Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Juni 2024 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtes eine Verein- barung über das Getrenntleben und dessen Folgen (Urk. 10/25). Dabei verpflich- tete sich der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) insbe- sondere, für die gemeinsame Tochter C._____, geb. am tt.mm.2012, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis und mit 30. Juni 2025 von Fr. 1'700.– (davon Fr. 700.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Juli 2025 von Fr. 2'300.– (davon Fr. 1'300.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (Urk. 10/25 Ziffer 3b S. 2). Mit vorinstanzlichem Urteil vom 5. Juli 2024 (Urk. 10/29 S. 2 ff.) wurden die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt (Dispositiv-Ziffer 1), die Obhut für die gemeinsame Tochter der Parteien C._____ der Gesuchstellerin zu- geteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und die Vereinbarung der Parteien vom 14. Juni 2024 in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen davon Vor- merk genommen (Dispositiv-Ziffer 3). 1.2. Am 23. November 2024 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Ge- such um Revision von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Eheschutzurteils vom 5. Juli 2024 ein, mit dem Begehren, er sei rückwirkend ab Erlass des Ehe- schutzurteils vom 5. Juli 2024 für die Dauer des Getrenntlebens zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für die gemeinsame Tochter C._____ von maximal Fr. 1'000.– (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) zu verpflichten und es sei festzustellen, dass er keinen Betreuungsunterhalt zu leisten habe (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil und Verfügungen vom 10. Januar 2025 (Urk. 4 = Urk. 7) wies die Vorinstanz sowohl das Revisionsbegehren (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils) wie auch die Gesuche des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ab (je Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügungen). 1.3. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Januar 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 2):
- 4 - "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Januar 2025 sei vollumfänglich (Dispositiv Ziffer 1-4) aufzuheben und es sei das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers/Gesuchstellers vom
23. November 2024 gutzuheissen und die Unterhaltsverpflichtung antragsgemäss anzupassen, oder eventualiter die Vorinstanz an- zuweisen, eine neue erstinstanzliche Verhandlung durchzuführen;
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Ja- nuar 2025 vollumfänglich (Dispositiv Ziffer 1-4) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Die erste Verfügung Ziffer 1 S. 4 des Bezirksgerichts Uster vom
10. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
4. Die weitere Verfügung Ziffer 1 S. 5 des Bezirksgerichts Uster vom
10. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei dem damaligen Ge- suchsteller und jetzigem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Uster die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Prozessualer Antrag: Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 1.4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-
- 5 - tember 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Revisionsentscheid damit, dass eine Änderung der vereinbarten Unterhaltsregelung generell nur im Falle ei- nes rechtserheblichen Willensmangels, das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täu- schung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR), in Frage komme. Ein Irrtum sei erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimm- ten Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt hätten, dieser sich nachträglich je- doch als unrichtig erwiesen habe, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tat- sache ausgegangen sei, ohne die sie die Vereinbarung (für die andere Partei er- sichtlich) so nicht abgeschlossen hätte. Betreffe der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien da- durch endgültig geregelt sein sollte ("caput controversum"), so sei die Irrtumsan- fechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufge- rollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen hätten. Soweit der Gesuchsteller geltend mache, dass die unpräjudizielle Mitteilung der vorläufigen Einschätzung der Rechtslage ihn zum Schluss einer ungünstigen Vereinbarung verleitet habe, so liege kein beachtlicher Irrtum vor. Der vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Irrtum beziehe sich auf die rechtliche Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden Ungewissheit über die ihnen zustehenden, Gegen- stand des Eheschutzverfahrens bildenden Ansprüche ("caput controversum"). Dies gelte insbesondere, wenn der Gesuchsteller seine Sichtweise darlege, wie das hypothetische Einkommen der Kindsmutter bzw. der Unterhaltsanspruch der Kindsmutter für die Zukunft zu berechnen sei, handle es sich dabei gerade um ei- nen ungewissen, zweifelhaften Punkt, der mit der Vereinbarung bilateral geregelt werden sollte. Selbst wenn der Gesuchsteller sich in einer irrigen Vorstellung über die Rechtslage befunden hätte, so hätte seine Fehlvorstellung das caput contro- versum betroffen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des ge- richtlichen Vergleichs Konzessionen auf beiden Seiten gemacht worden seien, beispielsweise, was die unterbliebene Verpflichtung zur rückwirkenden Zahlung
- 6 - von Unterhalt sowie die Berücksichtigung der Tilgung privater Schulden (vorlie- gend auf Seiten des Gesuchstellers) angehe. Es liege in der Natur der Sache, dass die Parteien mit dem Abschluss eines Vergleichs eine Lösung wählten, wel- che allenfalls – in verschiedenen Punkten – beim Entscheid im strittigen Verfah- ren anders ausfallen würde. Was den geltend gemachten Eingriff in das Existenz- minimum angehe, so beschränke sich der Gesuchsteller darauf, neue Bedarfs- zahlen zu präsentieren und gestützt darauf einen Irrtum anlässlich des Abschlus- ses der Trennungsvereinbarung zu behaupten. Inwiefern der Gesuchsteller an- lässlich der Verhandlung einem wesentlichen Irrtum über seine Bedarfspositionen unterlegen sei, sei nicht nachvollziehbar. Soweit der Gesuchsteller wiederum un- zutreffende rechtliche Annahmen über Bedarfspositionen geltend machen wolle, könne auf das Gesagte verwiesen werden: Falsche Annahmen einer Partei über die Beurteilung umstrittener Punkte begründeten keinen Grundlagenirrtum, wenn die strittigen Punkte vergleichsweise geregelt würden. Nach dem Gesagten liege kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch sei abzuweisen (Urk. 7 E. 4.1 ff.). 3.2. Dagegen bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, der erste wesentli- che Irrtum, dem er unterlegen sei, als er die dem Urteil zugrundeliegende Verein- barung unterzeichnet habe, beziehe sich auf den Umstand, dass er sich darin zur Leistung von Betreuungsunterhalt verpflichtet habe, obwohl hierfür bei korrekter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts der biologische Vater und nicht er aufzukommen habe. Hätte er dies gewusst, hätte er diese für ihn massiv nachteilige und massiv in sein Existenzminimum eingreifende Vereinbarung nie- mals unterzeichnet. Bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung hätte nicht er für den Betreuungsunterhalt einstehen müssen, sondern der biologische Vater, zumal der Gesuchsgegnerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das gemeinsame Kind bereits 12-jährig sei, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hypo- thetisches Einkommen von 80% anzurechnen wäre und sie damit ihren Bedarf selber decken könne, wäre nicht ein weiteres Kind geboren worden, für welches aber der biologische Vater und nicht er aufzukommen habe. Und selbst wenn es um die (nahe) Zukunft gehe und der Eintritt des gemeinsamen Kindes in die Se- kundarstufe erst später erfolgt sei, habe dies im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
