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RE250006

Eheschutz (Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung)

Zürich OG · 2025-07-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer steht seit dem 22. November 2023 vor dem Bezirks- gericht Affoltern (fortan Beschwerdegegner) in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer vorsorglich bzw. superprovisorisch, es sei ab sofort, bis zu einem Endentscheid im Eheschutz- verfahren und insbesondere für die Dauer einer gegebenenfalls angeordneten Me- diation, ein deutlich umfangreicheres Umgangsrecht zwischen ihm und den Kindern anzuordnen (Urk. 70 S. 2). Der Beschwerdegegner nahm daraufhin weitere Pro- zesshandlungen vor, entschied jedoch nicht über das vorgenannte Gesuch des Be- schwerdeführers. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer erneut superprovisorische Anträge (Urk. 121 S. 2), auf welche der Beschwerdegeg- ner mit Verfügung vom 14. Februar 2025 nicht eintrat, da die Beratung bereits am

E. 4 Februar 2025 stattgefunden habe (Urk. 127 S. 10). Mit Datum vom 4. Februar 2025 erliess der Beschwerdegegner seinen Endentscheid, welcher am 28. Mai 2025 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 152). 2.1 In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (Urk. 144), mit der Begründung, dass über seine mit Eingabe vom 8. August 2024 provisorisch bzw. superprovisorisch gestellten Anträge bis dato nicht entschieden worden sei. Trotz anderweitiger Prozesshandlungen und mehrerer telefonischer und schriftlicher Nachfrage beim Beschwerdegegner sowie der Aufforderung zur beförderlichen Be- handlung sei bis dato kein Entscheid ergangen. Sodann habe er (der Beschwerde- führer) bei seinem Sohn B._____ sprachliche Defizite bzw. Entwicklungsverzöge- rungen festgestellt, woraufhin er die Mutter darauf angesprochen und eine Abklä- rung bei einer Logopädischen Frühberatungs- und Therapiestelle (FBS) vorge- schlagen habe. Nachdem die Mutter zuerst nicht reagiert habe, habe sie später durch ihre Anwältin ausrichten lassen, sie werde eine solche Abklärung nicht ma- chen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 habe er daher ein weiteres Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen eingereicht, um zu erreichen, dass vor der Einschulung von B._____ der offenkundige Bedarf frühlogopädischer Unter- stützung fachmännisch eruiert werde. Der Beschwerdegegner habe mit Verfügung

- 3 - vom 14. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass am 4. Februar 2025 die Urteilsbe- ratung stattgefunden habe und sei auf sein Gesuch nicht eingetreten. Seit der Ur- teilsberatung seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass eine Mitteilung des Gerichts ergangen wäre, ob und wann mit einem Entscheid oder einem Teilent- scheid in der Hauptsache oder über die noch nicht behandelten provisorischen / superprovisorischen Anträge entschieden werde. Dass ein Urteil oder ein Teilurteil in einem Eheschutzverfahren nicht innert drei Monaten redigiert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Beschwerdegegner ohne Weiteres möglich ge- wesen, zunächst einen unbegründeten Entscheid zu erlassen. Über das Gesuch um provisorische, eventualiter superprovisorische Massnahmen vom 8. August 2024 sei bisher gar nicht entschieden worden, obwohl seither neun Monate vergan- gen seien. Diesbezüglich sehe er eine Rechtsverweigerung, habe der Beschwer- degegner gänzlich darauf verzichtet, die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu prüfen bzw. die Gegenseite zur Stellungnahme aufzufordern. In 18 Monaten Rechtshängigkeit habe sich der Beschwerdegegner nie materiell-rechtlich zu sei- nem Anspruch betreffend alternierende Obhut geäussert. Das Kindswohl, nament- lich das Recht der Kinder, einen angemessenen Umgang mit dem Vater zu haben, bleibe auf der Strecke. Die Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung wiege umso schwerer, als dass das Eheschutzverfahren ein summarisches Verfahren sei und es vorliegend auch um die Verweigerung von Entscheidungen über superpro- visorische bzw. provisorisch gestellte, mithin dringliche Anträge im Eheschutzver- fahren gehe (Urk. 144 S. 5 ff.). 2.2 Innert der mit Verfügung vom 27. Mai 2025 angesetzten Frist (Urk. 145) reichte der Beschwerdegegner seine Stellungnahme vom 4. Juni 2025 ein (Urk. 146) und führt aus, das Endurteil sei am 28. Mai 2025 versandt und dem Be- schwerdeführer am 30. Mai 2025 zugestellt worden. Damit entfalle grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass das Verfahren sehr strittig geführt und als aufwändig be- zeichnet werden müsse. Dies zeige sich am Umstand, dass drei Verhandlungen durchgeführt worden seien, aber auch an der einlässlich erfolgten Befragungen der Parteien. Hinzu sei ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Anordnung einer Mediation gekommen. Das Gericht sei nie länger untätig geblie-

- 4 - ben. Die angeordnete Mediation habe angesichts der Heftigkeit des Streits unter den Parteien das Ziel gehabt, diesen allenfalls alternativ beilegen zu können, um damit Ruhe ins Leben der Parteien zu bringen. Die Sistierung des Verfahrens und damit auch des Gesuchs betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen sei damit aus Zweckmässigkeitsgründen mit der Anordnung der Mediation einhergegangen. Es sei zu keiner unangemessenen Verzögerung des Verfahrens gekommen. Nach dem Scheitern der Mediation (nach zwei Sitzungen) sei auch rasch die Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt worden. Das Verfahren habe sich hernach insgesamt als spruchreif erwiesen, weshalb direkt ein Endent- scheid gefällt worden sei und damit habe sich ein materieller Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen erübrigt. Die Dauer für das Redigieren des Endent- scheids sei primär in der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens begründet. Die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerung seien nicht erfüllt (Urk. 146 S. 2). 2.3 Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 teilt auch der Beschwerdeführer mit, dass das Endurteil ergangen und sein Rechtsbegehren Nr. 2 (Anweisung, ohne Verzug ein Endurteil zu fällen) hinfällig geworden sei. Er halte aber an seinem Feststellungs- begehren (Rechtsbegehren Nr. 1 und 3) fest. Ergehe der verzögerte Entscheid, bevor das Obergericht die Rechtsverzögerung oder -verweigerung festgestellt habe, entfiele zwar das aktuelle Rechtsschutzinteresse. Allerdings behandelten die Gerichte in solchen Fällen Rechtsverzögerungsbeschwerden teilweise trotzdem, da das explizite Feststellen einer Rechtsverzögerung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergutmachung für die betroffene Person bedeute. Vorliegend sei die lange Wartezeit auf das Endurteil besonders stossend, weil – wie nun feststehe, die von der Mutter behauptete Kindswohlgefährdung beim Vater von ihr weder glaubhaft gemacht noch vom Gericht festgestellt worden sei. Umso weniger sei einzusehen, warum der Beschwerdegegner die Eingabe vom 8. August 2024 nun erst mit dem Endurteil als gegenstandslos geworden abschreibe. Das Verfahren sei weder besonders kompliziert noch sei die Unterhaltsberechnung ungewöhnlich aufwendig gewesen. Im Wesentlichen seien nur die Obhut und die Unterhaltsbe- rechnungen strittig gewesen. Das Eheschutzurteil sei auch nicht aussergewöhnlich lang. Es gebe daher keinen sachlichen Grund, warum die Urteilsfindung und -re-

- 5 - daktion so lange gedauert habe und nicht vorher die beantragten vorsorglichen Massnahmen ergangen seien (Urk. 149 S. 1 f.). 2.4 Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2026 äussert sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen dahingehend, dass die Prozess- kosten grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verteilen seien, unabhängig davon, ob die Kammer eine Rechtsverzögerung feststelle oder nicht. Im Rahmen des richterlichen Ermessens sei zu berücksichtigen, dass die Rechts- verzögerungsbeschwerde jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung und min- destens in Bezug auf die schon im August 2024 beantragten vorsorglichen Mass- nahmen gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 153 S. 1). 2.5 Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 151). 3.1 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit der Eröffnung des Urteils und der Verfügung vom 4. Februar 2025 gegenstandslos, was auch der Beschwerde- führer entsprechend würdigt (Urk. 149 S. 1). Folglich ist das vorliegende Beschwer- deverfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO), zumal ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung (unrechtmässige Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids) Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer verlangt aber weiter, es sei die Rechtsverzögerung bzw. gegebenenfalls auch Rechtsverweigerung durch die hiesige Instanz förmlich festzustellen (Urk. 144 S. 2). Der Anspruch jeder Person, dass ihre Sache von staatlichen Organen jeder Stufe innert angemessener Frist behandelt wird, stützt sich auf Art. 29 Abs. 1 BV. Nach Beendigung des Verfahrens lässt er sich nicht mehr durchsetzen, doch kann die Feststellung einer unzulässigen Verzögerung der Entscheidung eine Form der Wiedergutmachung für den Betroffenen darstellen und die erwiesene Verletzung im Dispositiv des Urteils festgehalten werden (BGE 129 IV 411 E. 1.3; OGer ZH PQ130010 E. 2.2).

