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RE250011

Eheschutz (Fristansetzung zur Stellungnahme)

Zürich OG · 2026-01-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Es sei die Gesuchstellerin unter Androhung nach Art. 343 ZPO, insbeson- dere einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 pro Tag für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, zu befehlen, mit der ak- tuellen beauftragten Besuchsbegleitung / SPF (aktuell F._____ - G._____ [Unternehmen]) oder für den Fall, dass eine andere Besuchsbegleitung eingesetzt werden sollte mit dieser umfassend zu kooperieren, der Be- suchsbegleitung / SPF uneingeschränkt und vor allem ohne Begleitung der Mutter Kontakte zu den Kindern zu ermöglichen und sämtliche von der Besuchsbegleitung / SPF angesetzten Termine wahrzunehmen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

- 6 -

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestrit- ten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht – auch für Verfahren, die wie das vorliegende der Untersu- chungsmaxime unterstehen – grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.3; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind aber (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor-instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Ferner können No- ven berücksichtigt werden, welche die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvor- aussetzungen (Art. 59 Abs. 2 und Art. 60 ZPO) betreffen.

3. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2025 han- delt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Eine solche ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Die beschwerdeführende Partei muss den nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offensichtlich ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Vorliegend ist ein solcher Nachteil zu bejahen, weil die gerichtlich festgelegten, zur- zeit nicht durchsetzbaren Kontaktrechte des Gesuchsgegners mit seinen drei Kin- dern später nicht mehr wahrgenommen werden können. Wie der Gesuchsgegner

- 7 - zu Recht geltend macht, lässt sich das Rechtsgut "Eltern-Kind-Beziehung" nicht in vollem Umfang wiederherstellen. Verlorene gemeinsame Erfahrungszeit und verlo- renes Vertrauen sind typischerweise nicht vollständig reversibel (Urk. 1 S. 12 Rz 41). Auf die Beschwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutreten.

4. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 zielen auf den Erlass der von der Vor- instanz superprovisorisch abgelehnten vom Gesuchsgegner beantragten Vollstre- ckungsmassnahmen ab (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2 S. 7, Dispositivziffer 1). Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 festgehalten (vgl. Urk. 6 E. 2, S. 5), ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung gegen kantonal erstinstanzli- che Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorgese- hen, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wurde (BGE 137 III 417 E. 1.3 m.w.H.; BGer 5A_358/2025 vom 14. Mai 2025 E. 1 m.w.H.). Gegen Dispositivziffer 1 der vor- instanzlichen Verfügung vom 24. Oktober 2025 steht demnach, wie von der Vor- instanz korrekterweise erwähnt (Urk. 2 S. 7 E. 4) und belehrt (Urk. 2 S. 8, Disposi- tivziffer 5), kein Rechtsmittel zur Verfügung. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich somit nicht einzutreten, weil dies ansonsten zu einer Umgehung der Nichtanfecht- barkeit von superprovisorischen Entscheiden führen würde. Zuständig für die Be- urteilung der beantragten Vollstreckungsmassnahmen ist und bleibt die Vor- instanz, welche noch nicht darüber entschieden hat. Das Verfahren ist nach wie vor bei der Vorinstanz hängig (vgl. auch Urk. 8 S. 1 und Urk. 9 S. 3). Entsprechend ist auch auf den Beschwerdeantrag 5 nicht einzutreten.

E. 3 Die Anträge 1 und 2 vorstehend seien umgehend superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen.

E. 4 Eventualiter sei der Gesuchstellerin und der Kindesverfahrensvertreterin eine einmalige kurze und nicht erstreckbare Frist von maximal 5 Tagen zur Stellungnahme einzuräumen.

E. 5 Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids steht kein Rechtsmit- tel offen. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen.

E. 5.1 Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die vor- instanzliche Abweisung des (Eventual-)Begehrens des Gesuchsgegners, wonach der Gesuchstellerin und der Kinderverfahrensvertreterin eine einmalige kurze und nicht erstreckbare Frist von maximal fünf Tagen zur Stellungnahme zu den bean- tragten Vollstreckungsmassnahmen einzuräumen sei (Urk. 5/218 Eventualantrag Ziffer 4; Urk. 2 S. 7, Dispositivziffer 2; Beschwerdeanträge 1 und 6).

E. 5.2 Diesbezüglich hält der Gesuchsgegner dafür, die Vorinstanz habe im zu voll- streckenden Entscheid vom 17. Januar 2025 ausgeführt, dass mit dem Wiederauf- bau des Kontaktrechts nicht auf Zusehen hin zuzuwarten sei, sondern es sei - um

- 8 - einer weiteren Entfremdung entgegen zu wirken - ein Zeithorizont zu definieren, weshalb ab März 2025 mit der ersten Phase von begleiteten Kontakten zwischen dem Vater und den Kindern zu beginnen sei, wobei der Kontakt sukzessive aufge- baut werden sollte. Dennoch hätten die Kinder unbestrittenermassen im ganzen Jahr 2025 bislang keinen einzigen Kontakt zu ihm gehabt. Unbestritten sei sodann, dass die Gesuchstellerin die Zusammenarbeit mit der nach wie vor eingesetzten Besuchsbegleitung G._____ verweigere. Die interimistische Beiständin, H._____, habe sich klar dahingehend geäussert, aktuell über keine neue Option für eine an- dere Besuchsbegleitung zu verfügen. Die Suche nach einer anderen oder neuen Besuchsbegleitung, welche zudem Kapazität habe, gestalte sich offenbar schwie- rig. Zufolge der Nichtkooperation und Verweigerungshaltung der Gesuchstellerin zur Zusammenarbeit mit der bestehenden Besuchsbegleitung könne die vorsorgli- che Kontaktregelung der Vorinstanz auch weiterhin für unbekannte Zeit nicht um- gesetzt werden. Für die Wiederaufgleisung der Besuche sei von der Vorinstanz explizit infolge der komplexen Verhältnisse eine Einzelbegleitung angeordnet wor- den, weshalb von einem Kontakt im BBT (begleiteter Besuchstreff) von sämtlichen Fachpersonen (sowie der Beiständin) ausdrücklich abgeraten worden sei. Ohne sofortige Massnahmen sei die Umsetzung der vorsorglich angeordneten persönli- chen Kontakte auf unbestimmte Zeit nicht absehbar, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund habe er am 22. Oktober 2025 bei der Vorin- stanz die gegenständlichen Vollstreckungsanträge zur Durchsetzung der Kontakte gestellt. Die Vorinstanz habe seine Anträge jedoch abgewiesen und darauf verwie- sen, dass sich die Parteien zu den Vollstreckungsbegehren im Rahmen der (noch nicht einmal angesetzten) Verhandlung in der Hauptsache äussern könnten. Nach- dem vorliegend auch das Verfahren bezüglich vorsorglicher Massnahmen im Ehe- schutz am Obergericht noch pendent sei, und dieses, nach Ansicht des Gesuchs- gegners vor der Hauptsache erledigt werden müsse, sei komplett unklar, wann die im angefochtenen Entscheid erwähnte Verhandlung bezüglich der Hauptsache stattfinden werde. Bis dahin könnten ohne Weiteres angesichts der Weihnachtsfe- rien und der Überlastung der Gerichte in dieser Zeit (und der Parteivertreter) wie- derum Monate vergehen. Indem die Vorinstanz seine Begehren allesamt mit dem Hinweis abgewiesen habe, die Parteien könnten sich anlässlich einer noch anzu-

- 9 - setzenden Verhandlung im Eheschutzverfahren äussern, habe sie die Pflicht zur summarischen Prüfung und Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 338 ff. ZPO missachtet und mit ihrem Vorgehen das Kindeswohl sowie Art. 273 ZGB (Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr) verletzt. Sie hätte im sum- marischen Vollstreckungsverfahren vielmehr zeitnah entscheiden müssen. Das fortdauernde Ausbleiben von persönlichen Kontakten stelle - entgegen der Vorin- stanz - gerade ein Indiz für besondere Dringlichkeit dar, weil die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Entfremdung und damit irreversibler Schädigung des Eltern-Kind- Verhältnisses mit zunehmendem Zeithorizont steige. Bedenke man, dass vorlie- gend nach wie vor eine verfügbare eingesetzte Besuchsbegleitung vorhanden sei, nämlich G._____, und diese einzig aufgrund der Nichtkooperation der Gesuchstel- lerin ihren Auftrag nicht umsetzen könne, sei auch klar, dass seine beantragten Massnahmen ohne weiteres verhältnismässig seien. Das Rechtsgut der Eltern- Kind-Beziehung lasse sich nicht in vollem Umfang wiederherstellen. Verlorene ge- meinsame Erfahrungszeit und verlorenes Vertrauen seien typischerweise nicht voll- ständig reversibel; deshalb verlange das Kindeswohl schnelles Eingreifen und nicht einen Aufschub auf unbekannte Zeit, wie es die Vorinstanz tue. Eventualiter (falls die Kammer die beantragten Vollstreckungsmassnahmen nicht gerade selbst an- ordne) werde auch im Beschwerdeverfahren beantragt, dass der Gesuchstellerin eine einmalige kurze und nicht erstreckbare Frist von maximal fünf Tagen zur Stel- lungnahme zu den beantragten Vollstreckungsmassnahmen eingeräumt werde oder aber dass die Vorinstanz angewiesen werde, die vorliegende Angelegenheit unter Ansetzung einer kurzen nicht erstreckbaren Frist zur Stellungnahme der wei- teren Prozessbeteiligten zu den beantragten Vollstreckungsmassnahmen unver- züglich und vor der durchzuführenden Hauptverhandlung über das Eheschutzver- fahren im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zu entscheiden (Urk. 1 S. 5 ff.).

E. 5.3 Die Gesuchstellerin meint demgegenüber, es stimme nicht, dass die Umset- zung des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Januar 2025 durch sie verhindert werde. Es sei der Antrag des Gesuchsgegners, wonach sie gezwungen werden müsse, mit der ehemaligen Besuchsbegleitung zusammenzuarbeiten, der die Ein- setzung einer neuen Besuchsbegleitung verhindere. Die interimistische Beiständin, H._____, könnte sofort mit der Suche nach einer neuen Besuchsbegleitung begin-

- 10 - nen, wenn der Gesuchsgegner diesen Antrag zurückziehen würde. Es sei mit Blick auf dessen Standortbericht sehr verständlich, dass die Gesuchstellerin die Zusam- menarbeit mit dem ehemaligen Besuchsbegleiter von G._____ abgebrochen habe. Sie habe jedoch sofort angeboten, Treffen im BBT durchzuführen. Auch mit der Einsetzung einer neuen Besuchsbegleitung wäre sie ohne Weiteres einverstanden. Zudem könne in Anbetracht des im erstinstanzlichen Entscheid vom 17. Januar 2025 vorgesehenen, phasenweise aufzubauenden Besuchsrechts nicht einfach in die ab November 2025 vorgesehene dritte Phase eingestiegen werden, ohne dass die Phasen 1 und 2 erfolgreich durchgeführt worden seien. Solches sei völlig illu- sorisch und schon aus Kindeswohlgründen ausgeschlossen. Die Vor- instanz sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs keine besondere Dringlichkeit bestehe, über die Vollstreckungsanträge des Gesuchsgeg- ners zu entscheiden, und dass die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligten an der kommenden Verhandlung dazu Stellung nehmen könnten. Diese Verhand- lung sei nunmehr zwischenzeitlich auf den 22. Januar 2026 festgelegt worden. Die Verfahrensführung liege beim Gericht und es liege im Ermessen der Vorinstanz, festzulegen, ob es den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur schriftlichen Stellung- nahme ansetze oder die Stellungnahmen an einer mündlichen Verhandlung entge- gennehme. Es sei fraglich, ob das jetzige Vorgehen des Gesuchsgegners das Ver- fahren wirklich beschleunige. Ihm gehe es wohl in erster Linie darum, einen erstin- stanzlichen Endentscheid so lange wie möglich zu verzögern (Urk. 9 S. 3 ff.).

E. 5.4 Die Verfahrensbeteiligten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Umset- zung der gemäss Entscheid vom 17. Januar 2025 vorgesehenen unbegleiteten vierstündigen wöchentlichen Besuchstreffen ab November 2025 zum jetzigen Zeit- punkt eine massive Kindeswohlgefährdung darstellen würden. Dies habe der Ver- lauf der letzten Monate gezeigt. Bis anhin sei es nicht einmal möglich gewesen, die als Phase 1 vorgesehenen Besuche von wöchentlich zwei Stunden mit Begleitung umzusetzen, wobei ein Zusammenspiel vieler Faktoren dazu geführt habe. Laut der interimistischen Beiständin seien Besuche im BBT nicht umsetzbar. Besuche ohne Begleitung seien aktuell absolut nicht umsetzbar und würden für die Kinder eine massive Gefährdung darstellen. Überdies lehnten die Kinder die Besuche weiterhin kategorisch ab. Der Vollstreckungsantrag 1 sei daher auch inhaltlich abzuweisen.

- 11 - Es sei vor Vorinstanz noch einmal grundsätzlich zu thematisieren, wie bezüglich der Vater-Kinder-Kontakte weiter vorgegangen werden solle. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens lasse sich dies nicht lösen. Mit Blick auf das unprofessi- onelle Verhalten des Besuchsbegleiters F._____ und seiner Organisation G._____ sei den Kindern, was auch der Bezirksrat so sehe, eine weitere Zusammenarbeit mit dieser Besuchsbegleitung nicht zuzumuten. Es brauche einen Neustart mit neuen Fachpersonen. Weil die Mutter sowohl 2024 als auch 2025 bis zur Stand- ortsitzung im Juni 2025 sämtliche Termine mit den Besuchsbegleitern wahrgenom- men habe, gebe es aktuell keinen Grund, bezüglich einer neuen Organisation zum vornherein Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. Es sei absolut sinnvoll, dass die von der Vorinstanz bereits entgegengenommenen Vollstreckungsanträge des Gesuchsgegners im Rahmen der Hauptverhandlung thematisiert würden, weil der im Januar 2025 angeordnete Kontaktaufbau offensichtlich missglückt und auch die Arbeit mit G._____ als gescheitert einzustufen sei. Dringend sei vorliegend, dass endlich ein erstinstanzlicher Endentscheid ergehen könne. Die Eröffnung weiterer Nebenschauplätze bringe den Kindern absolut nichts (Urk. 8 S. 2 f.).

E. 5.5 Die Prozessleitung liegt in den Händen der Vorinstanz (vgl. Art. 124 ZPO). Es ist ihr freigestellt, ob sie hinsichtlich des Vollstreckungsbegehrens des Gesuchs- gegners vom 22. Oktober 2025 (Urk. 5/218) eine schriftliche Stellungnahme der Gegenseiten einholt oder diese anlässlich einer mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen lässt (Art. 267 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO und Art. 253 ZPO und Art. 341 Abs. 2 ZPO). Wird eine mündliche Stellungnahme anlässlich einer Ver- handlung vorgesehen, hat diese in einem (summarischen) Vollstreckungsverfah- ren, nicht zuletzt, wenn es um Kinderbelange geht, jedoch zeitnah zu erfolgen und es kann nicht einfach auf eine geplante, aber terminlich noch nicht festgelegte Ver- handlung (in der Hauptsache) verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.2.1 und 2.2.3, S. 6; vgl. zu Recht: Urk. 1 S. 9 Rz 22, S. 10 Rz 28, S. 12 Rz 44 und 46). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich an sich als begründet. Allerdings wurde die Verhandlung von der Vorinstanz inzwischen auf den 22. Januar 2026 anberaumt (vgl. Urk. 9 S. 6 Rz 15; Urk. 11). Sie findet mithin demnächst statt. Damit gebricht es dem Gesuchs- gegner mittlerweile an einem schutzwürdigen Interesse hinsichtlich seiner Be- schwerdeanträge Ziffern 1 und 6. Auf diese Anträge ist entsprechend nicht einzu-

- 12 - treten, zumal der Vorinstanz nicht vorgeschrieben werden kann, anstelle eines mündlichen ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Im Übrigen kann anlässlich der jetzt anberaumten mündlichen Verhandlung wohl die Spruchreife des Vollstre- ckungsverfahrens herbeigeführt werden, was im Rahmen eines schriftlichen Ver- fahrens in Anbetracht des unbedingten Replikrechts allenfalls nur zeitlich verzögert möglich wäre. Anzumerken bleibt schliesslich, dass in der Sache zwar nicht von einer besonde- ren, jedoch durchaus von einer gewissen Dringlichkeit auszugehen ist, weil das gerichtlich festgelegte Kontaktrecht des Gesuchsgegners, welcher seine Kinder seit Sommer 2024 nicht mehr gesehen hat (vgl. Urk. 4/2 sowie auch der bei der Kammer in dieser Sache hängige Prozess-Nr. LE250009; Urk. 1 S. 6 Rz 10), mit Blick auf die von der Gesuchstellerin abgelehnte weitere Besuchsbegleitung durch die Firma F._____ - G._____ bis aufs Weiteres blockiert ist. Namentlich wies die interimistische Beiständin, H._____, darauf hin, dass sie sich in einem Handlungs- vakuum befinde, bis die Vorinstanz über die Anträge des Gesuchsgegners, na- mentlich betreffend die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur weiteren Zusammen- arbeit mit der aktuellen Besuchsbegleitung G._____, entschieden habe (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 15). Die Vorinstanz hat somit nach der Verhandlung vom 22. Januar 2026 zeitnah über die Vollstreckungsanträge des Gesuchsgegners vom 22. Oktober 2025 zu befinden.

6. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seinen Beschwerdeanträgen 2, 3, 4 sowie 5 und damit grossmehrheitlich. Hinsichtlich seiner Beschwerdeanträge 1 und 6 hat er das Nichteintreten nicht zu vertreten. Allerdings geht es im gegenständlichen Vollstreckungsbeschwerdeverfahren im Rahmen des Eheschutzes um Kinderbe- lange, namentlich um den Wiederaufbau der Kontakte zwischen dem Gesuchsgeg- ner und seinen drei Kindern. Praxisgemäss rechtfertigt es sich daher, auch die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Ge- suchsgegner und der Gesuchstellerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Kosten der Kindervertreterin, welche zu den Gerichtskosten gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), sind mit Blick auf deren überschaubaren Aufwand (vgl. Urk. 8,

- 13 - knapp dreiseitige Eingabe) auf rund Fr. 400.– festzusetzen (vgl. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV) und der Kindervertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird beschlossen:

E. 6 Subventualiter: Es sei die Verfügung vom 24. Oktober 2025 (Geschäfts- Nr. EE240032-G) des Bezirksgerichts Meilen bezüglich Dispositivziffer 2 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorliegende Angelegen- heit unter Ansetzung einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur Stellung- nahme der weiteren Prozessbeteiligten zu den beantragten Vollstre- ckungsmassnahmen unverzüglich und vor der durchzuführenden Haupt- verhandlung über die Hauptsache im schriftlichen Verfahren zu entschei- den.

E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde auf den Beschwerdeantrag 4 des Gesuchsgegners nicht eingetreten (Urk. 6 S. 5, Dispositivziffer 1). Die Be- schwerdeantworten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuch- stellerin) und der Verfahrensbeteiligten datieren je vom 14. November 2025 (Urk. 8 und Urk. 9). Sie wurden der jeweiligen Gegenseite mit Präsidialverfügung vom

19. November 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 10). Mit Zu- schrift vom 10. Dezember 2025 erstattete der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe (Urk. 11 und Urk. 12). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2025 wurde der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten Frist zur Ausübung eines allfälligen Replikrechts hiezu anberaumt und in Übrigen den Beteiligten der Eintritt der Urteils- beratungsphase angezeigt (Urk. 13). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.00 Kosten Kindervertretung Fr. 1'600.00 Total
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindervertre- terin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 14. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____, Verfahrensbeteiligte

- 2 - 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz (Fristansetzung zur Stellungnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 24. Oktober 2025 (EE240032-G)

- 3 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegen- über. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 ersuchte der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz unter anderem um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Urk. 5/218; Urk. 2 S. 3 E. 1.1): "1. Es sei die Gesuchstellerin unter Androhung nach Art. 343 ZPO, insbeson- dere einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 pro Tag für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, zu befehlen, das Kon- taktrecht der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, D._____, geb. tt.mm.2016, E._____, geb. tt.mm.2018, zum Gesuchsgegner ent- sprechend den aktuell geltenden Betreuungszeiten im Urteil vom 17. Ja- nuar 2025 (Geschäfts-Nr. EE240032-G), Dispositivziffer 2, sofort zu ge- währen.

2. Es sei die Gesuchstellerin unter Androhung nach Art. 343 ZPO, insbeson- dere einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 pro Tag für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, zu befehlen, mit der ak- tuellen beauftragten Besuchsbegleitung / SPF (aktuell F._____ - G._____ [Unternehmen]) oder für den Fall, dass eine andere Besuchsbegleitung eingesetzt werden sollte mit dieser umfassend zu kooperieren, der Be- suchsbegleitung / SPF uneingeschränkt und vor allem ohne Begleitung der Mutter Kontakte zu den Kindern zu ermöglichen und sämtliche von der Besuchsbegleitung / SPF angesetzten Termine wahrzunehmen.

3. Die Anträge 1 und 2 vorstehend seien umgehend superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen.

4. Eventualiter sei der Gesuchstellerin und der Kindesverfahrensvertreterin eine einmalige kurze und nicht erstreckbare Frist von maximal 5 Tagen zur Stellungnahme einzuräumen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Gesuchstellerin." Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 2 S. 7 f.): "1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen vom 22. Oktober 2025 wird abgewiesen.

2. Das Eventualbegehren des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

3. Der Gesuchstellerin und der Kinderprozessbeiständin wird eine (einmal und nur kurz erstreckbare) Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver-

- 4 - fügung angesetzt, um zum prozessualen Antrag des Gesuchsgegners schriftlich in dreifacher Ausfertigung Stellung zu nehmen. Im Säumnisfall wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids steht kein Rechtsmit- tel offen. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen.

6. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still." 1.2. Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Be- schwerde gegen vorstehende Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei die Verfügung vom 24. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE240032-G) des Bezirksgerichts Meilen bezüglich Dispositivziffer 2 aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin unter Androhung nach Art. 343 ZPO, ins- besondere einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 pro Tag für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, zu befehlen, das Kontaktrecht der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, D._____, geb. tt.mm.2016, E._____, geb. tt.mm.2018, zum Gesuchsgeg- ner entsprechend den aktuell geltenden Betreuungszeiten im Urteil vom

17. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. EE240032-G), Dispositivziffer 2, sofort zu gewähren.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin unter Androhung nach Art. 343 ZPO, ins- besondere einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 pro Tag für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, zu befehlen, mit der aktuellen beauftragten Besuchsbegleitung / SPF (aktuell F._____ G._____) oder für den Fall, dass von der Beistandsperson eine andere Besuchsbegleitung eingesetzt werden sollte mit dieser umfassend zu ko- operieren, der Besuchsbegleitung / SPF uneingeschränkt und vor allem ohne Begleitung der Mutter Kontakte zu den Kindern zu ermöglichen und

- 5 - sämtliche von der Besuchsbegleitung / SPF angesetzten Termine wahr- zunehmen.

4. Die Anträge 2 und 3 vorstehend seien umgehend superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen.

5. Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin eine einmalige kurze und nicht erstreckbare Frist von maximal 5 Tagen zur Stellungnahme zu den ver- langten Vollstreckungsmassnahmen einzuräumen.

6. Subventualiter: Es sei die Verfügung vom 24. Oktober 2025 (Geschäfts- Nr. EE240032-G) des Bezirksgerichts Meilen bezüglich Dispositivziffer 2 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorliegende Angelegen- heit unter Ansetzung einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur Stellung- nahme der weiteren Prozessbeteiligten zu den beantragten Vollstre- ckungsmassnahmen unverzüglich und vor der durchzuführenden Haupt- verhandlung über die Hauptsache im schriftlichen Verfahren zu entschei- den.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde auf den Beschwerdeantrag 4 des Gesuchsgegners nicht eingetreten (Urk. 6 S. 5, Dispositivziffer 1). Die Be- schwerdeantworten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuch- stellerin) und der Verfahrensbeteiligten datieren je vom 14. November 2025 (Urk. 8 und Urk. 9). Sie wurden der jeweiligen Gegenseite mit Präsidialverfügung vom

19. November 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 10). Mit Zu- schrift vom 10. Dezember 2025 erstattete der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe (Urk. 11 und Urk. 12). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2025 wurde der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten Frist zur Ausübung eines allfälligen Replikrechts hiezu anberaumt und in Übrigen den Beteiligten der Eintritt der Urteils- beratungsphase angezeigt (Urk. 13). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

- 6 - 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestrit- ten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht – auch für Verfahren, die wie das vorliegende der Untersu- chungsmaxime unterstehen – grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.3; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind aber (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor-instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Ferner können No- ven berücksichtigt werden, welche die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvor- aussetzungen (Art. 59 Abs. 2 und Art. 60 ZPO) betreffen.

3. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2025 han- delt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Eine solche ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Die beschwerdeführende Partei muss den nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offensichtlich ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Vorliegend ist ein solcher Nachteil zu bejahen, weil die gerichtlich festgelegten, zur- zeit nicht durchsetzbaren Kontaktrechte des Gesuchsgegners mit seinen drei Kin- dern später nicht mehr wahrgenommen werden können. Wie der Gesuchsgegner

- 7 - zu Recht geltend macht, lässt sich das Rechtsgut "Eltern-Kind-Beziehung" nicht in vollem Umfang wiederherstellen. Verlorene gemeinsame Erfahrungszeit und verlo- renes Vertrauen sind typischerweise nicht vollständig reversibel (Urk. 1 S. 12 Rz 41). Auf die Beschwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutreten.

4. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 zielen auf den Erlass der von der Vor- instanz superprovisorisch abgelehnten vom Gesuchsgegner beantragten Vollstre- ckungsmassnahmen ab (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2 S. 7, Dispositivziffer 1). Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 festgehalten (vgl. Urk. 6 E. 2, S. 5), ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung gegen kantonal erstinstanzli- che Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorgese- hen, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wurde (BGE 137 III 417 E. 1.3 m.w.H.; BGer 5A_358/2025 vom 14. Mai 2025 E. 1 m.w.H.). Gegen Dispositivziffer 1 der vor- instanzlichen Verfügung vom 24. Oktober 2025 steht demnach, wie von der Vor- instanz korrekterweise erwähnt (Urk. 2 S. 7 E. 4) und belehrt (Urk. 2 S. 8, Disposi- tivziffer 5), kein Rechtsmittel zur Verfügung. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich somit nicht einzutreten, weil dies ansonsten zu einer Umgehung der Nichtanfecht- barkeit von superprovisorischen Entscheiden führen würde. Zuständig für die Be- urteilung der beantragten Vollstreckungsmassnahmen ist und bleibt die Vor- instanz, welche noch nicht darüber entschieden hat. Das Verfahren ist nach wie vor bei der Vorinstanz hängig (vgl. auch Urk. 8 S. 1 und Urk. 9 S. 3). Entsprechend ist auch auf den Beschwerdeantrag 5 nicht einzutreten. 5.1. Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die vor- instanzliche Abweisung des (Eventual-)Begehrens des Gesuchsgegners, wonach der Gesuchstellerin und der Kinderverfahrensvertreterin eine einmalige kurze und nicht erstreckbare Frist von maximal fünf Tagen zur Stellungnahme zu den bean- tragten Vollstreckungsmassnahmen einzuräumen sei (Urk. 5/218 Eventualantrag Ziffer 4; Urk. 2 S. 7, Dispositivziffer 2; Beschwerdeanträge 1 und 6). 5.2. Diesbezüglich hält der Gesuchsgegner dafür, die Vorinstanz habe im zu voll- streckenden Entscheid vom 17. Januar 2025 ausgeführt, dass mit dem Wiederauf- bau des Kontaktrechts nicht auf Zusehen hin zuzuwarten sei, sondern es sei - um

- 8 - einer weiteren Entfremdung entgegen zu wirken - ein Zeithorizont zu definieren, weshalb ab März 2025 mit der ersten Phase von begleiteten Kontakten zwischen dem Vater und den Kindern zu beginnen sei, wobei der Kontakt sukzessive aufge- baut werden sollte. Dennoch hätten die Kinder unbestrittenermassen im ganzen Jahr 2025 bislang keinen einzigen Kontakt zu ihm gehabt. Unbestritten sei sodann, dass die Gesuchstellerin die Zusammenarbeit mit der nach wie vor eingesetzten Besuchsbegleitung G._____ verweigere. Die interimistische Beiständin, H._____, habe sich klar dahingehend geäussert, aktuell über keine neue Option für eine an- dere Besuchsbegleitung zu verfügen. Die Suche nach einer anderen oder neuen Besuchsbegleitung, welche zudem Kapazität habe, gestalte sich offenbar schwie- rig. Zufolge der Nichtkooperation und Verweigerungshaltung der Gesuchstellerin zur Zusammenarbeit mit der bestehenden Besuchsbegleitung könne die vorsorgli- che Kontaktregelung der Vorinstanz auch weiterhin für unbekannte Zeit nicht um- gesetzt werden. Für die Wiederaufgleisung der Besuche sei von der Vorinstanz explizit infolge der komplexen Verhältnisse eine Einzelbegleitung angeordnet wor- den, weshalb von einem Kontakt im BBT (begleiteter Besuchstreff) von sämtlichen Fachpersonen (sowie der Beiständin) ausdrücklich abgeraten worden sei. Ohne sofortige Massnahmen sei die Umsetzung der vorsorglich angeordneten persönli- chen Kontakte auf unbestimmte Zeit nicht absehbar, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund habe er am 22. Oktober 2025 bei der Vorin- stanz die gegenständlichen Vollstreckungsanträge zur Durchsetzung der Kontakte gestellt. Die Vorinstanz habe seine Anträge jedoch abgewiesen und darauf verwie- sen, dass sich die Parteien zu den Vollstreckungsbegehren im Rahmen der (noch nicht einmal angesetzten) Verhandlung in der Hauptsache äussern könnten. Nach- dem vorliegend auch das Verfahren bezüglich vorsorglicher Massnahmen im Ehe- schutz am Obergericht noch pendent sei, und dieses, nach Ansicht des Gesuchs- gegners vor der Hauptsache erledigt werden müsse, sei komplett unklar, wann die im angefochtenen Entscheid erwähnte Verhandlung bezüglich der Hauptsache stattfinden werde. Bis dahin könnten ohne Weiteres angesichts der Weihnachtsfe- rien und der Überlastung der Gerichte in dieser Zeit (und der Parteivertreter) wie- derum Monate vergehen. Indem die Vorinstanz seine Begehren allesamt mit dem Hinweis abgewiesen habe, die Parteien könnten sich anlässlich einer noch anzu-

- 9 - setzenden Verhandlung im Eheschutzverfahren äussern, habe sie die Pflicht zur summarischen Prüfung und Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 338 ff. ZPO missachtet und mit ihrem Vorgehen das Kindeswohl sowie Art. 273 ZGB (Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr) verletzt. Sie hätte im sum- marischen Vollstreckungsverfahren vielmehr zeitnah entscheiden müssen. Das fortdauernde Ausbleiben von persönlichen Kontakten stelle - entgegen der Vorin- stanz - gerade ein Indiz für besondere Dringlichkeit dar, weil die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Entfremdung und damit irreversibler Schädigung des Eltern-Kind- Verhältnisses mit zunehmendem Zeithorizont steige. Bedenke man, dass vorlie- gend nach wie vor eine verfügbare eingesetzte Besuchsbegleitung vorhanden sei, nämlich G._____, und diese einzig aufgrund der Nichtkooperation der Gesuchstel- lerin ihren Auftrag nicht umsetzen könne, sei auch klar, dass seine beantragten Massnahmen ohne weiteres verhältnismässig seien. Das Rechtsgut der Eltern- Kind-Beziehung lasse sich nicht in vollem Umfang wiederherstellen. Verlorene ge- meinsame Erfahrungszeit und verlorenes Vertrauen seien typischerweise nicht voll- ständig reversibel; deshalb verlange das Kindeswohl schnelles Eingreifen und nicht einen Aufschub auf unbekannte Zeit, wie es die Vorinstanz tue. Eventualiter (falls die Kammer die beantragten Vollstreckungsmassnahmen nicht gerade selbst an- ordne) werde auch im Beschwerdeverfahren beantragt, dass der Gesuchstellerin eine einmalige kurze und nicht erstreckbare Frist von maximal fünf Tagen zur Stel- lungnahme zu den beantragten Vollstreckungsmassnahmen eingeräumt werde oder aber dass die Vorinstanz angewiesen werde, die vorliegende Angelegenheit unter Ansetzung einer kurzen nicht erstreckbaren Frist zur Stellungnahme der wei- teren Prozessbeteiligten zu den beantragten Vollstreckungsmassnahmen unver- züglich und vor der durchzuführenden Hauptverhandlung über das Eheschutzver- fahren im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zu entscheiden (Urk. 1 S. 5 ff.). 5.3. Die Gesuchstellerin meint demgegenüber, es stimme nicht, dass die Umset- zung des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Januar 2025 durch sie verhindert werde. Es sei der Antrag des Gesuchsgegners, wonach sie gezwungen werden müsse, mit der ehemaligen Besuchsbegleitung zusammenzuarbeiten, der die Ein- setzung einer neuen Besuchsbegleitung verhindere. Die interimistische Beiständin, H._____, könnte sofort mit der Suche nach einer neuen Besuchsbegleitung begin-

- 10 - nen, wenn der Gesuchsgegner diesen Antrag zurückziehen würde. Es sei mit Blick auf dessen Standortbericht sehr verständlich, dass die Gesuchstellerin die Zusam- menarbeit mit dem ehemaligen Besuchsbegleiter von G._____ abgebrochen habe. Sie habe jedoch sofort angeboten, Treffen im BBT durchzuführen. Auch mit der Einsetzung einer neuen Besuchsbegleitung wäre sie ohne Weiteres einverstanden. Zudem könne in Anbetracht des im erstinstanzlichen Entscheid vom 17. Januar 2025 vorgesehenen, phasenweise aufzubauenden Besuchsrechts nicht einfach in die ab November 2025 vorgesehene dritte Phase eingestiegen werden, ohne dass die Phasen 1 und 2 erfolgreich durchgeführt worden seien. Solches sei völlig illu- sorisch und schon aus Kindeswohlgründen ausgeschlossen. Die Vor- instanz sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs keine besondere Dringlichkeit bestehe, über die Vollstreckungsanträge des Gesuchsgeg- ners zu entscheiden, und dass die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligten an der kommenden Verhandlung dazu Stellung nehmen könnten. Diese Verhand- lung sei nunmehr zwischenzeitlich auf den 22. Januar 2026 festgelegt worden. Die Verfahrensführung liege beim Gericht und es liege im Ermessen der Vorinstanz, festzulegen, ob es den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur schriftlichen Stellung- nahme ansetze oder die Stellungnahmen an einer mündlichen Verhandlung entge- gennehme. Es sei fraglich, ob das jetzige Vorgehen des Gesuchsgegners das Ver- fahren wirklich beschleunige. Ihm gehe es wohl in erster Linie darum, einen erstin- stanzlichen Endentscheid so lange wie möglich zu verzögern (Urk. 9 S. 3 ff.). 5.4. Die Verfahrensbeteiligten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Umset- zung der gemäss Entscheid vom 17. Januar 2025 vorgesehenen unbegleiteten vierstündigen wöchentlichen Besuchstreffen ab November 2025 zum jetzigen Zeit- punkt eine massive Kindeswohlgefährdung darstellen würden. Dies habe der Ver- lauf der letzten Monate gezeigt. Bis anhin sei es nicht einmal möglich gewesen, die als Phase 1 vorgesehenen Besuche von wöchentlich zwei Stunden mit Begleitung umzusetzen, wobei ein Zusammenspiel vieler Faktoren dazu geführt habe. Laut der interimistischen Beiständin seien Besuche im BBT nicht umsetzbar. Besuche ohne Begleitung seien aktuell absolut nicht umsetzbar und würden für die Kinder eine massive Gefährdung darstellen. Überdies lehnten die Kinder die Besuche weiterhin kategorisch ab. Der Vollstreckungsantrag 1 sei daher auch inhaltlich abzuweisen.

- 11 - Es sei vor Vorinstanz noch einmal grundsätzlich zu thematisieren, wie bezüglich der Vater-Kinder-Kontakte weiter vorgegangen werden solle. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens lasse sich dies nicht lösen. Mit Blick auf das unprofessi- onelle Verhalten des Besuchsbegleiters F._____ und seiner Organisation G._____ sei den Kindern, was auch der Bezirksrat so sehe, eine weitere Zusammenarbeit mit dieser Besuchsbegleitung nicht zuzumuten. Es brauche einen Neustart mit neuen Fachpersonen. Weil die Mutter sowohl 2024 als auch 2025 bis zur Stand- ortsitzung im Juni 2025 sämtliche Termine mit den Besuchsbegleitern wahrgenom- men habe, gebe es aktuell keinen Grund, bezüglich einer neuen Organisation zum vornherein Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. Es sei absolut sinnvoll, dass die von der Vorinstanz bereits entgegengenommenen Vollstreckungsanträge des Gesuchsgegners im Rahmen der Hauptverhandlung thematisiert würden, weil der im Januar 2025 angeordnete Kontaktaufbau offensichtlich missglückt und auch die Arbeit mit G._____ als gescheitert einzustufen sei. Dringend sei vorliegend, dass endlich ein erstinstanzlicher Endentscheid ergehen könne. Die Eröffnung weiterer Nebenschauplätze bringe den Kindern absolut nichts (Urk. 8 S. 2 f.). 5.5. Die Prozessleitung liegt in den Händen der Vorinstanz (vgl. Art. 124 ZPO). Es ist ihr freigestellt, ob sie hinsichtlich des Vollstreckungsbegehrens des Gesuchs- gegners vom 22. Oktober 2025 (Urk. 5/218) eine schriftliche Stellungnahme der Gegenseiten einholt oder diese anlässlich einer mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen lässt (Art. 267 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO und Art. 253 ZPO und Art. 341 Abs. 2 ZPO). Wird eine mündliche Stellungnahme anlässlich einer Ver- handlung vorgesehen, hat diese in einem (summarischen) Vollstreckungsverfah- ren, nicht zuletzt, wenn es um Kinderbelange geht, jedoch zeitnah zu erfolgen und es kann nicht einfach auf eine geplante, aber terminlich noch nicht festgelegte Ver- handlung (in der Hauptsache) verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.2.1 und 2.2.3, S. 6; vgl. zu Recht: Urk. 1 S. 9 Rz 22, S. 10 Rz 28, S. 12 Rz 44 und 46). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich an sich als begründet. Allerdings wurde die Verhandlung von der Vorinstanz inzwischen auf den 22. Januar 2026 anberaumt (vgl. Urk. 9 S. 6 Rz 15; Urk. 11). Sie findet mithin demnächst statt. Damit gebricht es dem Gesuchs- gegner mittlerweile an einem schutzwürdigen Interesse hinsichtlich seiner Be- schwerdeanträge Ziffern 1 und 6. Auf diese Anträge ist entsprechend nicht einzu-

- 12 - treten, zumal der Vorinstanz nicht vorgeschrieben werden kann, anstelle eines mündlichen ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Im Übrigen kann anlässlich der jetzt anberaumten mündlichen Verhandlung wohl die Spruchreife des Vollstre- ckungsverfahrens herbeigeführt werden, was im Rahmen eines schriftlichen Ver- fahrens in Anbetracht des unbedingten Replikrechts allenfalls nur zeitlich verzögert möglich wäre. Anzumerken bleibt schliesslich, dass in der Sache zwar nicht von einer besonde- ren, jedoch durchaus von einer gewissen Dringlichkeit auszugehen ist, weil das gerichtlich festgelegte Kontaktrecht des Gesuchsgegners, welcher seine Kinder seit Sommer 2024 nicht mehr gesehen hat (vgl. Urk. 4/2 sowie auch der bei der Kammer in dieser Sache hängige Prozess-Nr. LE250009; Urk. 1 S. 6 Rz 10), mit Blick auf die von der Gesuchstellerin abgelehnte weitere Besuchsbegleitung durch die Firma F._____ - G._____ bis aufs Weiteres blockiert ist. Namentlich wies die interimistische Beiständin, H._____, darauf hin, dass sie sich in einem Handlungs- vakuum befinde, bis die Vorinstanz über die Anträge des Gesuchsgegners, na- mentlich betreffend die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur weiteren Zusammen- arbeit mit der aktuellen Besuchsbegleitung G._____, entschieden habe (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 15). Die Vorinstanz hat somit nach der Verhandlung vom 22. Januar 2026 zeitnah über die Vollstreckungsanträge des Gesuchsgegners vom 22. Oktober 2025 zu befinden.

6. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seinen Beschwerdeanträgen 2, 3, 4 sowie 5 und damit grossmehrheitlich. Hinsichtlich seiner Beschwerdeanträge 1 und 6 hat er das Nichteintreten nicht zu vertreten. Allerdings geht es im gegenständlichen Vollstreckungsbeschwerdeverfahren im Rahmen des Eheschutzes um Kinderbe- lange, namentlich um den Wiederaufbau der Kontakte zwischen dem Gesuchsgeg- ner und seinen drei Kindern. Praxisgemäss rechtfertigt es sich daher, auch die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Ge- suchsgegner und der Gesuchstellerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Kosten der Kindervertreterin, welche zu den Gerichtskosten gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), sind mit Blick auf deren überschaubaren Aufwand (vgl. Urk. 8,

- 13 - knapp dreiseitige Eingabe) auf rund Fr. 400.– festzusetzen (vgl. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV) und der Kindervertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.00 Kosten Kindervertretung Fr. 1'600.00 Total

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindervertre- terin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: io