- 7 - Vereinbarung bereits festgestanden und hätte in der Eheschutzvereinbarung vom Gericht entsprechend berücksichtigt und korrekt festgesetzt werden müssen, er unterliege einem wesentlichen Irrtum, wenn er sich aufgrund seiner Unkenntnis über die Rechtslage und Unkenntnis über die Rechtsprechung des Bundesge- richts sowie der unzureichenden Feststellung des Sachverhalts sowie falscher Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu Betreuungsunterhalt verpflichte, ob- wohl hierfür nicht er, sondern der biologische Vater zuständig sei. Auch hier gehe es nicht um ungewisse Entwicklungen (caput controversum), sondern um klar vor- hersehbare und im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bereits fest- stehende und bekannte und folglich zu berücksichtigende Fakten. Unzutreffend sei sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass er sich beim geltend gemachten Eingriff ins Existenzminimum darauf beschränke, neue Bedarfszahlen zu präsen- tieren. Den im Revisionsbegehren unter Rz. 7-12 dargelegten Bedarf habe er be- reits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung gehabt. Seither habe sich weder an seinem Einkommen noch an seinem Bedarf etwas geändert. Die Vor-in- stanz hätte den Sachverhalt von Amtes wegen korrekt und vollständig abklären müssen (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO), was sie offensichtlich versäumt habe. Wenn ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bewusst ge- wesen wäre, dass vom Gericht längst nicht alle ihm zustehenden Bedarfspunkte berücksichtigt worden seien und die Unterhaltszahlungen, zu denen er verpflichtet worden sei, in sein Existenzminimum eingreifen würden und dass dieses unan- tastbar sei, hätte er die Vereinbarung so niemals unterzeichnet. Die von ihm gel- tend gemachten Irrtümer bezögen sich – entgegen der Vorinstanz – nicht auf eine bestehende Ungewissheit zwischen den Parteien über die ihnen zustehenden An- sprüche (caput controversum), sondern auf bereits im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Vereinbarung bekannte Fakten und nicht über eine künftige, ungewisse Entwicklung. Die Vorinstanz hätte eine solche Vereinbarung niemals zulassen und mit Urteil bestätigen dürfen, zumal eine Vereinbarung, welche ins Existenzmi- nimum eingreife, rechts- und verfassungswidrig sei. Daran ändere auch der äus- serst fragwürdige Hinweis der Vorinstanz in E. 4.1, es seien im Rahmen des ge- richtlichen Vergleichs Konzessionen auf beiden Seiten gemacht worden, nichts. Zum einen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin irgendwelche Kon-
- 8 - zessionen gemacht habe, zum anderen gingen Konzessionen klar zu weit, wenn diese – wie vorliegend bei ihm – einen Eingriff ins Existenzminimum zur Folge hätten und/oder wenn er sich ohne Rechtspflicht zur Zahlung von Betreuungsun- terhalt verpflichte (Urk. 6 Rz. 3 ff.). 4.1. Der Gesuchsteller wiederholt mit seinen Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen einzig seinen bereits vor Vorinstanz in seinem Revisionsgesuch eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 1), womit er den vorstehend dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. E. 2). Der Vollständigkeit halber gilt es an dieser Stelle noch einmal Folgendes hervorzuheben: Mit dem Vergleichs- vertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Zwar sind auf diesen Vertrag grundsätzlich auch die Regeln über die Willensmängel anwendbar. Die Anfechtung eines Vergleichs wegen Grundlagenirrtums (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) ist aber ausgeschlossen, wenn der Irrtum das sog. caput controversum betrifft, d.h. einen zweifelhaften Punkt, der gerade vergli- chen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig und unter Verzicht auf eine autoritative gerichtliche Beurteilung geregelt sein sollte; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – je unter Abwägung des Prozess- und Vergleichsrisikos (vgl. dazu Maurer, Der Vergleichsvertrag, 2013, Rz 496 ff.) – geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2; BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1; 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 8.3.3; BK OR-Schmidlin, Art. 24 N 292; OGer ZH RU160014 vom 3. Mai 2016 E. 4.1; OGer ZH LY240018 vom 26. August 2024 E. III.2.2). Zur Anfechtung berechtigt mit anderen Worten nur ein Irrtum, der sich auf eine nicht streitige Aus- gangslage bezieht. Bezweckt der Vergleich hingegen gerade, die aus einem unsi- cheren (rechtlichen oder tatsächlichen) Befund entstehende Ungewissheit zu be- seitigen, ist diesbezüglich ein Grundlagenirrtum ausgeschlossen (Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
11. Aufl., Rz 939). Eine Fehleinschätzung der Prozesschancen stellt deshalb kei- nen Grundlagenirrtum dar (BGE 105 Ia 115 E. 2; Maurer, a.a.O., Rz. 507; OGer ZH PP170050 vom 4. Januar 2018 E. 3.4.4).
- 9 - 4.2. Wie einleitend (vgl. E. 1.1) gezeigt, einigten sich die Parteien am 14. Juni 2024 unter Mitwirkung der Vorinstanz einvernehmlich auf die in der Eheschutzver- einbarung festgehaltenen monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge für die gemein- same Tochter C._____ ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis und mit 30. Juni 2025 von Fr. 1'700.– (davon Fr. 700.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Juli 2025 von Fr. 2'300.– (davon Fr. 1'300.– Betreuungsunterhalt) sowie auf die diesen zu- grunde liegenden Einkommens- und Bedarfszahlen (Urk. 10/25 Ziffer 3b und 4 S. 2 f.). Beim der Gesuchsgegnerin angerechneten Einkommen handelt es sich inso- fern um einen Berechnungsfaktor, welcher im Eheschutzverfahren am 14. Juni 2024 vergleichsweise definiert wurde, um einen Abschluss desselben herbeizu- führen (vgl. OGer ZH LY170003 vom 17. Mai 2017 E. II.1.3; OGer ZH PC150006 vom 8. Mai 2015 E. II.3c; OGer ZH LE220013 vom 2. November 2022 E. III.6.2). Auch das seitens des Gesuchstellers berücksichtigte familienrechtliche Existenz- minimum von Fr. 4'887.– (ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis und mit 30. Juni 2025) bzw. Fr. 3'387.– (ab 1. Juli 2025) wurde von den Parteien verhandelt respektive am 14. Juni 2024 vergleichsweise vereinbart (vgl. Urk. 10/25 Ziffer 4 S. 3). Entgegen der vom Gesuchsteller in der Beschwerde vertretenen Auffassung stand dieses im Zeitpunkt der Vereinbarung gerade nicht fest, sondern war um- stritten und ungewiss, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Urk. 7 E. 4.2). Der Gesuchsteller dringt daher mit seinen Vorbringen zum angeblich zu tief ange- setzten Einkommen der Gesuchsgegnerin bzw. zu seinem zu tief bemessenen Existenzminimum mit Blick auf die zuvor wiedergegebene Rechtsprechung zum caput controversum nicht durch. In solchen Punkten – dahingehend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen – ist eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen (vgl. OGer LC180032 vom 11. Dezember 2018 E. 3.3.1). Es würden nämlich ansons- ten gerade diejenigen Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – geschlossen haben. Ins Leere zielt insbesondere auch das Vorbringen des Gesuchstellers, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abklären müssen. Mit besag- ter Vereinbarung beendeten die Parteien die Streitigkeit, ohne den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in einem strittigen Verfahren eingehend zu
- 10 - klären. Damit nahmen beide Parteien aber gerade auch in Kauf, dass ein Ent- scheid in einem strittigen Verfahren (d.h. ein autoritativer Gerichtsentscheid) al- lenfalls anders ausfallen würde (vgl. OGer ZH LY240018 vom 26. August 2024 E. III.2.3; OGer ZH PP170050 vom 4. Januar 2018 E. 3.4.4). Mit anderen Worten hätte der Gesuchsteller vor dem Abschluss des Vergleichs die notwendigen Ab- klärungen treffen (lassen) können, um sich eine richtige und sachgerechte Grund- lage für die Risikoeinschätzung zu schaffen. Wenn er dem Vergleich dennoch – freiwillig – zustimmte, ohne die betreffenden Rechtsfragen weiter abzuklären, ging er bewusst das Risiko einer allfälligen Divergenz zwischen vergleichsweiser und urteilsmässiger Erledigung ein. Das schliesst einen Irrtum aus (vgl. Maurer, a.a.O., Rz. 510; OGer ZH PP170050 vom 4. Januar 2018 E. 3.4.4). Die Revision erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 6 S. 2). Dieser Antrag ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 11 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 27. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 27. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster betreffend Eheschutz (Revision, unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen Verfügungen und ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Gerichtsverwaltung, vom 10. Januar 2025 (BR240001-I)
- 2 -
- 3 - Erwägungen: 1.1. Am 4. März 2024 leitete die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren ein (Ge- schäfts-Nr. EE240024-I; Urk. 10/1). Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom
14. Juni 2024 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtes eine Verein- barung über das Getrenntleben und dessen Folgen (Urk. 10/25). Dabei verpflich- tete sich der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) insbe- sondere, für die gemeinsame Tochter C._____, geb. am tt.mm.2012, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis und mit 30. Juni 2025 von Fr. 1'700.– (davon Fr. 700.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Juli 2025 von Fr. 2'300.– (davon Fr. 1'300.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (Urk. 10/25 Ziffer 3b S. 2). Mit vorinstanzlichem Urteil vom 5. Juli 2024 (Urk. 10/29 S. 2 ff.) wurden die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt (Dispositiv-Ziffer 1), die Obhut für die gemeinsame Tochter der Parteien C._____ der Gesuchstellerin zu- geteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und die Vereinbarung der Parteien vom 14. Juni 2024 in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen davon Vor- merk genommen (Dispositiv-Ziffer 3). 1.2. Am 23. November 2024 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Ge- such um Revision von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Eheschutzurteils vom 5. Juli 2024 ein, mit dem Begehren, er sei rückwirkend ab Erlass des Ehe- schutzurteils vom 5. Juli 2024 für die Dauer des Getrenntlebens zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für die gemeinsame Tochter C._____ von maximal Fr. 1'000.– (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) zu verpflichten und es sei festzustellen, dass er keinen Betreuungsunterhalt zu leisten habe (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil und Verfügungen vom 10. Januar 2025 (Urk. 4 = Urk. 7) wies die Vorinstanz sowohl das Revisionsbegehren (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils) wie auch die Gesuche des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ab (je Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügungen). 1.3. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Januar 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 2):
- 4 - "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Januar 2025 sei vollumfänglich (Dispositiv Ziffer 1-4) aufzuheben und es sei das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers/Gesuchstellers vom
23. November 2024 gutzuheissen und die Unterhaltsverpflichtung antragsgemäss anzupassen, oder eventualiter die Vorinstanz an- zuweisen, eine neue erstinstanzliche Verhandlung durchzuführen;
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Ja- nuar 2025 vollumfänglich (Dispositiv Ziffer 1-4) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Die erste Verfügung Ziffer 1 S. 4 des Bezirksgerichts Uster vom
10. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
4. Die weitere Verfügung Ziffer 1 S. 5 des Bezirksgerichts Uster vom
10. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei dem damaligen Ge- suchsteller und jetzigem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Uster die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Prozessualer Antrag: Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 1.4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-
- 5 - tember 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Revisionsentscheid damit, dass eine Änderung der vereinbarten Unterhaltsregelung generell nur im Falle ei- nes rechtserheblichen Willensmangels, das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täu- schung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR), in Frage komme. Ein Irrtum sei erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimm- ten Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt hätten, dieser sich nachträglich je- doch als unrichtig erwiesen habe, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tat- sache ausgegangen sei, ohne die sie die Vereinbarung (für die andere Partei er- sichtlich) so nicht abgeschlossen hätte. Betreffe der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien da- durch endgültig geregelt sein sollte ("caput controversum"), so sei die Irrtumsan- fechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufge- rollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen hätten. Soweit der Gesuchsteller geltend mache, dass die unpräjudizielle Mitteilung der vorläufigen Einschätzung der Rechtslage ihn zum Schluss