Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 machte die Gesuchstellerin B._____ ein Ehe- schutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 6/1; Geschäfts-Nr. EE200013- A). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2020 stellte der Be- schwerdeführer für den Gesuchsgegner C._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (Urk. 6/35 S. 3). Mit Verfügung und Teil- Urteil vom 22. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechts- beistand des Gesuchsgegners bestellt (Urk. 6/38 S. 7). Nachdem der Beschwerde- führer mitgeteilt hatte, per 1. August 2020 die Anwaltskanzlei zu wechseln (Urk. 6/41-44), wurde er mit Verfügung vom 20. Juli 2020 für den Zeitraum vom
23. Mai 2020 bis 2. Juli 2020 mit total Fr. 7'945.50 (inkl. Barauslagen in der Höhe von Fr. 62.50 und 7.7% MwSt. in der Höhe von Fr. 568.–) entschädigt (Urk. 6/54). Mit 2. Teilurteil vom 16. Juni 2021 wurde das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz abgeschlossen (Urk. 6/122).
E. 2 Am 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Hono- rarnote für den Zeitraum vom 13. Juli 2020 bis 29. Juni 2021 ein, mit welcher er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 21'717.02 (inkl. 7.7% MwSt. [Fr. 1'552.66] und Auslagen [Fr. 217.70]; Urk. 6/129) verlangte. Mit Verfügung vom
19. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen und Barauslagen auf Fr. 17'533.80 (inkl. Fr. 1'253.60 MwSt. und Fr. 280.20 Auslagen) fest. Sodann hielt sie fest, da der Beschwerdeführer be- reits mit Verfügung vom 20. Juli 2020 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'945.50 erhalten habe, belaufe sich der zur Auszahlung gelangende Betrag auf Fr. 9'588.30 (Urk. 6/132 = Urk. 2).
E. 3 Eventualiter zu 2: Rechtsanwalt A._____ sei für seine Bemühungen (inkl. Fahrspesen, Porto und Fotokopien) aus der Gerichtskasse wie folgt zu entschädigen: Honorar: Fr. 21'334.00 Fahrspesen: Fr. 7.50 Porto und Kopien: Fr. 272.70 Zwischentotal: Fr. 21'614.20 7.7% MwSt.:: Fr. 1'664.30 Entschädigung total inkl. 7.7% MwSt.: Fr. 23'278.50
E. 3.1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel primär auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).
- 5 -
E. 3.2 Wegen des Novenverbots müssen die tatsächlichen Vorbringen, mit welcher der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift näher darlegt, weshalb der in sei- ner Kostennote vom 8. Juli 2021 (Urk. 6/129) aufgeführte zeitliche Aufwand in tat- sächlicher Hinsicht notwendig gewesen sei und worin dieser genau bestanden ha- be (Urk. 1 S. 3 f.), bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt blei- ben, soweit sie über das vor Vorinstanz bereits Vorgebrachte (vgl. nachfolgend E. III/4.3.) hinausgehen. III.
1. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Vorbehalten bleibt die bundes(verfassungs)rechtlich gewährleistete Minimalentschädigung (dazu hin- ten, E. III/4.1.). Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sei zunächst die Regelung der Kinderbelange gewesen. Sodann seien in der Folge Kindesschutzmassnahmen beantragt sowie eine Beistandschaft themati- siert und schliesslich auch angeordnet worden. Die Parteien hätten sich zwar an- lässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. Juni 2020 diesbezüglich sowie bezüg- lich der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, der elterlichen Sorge, der Zutei- lung der ehelichen Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat sowie auf eine vorüber- gehende Unterhaltsregelung einigen können, doch zeige die Verhandlungsdauer von rund neuneinhalb Stunden (inkl. Verhandlungspausen) auf, dass die Hauptver- handlung inklusive der anschliessenden Vergleichsgespräche keinesfalls leicht ver- laufen sei. Die Regelung des definitiven Kinderunterhalts sowie des Ehegattenun-
- 6 - terhalts, die Anordnung der Gütertrennung sowie die Anordnung der Schuldneran- weisung seien strittig geblieben, weshalb ein ausführlicher zweiter Schriftenwech- sel habe durchgeführt werden müssen (Urk. 2 E. 2.2.2). Die zu regelnden Belange hätten sich in rechtlicher Hinsicht zwar als anspruchsvoll, jedoch nicht äusserst komplex erwiesen. Die Schwierigkeiten seien vielmehr auf der tatsächlichen Ebene auszumachen gewesen, denn das Verfahren sei hochstrittig geführt worden. So seien mehrere Anträge um Erlass superprovisorischer resp. vorsorglicher Mass- nahmen gestellt worden. Im Übrigen seien auch die das Verfahren begleitenden Umstände nicht leicht gewesen, zumal die Parteien zu Beginn des Eheschutzver- fahrens noch zusammen in der ehelichen Liegenschaft gelebt hätten, was zu häufi- gen Streitigkeiten geführt und schliesslich in der Anordnung gegenseitiger Gewalt- schutzmassnahmen geendet habe. Zusätzlich erschwerend sei für den Beschwer- deführer die finanzielle Situation des Gesuchsgegners hinzugekommen, welche sich im Verlauf des Verfahrens mehrfach geändert habe. Insgesamt sei von einer hohen Verantwortung des Beschwerdeführers sowie einer erhöhten Schwierigkeit des Falls auszugehen (Urk. 2 E. 2.2.4). Sodann habe das Verfahren mit einer Ver- fahrensdauer von über einem Jahr für ein Eheschutzverfahren lange gedauert und auch die umfassenden Akten würden vorliegend zeigen, dass das Verfahren durchaus umfangreich gewesen sei. Zusammenfassend sei angesichts all dieser Umstände von einem hohen notwendigen Zeitaufwand auszugehen (Urk. 2 E. 2.3.2.). Nach dem Gesagten rechtfertige es sich die Grundgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV ZH i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV ZH im Tarifrahmen zwischen Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– im oberen Bereich auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Diese Grundgebühr decke den Aufwand für die Erarbeitung der Gesuchsantwort sowie den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (Urk. 2 E. 2.4). Da das schriftliche Verfahren sehr aufwändig geführt worden sei und der Be- schwerdeführer mehrere zusätzliche Rechtsschriften habe verfassen müssen, rechtfertige es sich, den Pauschalzuschlag in der maximal zulässigen Höhe von Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 11 Abs. 3 AnwGebV ZH). Somit sei das Honorar insge- samt auf Fr. 16'000.– festzusetzen (Urk. 2 E. 2.5.1 f.).
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, den Kantonen sei es zwar grundsätzlich erlaubt, die Entschädigung mittels Pauschalen festzulegen.
- 7 - Pauschalen seien indes verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnis- se in keiner Weise Rücksicht nehmen würden und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihm geleisteten Diensten stünden. Dies sei vorliegend der Fall. Bei den von ihm gesamthaft aufgewendeten 123.9 Stunden führe eine pauschale Entschädigung von Fr. 16'000.– zu einem Stundenansatz von Fr. 130.–. Im vorliegenden Fall sei dies stossend, weil sich im Eigentum der be- troffenen Familie ein Einfamilienhaus befinde. Sie werde somit früher oder später zu Geld kommen, weshalb der Beschwerdegegner ein geringes Inkassorisiko habe, er hingegen als Rechtsanwalt pro bono gearbeitet habe. Die Entschädigung für ei- nen amtlichen Anwalt müsse sich im schweizerischen Durchschnitt in der Grössen- ordnung von Fr. 180.– zzgl. MwSt. bewegen. In der Stadt Zürich sei aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu gewähren. Aus §
E. 4 Die mit Verfügung vom 20. Juli 2020 bereits an Dr. D._____ ausgerichte- te Zahlung in der Höhe von Fr. 7'945.50 sei von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Der zur Auszahlung gelangende Betrag sei mit Fr. 21'951.15 festzusetzen;
E. 4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermes- sen zu, wobei diese Pauschalen vorsehen können (BGE 143 IV 453 E. 2.4 und E. 2.5.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der ef- fektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.3). Mit Pauschalansätzen bringt der Gesetz- bzw. Tarifgeber zum Ausdruck, was für durchschnittliche Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandats- führung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des er- brachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Dabei sei – so das Bundesgericht im Leitentscheid – entgegen einzelner nicht publizierter Ent- scheide daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Nach dieser Recht- sprechung setzt das pauschalisierende Vorgehen insbesondere nicht eine syste- matische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt, durch das Auf- schreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundho- norars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühun- gen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom 24. Feb- ruar 2020, E. 6.1). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
- 9 -
E. 4.2 In casu verzichtete die Vorinstanz darauf, die in den Honorarnoten des Be- schwerdeführers (Urk. 6/42 und Urk. 6/129) aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Wie unter E. III.2. ersichtlich, setzte die Vorinstanz die "angemessene" Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern in Anwen- dung von § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV pauschalisierend und inner- halb des durch diese Bestimmungen vorgegebenen Tarifrahmens fest. Diese abs- trahierende, aber doch auch auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht nehmende Bemessungsmethode ist nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich daraus – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 123.9 Stunden
– ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 130.– (exkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer). Das ist nach den vorstehend (E. III/4.1.) wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 27'479.37 (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aufgrund der sich der Vorinstanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der vorlie- genden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angese- hen wird.
E. 4.3 Da der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdeführers von 123.9 Stun- den sogar bei Anwendung des Minimalansatzes den in der Gebührenordnung ge- setzten üblichen Rahmen (Fr. 21'334.– [§ 6 Abs. 1 und 3 i.v.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 AnwGebV]; vgl. dazu auch nachfolgend E. III/4.4.) überschreitet, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass dies über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und ent- schädigungspflichtig angesehen wird. Entsprechend hat er die elektronisch über- mittelte Honorarrechnung vom 8. Juli 2021 denn auch kurz begründet (Urk. 6/128; Urk. 6/129; Urk. 6/130). Im E-Mail verweist er zunächst auf sein Schreiben vom
E. 4.4 Die Vorinstanz hat die Grundgebühr auf Fr. 8'000.– und damit im oberen Be- reich innerhalb des für Eheschutzverfahren in der Regel geltenden Rahmens fest- gesetzt (Urk. 2 S. 7). Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass sich vorliegend die gleiche Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren auf- gedrängt hätte, mithin der in § 5 Abs. 1 AnwGebV festgesetzte Tarifrahmen nicht auf 2/3 zu reduzieren gewesen wäre, ist ihm nicht zu folgen. Die zürcherische Ge- richtspraxis sieht nur ausnahmsweise von dieser Reduktionsmöglichkeit ab, zumal der Gebührenrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwändige Eheschutzprozesse abdeckt. Das vorliegende Verfah- ren bot unbestrittenermassen keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Na-
- 11 - tur. Dem Beschwerdeführer ist ferner auch nicht zu folgen, wenn er beschwerde- weise ausführt, ein aufwändigeres Eheschutzverfahren sei nicht denkbar. So erfor- derte die Hauptverhandlung zwar einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand, indes konnte im Zuge dessen auch eine Teileinigung über die Kinderbelange, die Zutei- lung der Wohnung, Mobiliar und Hausrat sowie eine vorübergehende Akonto- Unterhaltszahlung erzielt werden (vgl. Prot. I. S. 5 ff.; Urk. 6/37 und Urk. 6/38). Ent- sprechend beschränkte sich das Verfahren in der Folge noch auf die finanziellen Belange. Durch die veränderten finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners lässt sich zwar – wie auch die Vorinstanz anerkannte – ein gewisser Mehraufwand, nicht jedoch der aussergewöhnlich hohe geltend gemachte Aufwand des Be- schwerdeführers erklären, zumal die Änderungen letztlich lediglich einer einkom- mensseitigen Anpassung einer bereits durchdachten Unterhaltsberechnung bedurf- ten. Abgesehen davon präsentierten sich die finanziellen Verhältnisse der je im Angestelltenverhältnis arbeitenden Parteien überschaubar und boten keine beson- deren Schwierigkeiten. Dass nicht jeder Zwischenschritt der Unterhaltsberechnung Eingang in die Eingaben an das Gericht findet, stellt ferner keine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens dar und erklärt auch nicht die Notwendigkeit der einge- setzten 13.75 Stunden für den fünfseitigen (anlässlich der Verhandlung vom
17. September 2020 nicht verlesenen) Unterhaltsteil. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Unterhaltsberechnung bereits für die Verhandlung vom
18. Juni 2020 vorbereitet hatte und wiederum blosse Anpassungen vorzunehmen hatte. Die weiteren vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Gewaltschutzverfahrens gemachten Ausführungen haben keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren, zumal mit Teilvereinbarung vom 18. Juni 2020 bereits eine vollumfängli- che Einigung hinsichtlich der Kinderbelange erfolgte, die GSG-Verfügungen jedoch erst vom 4. September 2020 datieren. Etwaige diesbezügliche Mehraufwendungen konnte der Beschwerdeführer im Verfahren EE200030 betreffend Abänderung der vereinbarten Regelung einfordern. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern ein zeitlicher Aufwand von knapp 20 Stunden für Telefona- te/Besprechungen mit dem Gesuchsgegner zur wirksamen Ausübung des Mandats notwendig waren. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal über die notwendige Infor- mationsbeschaffung und Instruktion hinausgehende Rechtsberatung nicht entschä-
- 12 - digungspflichtig ist. Dem Gesagten zufolge erweist sich die vorinstanzliche Fest- setzung der Grundgebühr im oberen, aber nicht ganz obersten Bereich, als nicht unangemessen. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der bereits ausgerich- teten Akontozahlung von knapp Fr. 8'000.– für bis zum 2. Juli 2020 erbrachte und damit für mit der Grundgebühr abzugeltende Leistungen.
E. 4.5 Gemäss § 11 Abs. 3 AnwGebV beträgt die Summe der Einzelzuschläge für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weiterer notwendiger Rechts- schriften bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundgebühr. Die Vorinstanz hat den Pauschalzuschlag auf das Maximum von Fr. 8'000.– festge- setzt. Dabei zog sie in Betracht, dass hinsichtlich der noch zu regelnden Belange (Kinderunterhalt, Ehegattenunterhalt sowie Gütertrennung und im späteren Verlauf die Schuldneranweisung) das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Gericht dreimal dazu aufgefordert worden, zu diversen (Noven-) Stellungnahmen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen, sowie einmal, diverse Unterlagen zur finanziellen Situation des Gesuchsgegners einzureichen. Das schriftliche Verfahren habe sich somit sehr aufwändig gestaltet. Zusätzlich ha- be der Beschwerdeführer zwei weitere Rechtsschriften, namentlich den Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 13. Juli 2021 (Urk. 6/48) und den An- trag um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 15. Januar 2021 (Urk. 6/94), ver- fasst, was für den Beschwerdeführer mit zusätzlichem Aufwand verbunden gewe- sen sei (Urk. 2 E. 2.5.2 f.).
E. 4.6 Das sich aufgrund der Aktenlage präsentierende und von der Vorinstanz zu- treffend als sehr aufwändig beschriebene schriftliche Verfahren rechtfertigt ohne weiteres einen Pauschalzuschlag in der Höhe der Grundgebühr. Wie der Be- schwerdeführer jedoch zu Recht vorbringt, blieb im Rahmen der Zuschläge unbe- rücksichtigt, dass vor der Anordnung des schriftlichen Verfahrens zunächst zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 17. September 2020 vorgeladen wurde (Urk. 6/56). Obwohl anlässlich des Verhandlungstermins die Zeit nicht reichte, um – nebst der auf denselben Termin festgesetzten mündlichen Verhandlung betreffend Abänderung des Teil-Urteils vom 22. Juli 2020 (Urk. 7/7, EE200030) – die Haupt- verhandlung fortzusetzen, hatte sich der Beschwerdeführer dennoch entsprechend
- 13 - vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Pauschalzuschlag ausnahmsweise höher anzusetzen als die Grundgebühr. Auch angesichts der Dauer des schriftlichen Verfahrens erscheint ein Pauschalzuschlag von insgesamt Fr. 10'000.– angemessen.
E. 4.7 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass ein allenfalls geringes In- kassorisiko des Beschwerdegegners auf die so ermittelte angemessene Entschä- digung keinen Einfluss haben kann (vgl. Urk. 1 S. 5).
E. 4.8 Dem Gesagten zufolge ist der Beschwerdeführer in Erhöhung des Pauschal- zuschlags um Fr. 2'000.– mit insgesamt Fr. 18'000.– zuzüglich 7.7% MwSt. sowie zuzüglich der von der Vorinstanz vollumfänglich vergüteten und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von Fr. 280.20 zu entschädigen. Davon ist die bereits ausgerichtete Zahlung in der Höhe von Fr. 7'945.50 in Abzug zu bringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6). Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, praxisgemäss je ohne Mehrwert- steuerzuschlag (OGer ZH RE180008 vom 24. August 2018, E. 4.1). Vorliegend be- trägt der Streitwert daher Fr. 11'479.– (Fr. 27'759.20 - Fr. 16'280.20, vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 9). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens von rund 80% ([Fr. 27'759.20 - Fr. 18'280.20] / Fr. 11'479.–) und somit im Betrag von Fr. 800.– aufzuerlegen. Vom Beschwerdegegner sind mit Hinweis auf § 200 lit. a GOG keine Kosten zu erheben.
2. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerde- führer zufolge seines überwiegenden Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 14 - Es wird erkannt:
E. 5 Eventualiter zu 4: Die mit Verfügung vom 20. Juli 2020 bereits an Dr. D._____ ausgerichtete Zahlung in der Höhe von Fr. 7'945.50 sei von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Der zur Auszahlung gelangende Betrag sei mit Fr. 15'333.00 festzusetzen
E. 6 Abs. 1 und 3 i.v.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV ergebe sich, dass eine Grundgebühr von bis zu Fr. 16'000.– möglich wäre. Zwar werde die Grundgebühr in Eheschutz- sachen in der Regel auf einen bis zwei Drittel reduziert, es sei jedoch nicht verbo- ten, eine höhere Grundgebühr als zwei Drittel von Fr. 16'000.– festzulegen. Im vor- liegenden Fall sei das Eheschutzverfahren aufwändiger gewesen, als es viele Scheidungsverfahren seien. Zusammen mit einem Zuschlag in derselben Höhe würde sich auch ein Honorar bis zu Fr. 32'000.– exkl. MwSt. noch im Rahmen der AnwGebV bewegen. Es werde festgehalten, dass das Verfahren hochstrittg geführt und das Verfahren rechtlich anspruchsvoll gewesen sei. Zudem werde von einem hohen Zeitaufwand ausgegangen. Gerade aufgrund dieser Kombination sei nicht einzusehen, wieso der Tarifrahmen gemäss AnwGebV nicht voll ausgeschöpft worden sei. Entsprechend wäre eine Grundgebühr von Fr. 14'500.– sowie ein Zu- schlag in gleicher Höhe angemessen gewesen. Selbst unter Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwGebV hätte die Grundgebühr auf Fr. 10'666.– festgelegt werden müs- sen, denn ein aufwändigeres Eheschutzverfahren sei nicht denkbar. Indem die Vo- rinstanz die Grundgebühr sowie den Zuschlag auf Fr. 8'000.– festlege, nehme sie keine Rücksicht auf die von ihm geleistete Arbeit. Die Vorinstanz setze sich auch nicht im Einzelnen damit auseinander, welche Aufwendungen von ihm unnötig ge- wesen wären. Gleichzeitig anerkenne sie aber, dass das Verfahren sehr aufwändig und komplex gewesen sei. Damit widerspreche sich die Vorinstanz und habe unter
- 8 - diesen Umständen ein zu tiefes Honorar festgelegt. Da rund Fr. 12'000.– der gel- tend gemachten Anwaltskosten unberücksichtigt blieben, hätte sich eine Äusserung der Vorinstanz zur Angemessenheit des Aufwandes aufgedrängt (Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 8 Dezember 2020, mit welchem er im Verfahren EE200030 betreffend Abänderung des Teil-Urteils vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/1-145) aufforderungsgemäss zu gewis- sen Positionen der dort eingereichten Honorarnote Stellung nahm. Darin äussert er sich zunächst zur Notwendigkeit des in Bezug auf die GSG-Verfügungen entstan-
- 10 - denen Aufwands. So habe er diese Verfügungen zur Kenntnis nehmen müssen und seien die daraus gewonnenen Erkenntnisse in die Stellungnahmen zu integrie- ren gewesen. Ferner erklärte er den Aufwand für die Erstellung des Plädoyers für die Verhandlung vom 17. September 2020 bzw. insbesondere zur hälftigen Auftei- lung dieses Aufwands auf das Verfahren EE200030 (Urk. 7/1-45) und dem vorlie- gend relevanten Eheschutzverfahren (EE200013, Urk. 6/1-134). Zur eigentlichen Notwendigkeit seines Aufwands macht er geltend, nur weil der Themenbereich Un- terhalt weniger Seiten aufweise, bedeute das nicht, dass weniger Zeit hierfür auf- gewendet worden sei. Die Ausführungen für das Gericht müssten übersichtlich sein, die ganzen Berechnungen müssten jedoch separat in einem Excel-Sheet ge- führt und bei kleinsten Veränderungen angepasst werden. Es sei sein Auftrag ge- wesen, die ganzen über den Sommer neu entstandenen Informationen möglichst übersichtlich für das Gericht darzustellen. Im Plädoyer im Juni sei er noch davon ausgegangen, dass sein Mandant in der ehelichen Liegenschaft bleiben werden, weshalb mit anderen Zahlen gerechnet worden sei. Im E-Mail begründet er weiter, obwohl die Zeit anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2020 letztlich zu knapp gewesen sei, um auch über den Unterhalt zu verhandeln, habe er sich auch für dieses Thema vorbereiten müssen. Während dem angeordneten schriftlichen Verfahren hätten sich sodann die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners zwei Mal geändert. Zuerst habe er den Job per Ende Dezember 2020 verloren und in der Folge dann doch wieder eine Stelle gefunden. Dies alles sei mit Aufwand seinerseits verbunden gewesen (Urk. 6/128 und Urk. 6/130.).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Affoltern vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "1. Rechtsanwalt MLaw A._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 18'000.00 Barauslagen: Fr. 280.20 Zwischentotal: Fr. 18'280.20 Mehrwertsteuer (7,7 %): Fr. 1'407.55 Entschädigung total inkl. MwSt.: Fr. 19'687.80
- Die mit Verfügung vom 20. Juli 2020 bereits ausgerichtete Zahlung in der Höhe von Fr. 7'945.50 wird von der Entschädigung in Abzug ge- bracht. Der zur Auszahlung gelangende Betrag beläuft sich auf Fr. 11'742.25."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer im Umfang von Fr. 800.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren EE200013-A, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-4, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. - 15 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'479.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE210010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 1. März 2022 in Sachen A._____, MLaw, Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Affoltern, betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 19. Oktober 2021 (EE200013-A)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 machte die Gesuchstellerin B._____ ein Ehe- schutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 6/1; Geschäfts-Nr. EE200013- A). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2020 stellte der Be- schwerdeführer für den Gesuchsgegner C._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (Urk. 6/35 S. 3). Mit Verfügung und Teil- Urteil vom 22. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechts- beistand des Gesuchsgegners bestellt (Urk. 6/38 S. 7). Nachdem der Beschwerde- führer mitgeteilt hatte, per 1. August 2020 die Anwaltskanzlei zu wechseln (Urk. 6/41-44), wurde er mit Verfügung vom 20. Juli 2020 für den Zeitraum vom
23. Mai 2020 bis 2. Juli 2020 mit total Fr. 7'945.50 (inkl. Barauslagen in der Höhe von Fr. 62.50 und 7.7% MwSt. in der Höhe von Fr. 568.–) entschädigt (Urk. 6/54). Mit 2. Teilurteil vom 16. Juni 2021 wurde das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz abgeschlossen (Urk. 6/122).
2. Am 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Hono- rarnote für den Zeitraum vom 13. Juli 2020 bis 29. Juni 2021 ein, mit welcher er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 21'717.02 (inkl. 7.7% MwSt. [Fr. 1'552.66] und Auslagen [Fr. 217.70]; Urk. 6/129) verlangte. Mit Verfügung vom
19. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen und Barauslagen auf Fr. 17'533.80 (inkl. Fr. 1'253.60 MwSt. und Fr. 280.20 Auslagen) fest. Sodann hielt sie fest, da der Beschwerdeführer be- reits mit Verfügung vom 20. Juli 2020 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'945.50 erhalten habe, belaufe sich der zur Auszahlung gelangende Betrag auf Fr. 9'588.30 (Urk. 6/132 = Urk. 2).
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 6/133) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "1. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. Oktober 2021 seien aufzuheben;
2. Rechtsanwalt MLaw A._____ sei für seine Bemühungen (inkl. Fahrspe- sen, Porto und Fotokopien) aus der Gerichtskasse wie folgt zu entschä- digen: Honorar: Fr. 27'479.37 Fahrspesen: Fr. 7.50 Porto und Kopien: Fr. 272.70 Zwischentotal: Fr. 27'759.20 7.7% MwSt.: Fr. 2'137.45 Entschädigung total inkl. 7.7% MwSt.: Fr. 29'896.65
3. Eventualiter zu 2: Rechtsanwalt A._____ sei für seine Bemühungen (inkl. Fahrspesen, Porto und Fotokopien) aus der Gerichtskasse wie folgt zu entschädigen: Honorar: Fr. 21'334.00 Fahrspesen: Fr. 7.50 Porto und Kopien: Fr. 272.70 Zwischentotal: Fr. 21'614.20 7.7% MwSt.:: Fr. 1'664.30 Entschädigung total inkl. 7.7% MwSt.: Fr. 23'278.50
4. Die mit Verfügung vom 20. Juli 2020 bereits an Dr. D._____ ausgerichte- te Zahlung in der Höhe von Fr. 7'945.50 sei von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Der zur Auszahlung gelangende Betrag sei mit Fr. 21'951.15 festzusetzen;
5. Eventualiter zu 4: Die mit Verfügung vom 20. Juli 2020 bereits an Dr. D._____ ausgerichtete Zahlung in der Höhe von Fr. 7'945.50 sei von der Entschädigung in Abzug zu bringen. Der zur Auszahlung gelangende Betrag sei mit Fr. 15'333.00 festzusetzen
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.)." II.
1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchsgegners zugesprochenen Entschädi- gung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenent- scheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1
- 4 - ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) und der Beschwerdeführer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellung- nahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefochte- nen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen; was nicht konkret beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwer- deinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Ar- gumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 3.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel primär auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).
- 5 - 3.2. Wegen des Novenverbots müssen die tatsächlichen Vorbringen, mit welcher der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift näher darlegt, weshalb der in sei- ner Kostennote vom 8. Juli 2021 (Urk. 6/129) aufgeführte zeitliche Aufwand in tat- sächlicher Hinsicht notwendig gewesen sei und worin dieser genau bestanden ha- be (Urk. 1 S. 3 f.), bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt blei- ben, soweit sie über das vor Vorinstanz bereits Vorgebrachte (vgl. nachfolgend E. III/4.3.) hinausgehen. III.
1. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Vorbehalten bleibt die bundes(verfassungs)rechtlich gewährleistete Minimalentschädigung (dazu hin- ten, E. III/4.1.). Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sei zunächst die Regelung der Kinderbelange gewesen. Sodann seien in der Folge Kindesschutzmassnahmen beantragt sowie eine Beistandschaft themati- siert und schliesslich auch angeordnet worden. Die Parteien hätten sich zwar an- lässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. Juni 2020 diesbezüglich sowie bezüg- lich der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, der elterlichen Sorge, der Zutei- lung der ehelichen Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat sowie auf eine vorüber- gehende Unterhaltsregelung einigen können, doch zeige die Verhandlungsdauer von rund neuneinhalb Stunden (inkl. Verhandlungspausen) auf, dass die Hauptver- handlung inklusive der anschliessenden Vergleichsgespräche keinesfalls leicht ver- laufen sei. Die Regelung des definitiven Kinderunterhalts sowie des Ehegattenun-
- 6 - terhalts, die Anordnung der Gütertrennung sowie die Anordnung der Schuldneran- weisung seien strittig geblieben, weshalb ein ausführlicher zweiter Schriftenwech- sel habe durchgeführt werden müssen (Urk. 2 E. 2.2.2). Die zu regelnden Belange hätten sich in rechtlicher Hinsicht zwar als anspruchsvoll, jedoch nicht äusserst komplex erwiesen. Die Schwierigkeiten seien vielmehr auf der tatsächlichen Ebene auszumachen gewesen, denn das Verfahren sei hochstrittig geführt worden. So seien mehrere Anträge um Erlass superprovisorischer resp. vorsorglicher Mass- nahmen gestellt worden. Im Übrigen seien auch die das Verfahren begleitenden Umstände nicht leicht gewesen, zumal die Parteien zu Beginn des Eheschutzver- fahrens noch zusammen in der ehelichen Liegenschaft gelebt hätten, was zu häufi- gen Streitigkeiten geführt und schliesslich in der Anordnung gegenseitiger Gewalt- schutzmassnahmen geendet habe. Zusätzlich erschwerend sei für den Beschwer- deführer die finanzielle Situation des Gesuchsgegners hinzugekommen, welche sich im Verlauf des Verfahrens mehrfach geändert habe. Insgesamt sei von einer hohen Verantwortung des Beschwerdeführers sowie einer erhöhten Schwierigkeit des Falls auszugehen (Urk. 2 E. 2.2.4). Sodann habe das Verfahren mit einer Ver- fahrensdauer von über einem Jahr für ein Eheschutzverfahren lange gedauert und auch die umfassenden Akten würden vorliegend zeigen, dass das Verfahren durchaus umfangreich gewesen sei. Zusammenfassend sei angesichts all dieser Umstände von einem hohen notwendigen Zeitaufwand auszugehen (Urk. 2 E. 2.3.2.). Nach dem Gesagten rechtfertige es sich die Grundgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV ZH i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV ZH im Tarifrahmen zwischen Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– im oberen Bereich auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Diese Grundgebühr decke den Aufwand für die Erarbeitung der Gesuchsantwort sowie den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (Urk. 2 E. 2.4). Da das schriftliche Verfahren sehr aufwändig geführt worden sei und der Be- schwerdeführer mehrere zusätzliche Rechtsschriften habe verfassen müssen, rechtfertige es sich, den Pauschalzuschlag in der maximal zulässigen Höhe von Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 11 Abs. 3 AnwGebV ZH). Somit sei das Honorar insge- samt auf Fr. 16'000.– festzusetzen (Urk. 2 E. 2.5.1 f.).
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, den Kantonen sei es zwar grundsätzlich erlaubt, die Entschädigung mittels Pauschalen festzulegen.
- 7 - Pauschalen seien indes verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnis- se in keiner Weise Rücksicht nehmen würden und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihm geleisteten Diensten stünden. Dies sei vorliegend der Fall. Bei den von ihm gesamthaft aufgewendeten 123.9 Stunden führe eine pauschale Entschädigung von Fr. 16'000.– zu einem Stundenansatz von Fr. 130.–. Im vorliegenden Fall sei dies stossend, weil sich im Eigentum der be- troffenen Familie ein Einfamilienhaus befinde. Sie werde somit früher oder später zu Geld kommen, weshalb der Beschwerdegegner ein geringes Inkassorisiko habe, er hingegen als Rechtsanwalt pro bono gearbeitet habe. Die Entschädigung für ei- nen amtlichen Anwalt müsse sich im schweizerischen Durchschnitt in der Grössen- ordnung von Fr. 180.– zzgl. MwSt. bewegen. In der Stadt Zürich sei aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu gewähren. Aus § 6 Abs. 1 und 3 i.v.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV ergebe sich, dass eine Grundgebühr von bis zu Fr. 16'000.– möglich wäre. Zwar werde die Grundgebühr in Eheschutz- sachen in der Regel auf einen bis zwei Drittel reduziert, es sei jedoch nicht verbo- ten, eine höhere Grundgebühr als zwei Drittel von Fr. 16'000.– festzulegen. Im vor- liegenden Fall sei das Eheschutzverfahren aufwändiger gewesen, als es viele Scheidungsverfahren seien. Zusammen mit einem Zuschlag in derselben Höhe würde sich auch ein Honorar bis zu Fr. 32'000.– exkl. MwSt. noch im Rahmen der AnwGebV bewegen. Es werde festgehalten, dass das Verfahren hochstrittg geführt und das Verfahren rechtlich anspruchsvoll gewesen sei. Zudem werde von einem hohen Zeitaufwand ausgegangen. Gerade aufgrund dieser Kombination sei nicht einzusehen, wieso der Tarifrahmen gemäss AnwGebV nicht voll ausgeschöpft worden sei. Entsprechend wäre eine Grundgebühr von Fr. 14'500.– sowie ein Zu- schlag in gleicher Höhe angemessen gewesen. Selbst unter Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwGebV hätte die Grundgebühr auf Fr. 10'666.– festgelegt werden müs- sen, denn ein aufwändigeres Eheschutzverfahren sei nicht denkbar. Indem die Vo- rinstanz die Grundgebühr sowie den Zuschlag auf Fr. 8'000.– festlege, nehme sie keine Rücksicht auf die von ihm geleistete Arbeit. Die Vorinstanz setze sich auch nicht im Einzelnen damit auseinander, welche Aufwendungen von ihm unnötig ge- wesen wären. Gleichzeitig anerkenne sie aber, dass das Verfahren sehr aufwändig und komplex gewesen sei. Damit widerspreche sich die Vorinstanz und habe unter
- 8 - diesen Umständen ein zu tiefes Honorar festgelegt. Da rund Fr. 12'000.– der gel- tend gemachten Anwaltskosten unberücksichtigt blieben, hätte sich eine Äusserung der Vorinstanz zur Angemessenheit des Aufwandes aufgedrängt (Urk. 1 S. 4 ff.). 4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermes- sen zu, wobei diese Pauschalen vorsehen können (BGE 143 IV 453 E. 2.4 und E. 2.5.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der ef- fektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.3). Mit Pauschalansätzen bringt der Gesetz- bzw. Tarifgeber zum Ausdruck, was für durchschnittliche Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandats- führung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des er- brachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Dabei sei – so das Bundesgericht im Leitentscheid – entgegen einzelner nicht publizierter Ent- scheide daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Nach dieser Recht- sprechung setzt das pauschalisierende Vorgehen insbesondere nicht eine syste- matische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt, durch das Auf- schreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundho- norars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühun- gen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom 24. Feb- ruar 2020, E. 6.1). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfas- sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).
- 9 - 4.2. In casu verzichtete die Vorinstanz darauf, die in den Honorarnoten des Be- schwerdeführers (Urk. 6/42 und Urk. 6/129) aufgelisteten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Wie unter E. III.2. ersichtlich, setzte die Vorinstanz die "angemessene" Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern in Anwen- dung von § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV pauschalisierend und inner- halb des durch diese Bestimmungen vorgegebenen Tarifrahmens fest. Diese abs- trahierende, aber doch auch auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht nehmende Bemessungsmethode ist nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich daraus – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 123.9 Stunden
– ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 130.– (exkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer). Das ist nach den vorstehend (E. III/4.1.) wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 27'479.37 (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aufgrund der sich der Vorinstanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der vorlie- genden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angese- hen wird. 4.3. Da der geltend gemachte Aufwand des Beschwerdeführers von 123.9 Stun- den sogar bei Anwendung des Minimalansatzes den in der Gebührenordnung ge- setzten üblichen Rahmen (Fr. 21'334.– [§ 6 Abs. 1 und 3 i.v.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 AnwGebV]; vgl. dazu auch nachfolgend E. III/4.4.) überschreitet, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass dies über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und ent- schädigungspflichtig angesehen wird. Entsprechend hat er die elektronisch über- mittelte Honorarrechnung vom 8. Juli 2021 denn auch kurz begründet (Urk. 6/128; Urk. 6/129; Urk. 6/130). Im E-Mail verweist er zunächst auf sein Schreiben vom
8. Dezember 2020, mit welchem er im Verfahren EE200030 betreffend Abänderung des Teil-Urteils vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/1-145) aufforderungsgemäss zu gewis- sen Positionen der dort eingereichten Honorarnote Stellung nahm. Darin äussert er sich zunächst zur Notwendigkeit des in Bezug auf die GSG-Verfügungen entstan-
- 10 - denen Aufwands. So habe er diese Verfügungen zur Kenntnis nehmen müssen und seien die daraus gewonnenen Erkenntnisse in die Stellungnahmen zu integrie- ren gewesen. Ferner erklärte er den Aufwand für die Erstellung des Plädoyers für die Verhandlung vom 17. September 2020 bzw. insbesondere zur hälftigen Auftei- lung dieses Aufwands auf das Verfahren EE200030 (Urk. 7/1-45) und dem vorlie- gend relevanten Eheschutzverfahren (EE200013, Urk. 6/1-134). Zur eigentlichen Notwendigkeit seines Aufwands macht er geltend, nur weil der Themenbereich Un- terhalt weniger Seiten aufweise, bedeute das nicht, dass weniger Zeit hierfür auf- gewendet worden sei. Die Ausführungen für das Gericht müssten übersichtlich sein, die ganzen Berechnungen müssten jedoch separat in einem Excel-Sheet ge- führt und bei kleinsten Veränderungen angepasst werden. Es sei sein Auftrag ge- wesen, die ganzen über den Sommer neu entstandenen Informationen möglichst übersichtlich für das Gericht darzustellen. Im Plädoyer im Juni sei er noch davon ausgegangen, dass sein Mandant in der ehelichen Liegenschaft bleiben werden, weshalb mit anderen Zahlen gerechnet worden sei. Im E-Mail begründet er weiter, obwohl die Zeit anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2020 letztlich zu knapp gewesen sei, um auch über den Unterhalt zu verhandeln, habe er sich auch für dieses Thema vorbereiten müssen. Während dem angeordneten schriftlichen Verfahren hätten sich sodann die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners zwei Mal geändert. Zuerst habe er den Job per Ende Dezember 2020 verloren und in der Folge dann doch wieder eine Stelle gefunden. Dies alles sei mit Aufwand seinerseits verbunden gewesen (Urk. 6/128 und Urk. 6/130.). 4.4. Die Vorinstanz hat die Grundgebühr auf Fr. 8'000.– und damit im oberen Be- reich innerhalb des für Eheschutzverfahren in der Regel geltenden Rahmens fest- gesetzt (Urk. 2 S. 7). Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass sich vorliegend die gleiche Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren auf- gedrängt hätte, mithin der in § 5 Abs. 1 AnwGebV festgesetzte Tarifrahmen nicht auf 2/3 zu reduzieren gewesen wäre, ist ihm nicht zu folgen. Die zürcherische Ge- richtspraxis sieht nur ausnahmsweise von dieser Reduktionsmöglichkeit ab, zumal der Gebührenrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwändige Eheschutzprozesse abdeckt. Das vorliegende Verfah- ren bot unbestrittenermassen keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Na-
- 11 - tur. Dem Beschwerdeführer ist ferner auch nicht zu folgen, wenn er beschwerde- weise ausführt, ein aufwändigeres Eheschutzverfahren sei nicht denkbar. So erfor- derte die Hauptverhandlung zwar einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand, indes konnte im Zuge dessen auch eine Teileinigung über die Kinderbelange, die Zutei- lung der Wohnung, Mobiliar und Hausrat sowie eine vorübergehende Akonto- Unterhaltszahlung erzielt werden (vgl. Prot. I. S. 5 ff.; Urk. 6/37 und Urk. 6/38). Ent- sprechend beschränkte sich das Verfahren in der Folge noch auf die finanziellen Belange. Durch die veränderten finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners lässt sich zwar – wie auch die Vorinstanz anerkannte – ein gewisser Mehraufwand, nicht jedoch der aussergewöhnlich hohe geltend gemachte Aufwand des Be- schwerdeführers erklären, zumal die Änderungen letztlich lediglich einer einkom- mensseitigen Anpassung einer bereits durchdachten Unterhaltsberechnung bedurf- ten. Abgesehen davon präsentierten sich die finanziellen Verhältnisse der je im Angestelltenverhältnis arbeitenden Parteien überschaubar und boten keine beson- deren Schwierigkeiten. Dass nicht jeder Zwischenschritt der Unterhaltsberechnung Eingang in die Eingaben an das Gericht findet, stellt ferner keine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens dar und erklärt auch nicht die Notwendigkeit der einge- setzten 13.75 Stunden für den fünfseitigen (anlässlich der Verhandlung vom
17. September 2020 nicht verlesenen) Unterhaltsteil. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Unterhaltsberechnung bereits für die Verhandlung vom
18. Juni 2020 vorbereitet hatte und wiederum blosse Anpassungen vorzunehmen hatte. Die weiteren vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Gewaltschutzverfahrens gemachten Ausführungen haben keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren, zumal mit Teilvereinbarung vom 18. Juni 2020 bereits eine vollumfängli- che Einigung hinsichtlich der Kinderbelange erfolgte, die GSG-Verfügungen jedoch erst vom 4. September 2020 datieren. Etwaige diesbezügliche Mehraufwendungen konnte der Beschwerdeführer im Verfahren EE200030 betreffend Abänderung der vereinbarten Regelung einfordern. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern ein zeitlicher Aufwand von knapp 20 Stunden für Telefona- te/Besprechungen mit dem Gesuchsgegner zur wirksamen Ausübung des Mandats notwendig waren. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal über die notwendige Infor- mationsbeschaffung und Instruktion hinausgehende Rechtsberatung nicht entschä-
- 12 - digungspflichtig ist. Dem Gesagten zufolge erweist sich die vorinstanzliche Fest- setzung der Grundgebühr im oberen, aber nicht ganz obersten Bereich, als nicht unangemessen. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der bereits ausgerich- teten Akontozahlung von knapp Fr. 8'000.– für bis zum 2. Juli 2020 erbrachte und damit für mit der Grundgebühr abzugeltende Leistungen. 4.5. Gemäss § 11 Abs. 3 AnwGebV beträgt die Summe der Einzelzuschläge für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weiterer notwendiger Rechts- schriften bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundgebühr. Die Vorinstanz hat den Pauschalzuschlag auf das Maximum von Fr. 8'000.– festge- setzt. Dabei zog sie in Betracht, dass hinsichtlich der noch zu regelnden Belange (Kinderunterhalt, Ehegattenunterhalt sowie Gütertrennung und im späteren Verlauf die Schuldneranweisung) das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Gericht dreimal dazu aufgefordert worden, zu diversen (Noven-) Stellungnahmen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen, sowie einmal, diverse Unterlagen zur finanziellen Situation des Gesuchsgegners einzureichen. Das schriftliche Verfahren habe sich somit sehr aufwändig gestaltet. Zusätzlich ha- be der Beschwerdeführer zwei weitere Rechtsschriften, namentlich den Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 13. Juli 2021 (Urk. 6/48) und den An- trag um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 15. Januar 2021 (Urk. 6/94), ver- fasst, was für den Beschwerdeführer mit zusätzlichem Aufwand verbunden gewe- sen sei (Urk. 2 E. 2.5.2 f.). 4.6. Das sich aufgrund der Aktenlage präsentierende und von der Vorinstanz zu- treffend als sehr aufwändig beschriebene schriftliche Verfahren rechtfertigt ohne weiteres einen Pauschalzuschlag in der Höhe der Grundgebühr. Wie der Be- schwerdeführer jedoch zu Recht vorbringt, blieb im Rahmen der Zuschläge unbe- rücksichtigt, dass vor der Anordnung des schriftlichen Verfahrens zunächst zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 17. September 2020 vorgeladen wurde (Urk. 6/56). Obwohl anlässlich des Verhandlungstermins die Zeit nicht reichte, um – nebst der auf denselben Termin festgesetzten mündlichen Verhandlung betreffend Abänderung des Teil-Urteils vom 22. Juli 2020 (Urk. 7/7, EE200030) – die Haupt- verhandlung fortzusetzen, hatte sich der Beschwerdeführer dennoch entsprechend
- 13 - vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Pauschalzuschlag ausnahmsweise höher anzusetzen als die Grundgebühr. Auch angesichts der Dauer des schriftlichen Verfahrens erscheint ein Pauschalzuschlag von insgesamt Fr. 10'000.– angemessen. 4.7. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass ein allenfalls geringes In- kassorisiko des Beschwerdegegners auf die so ermittelte angemessene Entschä- digung keinen Einfluss haben kann (vgl. Urk. 1 S. 5). 4.8. Dem Gesagten zufolge ist der Beschwerdeführer in Erhöhung des Pauschal- zuschlags um Fr. 2'000.– mit insgesamt Fr. 18'000.– zuzüglich 7.7% MwSt. sowie zuzüglich der von der Vorinstanz vollumfänglich vergüteten und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von Fr. 280.20 zu entschädigen. Davon ist die bereits ausgerichtete Zahlung in der Höhe von Fr. 7'945.50 in Abzug zu bringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6). Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, praxisgemäss je ohne Mehrwert- steuerzuschlag (OGer ZH RE180008 vom 24. August 2018, E. 4.1). Vorliegend be- trägt der Streitwert daher Fr. 11'479.– (Fr. 27'759.20 - Fr. 16'280.20, vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 9). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens von rund 80% ([Fr. 27'759.20 - Fr. 18'280.20] / Fr. 11'479.–) und somit im Betrag von Fr. 800.– aufzuerlegen. Vom Beschwerdegegner sind mit Hinweis auf § 200 lit. a GOG keine Kosten zu erheben.
2. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerde- führer zufolge seines überwiegenden Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 14 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Affoltern vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "1. Rechtsanwalt MLaw A._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 18'000.00 Barauslagen: Fr. 280.20 Zwischentotal: Fr. 18'280.20 Mehrwertsteuer (7,7 %): Fr. 1'407.55 Entschädigung total inkl. MwSt.: Fr. 19'687.80
2. Die mit Verfügung vom 20. Juli 2020 bereits ausgerichtete Zahlung in der Höhe von Fr. 7'945.50 wird von der Entschädigung in Abzug ge- bracht. Der zur Auszahlung gelangende Betrag beläuft sich auf Fr. 11'742.25."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer im Umfang von Fr. 800.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren EE200013-A, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-4, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- 15 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'479.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: ip