Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Mai 2022 zog B._____ sein Eheschutzgesuch zurück, hielt zugleich aber an seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest (Urk. 46). Mit Verfügungen vom 27. Mai 2022 wies die Vorinstanz (u.a.) das Gesuch von B._____ um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (Urk. 49 S. 5 f. = Urk. 56 S. 5 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. Urk. 50 S. 1) in eigenem Namen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 55 S. 2): " 1. Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Mai 2022 sei bezüg- lich der Zeitdauer vom 20. April 2022 bis zum 26. April 2022 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 3'359.35 (inkl. MWST) auszurichten.
2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-54). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, B._____ sei seiner Mitwirkungsobliegenheit betref- fend Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachge- kommen. Sein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mangels ausreichender Sub- stantiierung abzuweisen (Urk. 56 S. 3 f.).
4. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Gesuch vom 24. April 2022 die Mittellosigkeit von B._____ für den Anfang, wenigstens aber für die Zeit bis zum Entzug des Mandats, genügend dargetan. Indem die Vorinstanz die Mittellosigkeit gleichwohl verneint habe, habe sie überhöhte Anforderungen an die Mitwir- kungsobliegenheit gestellt und damit Bundesrecht verletzt. Bei Einleitung des Eheschutzverfahrens hätten sodann keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass das Eheschutzbegehren aussichtslos sei. Darüber hinaus sei eine Rechtsvertretung aufgrund des parallel laufenden Gewaltschutzverfahrens und des Kontaktverbots zu den Kindern offensichtlich nötig gewesen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt gewesen, weshalb das Gesuch zumindest für die Zeit vom 20. April 2022 bis zum 2. Mai 2022 gutzuheissen sei und sie für ihre Aufwen- dungen in diesem Zeitraum entschädigt werden müsse (Urk. 55 S. 3 f.).
5. Eine Entschädigung der Beschwerdeführerin durch den Kanton nach Art. 122 ZPO würde voraussetzen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren als un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden wäre. Die Beschwerdeführerin rügt zwar auch die ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Verweigerung der unentgelt- lichen Rechtspflege und die damit einhergehende unterbliebene Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin durch die Vorinstanz. Diesbezüglich stellt sie al-
- 5 - lerdings keine Anträge und äussert sie sich auch nicht zu ihrer Beschwerdelegiti- mation. Letztere ist auch nicht ersichtlich, zumal diese grundsätzlich nur der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei zukommt. Der Beschwerdeführe- rin stünde ein Beschwerderecht lediglich dann zu, wenn ihr die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin aus persönlichen oder fachlichen Gründen ver- weigert worden wäre (vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 121 N 5; ZK ZPO- Emmel, Art. 121 N 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 121 N 1; im Ergebnis gleich: Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 121 N 6 und BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 11 f.). Vor- liegend verweigerte die Vorinstanz jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist ihre Beschwerde abzuweisen, da mangels Ernennung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen durch den Kanton nach Art. 122 ZPO nicht erfüllt sind. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. - 6 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von Urk. 55, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'119.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE220006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 10. Oktober 2022 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach, sowie B._____, Verfahrensbeteiligter 1 und C._____, Verfahrensbeteiligte 2
- 2 - vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege, Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Mai 2022 (EE220027-C)
- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 24. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin na- mens B._____ in dem von diesem eingeleiteten Eheschutzverfahren, es sei die Gegenpartei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 5'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (ein- schliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) zu gewähren (Urk. 19 S. 1). Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, ihr Klient habe einen neuen Rechtsvertreter mandatiert, und ersuchte um Bewilligung des Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 34). Mit Eingabe vom
10. Mai 2022 zog B._____ sein Eheschutzgesuch zurück, hielt zugleich aber an seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest (Urk. 46). Mit Verfügungen vom 27. Mai 2022 wies die Vorinstanz (u.a.) das Gesuch von B._____ um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (Urk. 49 S. 5 f. = Urk. 56 S. 5 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. Urk. 50 S. 1) in eigenem Namen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 55 S. 2): " 1. Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Mai 2022 sei bezüg- lich der Zeitdauer vom 20. April 2022 bis zum 26. April 2022 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 3'359.35 (inkl. MWST) auszurichten.
2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-54). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, B._____ sei seiner Mitwirkungsobliegenheit betref- fend Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachge- kommen. Sein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mangels ausreichender Sub- stantiierung abzuweisen (Urk. 56 S. 3 f.).
4. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Gesuch vom 24. April 2022 die Mittellosigkeit von B._____ für den Anfang, wenigstens aber für die Zeit bis zum Entzug des Mandats, genügend dargetan. Indem die Vorinstanz die Mittellosigkeit gleichwohl verneint habe, habe sie überhöhte Anforderungen an die Mitwir- kungsobliegenheit gestellt und damit Bundesrecht verletzt. Bei Einleitung des Eheschutzverfahrens hätten sodann keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass das Eheschutzbegehren aussichtslos sei. Darüber hinaus sei eine Rechtsvertretung aufgrund des parallel laufenden Gewaltschutzverfahrens und des Kontaktverbots zu den Kindern offensichtlich nötig gewesen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt gewesen, weshalb das Gesuch zumindest für die Zeit vom 20. April 2022 bis zum 2. Mai 2022 gutzuheissen sei und sie für ihre Aufwen- dungen in diesem Zeitraum entschädigt werden müsse (Urk. 55 S. 3 f.).
5. Eine Entschädigung der Beschwerdeführerin durch den Kanton nach Art. 122 ZPO würde voraussetzen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren als un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden wäre. Die Beschwerdeführerin rügt zwar auch die ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Verweigerung der unentgelt- lichen Rechtspflege und die damit einhergehende unterbliebene Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin durch die Vorinstanz. Diesbezüglich stellt sie al-
- 5 - lerdings keine Anträge und äussert sie sich auch nicht zu ihrer Beschwerdelegiti- mation. Letztere ist auch nicht ersichtlich, zumal diese grundsätzlich nur der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei zukommt. Der Beschwerdeführe- rin stünde ein Beschwerderecht lediglich dann zu, wenn ihr die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin aus persönlichen oder fachlichen Gründen ver- weigert worden wäre (vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 121 N 5; ZK ZPO- Emmel, Art. 121 N 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 121 N 1; im Ergebnis gleich: Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 121 N 6 und BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 11 f.). Vor- liegend verweigerte die Vorinstanz jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist ihre Beschwerde abzuweisen, da mangels Ernennung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen durch den Kanton nach Art. 122 ZPO nicht erfüllt sind. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- 6 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von Urk. 55, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'119.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm