; 1P_599/1999 vom 19. Januar 2000 E. 3c) und ist auch bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGer 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3). Entsprechend ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 8 - 4.4. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 2'562.60 (Differenz zwischen be- schwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag [Fr. 6'562.60 – Fr. 4'000.–]) und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung aus der Staatskasse auf Fr. 400.– festzusetzen (OGer ZH RA230009 vom 1. März 2024 E. 3b m.w.H.). Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Fe- bruar 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 400.– aus der Staatskasse ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'425.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 22. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: ms