Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 machte die Gesuchstellerin B._____ ein Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 4/1; Geschäfts-Nr. EE210022-G). Mit selbiger Eingabe stellte sie ein Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners C._____ zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Urk. 4/1 S. 4). Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde beiden Par- teien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Beschwerdeführerin wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin bestellt und das Eheschutz- verfahren abgeschlossen (Urk. 4/70).
E. 2 Am 15. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ei- ne Honorarnote ein, mit welcher sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 31'973.36 beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 134.05 Stunden à Fr. 220.–, Barauslagen von Fr. 156.60 und 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag auf Fr. 29'687.43 (Urk. 4/58 und Urk. 4/59/1-2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Be- schwerdeführerin für deren Bemühungen und Barauslagen auf Fr. 21'708.65 (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 4/72 = Urk. 2).
E. 3 Es sei der Unterzeichneten eine angemessene Entschädigung für den Aufwand im Beschwerdeverfahren zuzusprechen."
- 3 - II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin zugesprochene Entschä- digung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kosten- entscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Be- schwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen; was nicht konkret beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Be- schwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids gebunden (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
E. 3.1 Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Vorbehalten bleibt die bundes(verfassungs)rechtlich gewährleistete Minimalentschädigung (dazu hinten, E. III/4.1.). Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Auf- stellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden wer- den (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ-
- 8 - gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.3). Mit Pauschalansätzen bringt der Gesetz- bzw. Tarifgeber zum Ausdruck, was für durchschnittliche Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr be- dingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Be- mühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom
24. Februar 2020, E. 6.1). Pauschalen nach Rahmentarife erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
E. 3.2 Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begrün- dung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnah- me an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Vorinstanz hat die Grundgebühr in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 8'000.– und damit im oberen Bereich innerhalb des für Eheschutzverfahren in der Regel geltenden Rahmens festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass sich vorliegend die gleiche Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren aufgedrängt hätte, mithin der in § 5 Abs. 1 AnwGebV fest- gesetzte Tarifrahmen nicht auf 2/3 zu reduzieren gewesen wäre, ist ihr nicht zu folgen. Insbesondere lässt der allgemein gehaltene Hinweis, wonach Eheschutz- verfahren aufgrund der frischen Emotionen häufig anspruchsvoller und aufwändi- ger seien als Scheidungsmandate, keine Rückschlüsse auf eine Unangemessen- heit der vorinstanzlich festgesetzten Entschädigung zu. Die zürcherische Gerichtspraxis sieht nur ausnahmsweise von dieser Reduktionsmöglichkeit ab, zumal der Ge-
- 9 - bührenrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwändige Eheschutzprozesse abdeckt. Vorliegend war zwar aufgrund der zu regelnden Kinderbelange von einer hohen Verantwortung der Rechtsvertreter auszugehen und waren diese aufgrund der emotional belasteten Beziehung der Parteien in tatsächlicher Hinsicht gefordert. Die Beschwerdeführe- rin zeigt jedoch nicht auf, dass der Konfliktlevel dermassen über demjenigen an- derer Eheschutzverfahren lag, so dass vorliegend von der Regel abgewichen und über den für Eheschutzverfahren geltenden Rahmen hinausgegangen werden müsste. Sodann war der Aktenumfang überschaubar (vgl. Urk. 4/1-55) und boten die zu regelnden Belange in rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen keine übermässigen Schwierigkeiten. Auch die finanziellen Verhältnisse der je im Ange- stelltenverhältnis arbeitenden Parteien präsentierten sich nicht ausserordentlich komplex. Daran ändern auch gewisse notwendige Anpassungen einer bereits er- stellten Unterhaltsberechnung nichts (vgl. Urk. 4/1 S. 10 ff. und Urk. 4/23 S. 39 ff.). In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die vorinstanzliche Einordnung des Falls als mittelschwer – und damit einhergehend eine Grundgebühr von Fr. 8'000.– und damit im oberen, aber nicht ganz obersten Bereich innerhalb des für Eheschutzverfahren vorgesehenen Rahmens – als angemessen.
E. 3.3 Gemäss § 11 Abs. 3 AnwGebV beträgt die Summe der Einzelzuschläge für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und die Erstellung weiterer not- wendiger Rechtsschriften bzw. der Pauschalzuschlag höchstens die Grundge- bühr. Die Vorinstanz hat für den aussergerichtlich angefallenen Zeitaufwand für die Erarbeitung der Teilvereinbarung vom 10. September 2021, den Mehraufwand zufolge Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse während des Verfahrens sowie die Teilnahme an der zusätzlichen Verhandlung samt Vor- und Nachberei- tung Zuschläge von insgesamt Fr. 12'000.– vorgesehen, und ist damit bereits über den Rahmen von § 11 Abs. 3 AnwGebV hinausgegangen. Inwiefern diese Zuschläge angesichts ihrer namhaften Höhe zur wirksamen Wahrnehmung des Mandats unzureichend sein sollen, ist weder ersichtlich noch ausreichend darge- tan. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Entscheid bloss in allgemeiner Form zu kritisieren und auf den hochstrittigen Konfliktlevel, auf den deutlich höheren und umfassenden Gesprächs- und Beratungsbedarf, auf die intensive Vorbereitung
- 10 - und Arbeit mit den Parteien und auf die ständige Veränderungen der Verhältnisse zu verweisen, zumal die Vorinstanz diesen Besonderheiten bei der Bemessung der Grundgebühr und den Zuschlägen Rechnung getragen hat. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Gegenanwalt, welcher gleichermassen an den Ver- gleichsgesprächen beteiligt war und dieselben erschwerenden Umstände – hohes Konflikt- und Eskalationspotential, mehrfache Änderung der Familiensituation – anführte, einen Aufwand von 88.75 Stunden geltend machte (vgl. Urk. 4/67). Um- stände, welche den von der Beschwerdeführerin getätigten Mehraufwand von 45 Stunden rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die emotional belastete Be- ziehung der Parteien und ein damit einhergehender erhöhter Zeitaufwand wurden von der Vorinstanz bereits im Rahmen der im oberen Bereich festgesetzten Grundgebühr angemessen berücksichtigt. Ein erheblich über die notwendige In- struktion und Beratung hinausgehender (emotionaler) Support- bzw. Gesprächs- bedarf der Gesuchstellerin ist demgegenüber entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin nicht entschädigungspflichtig. Die vorinstanzlich vorgesehenen Zuschläge von Fr. 12'000.– berücksichtigen die konkreten Verhältnisse ausrei- chend und erscheinen insgesamt als angemessen.
E. 3.4 Eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde er- weist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. IV.
Dispositiv
- Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53, E. 6; OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 5.1.). Ausge- hend vom Streitwert von Fr. 9'530.80 (Differenz zwischen beschwerdeweise ver- langter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, praxisgemäss je ohne Mehrwertsteuerzuschlag; OGer ZH RE180008 vom 24. August 2018, E. 4.1) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 840.– anzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. - 11 -
- Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerde- führerin zufolge ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels erhebli- cher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 840.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren EE210022-G, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'530.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 28. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE220005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 28. September 2022 in Sachen A._____, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Mai 2022 (EE210022-G)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 machte die Gesuchstellerin B._____ ein Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 4/1; Geschäfts-Nr. EE210022-G). Mit selbiger Eingabe stellte sie ein Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners C._____ zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Urk. 4/1 S. 4). Mit Verfügung vom 21. März 2022 wurde beiden Par- teien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Beschwerdeführerin wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin bestellt und das Eheschutz- verfahren abgeschlossen (Urk. 4/70).
2. Am 15. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ei- ne Honorarnote ein, mit welcher sie die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 31'973.36 beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 134.05 Stunden à Fr. 220.–, Barauslagen von Fr. 156.60 und 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag auf Fr. 29'687.43 (Urk. 4/58 und Urk. 4/59/1-2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Be- schwerdeführerin für deren Bemühungen und Barauslagen auf Fr. 21'708.65 (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 4/72 = Urk. 2).
3. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Mai 2022, Geschäfts-Nr. EE210022, aufzuheben und es sei die Unterzeichnete mit CHF 29'687.43 zuzüglich Spesen von CHF 156.60 und Mehrwert- steuer zu entschädigen.
2. Eventualiter sei die Entschädigung für die Unterzeichnete ange- messen zu erhöhen.
3. Es sei der Unterzeichneten eine angemessene Entschädigung für den Aufwand im Beschwerdeverfahren zuzusprechen."
- 3 - II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin zugesprochene Entschä- digung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kosten- entscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Be- schwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraus- setzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen; was nicht konkret beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Be- schwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids gebunden (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 3.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte
- 4 - als auch für unechte Noven. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetra- gen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel primär auf eine Rechtskontrolle be- schränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 3.2. Wegen des Novenverbots müssen die tatsächlichen Vorbringen, mit welcher die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift näher darlegt, weshalb der in ih- rer Kostennote vom 15. Februar 2022 (Urk. 4/59/1-2) aufgeführte zeitliche Auf- wand in tatsächlicher Hinsicht notwendig gewesen sei und worin dieser genau bestanden habe (Urk. 1 S. 2 f.), bei der Entscheidfindung von vornherein unbe- rücksichtigt bleiben, soweit sie über das vor Vorinstanz bereits Vorgebrachte (vgl. Urk. 4/58) hinausgehen. Es betrifft dies insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach durch die krankheitsbedingte Abwesenheit der Ein- zelrichterin ab der Hälfte der Verhandlung und die Fortsetzung der Verhandlung unter der Leitung der Gerichtsschreiberin eine besonders intensive Nachbearbei- tung notwendig gewesen sei, um die Gesuchstellerin davon zu überzeugen, die Vereinbarung nicht zu widerrufen (vgl. Urk. 4/58 S. 2 f.; Urk. 1 S. 4). III.
1. Die Vorinstanz erwog, strittig seien in erster Linie die Kinderbelange (Ob- hutszuteilung, Betreuungsregelung und Beschulung) sowie die Unterhaltsrege- lung (Kinder- und Ehegattenunterhalt) gewesen. Nach schriftlicher Beantwortung des Eheschutzgesuchs am 30. Juni 2021 seien die Parteien zur Hauptverhand- lung vorgeladen worden. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Gesuchstel- lerin ihren Standpunkt unter Einreichung ihrer schriftlichen Novenstellungnahme bekräftigen und weitere Beilagen einreichen lassen; eine Einigung habe nicht er- zielt werden können. Im Nachgang hätten die Parteien jedoch zusammen mit ih- ren Rechtsvertretern eine Teil-Trennungsvereinbarung betreffend sämtliche stritti- gen Begehren mit Ausnahme der Unterhaltsregelung erarbeitet. Nach Erlass ei- nes entsprechenden Teilentscheids vom 2. November 2021 sei dem Gesuchs-
- 5 - gegner Frist zur Novenstellungnahme angesetzt und seien die Parteien auf den
2. Februar 2022 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen worden. Im Vorfeld sowie im Nachgang zur rund sechs Stunden dauernden Vergleichsverhandlung vom
2. Februar 2022 hätten beide Parteien weitere Unterlagen ins Recht gereicht. An- lässlich der Vergleichsverhandlung vom 2. Februar 2022 hätten die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine weitere Teil-Trennungsvereinbarung geschlossen, gestützt auf welche das Verfahren am 21. März 2022 habe als erledigt abge- schrieben werden können. Trotz praktisch durchwegs strittiger Rechtsbegehren hätten die Parteistandpunkte nicht derart divergiert, dass grundsätzlich von einem hochstrittigen Verfahren gesprochen werden müsste. Die Beziehung der Parteien müsse hingegen als emotional stark belastet bezeichnet werden, was sich insbe- sondere im Rahmen der Vergleichsgespräche gezeigt habe und naturgemäss zu einem höheren Zeitaufwand führe. Die Schwierigkeit des Falls sei als mittel- schwer zu bezeichnen. Es hätten sich insbesondere keine als komplex zu be- zeichnenden rechtlichen Fragen gestellt. Unter Berücksichtigung dieser Umstän- de erscheine – innerhalb des für Eheschutzverfahren vorgesehenen Rahmens von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– – eine pauschalisierte Grundgebühr von Fr. 8'000.– als angemessen. Zu berücksichtigen sei allerdings der (aussergerichtlich) ange- fallene zusätzliche Zeitaufwand, insbesondere für die Erarbeitung der Teilverein- barung vom 10. September 2021, aber auch aufgrund von Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse während des Verfahrens, und die damit verbundene erhöhte Verantwortung. Insofern sei die Grundgebühr um einen Drittel auf Fr. 12'000.– zu erhöhen. Schliesslich rechtfertige es sich aufgrund der Teilnahme an der zusätzlichen Verhandlung sowie der entsprechenden Vor- und Nachberei- tung, die Grundgebühr um zwei Drittel zu erhöhen und auf Fr. 20'000.– festzuset- zen. Hinzuzurechnen seien sodann die geltend gemachten Auslagen (CHF 156.60) sowie die Mehrwertsteuer (CHF 1'552.05), was zu einer Entschädigung von total CHF 21'708.65 führe (Urk. 2 S. 3 f.).
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteien hätten sich über alle Trennungsfolgen gestritten und die Meinungen der Parteien seien insbesondere auch im Hinblick auf die Kinderbelange (Betreuung, Wahl der Schule, Unterhalt) weit auseinander gegangen. Es habe sich ebenfalls gezeigt, dass der Elternkon-
- 6 - flikt bereits auf die Kinder durchgeschlagen habe. Die Gesuchstellerin sei ange- sichts der Anträge des Gesuchsgegners insbesondere hinsichtlich Kinderbetreu- ung, Auswahl der Schule und finanzielle Folgen der Trennung in einer extremen Stresssituation gewesen und habe in ihrer emotionalen und finanziellen Krise mit einem sehr grossen Bedarf an teilweise sehr detaillierter Beratung auf viele Ein- zelaspekte des Konflikts reagiert. Sie – die Beschwerdeführerin – sei als ihre An- wältin verpflichtet gewesen, ihr eine umfassende Beratung zu geben, auch wenn dies bedeute, dass die Vorbereitung einer Novenstellungnahme und die Vorberei- tung der Eheschutzanhörung viele Stunden in Anspruch genommen hätten. Beide Parteivertreter hätten mehrfach darauf hingewiesen, dass die Unterstützung des Gerichts in diesem Fall nicht nur erwünscht, sondern unbedingt notwendig sei. Dennoch sei die Verhandlung am 11. August 2021 nach nur vier Stunden ohne Ergebnis abgeschlossen worden, obwohl eine Lösung zumindest hinsichtlich der Kinderbelange greifbar gewesen sei. Deshalb hätten die Parteivertreter nach die- ser Anhörung intensiv mit ihrer jeweiligen Klientschaft gearbeitet. Ohne die Prä- senz des Gericht seien die Vergleichsgespräche jedoch durch den immer wieder eskalierenden Konflikt zwischen den Parteien erheblich erschwert worden. Unter massivem anwaltlichen Mehraufwand hätte am Ende doch noch eine entspre- chende Teilvereinbarung eingereicht werden können. Die Vorinstanz unterschätze die immense Arbeit, die sie mit ihrer Klientin vor, zwischen und nach den Ge- richtsverhandlungen gehabt habe, und erkenne nicht, dass nur aufgrund ihrer in- tensiven Arbeit der in Wahrheit sehr wohl hochstrittige Konfliktlevel nicht in das Gerichtsverfahren durchgedrungen sei. Sie habe auf der Seite der Gesuchstelle- rin durch viel Beratungs- und Überzeugungsarbeit etliche weitere Eskalationen in der Form von Anträgen auf superprovisorische Massnahmen verhindert und dem Gericht sehr viel eigene Arbeit erspart. Eine weitere gerichtliche Eskalation hätte im vorliegenden Fall aber insbesondere die beiden vom Konflikt der Eltern be- troffenen Kinder noch stärker belastet, was mit Blick auf das Kindeswohl mög- lichst zu vermeiden gewesen sei. Sodann hätten die Rechtsvertreter mit entspre- chender Ermutigung durch das Gericht nach der Teileinigung in Bezug auf die Kinderbelange auch versucht, die finanziellen Folgen der Trennung aussergericht- lich zu regeln und hätten die Zahlen und die Bedarfstabellen für die zweite Ge-
- 7 - richtsverhandlung soweit vorbereitet, dass vor Gericht nur noch um einzelne we- nige Streitpunkte habe diskutiert werden müssen. Ohne diese intensive Vorberei- tung hätte die mehr als sechsstündige zweite Verhandlung am 2. Februar 2022 ganz sicher nicht zu einem Ergebnis geführt und das Verfahren wäre vermutlich noch heute hängig und strittig. Demzufolge habe die Vorinstanz die Grundgebühr von Fr. 16'000.– mit Hinweis auf § 6 Abs. 3 AnwGebV zu Unrecht um einen Drittel gekürzt. Dabei handle es sich um eine Kann-Vorschrift, liege also im Ermessen des Gerichts, und es habe eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Eine generelle Reduktion der Grundgebühr im Eheschutz würde dem Ausmass an konflikthaften Erschwerungen in Fällen wie den vorliegenden nicht gerecht. Vielmehr seien Mandatsverhältnisse bei Trennungen aufgrund der frischen Emotionen häufig sehr viel anspruchsvoller und aufwändiger als Scheidungsmandate. Schon die Grundgebühr wäre damit vorliegend am oberen Ende anzusiedeln und dürfte ma- ximal um einen Fünftel gekürzt werden. Es sei also mindestens eine Grundgebühr von Fr. 12'800.– als Basis zu nehmen. Unter Anwendung der Zuschläge der Vo- rinstanz – Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel für das erste Verfahren und um zwei Drittel für das zweite Verfahren – ergebe dies inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 30'802.60 als zu entschädigendes Minimum. Alternativ sei von einer Grundgebühr von Fr. 10'066.– auszugehen, welche je- doch sowohl für das erste Verfahren als auch für das zweite Verfahren um jeweils zwei Drittel zu erhöhen wäre, woraus eine Entschädigungssumme von Fr. 32'077.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) resultiere (Urk. 1 S. 2 ff.). 3.1. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Vorbehalten bleibt die bundes(verfassungs)rechtlich gewährleistete Minimalentschädigung (dazu hinten, E. III/4.1.). Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Auf- stellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden wer- den (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ-
- 8 - gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.3). Mit Pauschalansätzen bringt der Gesetz- bzw. Tarifgeber zum Ausdruck, was für durchschnittliche Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr be- dingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Be- mühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom
24. Februar 2020, E. 6.1). Pauschalen nach Rahmentarife erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). 3.2. Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begrün- dung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnah- me an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Vorinstanz hat die Grundgebühr in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 8'000.– und damit im oberen Bereich innerhalb des für Eheschutzverfahren in der Regel geltenden Rahmens festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass sich vorliegend die gleiche Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren aufgedrängt hätte, mithin der in § 5 Abs. 1 AnwGebV fest- gesetzte Tarifrahmen nicht auf 2/3 zu reduzieren gewesen wäre, ist ihr nicht zu folgen. Insbesondere lässt der allgemein gehaltene Hinweis, wonach Eheschutz- verfahren aufgrund der frischen Emotionen häufig anspruchsvoller und aufwändi- ger seien als Scheidungsmandate, keine Rückschlüsse auf eine Unangemessen- heit der vorinstanzlich festgesetzten Entschädigung zu. Die zürcherische Gerichtspraxis sieht nur ausnahmsweise von dieser Reduktionsmöglichkeit ab, zumal der Ge-
- 9 - bührenrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwändige Eheschutzprozesse abdeckt. Vorliegend war zwar aufgrund der zu regelnden Kinderbelange von einer hohen Verantwortung der Rechtsvertreter auszugehen und waren diese aufgrund der emotional belasteten Beziehung der Parteien in tatsächlicher Hinsicht gefordert. Die Beschwerdeführe- rin zeigt jedoch nicht auf, dass der Konfliktlevel dermassen über demjenigen an- derer Eheschutzverfahren lag, so dass vorliegend von der Regel abgewichen und über den für Eheschutzverfahren geltenden Rahmen hinausgegangen werden müsste. Sodann war der Aktenumfang überschaubar (vgl. Urk. 4/1-55) und boten die zu regelnden Belange in rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen keine übermässigen Schwierigkeiten. Auch die finanziellen Verhältnisse der je im Ange- stelltenverhältnis arbeitenden Parteien präsentierten sich nicht ausserordentlich komplex. Daran ändern auch gewisse notwendige Anpassungen einer bereits er- stellten Unterhaltsberechnung nichts (vgl. Urk. 4/1 S. 10 ff. und Urk. 4/23 S. 39 ff.). In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die vorinstanzliche Einordnung des Falls als mittelschwer – und damit einhergehend eine Grundgebühr von Fr. 8'000.– und damit im oberen, aber nicht ganz obersten Bereich innerhalb des für Eheschutzverfahren vorgesehenen Rahmens – als angemessen. 3.3. Gemäss § 11 Abs. 3 AnwGebV beträgt die Summe der Einzelzuschläge für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und die Erstellung weiterer not- wendiger Rechtsschriften bzw. der Pauschalzuschlag höchstens die Grundge- bühr. Die Vorinstanz hat für den aussergerichtlich angefallenen Zeitaufwand für die Erarbeitung der Teilvereinbarung vom 10. September 2021, den Mehraufwand zufolge Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse während des Verfahrens sowie die Teilnahme an der zusätzlichen Verhandlung samt Vor- und Nachberei- tung Zuschläge von insgesamt Fr. 12'000.– vorgesehen, und ist damit bereits über den Rahmen von § 11 Abs. 3 AnwGebV hinausgegangen. Inwiefern diese Zuschläge angesichts ihrer namhaften Höhe zur wirksamen Wahrnehmung des Mandats unzureichend sein sollen, ist weder ersichtlich noch ausreichend darge- tan. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Entscheid bloss in allgemeiner Form zu kritisieren und auf den hochstrittigen Konfliktlevel, auf den deutlich höheren und umfassenden Gesprächs- und Beratungsbedarf, auf die intensive Vorbereitung
- 10 - und Arbeit mit den Parteien und auf die ständige Veränderungen der Verhältnisse zu verweisen, zumal die Vorinstanz diesen Besonderheiten bei der Bemessung der Grundgebühr und den Zuschlägen Rechnung getragen hat. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der Gegenanwalt, welcher gleichermassen an den Ver- gleichsgesprächen beteiligt war und dieselben erschwerenden Umstände – hohes Konflikt- und Eskalationspotential, mehrfache Änderung der Familiensituation – anführte, einen Aufwand von 88.75 Stunden geltend machte (vgl. Urk. 4/67). Um- stände, welche den von der Beschwerdeführerin getätigten Mehraufwand von 45 Stunden rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die emotional belastete Be- ziehung der Parteien und ein damit einhergehender erhöhter Zeitaufwand wurden von der Vorinstanz bereits im Rahmen der im oberen Bereich festgesetzten Grundgebühr angemessen berücksichtigt. Ein erheblich über die notwendige In- struktion und Beratung hinausgehender (emotionaler) Support- bzw. Gesprächs- bedarf der Gesuchstellerin ist demgegenüber entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin nicht entschädigungspflichtig. Die vorinstanzlich vorgesehenen Zuschläge von Fr. 12'000.– berücksichtigen die konkreten Verhältnisse ausrei- chend und erscheinen insgesamt als angemessen. 3.4. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde er- weist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. IV.
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53, E. 6; OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 5.1.). Ausge- hend vom Streitwert von Fr. 9'530.80 (Differenz zwischen beschwerdeweise ver- langter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, praxisgemäss je ohne Mehrwertsteuerzuschlag; OGer ZH RE180008 vom 24. August 2018, E. 4.1) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 840.– anzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen.
- 11 -
2. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerde- führerin zufolge ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels erhebli- cher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 840.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren EE210022-G, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'530.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 28. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: ya