- 6 - Der Beschwerdeführer stellte beim Beschwerdegegner mit Eingabe vom 8. August 2024 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen, um seine Kinder für die Dauer des Verfahrens aber insbesondere für die Dauer einer gegebenenfalls anzuordnenden Mediation regelmässig betreuen zu können. Zudem liess er verlauten, dass er eine Mediation ablehne, da bereits das Ehe- schutzverfahren schon sehr lange daure und die Mutter alleine bestimme, wann er die Kinder sehen könne und er nur ein minimales Umgangsrecht habe. Er halte eine Einigung in Bezug auf die Obhut und Betreuung ausgeschlossen, da die Mutter deutlich zum Ausdruck gebracht und bewiesen habe, dass sie ihm freiwillig keine zusätzlichen Betreuungsanteile zugestehen wolle (Urk. 7 S. 2 ff.). Nach Abbruch der Mediation lud der Beschwerdegegner die Parteien zwar auf den 6. Dezember 2024 zur Verhandlung der vorsorglichen Massnahmen vor (Urk. 90), schrieb das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2024 aber erst mit dem Endent- scheid vom 4. Februar 2025, versandt am 28. Mai 2025, als gegenstandslos ge- worden ab (Urk. 152 Dispositivziffer 16). Ferner stellte der Beschwerdegegner die Kinder unter die alternierende Obhut (Urk. 152 Dispositivziffer 4). Das Gesetz sieht gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Gesuch zu entscheiden hat. Unverzüglich bedeutet "ohne jede Verzögerung". In der Literatur ist von einer Frist von 10 Tagen ab der Anhörung bis zum Entscheid die Rede; eine derart lange Frist solle aber die Ausnahme sein (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265 N 43 m.w.H.). Vorliegend vergingen zwischen der Verhandlung vom 6. Dezember 2024 und dem Versand des Endentscheids am

28. Mai 2025 sechs Monate, sodass nicht mehr von einem "unverzüglichen" Ent- scheid ausgegangen werden kann. Zudem dienen die vorsorglichen Massnahmen dazu, den Zeitraum bis zum Endentscheid mit einer vorübergehenden Regelung zu überbrücken. Dieser Zweck wird jedoch ausgehebelt, wenn erst mit einem spät er- folgenden Endentscheid über die vorsorglichen Massnahmen entschieden wird. Ferner handelt es sich beim Streitgegenstand um das Kontaktrecht zwischen dem Vater und seinen Kindern, und entsprechend hätte auch die Wahrung des Kinds- wohls einen raschen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen erfordert. Be- treffend das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist die Rechtsverzöge- rung somit im Dispositiv festzustellen. Betreffend die Dauer der Redaktion des En-

- 7 - dentscheids kann jedoch nicht von einer Rechtsverzögerung ausgegangen werden. Die Urteilsberatung fand am 4. Februar 2025 statt. Die Redaktion des Endent- scheids dauerte somit vier Monate, was angesichts des Aktenumfangs und der lan- gen Dauer des Eheschutzverfahrens nicht zu beanstanden ist.

E. 4.1 Nach dem Gesagten gilt der Kanton überwiegend als unterliegende Partei (BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Da ihm keine Kosten auferlegt werden können (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG), sind keine Gerichtskosten zu erheben.