einer ungünstigen Vereinbarung verleitet habe, so liege kein beachtlicher Irrtum vor. Der vom Gesuchsteller gel- tend gemachte Irrtum beziehe sich auf die rechtliche Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden Ungewissheit über die ihnen zustehenden, Gegen- stand des Eheschutzverfahrens bildenden Ansprüche ("caput controversum"). Dies gelte insbesondere, wenn der Gesuchsteller seine Sichtweise darlege, wie das hypothetische Einkommen der Kindsmutter bzw. der Unterhaltsanspruch der Kindsmutter für die Zukunft zu berechnen sei, handle es sich dabei gerade um ei- nen ungewissen, zweifelhaften Punkt, der mit der Vereinbarung bilateral geregelt werden sollte. Selbst wenn der Gesuchsteller sich in einer irrigen Vorstellung über die Rechtslage befunden hätte, so hätte seine Fehlvorstellung das caput contro- versum betroffen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des ge- richtlichen Vergleichs Konzessionen auf beiden Seiten gemacht worden seien, beispielsweise, was die unterbliebene Verpflichtung zur rückwirkenden Zahlung
- 6 - von Unterhalt sowie die Berücksichtigung der Tilgung privater Schulden (vorlie- gend auf Seiten des Gesuchstellers) angehe. Es liege in der Natur der Sache, dass die Parteien mit dem Abschluss eines Vergleichs eine Lösung wählten, wel- che allenfalls – in verschiedenen Punkten – beim Entscheid im strittigen Verfah- ren anders ausfallen würde. Was den geltend gemachten Eingriff in das Existenz- minimum angehe, so beschränke sich der Gesuchsteller darauf, neue Bedarfs- zahlen zu präsentieren und gestützt darauf einen Irrtum anlässlich des Abschlus- ses der Trennungsvereinbarung zu behaupten. Inwiefern der Gesuchsteller an- lässlich der Verhandlung einem wesentlichen Irrtum über seine Bedarfspositionen unterlegen sei, sei nicht nachvollziehbar. Soweit der Gesuchsteller wiederum un- zutreffende rechtliche Annahmen über Bedarfspositionen geltend machen wolle, könne auf das Gesagte verwiesen werden: Falsche Annahmen einer Partei über die Beurteilung umstrittener Punkte begründeten keinen Grundlagenirrtum, wenn die strittigen Punkte vergleichsweise geregelt würden. Nach dem Gesagten liege kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch sei abzuweisen (Urk. 7 E. 4.1 ff.). 3.2. Dagegen bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, der erste wesentli- che Irrtum, dem er unterlegen sei, als er die dem Urteil zugrundeliegende Verein- barung unterzeichnet habe, beziehe sich auf den Umstand, dass er sich darin zur Leistung von Betreuungsunterhalt verpflichtet habe, obwohl hierfür bei korrekter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts der biologische Vater und nicht er aufzukommen habe. Hätte er dies gewusst, hätte er diese für ihn massiv nachteilige und massiv in sein Existenzminimum eingreifende Vereinbarung nie- mals unterzeichnet. Bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung hätte nicht er für den Betreuungsunterhalt einstehen müssen, sondern der biologische Vater, zumal der Gesuchsgegnerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das gemeinsame Kind bereits 12-jährig sei, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hypo- thetisches Einkommen von 80% anzurechnen wäre und sie damit ihren Bedarf selber decken könne, wäre nicht ein weiteres Kind geboren worden, für welches aber der biologische Vater und nicht er aufzukommen habe. Und selbst wenn es um die (nahe) Zukunft gehe und der Eintritt des gemeinsamen Kindes in die Se- kundarstufe erst später erfolgt sei, habe dies im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
- 7 - Vereinbarung bereits festgestanden und hätte in der Eheschutzvereinbarung vom Gericht entsprechend berücksichtigt und korrekt festgesetzt werden müssen, er unterliege einem wesentlichen Irrtum, wenn er sich aufgrund seiner Unkenntnis über die Rechtslage und Unkenntnis über die Rechtsprechung des Bundesge- richts sowie der unzureichenden Feststellung des Sachverhalts sowie falscher Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu Betreuungsunterhalt verpflichte, ob- wohl hierfür nicht er, sondern der biologische Vater zuständig sei. Auch hier gehe es nicht um ungewisse Entwicklungen (caput controversum), sondern um klar vor- hersehbare und im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bereits fest- stehende und bekannte und folglich zu berücksichtigende Fakten. Unzutreffend sei sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass er sich beim geltend gemachten Eingriff ins Existenzminimum darauf beschränke, neue Bedarfszahlen zu präsen- tieren. Den im Revisionsbegehren unter Rz. 7-12 dargelegten Bedarf habe er be- reits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung gehabt. Seither habe sich weder an seinem Einkommen noch an seinem Bedarf etwas geändert. Die Vor-in- stanz hätte den Sachverhalt von Amtes wegen korrekt und vollständig abklären müssen (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO), was sie offensichtlich versäumt habe. Wenn ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bewusst ge- wesen wäre, dass vom Gericht längst nicht alle ihm zustehenden Bedarfspunkte berücksichtigt worden seien und die Unterhaltszahlungen, zu denen er verpflichtet worden sei, in sein Existenzminimum eingreifen würden und dass dieses unan- tastbar sei, hätte er die Vereinbarung so niemals unterzeichnet. Die von ihm gel- tend gemachten Irrtümer bezögen sich – entgegen der Vorinstanz – nicht auf eine bestehende Ungewissheit zwischen den Parteien über die ihnen zustehenden An- sprüche (caput controversum), sondern auf bereits im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Vereinbarung bekannte Fakten und nicht über eine künftige, ungewisse Entwicklung. Die Vorinstanz hätte eine solche Vereinbarung niemals zulassen und mit Urteil bestätigen dürfen, zumal eine Vereinbarung, welche ins Existenzmi- nimum eingreife, rechts- und verfassungswidrig sei. Daran ändere auch der äus- serst fragwürdige Hinweis der Vorinstanz in E. 4.1, es seien im Rahmen des ge- richtlichen Vergleichs Konzessionen auf beiden Seiten gemacht worden, nichts. Zum einen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin irgendwelche Kon-
- 8 - zessionen gemacht habe, zum anderen gingen Konzessionen klar zu weit, wenn diese – wie vorliegend bei ihm – einen Eingriff ins Existenzminimum zur Folge hätten und/oder wenn er sich ohne Rechtspflicht zur Zahlung von Betreuungsun- terhalt verpflichte (Urk. 6 Rz. 3 ff.). 4.1. Der Gesuchsteller wiederholt mit seinen Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen einzig seinen bereits vor Vorinstanz in seinem Revisionsgesuch eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 1), womit er den vorstehend dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. E. 2). Der Vollständigkeit halber gilt es an dieser Stelle noch einmal Folgendes hervorzuheben: Mit dem Vergleichs- vertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Zwar sind auf diesen Vertrag grundsätzlich auch die Regeln über die Willensmängel anwendbar. Die Anfechtung eines Vergleichs wegen Grundlagenirrtums (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) ist aber ausgeschlossen, wenn der Irrtum das sog. caput controversum betrifft, d.h. einen zweifelhaften Punkt, der gerade vergli- chen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig und unter Verzicht auf eine autoritative gerichtliche Beurteilung geregelt sein sollte; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – je unter Abwägung des Prozess- und Vergleichsrisikos (vgl. dazu Maurer, Der Vergleichsvertrag, 2013, Rz 496 ff.) – geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2; BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1; 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 8.3.3; BK OR-Schmidlin, Art. 24 N 292; OGer ZH RU160014 vom 3. Mai 2016 E. 4.1; OGer ZH LY240018 vom 26. August 2024 E. III.2.2). Zur Anfechtung berechtigt mit anderen Worten nur ein Irrtum, der sich auf eine nicht streitige Aus- gangslage bezieht. Bezweckt der Vergleich hingegen gerade, die aus einem unsi- cheren (rechtlichen oder tatsächlichen) Befund entstehende Ungewissheit zu be- seitigen, ist diesbezüglich ein Grundlagenirrtum ausgeschlossen (Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
11. Aufl., Rz 939). Eine Fehleinschätzung der Prozesschancen stellt deshalb kei- nen Grundlagenirrtum dar (BGE 105 Ia 115 E. 2; Maurer, a.a.O., Rz. 507; OGer ZH PP170050 vom 4. Januar 2018 E. 3.4.4).
- 9 - 4.2. Wie einleitend (vgl. E. 1.1) gezeigt, einigten sich die Parteien am 14. Juni 2024 unter Mitwirkung der Vorinstanz einvernehmlich auf die in der Eheschutzver- einbarung festgehaltenen monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge für die gemein- same Tochter C._____ ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis und mit 30. Juni 2025 von Fr. 1'700.– (davon Fr. 700.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Juli 2025 von Fr. 2'300.– (davon Fr. 1'300.– Betreuungsunterhalt) sowie auf die diesen zu- grunde liegenden Einkommens- und Bedarfszahlen (Urk. 10/25 Ziffer 3b und 4 S. 2 f.). Beim der Gesuchsgegnerin angerechneten Einkommen handelt es sich inso- fern um einen Berechnungsfaktor, welcher im Eheschutzverfahren am 14. Juni 2024 vergleichsweise definiert wurde, um einen Abschluss desselben herbeizu- führen (vgl. OGer ZH LY170003 vom 17. Mai 2017 E. II.1.3; OGer ZH PC150006 vom 8. Mai 2015 E. II.3c; OGer ZH LE220013 vom 2. November 2022 E. III.6.2). Auch das seitens des Gesuchstellers berücksichtigte familienrechtliche Existenz- minimum von Fr. 4'887.– (ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis und mit 30. Juni 2025) bzw. Fr. 3'387.– (ab 1. Juli 2025) wurde von den Parteien verhandelt respektive am 14. Juni 2024 vergleichsweise vereinbart (vgl. Urk. 10/25 Ziffer 4 S. 3). Entgegen der vom Gesuchsteller in der Beschwerde vertretenen Auffassung stand dieses im Zeitpunkt der Vereinbarung gerade nicht fest, sondern war um- stritten und ungewiss, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Urk. 7 E. 4.2). Der Gesuchsteller dringt daher mit seinen Vorbringen zum angeblich zu tief ange- setzten Einkommen der Gesuchsgegnerin bzw. zu seinem zu tief bemessenen Existenzminimum mit Blick auf die zuvor wiedergegebene Rechtsprechung zum caput controversum nicht durch. In solchen Punkten – dahingehend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen – ist eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen (vgl. OGer LC180032 vom 11. Dezember 2018 E. 3.3.1). Es würden nämlich ansons- ten gerade diejenigen Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – geschlossen haben. Ins Leere zielt insbesondere auch das Vorbringen des Gesuchstellers, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abklären müssen. Mit besag- ter Vereinbarung beendeten die Parteien die Streitigkeit, ohne den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in einem strittigen Verfahren eingehend zu
- 10 - klären. Damit nahmen beide Parteien aber gerade auch in Kauf, dass ein Ent- scheid in einem strittigen Verfahren (d.h. ein autoritativer Gerichtsentscheid) al- lenfalls anders ausfallen würde (vgl. OGer ZH LY240018 vom 26. August 2024 E. III.2.3; OGer ZH PP170050 vom 4. Januar 2018 E. 3.4.4). Mit anderen Worten hätte der Gesuchsteller vor dem Abschluss des Vergleichs die notwendigen Ab- klärungen treffen (lassen) können, um sich eine richtige und sachgerechte Grund- lage für die Risikoeinschätzung zu schaffen. Wenn er dem Vergleich dennoch – freiwillig – zustimmte, ohne die betreffenden Rechtsfragen weiter abzuklären, ging er bewusst das Risiko einer allfälligen Divergenz zwischen vergleichsweiser und urteilsmässiger Erledigung ein. Das schliesst einen Irrtum aus (vgl. Maurer, a.a.O., Rz. 510; OGer ZH PP170050 vom 4. Januar 2018 E. 3.4.4). Die Revision erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 6 S. 2). Dieser Antrag ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 27. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: ms