Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 21. Mai 2025 vor dem Bezirks- gericht Hinwil (fortan Beschwerdegegner) in einem Eheschutzverfahren. Sie und ihr Ehemann haben drei gemeinsame Kinder, welche in den Jahren 2018, 2020 und 2022 geboren wurden (Urk. 8/1). Am 17. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 24. September 2025 zur Eheschutzverhandlung vorgeladen (Urk. 8/8A). Mit Eingabe vom 14. August 2025 erstattete die für zwei der Kinder (B._____, geboren tt.mm.2018, und C._____, geboren tt.mm.2020) im gegen den Vater geführten Strafverfahren eingesetzte Beiständin eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Hinwil und beantragte die dringende Prüfung und schnellstmögliche Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Der Antrag wurde damit begründet, dass die belasten- den Aussagen von B._____ im laufenden Strafverfahren einzig auf Aussagen der Beschwerdeführerin beruhten und die anzeigeerstattende Beschwerdeführerin be- reits in der Vergangenheit falsche Anschuldigungen gegen den Vater erhoben habe, weswegen sie verurteilt worden sei. Sodann sei aktuell davon auszugehen, dass das laufende Strafverfahren nicht fortgeführt werde. Die Situation sei für beide Kinder als äusserst belastend einzustufen. Sie könnten wiederholt mit den angeb- lichen Gewalthandlungen des Vaters konfrontiert werden. Auch wenn diese objektiv nicht stattgefunden hätten, könne die wiederholte Darstellung durch die Beschwer- deführerin als zentrale Bezugsperson dazu führen, dass die Kinder die geschilder- ten Vorfälle schliesslich als real empfinden würden. Aktuell hätten die Kinder noch ein sehr gutes Verhältnis zum Vater, seien gleichzeitig aber in einem inneren Kon- flikt aufgrund einer starken Loyalität zur Beschwerdeführerin. Es seien deshalb dringend Massnahmen zu prüfen und anzuordnen, um die Kinder vor weiterer mög- licher Belastung zu schützen und den noch intakten und von B._____ auch ausdrü- cklich gewünschten Kontakt und die Beziehung zum Vater zu sichern (Urk. 8/17). Gestützt darauf und aufgrund der im Raum stehenden Alkoholabhängigkeitserkran- kung der Beschwerdeführerin ging der Beschwerdegegner von einer akuten und erheblichen Gefährdung des Kindswohls aller Kinder aus, solange sich diese unter der Obhut der Beschwerdeführerin befänden, weshalb ihr mit Verfügung vom
29. August 2025 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Ob- hut über die Kinder entzogen und die Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt
- 3 - wurden. Um weiteren Beeinflussungen der Erinnerungen der Töchter entgegenzu- wirken und eine Beruhigung der aktuell für die Kinder belastenden Situation herbei- zuführen, sistierte der Beschwerdegegner superprovisorisch auch das Kontaktrecht der Beschwerdeführerin zu den Kindern und auferlegte ihr bis am 29. November 2025 ein dreimonatiges Kontakt- und Rayonverbot unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Darüber hinaus wurde ebenfalls mit Verfügung vom 29. August 2025 superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, für die Kinder eine Kindsvertretung angeordnet und die Vorladung zur Eheschutzverhandlung vom
24. September 2025 abgenommen (Urk. 5/2 S. 10 ff.). Mit Eingabe vom 30. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem umgehend um Fristansetzung zur Stellungnahme und Ansetzen eines neuen Ver- handlungstermins in den nächsten zwei Wochen, eventualiter sei die angesetzte Verhandlung vom 24. September 2025 durchzuführen (Urk. 5/4 S. 1). Ihre Anträge wurden mit Verfügung vom 3. September 2025 abgewiesen (Urk. 2 S. 3), und der Beschwerdegegner lud die Parteien mit Schreiben vom 23. September 2025 auf den 3. Dezember 2025 zur Eheschutzverhandlung sowie zur Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen vor (Urk. 11/2). 2.1 In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2025 die vorliegende Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde erhoben (Urk. 1), mit der Begründung, dass das Gericht die Parteien mit der Anordnung von superprovisorischen Massnahmen zu einer Verhandlung vorla- den müsse, die unverzüglich stattzufinden habe, oder aber Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen sei. Die Frist oder die Gerichtsverhandlung seien im Entscheid anzusetzen, in dem die superprovisorische Massnahme angeordnet werde. Üblich dürften Fristen zur Stellungnahme zwischen fünf und zehn Tagen sein, und der Entscheid habe danach unverzüglich, maximal innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. Vorliegend habe der Entscheid für die Kinder einschneidende Folgen, da die Eltern seit deren Geburt ein traditionelles Rollenmodell gelebt hätten und somit die Beschwerdeführerin ihre Hauptbezugsperson sei. Zudem seien die Kinder seit der Trennung der Parteien am tt. März 2025 unter ihrer alleinigen Obhut gestanden. Anlass zur Aufhebung der Obhut der Beschwerdeführerin über die Kin-
- 4 - der sei, neben des bestrittenen Verdachts einer Alkoholsucht, der von ihr zur An- zeige gebrachte Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Vater. Gerade weil die Kinder ihr erzählt hätten, der Vater habe sie sexuell missbraucht, sei es sehr beunruhigend und befremdend, dass die Kinder ausgerechnet unter dessen Obhut gestellt worden seien. Es dränge sich auf, ihr unverzüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und so schnell wie möglich einen anfechtbaren, vorsorglichen Massnah- menentscheid zu erlassen. Das in Art. 265 ZPO statuierte Recht auf unverzügliches rechtliches Gehör sei mit der superprovisorischen Verfügung vom 29. August 2025 verletzt worden, indem ihr im Entscheid weder Frist zur Stellungnahme angesetzt noch zu einer Verhandlung vorgeladen worden sei; die Verhandlung vom 24. Sep- tember 2025 sei sogar abgenommen worden. Die Begründung, dass die Kindsver- tretung zuerst Zeit benötige, um sich einzuarbeiten, verfange nicht, da ihr Recht auf rechtliches Gehör und Gewährung eines Rechtsmittels vorgehe. Die Verhandlung vom 24. September 2025 hätte zudem erst gut drei Wochen nach dem 29. August 2025 stattgefunden, womit der Kinderanwältin, selbst wenn sie erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen eingesetzt worden wäre, noch immer ge- nügend Zeit verblieben wäre, um sich einzuarbeiten. Die Akten seien nicht derart umfangreich. Die Ladungsabnahme verletze das Gebot des Erlasses eines ra- schen, vorsorglichen Entscheids, gegen welchen ein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Bis heute sei weder Frist zur Stellungnahme angesetzt noch zu einer Ver- handlung vorgeladen worden, obwohl die Vorinstanz angeordnet habe, dass die Parteien unverzüglich mit separater Post neu zur Eheschutzverhandlung, aber auch zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen seien, um ihr und der Kindsvertretung das rechtliche Gehör zu gewähren. Es sei der Be- schwerdeführerin nicht zumutbar, noch länger auf eine Verhandlung zu warten, um endlich angehört zu werden. Dies verletze ihr rechtliches Gehör und stelle eine for- melle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung dar (Urk. 1 S. 5 ff.). Es werde die Durchführung einer Verhandlung innerhalb von zehn Tagen bean- tragt, damit das Gericht ohne Zeitverlust auch gleich die Stellungnahmen der an- deren Verfahrensbeteiligten einholen könne. Falls dies nicht möglich sei, sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin unverzüglich, das heisse inner- halb von drei Tagen, eine Frist von drei bis fünf Tagen zur Stellungnahme anzuset-
- 5 - zen. Danach sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich, das heisse innerhalb von sieben Tagen, mindestens einen unbegründeten Entscheid zu erlassen. Sollte der Einzelrichter vor Entscheid des Obergerichts doch noch unverzüglich Frist zur Stellungnahme oder eine unverzügliche Verhandlung ansetzen und danach unver- züglich entscheiden, sei zumindest festzustellen, dass eine formelle Rechtsverwei- gerung vorgelegen habe, bedeute das explizite Feststellen einer Rechtsverzöge- rung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergutmachung für die betroffene Person (Urk. 1 S. 8 f.). 2.2 Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vor, dass – mangels Einwendungen gegen die Person der Kindsvertretung – die Parteien mit Schreiben vom 16. September 2025 unverzüglich über die Einsetzung derselben informiert worden seien. Am 18. September 2025 seien sämtliche Rechtsvertreter per E-Mail betreffend Terminvereinbarung kontaktiert worden. Nach Einsetzung der Kindsver- tretung sei daher unverzüglich zur Terminvereinbarung für die anzusetzende Ver- handlung geschritten worden. Die Vorladungen seien schliesslich am 23. Septem- ber 2025 versandt worden. Eine Rechtsverzögerung oder gar -verweigerung liege aus seiner Sicht im Übrigen auch sonst nicht vor, weshalb er um Abweisung der Beschwerde ersuche (Urk. 10 S. 1). 2.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme und er- sucht um einen baldmöglichen Entscheid (Urk. 13/1).
E. 3 Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Be- schwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert. Eine Rechtsverweige- rung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre (OGer ZH RB190019 vom 2. August 2019 E. 2.1; Zivilprozess, Rechtsmittel des kantonalen Instanzenzuges gemäss ZPO, Staehlin/Mosimann S. 574). Wann eine Rechtsver- zögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien zu deren Prüfung erge- ben sich aus der Praxis zu dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK veran-
- 6 - kerten Beschleunigungsgebot. Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Recht- sprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Kom- plexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfah- rensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGer 5A_2017/2018 vom 26.06.2018 E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist der Ge- staltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 320 N 7). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu be- jahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden namentlich nicht unnütze Zeit haben verstreichen lassen. Den Behörden ist eine Rechtsverzö- gerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betrof- fene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat. Ein sol- ches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 je m.w.H.). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Be- schwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen sol- chen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Ent- scheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.). 4.1 Der Beschwerdegegner verfügte am 29. August 2025 diverse superprovisori- sche Massnahmen, stellte unter anderem die drei Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters und erliess für die Beschwerdeführerin ein bis am 29. November 2025
- 7 - geltendes Kontakt- und Rayonverbot (Urk. 5/2 S. 10). Im Weiteren wurde in der Verfügung der Beschwerdeführerin weder Frist zur Stellungnahme angesetzt noch wurde auf einen konkreten Termin zu einer Verhandlung vorgeladen. Es wurde le- diglich festgehalten, dass die Parteien und die Kindsvertretung unverzüglich zur Eheschutzverhandlung und zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen würden, sobald eine Kindsvertretung eingesetzt sei. Die Vorladung zur bereits angesetzten Verhandlung von 24. September 2025 wurde abgenommen (vgl. Urk. 5/2 S. 10-12). Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. August 2025, ihr sei unverzüglich Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 29. August 2025 anzusetzen und es sei in den nächsten zwei Wochen eine Verhandlung durchzu- führen, eventualiter sei die ursprünglich angesetzte Verhandlung vom 24. Septem- ber 2025 durchzuführen, wurde mit Verfügung vom 3. September 2025 abgewiesen (Urk. 2 S. 3). Gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO lädt das Gericht die Parteien mit der Anordnung superprovisorischer Massnahmen zu einer Verhandlung vor, die unver- züglich stattzufinden hat, oder es setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, statuiert das Gesetz keine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Üblich dürf- ten fünf bis zehn Tage sein. Die Lehre spricht auch von längstens 20 Tagen bis zur Anhörung, vorbehalten bleiben besondere verfahrensverzögernde Umstände. Das- selbe muss für die Frist bis zur Durchführung der Verhandlung gelten (BSK ZPO- Sprecher, Art. 265 N 40). Der Beschwerdegegner führt zwar zutreffend aus, dass die Parteien nach Einsetzung der Kindsvertreterin am 16. September 2025 am
18. September 2025 per E-Mail betreffend Terminvereinbarung kontaktiert und auch die Vorladungen schliesslich am 23. September 2025 versandt worden seien (Urk. 10 S. 1). Der erste vorgeschlagene Verhandlungstermin war jedoch der
29. Oktober 2025 und somit zwei Monate nach den angeordneten superprovisori- schen Massnahmen. Da dieser Termin sodann nicht sämtlichen Parteien passte, wurde auf den 3. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 11/2). Entsprechend wird der Beschwerdeführerin drei Monate lang die Ausübung des rechtlichen Gehörs in ei- nem fundamentalen Aspekt verwehrt. Die auf den 3. Dezember 2025 angesetzte Verhandlung erfolgt somit nicht mehr unverzüglich. Die angeordneten superprovi- sorischen Massnahmen sind durchaus einschneidend, sowohl für die Kinder als
- 8 - auch die Beschwerdeführerin (sofortiger Obhutswechsel, dreimonatiges Kontakt- und Rayonverbot). Die vorliegende Dauer bis zum Verhandlungstermin kann auch nicht mit der Einsetzung einer Kindsvertreterin gerechtfertigt werden. Dieser wäre es durchaus zumutbar gewesen, sich innert zehn bis zwanzig Tagen einen Über- blick zu verschaffen und eine Stellungnahme einzureichen. Sollte es dem Be- schwerdegegner nicht möglich gewesen sein, unverzüglich eine Verhandlung durchzuführen, so hätte er der Beschwerdeführerin schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Beschneidung des rechtlichen Gehörs über den Zeitraum von drei Monaten zu den weitreichenden, superprovisorisch angeordne- ten Massnahmen ist angesichts der derart einschneidenden Massnahmen nicht mehr vertretbar und stellt eine Rechtsverzögerung dar. Selbst wenn ein früherer Verhandlungstermin faktisch nicht hätte anberaumt werden können, so hätte es der Vorinstanz zumindest oblegen, Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen, um zeitnah einen anfechtbaren Massnahmeentscheid zu treffen. Nach dem Gesag- ten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit verlangt wird, es sei fest- zustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. 4.2 Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde kann die Rechtsmit- telinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO) und entsprechende Weisungen erteilen (KUKO ZPO-Brunner/Vischer, Art. 327 N 8). In der Zwischenzeit wurden die Parteien auf den 3. Dezember 2025 zur Eheschutz- verhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (Urk. 11/2). Wie bereits ausgeführt, ist der Zeitraum zwischen dem Erlass der su- perprovisorischen Massnahmen am 29. August 2025 und dem Verhandlungstermin vom 3. Dezember 2025 zu lang. Zufolge Zeitablaufs erscheint es jedoch nicht ziel- führend, den Beschwerdegegner anzuweisen, auf einen früheren Verhandlungster- min vorzuladen bzw. Frist zur Stellungnahme anzusetzen, zumal es notorischer- weise praktisch ausgeschlossen werden kann, dass noch im November 2025 ein Termin gefunden wird, der sämtlichen Parteien passt, bzw. die allseitige Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs auf dem schriftlichen Weg mehr Zeit erfordern dürfte. Eine Vorladung zu einer Verhandlung ohne vorherige Terminabsprache erscheint
- 9 - ebenfalls nicht tunlich (vgl. auch Art. 134 ZPO). Insgesamt erscheint es somit aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, den Verhandlungstermin vom 3. Dezem- ber 2025 zu belassen. Die Vorinstanz ist jedoch anzuweisen, nach Spruchreife der Sache unverzüglich im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO den vorsorglichen Massnah- menentscheid zu fällen. 5.1 Da die Rechtsverzögerungsbeschwerde überwiegend gutzuheissen ist, ist der Kanton als unterliegend zu betrachten (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Ihm können keine Kosten auferlegt werden (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Ver- bindung mit § 200 lit. a GOG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (GOG-Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 200 N 4). Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und macht Aufwände von Fr. 2'860.– zzgl. Barauslagen von Fr. 19.– sowie 8.1% MwSt. geltend (Urk. 1 S. 3, Urk. 13/2 sowie Urk. 16/1). Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 122 ZPO) um zwei ver- schiedenartige Ansprüche mit unterschiedlichen Beteiligten (insbesondere Schuld- nern) handelt, bemessen sich beide Ansprüche gemäss zürcherischem Recht (vgl. Art. 96 ZPO) grundsätzlich nach denselben Regeln und Kriterien (§ 23 Abs. 1 An- wGeb). Nach der Konzeption der AnwGebV entsprechen sich die Ansprüche be- tragsmässig (OGer ZH RE180008 vom 24. August 2028 E. 3.5.3). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV rechtfertigt es sich, die volle Parteientschädigung auf Fr. 1'800.– festzu- setzen. Hinzu kommen die ausgewiesen Barauslagen von Fr. 19.– sowie die bean- tragte Mehrwertsteuer von 8.1%. Insgesamt ist die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin mit Fr. 1'966.35 zu entschädigen. Der von der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'860.– (Urk. 16/1) erscheint insofern überhöht, als der Aufwand für das Studium des Berichts des kjz vom
26. September 2025 sowie des Berichts des Polizeieinsatzes nicht das vorliegende Verfahren betrifft. Der Aufwand von 11 Stunden für die Recherche und das Verfas- sen der Beschwerde wird als zu hoch erachtet, wobei die für den 11. September
- 10 - 2025 geltend gemachten rechtlichen Abklärungen praxisgemäss ohnehin nicht zu entschädigen sind. Die volle Parteientschädigung von Fr. 1'966.35 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, direkt aus der Staatskasse zu leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Sodann wird erkannt:
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass mangels unverzüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung vorliegt. Dem Beschwerdegegner wird die Weisung erteilt, nach Spruchreife der Sache unverzüglich über das vorsorgliche Massnahmegesuch zu entscheiden. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wird mit Fr. 1'966.35 direkt aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppels von Urk. 13-16/2 und die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 19. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegner betreffend Eheschutz (Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 3. September 2025 (EE250037-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 21. Mai 2025 vor dem Bezirks- gericht Hinwil (fortan Beschwerdegegner) in einem Eheschutzverfahren. Sie und ihr Ehemann haben drei gemeinsame Kinder, welche in den Jahren 2018, 2020 und 2022 geboren wurden (Urk. 8/1). Am 17. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 24. September 2025 zur Eheschutzverhandlung vorgeladen (Urk. 8/8A). Mit Eingabe vom 14. August 2025 erstattete die für zwei der Kinder (B._____, geboren tt.mm.2018, und C._____, geboren tt.mm.2020) im gegen den Vater geführten Strafverfahren eingesetzte Beiständin eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Hinwil und beantragte die dringende Prüfung und schnellstmögliche Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Der Antrag wurde damit begründet, dass die belasten- den Aussagen von B._____ im laufenden Strafverfahren einzig auf Aussagen der Beschwerdeführerin beruhten und die anzeigeerstattende Beschwerdeführerin be- reits in der Vergangenheit falsche Anschuldigungen gegen den Vater erhoben habe, weswegen sie verurteilt worden sei. Sodann sei aktuell davon auszugehen, dass das laufende Strafverfahren nicht fortgeführt werde. Die Situation sei für beide Kinder als äusserst belastend einzustufen. Sie könnten wiederholt mit den angeb- lichen Gewalthandlungen des Vaters konfrontiert werden. Auch wenn diese objektiv nicht stattgefunden hätten, könne die wiederholte Darstellung durch die Beschwer- deführerin als zentrale Bezugsperson dazu führen, dass die Kinder die geschilder- ten Vorfälle schliesslich als real empfinden würden. Aktuell hätten die Kinder noch ein sehr gutes Verhältnis zum Vater, seien gleichzeitig aber in einem inneren Kon- flikt aufgrund einer starken Loyalität zur Beschwerdeführerin. Es seien deshalb dringend Massnahmen zu prüfen und anzuordnen, um die Kinder vor weiterer mög- licher Belastung zu schützen und den noch intakten und von B._____ auch ausdrü- cklich gewünschten Kontakt und die Beziehung zum Vater zu sichern (Urk. 8/17). Gestützt darauf und aufgrund der im Raum stehenden Alkoholabhängigkeitserkran- kung der Beschwerdeführerin ging der Beschwerdegegner von einer akuten und erheblichen Gefährdung des Kindswohls aller Kinder aus, solange sich diese unter der Obhut der Beschwerdeführerin befänden, weshalb ihr mit Verfügung vom
29. August 2025 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Ob- hut über die Kinder entzogen und die Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt
- 3 - wurden. Um weiteren Beeinflussungen der Erinnerungen der Töchter entgegenzu- wirken und eine Beruhigung der aktuell für die Kinder belastenden Situation herbei- zuführen, sistierte der Beschwerdegegner superprovisorisch auch das Kontaktrecht der Beschwerdeführerin zu den Kindern und auferlegte ihr bis am 29. November 2025 ein dreimonatiges Kontakt- und Rayonverbot unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Darüber hinaus wurde ebenfalls mit Verfügung vom 29. August 2025 superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, für die Kinder eine Kindsvertretung angeordnet und die Vorladung zur Eheschutzverhandlung vom
24. September 2025 abgenommen (Urk. 5/2 S. 10 ff.). Mit Eingabe vom 30. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem umgehend um Fristansetzung zur Stellungnahme und Ansetzen eines neuen Ver- handlungstermins in den nächsten zwei Wochen, eventualiter sei die angesetzte Verhandlung vom 24. September 2025 durchzuführen (Urk. 5/4 S. 1). Ihre Anträge wurden mit Verfügung vom 3. September 2025 abgewiesen (Urk. 2 S. 3), und der Beschwerdegegner lud die Parteien mit Schreiben vom 23. September 2025 auf den 3. Dezember 2025 zur Eheschutzverhandlung sowie zur Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen vor (Urk. 11/2). 2.1 In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2025 die vorliegende Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde erhoben (Urk. 1), mit der Begründung, dass das Gericht die Parteien mit der Anordnung von superprovisorischen Massnahmen zu einer Verhandlung vorla- den müsse, die unverzüglich stattzufinden habe, oder aber Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen sei. Die Frist oder die Gerichtsverhandlung seien im Entscheid anzusetzen, in dem die superprovisorische Massnahme angeordnet werde. Üblich dürften Fristen zur Stellungnahme zwischen fünf und zehn Tagen sein, und der Entscheid habe danach unverzüglich, maximal innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. Vorliegend habe der Entscheid für die Kinder einschneidende Folgen, da die Eltern seit deren Geburt ein traditionelles Rollenmodell gelebt hätten und somit die Beschwerdeführerin ihre Hauptbezugsperson sei. Zudem seien die Kinder seit der Trennung der Parteien am tt. März 2025 unter ihrer alleinigen Obhut gestanden. Anlass zur Aufhebung der Obhut der Beschwerdeführerin über die Kin-
- 4 - der sei, neben des bestrittenen Verdachts einer Alkoholsucht, der von ihr zur An- zeige gebrachte Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Vater. Gerade weil die Kinder ihr erzählt hätten, der Vater habe sie sexuell missbraucht, sei es sehr beunruhigend und befremdend, dass die Kinder ausgerechnet unter dessen Obhut gestellt worden seien. Es dränge sich auf, ihr unverzüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und so schnell wie möglich einen anfechtbaren, vorsorglichen Massnah- menentscheid zu erlassen. Das in Art. 265 ZPO statuierte Recht auf unverzügliches rechtliches Gehör sei mit der superprovisorischen Verfügung vom 29. August 2025 verletzt worden, indem ihr im Entscheid weder Frist zur Stellungnahme angesetzt noch zu einer Verhandlung vorgeladen worden sei; die Verhandlung vom 24. Sep- tember 2025 sei sogar abgenommen worden. Die Begründung, dass die Kindsver- tretung zuerst Zeit benötige, um sich einzuarbeiten, verfange nicht, da ihr Recht auf rechtliches Gehör und Gewährung eines Rechtsmittels vorgehe. Die Verhandlung vom 24. September 2025 hätte zudem erst gut drei Wochen nach dem 29. August 2025 stattgefunden, womit der Kinderanwältin, selbst wenn sie erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen eingesetzt worden wäre, noch immer ge- nügend Zeit verblieben wäre, um sich einzuarbeiten. Die Akten seien nicht derart umfangreich. Die Ladungsabnahme verletze das Gebot des Erlasses eines ra- schen, vorsorglichen Entscheids, gegen welchen ein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Bis heute sei weder Frist zur Stellungnahme angesetzt noch zu einer Ver- handlung vorgeladen worden, obwohl die Vorinstanz angeordnet habe, dass die Parteien unverzüglich mit separater Post neu zur Eheschutzverhandlung, aber auch zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen seien, um ihr und der Kindsvertretung das rechtliche Gehör zu gewähren. Es sei der Be- schwerdeführerin nicht zumutbar, noch länger auf eine Verhandlung zu warten, um endlich angehört zu werden. Dies verletze ihr rechtliches Gehör und stelle eine for- melle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung dar (Urk. 1 S. 5 ff.). Es werde die Durchführung einer Verhandlung innerhalb von zehn Tagen bean- tragt, damit das Gericht ohne Zeitverlust auch gleich die Stellungnahmen der an- deren Verfahrensbeteiligten einholen könne. Falls dies nicht möglich sei, sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin unverzüglich, das heisse inner- halb von drei Tagen, eine Frist von drei bis fünf Tagen zur Stellungnahme anzuset-
- 5 - zen. Danach sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich, das heisse innerhalb von sieben Tagen, mindestens einen unbegründeten Entscheid zu erlassen. Sollte der Einzelrichter vor Entscheid des Obergerichts doch noch unverzüglich Frist zur Stellungnahme oder eine unverzügliche Verhandlung ansetzen und danach unver- züglich entscheiden, sei zumindest festzustellen, dass eine formelle Rechtsverwei- gerung vorgelegen habe, bedeute das explizite Feststellen einer Rechtsverzöge- rung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergutmachung für die betroffene Person (Urk. 1 S. 8 f.). 2.2 Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vor, dass – mangels Einwendungen gegen die Person der Kindsvertretung – die Parteien mit Schreiben vom 16. September 2025 unverzüglich über die Einsetzung derselben informiert worden seien. Am 18. September 2025 seien sämtliche Rechtsvertreter per E-Mail betreffend Terminvereinbarung kontaktiert worden. Nach Einsetzung der Kindsver- tretung sei daher unverzüglich zur Terminvereinbarung für die anzusetzende Ver- handlung geschritten worden. Die Vorladungen seien schliesslich am 23. Septem- ber 2025 versandt worden. Eine Rechtsverzögerung oder gar -verweigerung liege aus seiner Sicht im Übrigen auch sonst nicht vor, weshalb er um Abweisung der Beschwerde ersuche (Urk. 10 S. 1). 2.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme und er- sucht um einen baldmöglichen Entscheid (Urk. 13/1).
3. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Be- schwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert. Eine Rechtsverweige- rung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre (OGer ZH RB190019 vom 2. August 2019 E. 2.1; Zivilprozess, Rechtsmittel des kantonalen Instanzenzuges gemäss ZPO, Staehlin/Mosimann S. 574). Wann eine Rechtsver- zögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien zu deren Prüfung erge- ben sich aus der Praxis zu dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK veran-
- 6 - kerten Beschleunigungsgebot. Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Recht- sprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Kom- plexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfah- rensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGer 5A_2017/2018 vom 26.06.2018 E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist der Ge- staltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 320 N 7). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu be- jahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden namentlich nicht unnütze Zeit haben verstreichen lassen. Den Behörden ist eine Rechtsverzö- gerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betrof- fene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat. Ein sol- ches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 je m.w.H.). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Be- schwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen sol- chen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Ent- scheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.). 4.1 Der Beschwerdegegner verfügte am 29. August 2025 diverse superprovisori- sche Massnahmen, stellte unter anderem die drei Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters und erliess für die Beschwerdeführerin ein bis am 29. November 2025
- 7 - geltendes Kontakt- und Rayonverbot (Urk. 5/2 S. 10). Im Weiteren wurde in der Verfügung der Beschwerdeführerin weder Frist zur Stellungnahme angesetzt noch wurde auf einen konkreten Termin zu einer Verhandlung vorgeladen. Es wurde le- diglich festgehalten, dass die Parteien und die Kindsvertretung unverzüglich zur Eheschutzverhandlung und zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen würden, sobald eine Kindsvertretung eingesetzt sei. Die Vorladung zur bereits angesetzten Verhandlung von 24. September 2025 wurde abgenommen (vgl. Urk. 5/2 S. 10-12). Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. August 2025, ihr sei unverzüglich Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 29. August 2025 anzusetzen und es sei in den nächsten zwei Wochen eine Verhandlung durchzu- führen, eventualiter sei die ursprünglich angesetzte Verhandlung vom 24. Septem- ber 2025 durchzuführen, wurde mit Verfügung vom 3. September 2025 abgewiesen (Urk. 2 S. 3). Gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO lädt das Gericht die Parteien mit der Anordnung superprovisorischer Massnahmen zu einer Verhandlung vor, die unver- züglich stattzufinden hat, oder es setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, statuiert das Gesetz keine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Üblich dürf- ten fünf bis zehn Tage sein. Die Lehre spricht auch von längstens 20 Tagen bis zur Anhörung, vorbehalten bleiben besondere verfahrensverzögernde Umstände. Das- selbe muss für die Frist bis zur Durchführung der Verhandlung gelten (BSK ZPO- Sprecher, Art. 265 N 40). Der Beschwerdegegner führt zwar zutreffend aus, dass die Parteien nach Einsetzung der Kindsvertreterin am 16. September 2025 am
18. September 2025 per E-Mail betreffend Terminvereinbarung kontaktiert und auch die Vorladungen schliesslich am 23. September 2025 versandt worden seien (Urk. 10 S. 1). Der erste vorgeschlagene Verhandlungstermin war jedoch der
29. Oktober 2025 und somit zwei Monate nach den angeordneten superprovisori- schen Massnahmen. Da dieser Termin sodann nicht sämtlichen Parteien passte, wurde auf den 3. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 11/2). Entsprechend wird der Beschwerdeführerin drei Monate lang die Ausübung des rechtlichen Gehörs in ei- nem fundamentalen Aspekt verwehrt. Die auf den 3. Dezember 2025 angesetzte Verhandlung erfolgt somit nicht mehr unverzüglich. Die angeordneten superprovi- sorischen Massnahmen sind durchaus einschneidend, sowohl für die Kinder als
- 8 - auch die Beschwerdeführerin (sofortiger Obhutswechsel, dreimonatiges Kontakt- und Rayonverbot). Die vorliegende Dauer bis zum Verhandlungstermin kann auch nicht mit der Einsetzung einer Kindsvertreterin gerechtfertigt werden. Dieser wäre es durchaus zumutbar gewesen, sich innert zehn bis zwanzig Tagen einen Über- blick zu verschaffen und eine Stellungnahme einzureichen. Sollte es dem Be- schwerdegegner nicht möglich gewesen sein, unverzüglich eine Verhandlung durchzuführen, so hätte er der Beschwerdeführerin schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Beschneidung des rechtlichen Gehörs über den Zeitraum von drei Monaten zu den weitreichenden, superprovisorisch angeordne- ten Massnahmen ist angesichts der derart einschneidenden Massnahmen nicht mehr vertretbar und stellt eine Rechtsverzögerung dar. Selbst wenn ein früherer Verhandlungstermin faktisch nicht hätte anberaumt werden können, so hätte es der Vorinstanz zumindest oblegen, Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen, um zeitnah einen anfechtbaren Massnahmeentscheid zu treffen. Nach dem Gesag- ten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit verlangt wird, es sei fest- zustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. 4.2 Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde kann die Rechtsmit- telinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO) und entsprechende Weisungen erteilen (KUKO ZPO-Brunner/Vischer, Art. 327 N 8). In der Zwischenzeit wurden die Parteien auf den 3. Dezember 2025 zur Eheschutz- verhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (Urk. 11/2). Wie bereits ausgeführt, ist der Zeitraum zwischen dem Erlass der su- perprovisorischen Massnahmen am 29. August 2025 und dem Verhandlungstermin vom 3. Dezember 2025 zu lang. Zufolge Zeitablaufs erscheint es jedoch nicht ziel- führend, den Beschwerdegegner anzuweisen, auf einen früheren Verhandlungster- min vorzuladen bzw. Frist zur Stellungnahme anzusetzen, zumal es notorischer- weise praktisch ausgeschlossen werden kann, dass noch im November 2025 ein Termin gefunden wird, der sämtlichen Parteien passt, bzw. die allseitige Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs auf dem schriftlichen Weg mehr Zeit erfordern dürfte. Eine Vorladung zu einer Verhandlung ohne vorherige Terminabsprache erscheint
- 9 - ebenfalls nicht tunlich (vgl. auch Art. 134 ZPO). Insgesamt erscheint es somit aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, den Verhandlungstermin vom 3. Dezem- ber 2025 zu belassen. Die Vorinstanz ist jedoch anzuweisen, nach Spruchreife der Sache unverzüglich im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO den vorsorglichen Massnah- menentscheid zu fällen. 5.1 Da die Rechtsverzögerungsbeschwerde überwiegend gutzuheissen ist, ist der Kanton als unterliegend zu betrachten (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Ihm können keine Kosten auferlegt werden (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Ver- bindung mit § 200 lit. a GOG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (GOG-Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 200 N 4). Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und macht Aufwände von Fr. 2'860.– zzgl. Barauslagen von Fr. 19.– sowie 8.1% MwSt. geltend (Urk. 1 S. 3, Urk. 13/2 sowie Urk. 16/1). Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 122 ZPO) um zwei ver- schiedenartige Ansprüche mit unterschiedlichen Beteiligten (insbesondere Schuld- nern) handelt, bemessen sich beide Ansprüche gemäss zürcherischem Recht (vgl. Art. 96 ZPO) grundsätzlich nach denselben Regeln und Kriterien (§ 23 Abs. 1 An- wGeb). Nach der Konzeption der AnwGebV entsprechen sich die Ansprüche be- tragsmässig (OGer ZH RE180008 vom 24. August 2028 E. 3.5.3). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV rechtfertigt es sich, die volle Parteientschädigung auf Fr. 1'800.– festzu- setzen. Hinzu kommen die ausgewiesen Barauslagen von Fr. 19.– sowie die bean- tragte Mehrwertsteuer von 8.1%. Insgesamt ist die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin mit Fr. 1'966.35 zu entschädigen. Der von der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'860.– (Urk. 16/1) erscheint insofern überhöht, als der Aufwand für das Studium des Berichts des kjz vom
26. September 2025 sowie des Berichts des Polizeieinsatzes nicht das vorliegende Verfahren betrifft. Der Aufwand von 11 Stunden für die Recherche und das Verfas- sen der Beschwerde wird als zu hoch erachtet, wobei die für den 11. September
- 10 - 2025 geltend gemachten rechtlichen Abklärungen praxisgemäss ohnehin nicht zu entschädigen sind. Die volle Parteientschädigung von Fr. 1'966.35 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, direkt aus der Staatskasse zu leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Sodann wird erkannt:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass mangels unverzüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung vorliegt. Dem Beschwerdegegner wird die Weisung erteilt, nach Spruchreife der Sache unverzüglich über das vorsorgliche Massnahmegesuch zu entscheiden. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wird mit Fr. 1'966.35 direkt aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppels von Urk. 13-16/2 und die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück.
- 11 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st