E. 4.2 Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (GOG-Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 200 N 4). Der Beschwerdeführer verlangt für das vorliegende Verfahren eine Ent- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 144 S. 2). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.– zu entschädigen. Hinzu kommt wie beantragt die Mehrwertsteuer (Urk. 144 S. 2). Der Beschwerde- führer ist somit mit Fr. 1'621.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Anweisung an den Beschwerdegegner, ohne Verzug ein Endurteil zu fällen, eventualiter mindestens über die super- provisorischen Anträge des Beschwerdeführers unverzüglich einen Entscheid zu fällen, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. - 8 - Sodann wird erkannt:
  3. Es wird festgestellt, dass in Bezug auf den superprovisorischen bzw. vorsorg- lichen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August 2024 eine Rechtsverzö- gerung vorlag. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 1'621.50 aus der Gerichtskasse entschä- digt.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie von Urk. 151 und an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 153 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Haupt- sache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bun- desgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Affoltern, Beschwerdegegner betreffend Eheschutz (Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (EE230052-A)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 22. November 2023 vor dem Bezirks- gericht Affoltern (fortan Beschwerdegegner) in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer vorsorglich bzw. superprovisorisch, es sei ab sofort, bis zu einem Endentscheid im Eheschutz- verfahren und insbesondere für die Dauer einer gegebenenfalls angeordneten Me- diation, ein deutlich umfangreicheres Umgangsrecht zwischen ihm und den Kindern anzuordnen (Urk. 70 S. 2). Der Beschwerdegegner nahm daraufhin weitere Pro- zesshandlungen vor, entschied jedoch nicht über das vorgenannte Gesuch des Be- schwerdeführers. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer erneut superprovisorische Anträge (Urk. 121 S. 2), auf welche der Beschwerdegeg- ner mit Verfügung vom 14. Februar 2025 nicht eintrat, da die Beratung bereits am

4. Februar 2025 stattgefunden habe (Urk. 127 S. 10). Mit Datum vom 4. Februar 2025 erliess der Beschwerdegegner seinen Endentscheid, welcher am 28. Mai 2025 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 152). 2.1 In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (Urk. 144), mit der Begründung, dass über seine mit Eingabe vom 8. August 2024 provisorisch bzw. superprovisorisch gestellten Anträge bis dato nicht entschieden worden sei. Trotz anderweitiger Prozesshandlungen und mehrerer telefonischer und schriftlicher Nachfrage beim Beschwerdegegner sowie der Aufforderung zur beförderlichen Be- handlung sei bis dato kein Entscheid ergangen. Sodann habe er (der Beschwerde- führer) bei seinem Sohn B._____ sprachliche Defizite bzw. Entwicklungsverzöge- rungen festgestellt, woraufhin er die Mutter darauf angesprochen und eine Abklä- rung bei einer Logopädischen Frühberatungs- und Therapiestelle (FBS) vorge- schlagen habe. Nachdem die Mutter zuerst nicht reagiert habe, habe sie später durch ihre Anwältin ausrichten lassen, sie werde eine solche Abklärung nicht ma- chen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 habe er daher ein weiteres Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen eingereicht, um zu erreichen, dass vor der Einschulung von B._____ der offenkundige Bedarf frühlogopädischer Unter- stützung fachmännisch eruiert werde. Der Beschwerdegegner habe mit Verfügung

- 3 - vom 14. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass am 4. Februar 2025 die Urteilsbe- ratung stattgefunden habe und sei auf sein Gesuch nicht eingetreten. Seit der Ur- teilsberatung seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass eine Mitteilung des Gerichts ergangen wäre, ob und wann mit einem Entscheid oder einem Teilent- scheid in der Hauptsache oder über die noch nicht behandelten provisorischen / superprovisorischen Anträge entschieden werde. Dass ein Urteil oder ein Teilurteil in einem Eheschutzverfahren nicht innert drei Monaten redigiert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Beschwerdegegner ohne Weiteres möglich ge- wesen, zunächst einen unbegründeten Entscheid zu erlassen. Über das Gesuch um provisorische, eventualiter superprovisorische Massnahmen vom 8. August 2024 sei bisher gar nicht entschieden worden, obwohl seither neun Monate vergan- gen seien. Diesbezüglich sehe er eine Rechtsverweigerung, habe der Beschwer- degegner gänzlich darauf verzichtet, die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu prüfen bzw. die Gegenseite zur Stellungnahme aufzufordern. In 18 Monaten Rechtshängigkeit habe sich der Beschwerdegegner nie materiell-rechtlich zu sei- nem Anspruch betreffend alternierende Obhut geäussert. Das Kindswohl, nament- lich das Recht der Kinder, einen angemessenen Umgang mit dem Vater zu haben, bleibe auf der Strecke. Die Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung wiege umso schwerer, als dass das Eheschutzverfahren ein summarisches Verfahren sei und es vorliegend auch um die Verweigerung von Entscheidungen über superpro- visorische bzw. provisorisch gestellte, mithin dringliche Anträge im Eheschutzver- fahren gehe (Urk. 144 S. 5 ff.). 2.2 Innert der mit Verfügung vom 27. Mai 2025 angesetzten Frist (Urk. 145) reichte der Beschwerdegegner seine Stellungnahme vom 4. Juni 2025 ein (Urk. 146) und führt aus, das Endurteil sei am 28. Mai 2025 versandt und dem Be- schwerdeführer am 30. Mai 2025 zugestellt worden. Damit entfalle grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass das Verfahren sehr strittig geführt und als aufwändig be- zeichnet werden müsse. Dies zeige sich am Umstand, dass drei Verhandlungen durchgeführt worden seien, aber auch an der einlässlich erfolgten Befragungen der Parteien. Hinzu sei ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Anordnung einer Mediation gekommen. Das Gericht sei nie länger untätig geblie-

- 4 - ben. Die angeordnete Mediation habe angesichts der Heftigkeit des Streits unter den Parteien das Ziel gehabt, diesen allenfalls alternativ beilegen zu können, um damit Ruhe ins Leben der Parteien zu bringen. Die Sistierung des Verfahrens und damit auch des Gesuchs betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen sei damit aus Zweckmässigkeitsgründen mit der Anordnung der Mediation einhergegangen. Es sei zu keiner unangemessenen Verzögerung des Verfahrens gekommen. Nach dem Scheitern der Mediation (nach zwei Sitzungen) sei auch rasch die Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt worden. Das Verfahren habe sich hernach insgesamt als spruchreif erwiesen, weshalb direkt ein Endent- scheid gefällt worden sei und damit habe sich ein materieller Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen erübrigt. Die Dauer für das Redigieren des Endent- scheids sei primär in der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens begründet. Die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerung seien nicht erfüllt (Urk. 146 S. 2). 2.3 Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 teilt auch der Beschwerdeführer mit, dass das Endurteil ergangen und sein Rechtsbegehren Nr. 2 (Anweisung, ohne Verzug ein Endurteil zu fällen) hinfällig geworden sei. Er halte aber an seinem Feststellungs- begehren (Rechtsbegehren Nr. 1 und 3) fest. Ergehe der verzögerte Entscheid, bevor das Obergericht die Rechtsverzögerung oder -verweigerung festgestellt habe, entfiele zwar das aktuelle Rechtsschutzinteresse. Allerdings behandelten die Gerichte in solchen Fällen Rechtsverzögerungsbeschwerden teilweise trotzdem, da das explizite Feststellen einer Rechtsverzögerung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergutmachung für die betroffene Person bedeute. Vorliegend sei die lange Wartezeit auf das Endurteil besonders stossend, weil – wie nun feststehe, die von der Mutter behauptete Kindswohlgefährdung beim Vater von ihr weder glaubhaft gemacht noch vom Gericht festgestellt worden sei. Umso weniger sei einzusehen, warum der Beschwerdegegner die Eingabe vom 8. August 2024 nun erst mit dem Endurteil als gegenstandslos geworden abschreibe. Das Verfahren sei weder besonders kompliziert noch sei die Unterhaltsberechnung ungewöhnlich aufwendig gewesen. Im Wesentlichen seien nur die Obhut und die Unterhaltsbe- rechnungen strittig gewesen. Das Eheschutzurteil sei auch nicht aussergewöhnlich lang. Es gebe daher keinen sachlichen Grund, warum die Urteilsfindung und -re-

- 5 - daktion so lange gedauert habe und nicht vorher die beantragten vorsorglichen Massnahmen ergangen seien (Urk. 149 S. 1 f.). 2.4 Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2026 äussert sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen dahingehend, dass die Prozess- kosten grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zu verteilen seien, unabhängig davon, ob die Kammer eine Rechtsverzögerung feststelle oder nicht. Im Rahmen des richterlichen Ermessens sei zu berücksichtigen, dass die Rechts- verzögerungsbeschwerde jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung und min- destens in Bezug auf die schon im August 2024 beantragten vorsorglichen Mass- nahmen gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 153 S. 1). 2.5 Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 151). 3.1 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit der Eröffnung des Urteils und der Verfügung vom 4. Februar 2025 gegenstandslos, was auch der Beschwerde- führer entsprechend würdigt (Urk. 149 S. 1). Folglich ist das vorliegende Beschwer- deverfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO), zumal ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung (unrechtmässige Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids) Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer verlangt aber weiter, es sei die Rechtsverzögerung bzw. gegebenenfalls auch Rechtsverweigerung durch die hiesige Instanz förmlich festzustellen (Urk. 144 S. 2). Der Anspruch jeder Person, dass ihre Sache von staatlichen Organen jeder Stufe innert angemessener Frist behandelt wird, stützt sich auf Art. 29 Abs. 1 BV. Nach Beendigung des Verfahrens lässt er sich nicht mehr durchsetzen, doch kann die Feststellung einer unzulässigen Verzögerung der Entscheidung eine Form der Wiedergutmachung für den Betroffenen darstellen und die erwiesene Verletzung im Dispositiv des Urteils festgehalten werden (BGE 129 IV 411 E. 1.3; OGer ZH PQ130010 E. 2.2).

- 6 - Der Beschwerdeführer stellte beim Beschwerdegegner mit Eingabe vom 8. August 2024 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen, um seine Kinder für die Dauer des Verfahrens aber insbesondere für die Dauer einer gegebenenfalls anzuordnenden Mediation regelmässig betreuen zu können. Zudem liess er verlauten, dass er eine Mediation ablehne, da bereits das Ehe- schutzverfahren schon sehr lange daure und die Mutter alleine bestimme, wann er die Kinder sehen könne und er nur ein minimales Umgangsrecht habe. Er halte eine Einigung in Bezug auf die Obhut und Betreuung ausgeschlossen, da die Mutter deutlich zum Ausdruck gebracht und bewiesen habe, dass sie ihm freiwillig keine zusätzlichen Betreuungsanteile zugestehen wolle (Urk. 7 S. 2 ff.). Nach Abbruch der Mediation lud der Beschwerdegegner die Parteien zwar auf den 6. Dezember 2024 zur Verhandlung der vorsorglichen Massnahmen vor (Urk. 90), schrieb das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2024 aber erst mit dem Endent- scheid vom 4. Februar 2025, versandt am 28. Mai 2025, als gegenstandslos ge- worden ab (Urk. 152 Dispositivziffer 16). Ferner stellte der Beschwerdegegner die Kinder unter die alternierende Obhut (Urk. 152 Dispositivziffer 4). Das Gesetz sieht gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Gesuch zu entscheiden hat. Unverzüglich bedeutet "ohne jede Verzögerung". In der Literatur ist von einer Frist von 10 Tagen ab der Anhörung bis zum Entscheid die Rede; eine derart lange Frist solle aber die Ausnahme sein (BSK ZPO-Sprecher, Art. 265 N 43 m.w.H.). Vorliegend vergingen zwischen der Verhandlung vom 6. Dezember 2024 und dem Versand des Endentscheids am

28. Mai 2025 sechs Monate, sodass nicht mehr von einem "unverzüglichen" Ent- scheid ausgegangen werden kann. Zudem dienen die vorsorglichen Massnahmen dazu, den Zeitraum bis zum Endentscheid mit einer vorübergehenden Regelung zu überbrücken. Dieser Zweck wird jedoch ausgehebelt, wenn erst mit einem spät er- folgenden Endentscheid über die vorsorglichen Massnahmen entschieden wird. Ferner handelt es sich beim Streitgegenstand um das Kontaktrecht zwischen dem Vater und seinen Kindern, und entsprechend hätte auch die Wahrung des Kinds- wohls einen raschen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen erfordert. Be- treffend das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist die Rechtsverzöge- rung somit im Dispositiv festzustellen. Betreffend die Dauer der Redaktion des En-

- 7 - dentscheids kann jedoch nicht von einer Rechtsverzögerung ausgegangen werden. Die Urteilsberatung fand am 4. Februar 2025 statt. Die Redaktion des Endent- scheids dauerte somit vier Monate, was angesichts des Aktenumfangs und der lan- gen Dauer des Eheschutzverfahrens nicht zu beanstanden ist. 4.1 Nach dem Gesagten gilt der Kanton überwiegend als unterliegende Partei (BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Da ihm keine Kosten auferlegt werden können (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG), sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (GOG-Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 200 N 4). Der Beschwerdeführer verlangt für das vorliegende Verfahren eine Ent- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 144 S. 2). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.– zu entschädigen. Hinzu kommt wie beantragt die Mehrwertsteuer (Urk. 144 S. 2). Der Beschwerde- führer ist somit mit Fr. 1'621.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Anweisung an den Beschwerdegegner, ohne Verzug ein Endurteil zu fällen, eventualiter mindestens über die super- provisorischen Anträge des Beschwerdeführers unverzüglich einen Entscheid zu fällen, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis.

- 8 - Sodann wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass in Bezug auf den superprovisorischen bzw. vorsorg- lichen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August 2024 eine Rechtsverzö- gerung vorlag. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 1'621.50 aus der Gerichtskasse entschä- digt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie von Urk. 151 und an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 153 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Haupt- sache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bun- desgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo