Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Juni 2021 ersuchte diese um Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 6'026.05 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag; Urk. 4/36 und 4/38). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 10. August 2021 die Ent- schädigung von Rechtsanwältin Dr. A._____ auf Fr. 3'431.90 fest (Urk. 4/40 = Urk. 2).
b) Dagegen erhob Rechtsanwältin Dr. A._____ (fortan Beschwerde- führerin) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. August 2021, Ge- schäfts-Nr. EE200042-H, betreffend Eheschutz (Honorarnote RAin Dr. iur. A._____) aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei für ihre anwaltlichen Bemühungen im Eheschutzverfahren EE200042-H mit CHF 6'026.05 zu entschädigen (CHF 5'408.35 Honorar, CHF 186.87 Barauslagen und CHF 430.85 Mehrwert- steuer).
E. 2 a) Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwer- deführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschädigung. Damit richtet sich die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Kostenent- scheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die ge- richtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Be- schwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (Art. 324 ZPO).
- 3 -
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2.1 m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beschwerdeführerin erläutert erstmals im Beschwerdeverfah- ren ausführlich, weshalb der in ihrer Kostennote vom 26. Mai 2021 (Urk. 4/38) aufgelistete zeitliche Aufwand notwendig gewesen sei und worin dieser bestan- den habe (Urk. 1 S. 7 ff.). Im vorinstanzlichen Verfahren beschränkte sie sich da- rauf vorzubringen, dass ihr geltend gemachter Aufwand durch die notwendige In- struktion durch ihre Klientin, das begründete Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege, die intensiven und erfolgreichen Vergleichsgespräche mit der Gegenseite notwendig und begründet gewesen sei und im Rahmen von § 5 Abs. 1 AnwGebV liegen würde (Urk. 4/36). Diese neuen Vorbringen (Urk. 1 S. 7 ff.) können zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt wer- den (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkei- ten werde die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeit- aufwand der Beschwerdeführerin und nach der Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– festgesetzt, wobei in Eheschutzsachen die Grundge- bühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne (§ 6 Anw- GebV). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand stelle le- diglich ein Bemessungskriterium dar und sei insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig gewesen sei. Grundsätzlich sei nicht der effektive, sondern nur der Aufwand zu entschädigen, der für die korrekte Mandatsführung notwendig
- 4 - gewesen sei. Vorliegend seien keine besonders schwierigen oder komplexen vor- prozessualen Abklärungen notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Gesamthaft habe es sich um keinen besonders schwierigen Fall gehandelt. Entsprechend sei von einer er- mässigten Grundgebühr von Fr. 3'000.– im Sinne von § 6 Abs. 3 AnwGebV aus- zugehen, welche in dieser Höhe auch angemessen sei. Zusätzlich seien Baraus- lagen von Fr. 186.90 und rund Fr. 245.– Mehrwertsteuer (7.7 %) zu entschädigen (Urk. 2 S. 2).
b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 10. August 2021 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gefällt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf die angemessene ermässigte Grundgebühr von Fr. 3'000.– komme. Aus den Erwägungen gehe auch nicht her- vor, wie hoch die Grundgebühr im vorliegenden Fall sei und um wie viel sie aus welchen Gründen reduziert worden sei. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls vollkommen bzw. die Vorinstanz beschränke sich auf die – falsche – Feststellung, der Fall sei nicht schwierig gewesen. Eine Auseinandersetzung mit ihrer Begrün- dung des Aufwandes – Instruktion, schriftliche Begründung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege, intensiv geführte und letztlich erfolgreiche Vergleichs- gespräche – fehle (Urk. 1 S. 5). Ihren Aufwand von 24 Stunden 35 Minuten sei mit Fr. 3'000.– entschädigt worden, was einem Stundenansatz von Fr. 122.25 ent- spreche und verfassungswidrig sei. Da die geltend gemachte Entschädigung im kantonalen Tarifrahmen liege, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass diese ohne Weiteres gekürzt werde. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, darzu- legen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 6).
E. 4 a) Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbei- standes muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGer 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016
- 5 - E. 3.3, 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4, 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten be- troffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4.1 je m.H.).
b) Die Kritik der Beschwerdeführerin, ihr sei – da die geltend ge- machte Entschädigung im kantonalen Tarifrahmen liege und sie nicht damit habe rechnen müssen, dass diese ohne Weiteres gekürzt werde – keine Gelegenheit gegeben worden zu erläutern, inwiefern ihre Aufwendungen zur gehörigen Erledi- gung des Prozessmandats erforderlich gewesen seien (Urk. 1 S. 6), greift vorlie- gend nicht. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur eine Auflistung ihrer Aufwandpositionen ein (Urk. 4/38), sondern begründete auch kurz, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand für die gehörige Füh- rung des Mandats notwendig gewesen sei. So erläuterte sie, ihr Aufwand sei durch die notwendige Instruktion durch ihre Klientin, das begründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und vor allem aber die intensiven und letztlich erfolg- reichen Vergleichsgespräche mit der Gegenseite begründet. Ihr Aufwand sei not- wendig und begründet und liege im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts für familienrechtliche Verfahren (gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV bis Fr. 16'000.– [ohne Spesen und MwSt.] i.V.m. § 11 AnwGebV; vgl. Urk. 4/36). Un- ter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, der Beschwer- deführerin Gelegenheit zur (ausführlicheren) Begründung ihrer Kostennote zu ge- ben. Entsprechend verletzte die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Ein genereller Anspruch, vor der Kürzung der Honorarno- te Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht im Übrigen nicht (BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2).
- 6 -
c) Im Gegensatz dazu erweist sich die Rüge der Beschwerdeführe- rin, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz auf die angemessene ermässigte Grundgebühr von Fr. 3'000.– komme als berechtigt, gehe doch aus den Erwägungen nicht hervor, wie hoch die Grundgebühr im vorliegenden Fall sei und um wie viel diese aus welchen Gründen reduziert worden sei (Urk. 1 S. 5). In der angefochtenen Verfügung verzichtete die Vorinstanz darauf, die in der Kos- tennote der Beschwerdeführerin aufgelisteten Aufwandpositionen auf ihre Not- wendigkeit zu überprüfen. Sie setzte das Honorar der Beschwerdeführerin in An- wendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV innerhalb des durch diese Bestimmung vorgegebenen Tarifrahmens pauschal auf Fr. 3'000.– fest. Zur Grundgebühr führte die Vorinstanz aus, gesamthaft habe es sich um keinen be- sonders schwierigen Fall gehandelt (Urk. 2 S. 2). Ihre allgemeinen Ausführungen
– für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten liege sie zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–, welche in Eheschutzsachen in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne (§ 5 und § 6 AnwGebV) – zeigen nur die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung auf. Ihre Erwägung, es seien keine besonders schwierigen oder komple- xen vorprozessualen Abklärungen notwendig gewesen und die Beschwerdeführe- rin habe nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen (Urk. 2 S. 2), erör- tern lediglich teilweise, von welchen Überlegungen sie sich in Bezug auf den Zeit- aufwand hat leiten lassen. Weshalb sie eine Kürzung des anbegehrten Honorars um fast die Hälfte vorgenommen hat, zeigt die Vorinstanz damit nicht in hinrei- chend detaillierter Weise auf. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin bleibt unklar, auf welcher Höhe sie die Grundgebühr für das Eheschutzverfahren angesetzt hat und wie hoch die Ermässigung ist (Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, rechtsgenügend und nachvollziehbar zu begründen, von wel- chen Überlegungen sie sich für das Abweichen von der Honorarnote hat leiten lassen, auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützt und wie sie auf die er- mässigte Entschädigung von Fr. 3'000.– gelangt. Damit verletzt sie die Begrün- dungspflicht.
d) Selbst wenn mit der Vorinstanz in Bezug auf die Schwierigkeit des Falles von einfacher Komplexität auszugehen wäre – sie spricht von einem
- 7 - gesamthaft nicht besonders schwierigen Fall –, sind auch die Verantwortung und der Zeitaufwand als weitere Kriterien für die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu berücksichtigen. Zu diesen äusserte sich die Vorinstanz nicht bzw. nicht rechtsgenügend. Des Weiteren fehlt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten zum Aufwand (vgl. Urk. 4/36). Vor diesem Hintergrund muss sich die Vorinstanz auch diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht (als Bestandteil des rechtlichen Gehörs) vorwerfen lassen.
e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör ver- letzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Entsprechend ist sie gutzuheis- sen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache – mangels zurei- chender Begründung – an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Ent- schädigung der Beschwerdeführerin gehörig begründet bestätigen oder allenfalls auch neu festsetzen kann. Eine Rückweisung erscheint vorliegend auch deshalb sachgerecht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfah- rens aus eigener Anschauung kennt und deshalb am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen.
E. 6 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Vertei- lung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfälli- ge Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Entschädigungsverfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
b) Die Bemessung der Spruchgebühr richtet sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, ba- sierend auf einem Streitwert von Fr. 2'408.35 – Differenz zwischen beschwerde- weise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag –, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen.
- 8 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Pfäffikon vom 10. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
- Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'408.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 29. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE210007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschrei- berin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 29. September 2021 in Sachen A._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. August 2021 (EE200042-H)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit unbegründetem Entscheid vom 11. Mai 2021 erliess die Vor- instanz Eheschutzmassnahmen bzw. genehmigte die Vereinbarung betreffend die Eheleute B._____C._____, gewährte den Parteien die unentgeltliche Rechtspfle- ge und bestellte der Gesuchstellerin, C._____, eine unentgeltliche Rechtsvertrete- rin in der Person von Rechtsanwältin Dr. A._____ (Urk. 4/31). Mit Eingabe vom
1. Juni 2021 ersuchte diese um Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 6'026.05 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag; Urk. 4/36 und 4/38). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 10. August 2021 die Ent- schädigung von Rechtsanwältin Dr. A._____ auf Fr. 3'431.90 fest (Urk. 4/40 = Urk. 2).
b) Dagegen erhob Rechtsanwältin Dr. A._____ (fortan Beschwerde- führerin) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. August 2021, Ge- schäfts-Nr. EE200042-H, betreffend Eheschutz (Honorarnote RAin Dr. iur. A._____) aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei für ihre anwaltlichen Bemühungen im Eheschutzverfahren EE200042-H mit CHF 6'026.05 zu entschädigen (CHF 5'408.35 Honorar, CHF 186.87 Barauslagen und CHF 430.85 Mehrwert- steuer).
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."
2. a) Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwer- deführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschädigung. Damit richtet sich die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Kostenent- scheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die ge- richtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Be- schwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (Art. 324 ZPO).
- 3 -
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2.1 m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beschwerdeführerin erläutert erstmals im Beschwerdeverfah- ren ausführlich, weshalb der in ihrer Kostennote vom 26. Mai 2021 (Urk. 4/38) aufgelistete zeitliche Aufwand notwendig gewesen sei und worin dieser bestan- den habe (Urk. 1 S. 7 ff.). Im vorinstanzlichen Verfahren beschränkte sie sich da- rauf vorzubringen, dass ihr geltend gemachter Aufwand durch die notwendige In- struktion durch ihre Klientin, das begründete Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege, die intensiven und erfolgreichen Vergleichsgespräche mit der Gegenseite notwendig und begründet gewesen sei und im Rahmen von § 5 Abs. 1 AnwGebV liegen würde (Urk. 4/36). Diese neuen Vorbringen (Urk. 1 S. 7 ff.) können zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt wer- den (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. a) Die Vorinstanz erwog, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkei- ten werde die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeit- aufwand der Beschwerdeführerin und nach der Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– festgesetzt, wobei in Eheschutzsachen die Grundge- bühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne (§ 6 Anw- GebV). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand stelle le- diglich ein Bemessungskriterium dar und sei insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig gewesen sei. Grundsätzlich sei nicht der effektive, sondern nur der Aufwand zu entschädigen, der für die korrekte Mandatsführung notwendig
- 4 - gewesen sei. Vorliegend seien keine besonders schwierigen oder komplexen vor- prozessualen Abklärungen notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Gesamthaft habe es sich um keinen besonders schwierigen Fall gehandelt. Entsprechend sei von einer er- mässigten Grundgebühr von Fr. 3'000.– im Sinne von § 6 Abs. 3 AnwGebV aus- zugehen, welche in dieser Höhe auch angemessen sei. Zusätzlich seien Baraus- lagen von Fr. 186.90 und rund Fr. 245.– Mehrwertsteuer (7.7 %) zu entschädigen (Urk. 2 S. 2).
b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 10. August 2021 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gefällt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf die angemessene ermässigte Grundgebühr von Fr. 3'000.– komme. Aus den Erwägungen gehe auch nicht her- vor, wie hoch die Grundgebühr im vorliegenden Fall sei und um wie viel sie aus welchen Gründen reduziert worden sei. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls vollkommen bzw. die Vorinstanz beschränke sich auf die – falsche – Feststellung, der Fall sei nicht schwierig gewesen. Eine Auseinandersetzung mit ihrer Begrün- dung des Aufwandes – Instruktion, schriftliche Begründung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege, intensiv geführte und letztlich erfolgreiche Vergleichs- gespräche – fehle (Urk. 1 S. 5). Ihren Aufwand von 24 Stunden 35 Minuten sei mit Fr. 3'000.– entschädigt worden, was einem Stundenansatz von Fr. 122.25 ent- spreche und verfassungswidrig sei. Da die geltend gemachte Entschädigung im kantonalen Tarifrahmen liege, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass diese ohne Weiteres gekürzt werde. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, darzu- legen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei (Urk. 1 S. 6).
4. a) Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbei- standes muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGer 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016
- 5 - E. 3.3, 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4, 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1 m.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten be- troffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4.1 je m.H.).
b) Die Kritik der Beschwerdeführerin, ihr sei – da die geltend ge- machte Entschädigung im kantonalen Tarifrahmen liege und sie nicht damit habe rechnen müssen, dass diese ohne Weiteres gekürzt werde – keine Gelegenheit gegeben worden zu erläutern, inwiefern ihre Aufwendungen zur gehörigen Erledi- gung des Prozessmandats erforderlich gewesen seien (Urk. 1 S. 6), greift vorlie- gend nicht. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur eine Auflistung ihrer Aufwandpositionen ein (Urk. 4/38), sondern begründete auch kurz, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand für die gehörige Füh- rung des Mandats notwendig gewesen sei. So erläuterte sie, ihr Aufwand sei durch die notwendige Instruktion durch ihre Klientin, das begründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und vor allem aber die intensiven und letztlich erfolg- reichen Vergleichsgespräche mit der Gegenseite begründet. Ihr Aufwand sei not- wendig und begründet und liege im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts für familienrechtliche Verfahren (gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV bis Fr. 16'000.– [ohne Spesen und MwSt.] i.V.m. § 11 AnwGebV; vgl. Urk. 4/36). Un- ter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, der Beschwer- deführerin Gelegenheit zur (ausführlicheren) Begründung ihrer Kostennote zu ge- ben. Entsprechend verletzte die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Ein genereller Anspruch, vor der Kürzung der Honorarno- te Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht im Übrigen nicht (BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2).
- 6 -
c) Im Gegensatz dazu erweist sich die Rüge der Beschwerdeführe- rin, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz auf die angemessene ermässigte Grundgebühr von Fr. 3'000.– komme als berechtigt, gehe doch aus den Erwägungen nicht hervor, wie hoch die Grundgebühr im vorliegenden Fall sei und um wie viel diese aus welchen Gründen reduziert worden sei (Urk. 1 S. 5). In der angefochtenen Verfügung verzichtete die Vorinstanz darauf, die in der Kos- tennote der Beschwerdeführerin aufgelisteten Aufwandpositionen auf ihre Not- wendigkeit zu überprüfen. Sie setzte das Honorar der Beschwerdeführerin in An- wendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV innerhalb des durch diese Bestimmung vorgegebenen Tarifrahmens pauschal auf Fr. 3'000.– fest. Zur Grundgebühr führte die Vorinstanz aus, gesamthaft habe es sich um keinen be- sonders schwierigen Fall gehandelt (Urk. 2 S. 2). Ihre allgemeinen Ausführungen
– für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten liege sie zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–, welche in Eheschutzsachen in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne (§ 5 und § 6 AnwGebV) – zeigen nur die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung auf. Ihre Erwägung, es seien keine besonders schwierigen oder komple- xen vorprozessualen Abklärungen notwendig gewesen und die Beschwerdeführe- rin habe nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen (Urk. 2 S. 2), erör- tern lediglich teilweise, von welchen Überlegungen sie sich in Bezug auf den Zeit- aufwand hat leiten lassen. Weshalb sie eine Kürzung des anbegehrten Honorars um fast die Hälfte vorgenommen hat, zeigt die Vorinstanz damit nicht in hinrei- chend detaillierter Weise auf. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin bleibt unklar, auf welcher Höhe sie die Grundgebühr für das Eheschutzverfahren angesetzt hat und wie hoch die Ermässigung ist (Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, rechtsgenügend und nachvollziehbar zu begründen, von wel- chen Überlegungen sie sich für das Abweichen von der Honorarnote hat leiten lassen, auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützt und wie sie auf die er- mässigte Entschädigung von Fr. 3'000.– gelangt. Damit verletzt sie die Begrün- dungspflicht.
d) Selbst wenn mit der Vorinstanz in Bezug auf die Schwierigkeit des Falles von einfacher Komplexität auszugehen wäre – sie spricht von einem
- 7 - gesamthaft nicht besonders schwierigen Fall –, sind auch die Verantwortung und der Zeitaufwand als weitere Kriterien für die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu berücksichtigen. Zu diesen äusserte sich die Vorinstanz nicht bzw. nicht rechtsgenügend. Des Weiteren fehlt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten zum Aufwand (vgl. Urk. 4/36). Vor diesem Hintergrund muss sich die Vorinstanz auch diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht (als Bestandteil des rechtlichen Gehörs) vorwerfen lassen.
e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör ver- letzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Entsprechend ist sie gutzuheis- sen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache – mangels zurei- chender Begründung – an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Ent- schädigung der Beschwerdeführerin gehörig begründet bestätigen oder allenfalls auch neu festsetzen kann. Eine Rückweisung erscheint vorliegend auch deshalb sachgerecht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfah- rens aus eigener Anschauung kennt und deshalb am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen.
6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Vertei- lung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfälli- ge Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Entschädigungsverfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
b) Die Bemessung der Spruchgebühr richtet sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, ba- sierend auf einem Streitwert von Fr. 2'408.35 – Differenz zwischen beschwerde- weise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag –, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Pfäffikon vom 10. August 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und die Gesuchstellerin, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'408.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 29. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm