Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2021 (Ge- schäfts-Nr. EE220021-F) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der angemessenen Entschädigung zurückzuweisen.
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um den Anforderungen an die Begründung zu genügen, hat sich die Be- schwerde führende Partei konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen ausei- nanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätz- lich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfah- ren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieinga- ben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebun- den. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2021 erwog die Vor- instanz nach Ausführungen zu Art. 122 ZPO und den massgebenden Bestim- mungen gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren
- 5 - vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie nach Wiedergabe der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Pauschalentschädigungen (Urk. 2 Erw. 2.1 und Erw. 2.2), strittig seien im vorliegenden Verfahren vordergründig die Höhe der vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge gewe- sen. Bezüglich der Obhut und Betreuungsregelung seien die Gesuchsteller bei Einleitung des Verfahrens mit ihren Anträgen weit, anlässlich der an der Haupt- verhandlung gestellten Anträge indes nicht weit auseinander gelegen (Urk. 2 Erw. 2.3). Vor allem die Festsetzung der den Parteien anrechenbaren Einkommen ha- be sich aufwändig gestaltet. Auch die Bedarfsrechnung habe sich aufgrund der gegensätzlichen Standpunkte der Parteien etwas aufwendiger gestaltet, habe an- sonsten aber keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Im Übrigen seien das vorliegende Verfahren und die sich stellenden Rechtsfragen nicht weiter komplex gewesen. Anzumerken sei ebenfalls, dass die von den Parteien vergleichsweise getroffene Regelung nicht stark von den bereits gelebten Verhältnissen abweiche. Insgesamt sei die Verantwortung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ge- suchsgegners damit nicht als überdurchschnittlich einzustufen (Urk. 2 Erw. 2.4). Weiter zählte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin eingereichten Ein- gaben samt deren Umfang auf und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zudem an der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2020 von acht Stunden Dauer teilge- nommen habe. Für all diese Handlungen mache die Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 30:05 Stunden geltend, was angesichts der Schwere des Falls und insbesondere der Dauer der Hauptverhandlung als angemessen erscheine (Urk. 2 Erw. 2.5). Aufgrund der genannten Umstände und angesichts der Bedeu- tung und Schwere des Falles sowie des genannten Aufwands (§ 6 Abs. 3 in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV) rechtfertige es sich, vor- liegend von einer Grundgebühr in Höhe von CHF 5'000.00 (exkl. MwSt.) auszu- gehen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbinde gerade davon, Hono- rarnoten in einzelnen Positionen zu überprüfen (so ausdrücklich BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). Damit würden sich weitere Ausführungen zur eingereichten Honorarnote erübrigen (Urk. 2 Erw. 2.6). Der zu entschädigende Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei auf insgesamt CHF 5'000.00 festzusetzen, worauf 7.7 %
- 6 - Mehrwertsteuer zu entrichten seien. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin mache zudem Barauslagen in der Höhe von insgesamt CHF 394.00 (zzgl. MwSt.) gel- tend, welche angemessen erschienen und somit antragsgemäss zu entschädigen seien (Urk. 2 Erw. 2.7). 4.2. In ihrer Beschwerde vom 1. April 2021 führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe im Wesentlichen zutreffende Ausführungen zur Schwie- rigkeit des Falles gemacht. So sei zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren insbesondere die Höhe der zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge strittig ge- wesen. Auch die Obhutsregelung sei am Anfang des Prozesses noch stark um- stritten gewesen. Ebenfalls zutreffend habe die Vorinstanz betreffend Komplexität des Falles ausgeführt, dass sich vor allem die Festsetzung des den Parteien an- rechenbaren Einkommens als aufwändig erwiesen habe Urk. 1 Rz. 8). Zum Zeit- aufwand habe die Vorinstanz die Eingaben der Beschwerdeführerin aufgeführt. Unberücksichtigt habe die Vorinstanz dabei insbesondere sämtliche Korrespon- denz (E-Mails, Telefonate), das Aktenstudium sowie den Weg zur Hauptverhand- lung gelassen. Nichtsdestotrotz komme die Vorinstanz – berechtigterweise – zum Schluss, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 30:05 Stunden angemes- sen sei. Mit der Festsetzung einer Pauschale von CHF 5'000.00 (exkl. MwSt.) be- trage der Stundenansatz gemessen am geltend gemachten und als angemessen taxierten Gesamtaufwand noch CHF 166.20 pro Stunde (Urk. 1 Rz. 9). Nach Hin- weis auf den bundesgerichtlichen Leitentscheid (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1) hält die Beschwerdeführerin fest, dass eine Honorarpauschale zwar nicht bereits deshalb verfassungswidrig sei, wenn sie unter Berücksichtigung der von der unentgeltli- chen Rechtsvertretung geltend gemachten Stunden zu einem Stundenansatz von weniger als CHF 180.00 führe. Vorliegend komme die Vorinstanz nach einer Aus- einandersetzung mit den einzelnen Aufwänden in der Honorarnote aber gerade zum Schluss, dass der Zeitaufwand von 30:05 Stunden angemessen sei. Damit habe sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung auch vom tat- sächlichen Aufwand leiten lassen. Sie habe somit zwei Methoden zur Festsetzung des Honorars vermischt. Zwar habe sie einerseits den geltend gemachten Zeit- aufwand berücksichtigt, gleichzeitig aber für diesen als angemessen gewürdigten Zeitaufwand eine pauschale Entschädigung von CHF 5'000.00 festgesetzt. Werde
- 7 - der effektive Zeitaufwand berücksichtigt und als angemessen beurteilt, verbleibe jedoch kein Spielraum für eine Festsetzung eines Honorars von mindestens CHF 180.00 pro Stunde bzw. für eine Abweichung von der in § 3 AnwGebV vor- gesehenen Gebühr. Eine Kürzung sei demnach unbegründet (Urk. 1 Rz. 10). Kor- rekt sei sodann, dass weder die Verantwortung noch die rechtlichen Schwierigkei- ten über ein normales Mass im Eheschutzverfahren hinausgegangen seien. Sie seien aber auch keinesfalls unter dem Durchschnitt, zumal immerhin einer offiziel- len Mediationsstelle eine Einigung der Parteien misslungen sei. Auch seien die Parteistandpunkte bis zur Verhandlung hinsichtlich verschiedener Punkte äus- serst umstritten gewesen. Nicht zuletzt deshalb habe die Verhandlung auch acht Stunden gedauert. Eine Kürzung des Honorars mit diesen Argumenten sei dem- nach ebenfalls nicht angezeigt. Im Übrigen liege die beantragte Entschädigung im mittleren Rahmen gemäss Gebührenverordnung (Urk. 1 Rz. 11). 5.1. Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbei- ständin vom Kanton angemessen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom
15. Oktober 2015, E. 1). Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der angemesse- nen Entschädigung nach den Ansätzen der AnwGebV (Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG und § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird fest- gesetzt, nachdem die Anwältin dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat, mit welcher ein Antrag zur Höhe der bean- spruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Ent- schädigung berechnet sich – vorbehältlich der bundegerichtlichen Einschränkung, wonach jedenfalls notwendiger Aufwand angemessen zu entschädigen ist (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1 f.) – nach dem vom kantonalen Recht vorgegebene pauschalen Rahmen. 5.2. Gemäss kantonalem Tarif wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 1'400.00 und CHF 16'000.00, wobei sie in Eheschutzverfahren auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden kann, d.h. auf CHF 467.00 bis
- 8 - CHF 10'667.00 (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV), zu- oder abzüglich allfälliger Zuschläge oder Reduktionen (§§ 11 ff. AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die – ausser den von der Vorinstanz vollumfänglich vergüteten und damit nicht weiter interessierenden Aus- lagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV – sämtliche Aufwendungen abdeckt (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). 5.3. Den Kantonen kommt im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungs- ansatzes ein weites Ermessen zu. Zwar hielt das Bundesgericht dazu im Sinne einer groben Faustregel fest, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin im schweizweiten Durchschnitt einen bundes(verfassungs)rechtlichen Anspruch auf eine Entschädigung in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro effektiv geleiste- te und notwendige Aufwandstunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) habe (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 137 III 185 E. 5.4; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist es indessen auch zulässig, für die Festset- zung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Pauschalen vorzusehen, wie dies im Kanton Zürich der Fall ist (§ 4 ff. AnwGebV). Ein solches pauschalisie- rendes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, einerseits, weil diese Bestimmung die Kantone lediglich zu einer "angemessenen" und nicht zu einer "vollen" Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1; BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien), und andererseits, weil die Parteientschä- digungen – und damit auch der Umfang der Entschädigung einer entgeltlich tätig werdenden Rechtsvertretung – ebenfalls nach diesem System bemessen werden. Die unentgeltlichen sind insoweit den entgeltlichen Rechtsvertretungen gleichge- stellt, und es obliegt daher beiden im Interesse ihrer Klienten, ihre Bemühungen im Rahmen der Gebührenverordnung zu halten. Unter verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 9 BV, Willkürverbot) ist letztlich entscheidend, ob der notwendige Aufwand angemessen entschädigt wird, so dass eine effektive Vertretung möglich bleibt (BGer 5A_945/2017 vom 20. April 2018, E. 4.3).
- 9 - 5.4. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.3). Mit Pauschalansätzen bringt der Gesetz- bzw. Tarifgeber zum Ausdruck, was für durchschnittliche Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandats- führung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des er- brachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Dabei sei – so das Bundesgericht im Leitentscheid – entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeit- aufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Nach die- ser Rechtsprechung setzt das pauschalisierende Vorgehen insbesondere nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezo- genen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die kon- kreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin geleiste- ten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). 6.1. Zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von insgesamt CHF 5'809.35 den Vorgaben der AnwGebV sowie einer angemes- senen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht und vor der Verfassung standhält, was die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden sinn- gemäss in Abrede stellt.
- 10 - 6.2. Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, dass aufgrund der Anerkennung ihres Zeitaufwandes durch die Vorinstanz § 3 AnwGebV zur An- wendung kommen müsse und demzufolge der anerkannte Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 zu entschädigen sei (Urk. 1 Rz. 10). Wie vorste- hend ausgeführt, richtet sich die Entschädigung in Eheschutzverfahren nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist unter Berücksichtigung der genannten bundesrechtlichen Vorgaben zulässig (vgl. dazu vorstehend unter Erw. 5.3 f.). Dabei stellt der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung der Anwältin lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Mit anderen Wor- ten führt die Anerkennung des Zeitaufwandes durch die Vorinstanz nicht zu einer Entschädigung nach Zeitaufwand gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV, sondern es bleibt bei einer Pauschalentschädigung gemäss den vorstehend zitierten Bestimmun- gen. 6.3. Die Schwierigkeit des Falls und die Verantwortung der Beschwerdefüh- rerin wurden von der Vorinstanz im Wesentlichen als durchschnittlich eingestuft (Urk. 2 Erw. 2.4), was unbestritten geblieben ist (Urk. 1 Rz. 11). Diese vorinstanz- liche Einstufung trägt den konkreten Verhältnissen gebührend Rechnung und ist nicht zu beanstanden. 6.4. Die auf CHF 5'000.00 (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzte Pauschal- entschädigung liegt innerhalb des vorliegend anwendbaren Rahmens. Der Vorin- stanz ist sodann darin beizupflichten, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale gerade davon entbindet, Honorarnoten in einzelnen Positionen zu überprüfen (Urk. 2 Erw. 2.6 mit Hinweis auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). Demnach kann eine systematische "Kontrollrech- nung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 bei Festsetzung einer Pauscha- lentschädigung grundsätzlich unterbleiben (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die Vorin- stanz prüfte indessen vorliegend eine Reihe von in der Honorarnote aufgeführten
- 11 - Positionen und kam zum Schluss, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand in der beantragten Höhe angemessen erscheine (Urk. 2 Erw. 2.5). Damit wurde dieser Zeitaufwand seitens der Vorinstanz insgesamt als notwendig anerkannt. Bei dieser Ausgangslage kann eine Kontrollrechnung mit einem Stundensatz von CHF 180.00 pro Stunde trotz Festsetzung einer Pauscha- lentschädigung nicht ausser Acht gelassen werden, zumal sachbezogene und angemessene Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu entschädi- gen sind (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die Pauschalentschädigung entbindet die rechtsanwendende Behörde nicht ohne Weiteres davon, im Einzelfall zu prüfen, ob mit der Pauschale die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen, wenn auch nicht vollumfänglich, so doch in angemessener Weise, abgegolten werden. Auch bei einem pauschalisier- ten Vorgehen ist im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeit- aufwandes ein Mindestansatz von CHF 180.00 pro Stunde einzuhalten (BGer 9C_386/ 2020 vom 24. September 2020, E. 4.1.3 m.H.). Da die Vorinstanz den geltend gemachten Zeitaufwand von 30:05 Stunden explizit als angemessen anerkannte, wäre sie gehalten gewesen, bei der Festsetzung der Pauschalentschädigung ei- nem Minimalansatz von CHF 180.00 pro Stunde Rechnung zu tragen. Indem die Vorinstanz dieses Kriterium unberücksichtigt liess und eine Pauschalentschädi- gung festsetzte, die pro anerkannter Stunde zu einem tieferen als dem verfas- sungsmässig garantierten Minimalansatz führte, wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. b ZPO). 6.5. Erfolgt die Festsetzung des Honorars gemäss kantonalem Tarif nach Pauschalbeträgen und wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetz- ten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimal- ansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschä- digungspflichtig angesehen wird, muss die unentgeltliche Rechtsvertretung von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; bestätigt in BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020,
- 12 - E. 6.1). Von dieser Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von der Vorinstanz als angemessen eingestuft und damit als erforderlich anerkannt wur- de, so dass sich in dieser Hinsicht eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor Er- lass des vorinstanzlichen Entscheids erübrigte. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 6.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begrün- det, da die Vorinstanz bei der Festsetzung der Pauschalentschädigung gemäss § 5 Abs. 1 in Verbindung § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV die verfassungsmässig garantierte Minimalentschädigung für den als angemessen anerkannten Zeitauf- wand von 30:05 Stunden unberücksichtigt liess. Demgemäss hat die Pauschal- entschädigung vorliegend mindestens CHF 5'415.00 zu betragen (30:05 bzw. 30.083 Stunden x CHF 180.00 pro Stunde). Unter Berücksichtigung der durch- schnittlichen Schwierigkeit des Falles und der ebensolchen Verantwortung der Beschwerdeführerin erscheint eine Pauschalentschädigung von gerundet CHF 5'500.00 zuzüglich der von der Vorinstanz anerkannten Barauslagen von CHF 394.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer ([CHF 5'500.00 + CHF 394.00] x 0.077 = CHF 453.85) angemessen. Die Beschwerde ist folglich im erwähnten Umfang gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu erhöhen. 7.1. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 Erw. 6). Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, praxisgemäss je ohne Mehrwertsteuerzuschlag (OGer ZH RE180008-O vom 24. August 2018, E. 4.1). Vorliegend beträgt der Streitwert daher CHF 1'618.30 (CHF 7'012.30 - CHF 5'394.00; vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 7). Die Grundgebühr für die Gerichts- kosten beläuft sich auf CHF 374.00. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 300.00 festzu- setzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unter-
- 13 - liegens (CHF 1'000.00 von CHF 1'618.30 bzw. rund 70 %) und somit im Betrag von CHF 200.00 aufzuerlegen. Vom Beschwerdegegner sind mit Hinweis auf § 200 lit. a GOG keine Kosten zu erheben. 7.2. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Be- schwerdeführerin zufolge ihres überwiegenden Unterliegens und dem Beschwer- degegner mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2021 (Geschäfts-Nr. EE200021-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 5'500.00 Barauslagen: CHF 394.00 Zwischentotal zzgl. MwSt: CHF 5'894.00 CHF 453.85 CHF 6'347.85 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt: CHF 6'347.85"
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 200.00 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und für den Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren EE200021-F, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3/1, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'618.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE210004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 2. Dezember 2021 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2021 (EE200021-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 19. März 2020 reichte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin beim Beschwerdegegner (fortan Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren ein (Urk. 5/1; Geschäfts-Nr. EE200021-F). Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) an, dass sie vom Gesuchsgegner mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei und stellte die prozessualen Anträge, es sei die Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu verpflichten, eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und es sei ihm die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 5/19 S. 2; vgl. auch Urk. 5/36 S. 2). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2020 (Urk. 5, Vi-Prot. S. 10 ff.) und Zustellung eines gerichtlichen Vereinbarungsvorschlags (Urk. 5/55) schlossen die Parteien am 23./24. November 2020 eine Trennungsvereinbarung (Urk. 5/60). Mit Urteil und Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde beiden Par- teien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie der Gesuchstellerin Rechts- anwältin mag. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner die Beschwerdeführerin je als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Sodann wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt (Urk. 5/65). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein, mit welcher sie für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Ehschutzverfahren einen Zeitaufwand von 30:05 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 und Barauslagen von CHF 394.00 je zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer geltend machte (Urk. 5/71 = Urk. 3/1). 1.3. Am 22. März 2021 verfügte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners mit insgesamt CHF 5'809.35 (Honorar CHF 5'000.00 und Bar- auslagen CHF 394.00, je zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 2 = Urk. 5/75).
- 3 - 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwer- de mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2021 (Geschäfts-Nr. EE220021-F) aufzuheben und es sei die Entschädigung wie folgt festzusetzen: Honorar: CHF 6'618.30 Barauslagen: CHF 394.00 Zwischentotal: CHF 7'012.30 CHF 539.95 CHF 7'552.25 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt.: CHF 7'552.25
2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2021 (Ge- schäfts-Nr. EE220021-F) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der angemessenen Entschädigung zurückzuweisen.
3. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Be- schwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteient- schädigung (zzgl. 7.7 % MwSt.) zuzusprechen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 78) und dem Gesuchsgegner wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 4). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Entschädigung, die der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchsgegners nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde. Als Bestandteil der Liquida- tion der Prozesskosten stellt die angefochtene Verfügung einen erstinstanzlichen Kostenentscheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Das Verfahren betref- fend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist summarisch, wie auch deren Bestellung Teil des summarischen Verfahrens ist (Art. 248 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.H.). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 5/76) und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu
- 4 - führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann auf- grund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um den Anforderungen an die Begründung zu genügen, hat sich die Be- schwerde führende Partei konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen ausei- nanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätz- lich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfah- ren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieinga- ben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebun- den. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2021 erwog die Vor- instanz nach Ausführungen zu Art. 122 ZPO und den massgebenden Bestim- mungen gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren
- 5 - vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie nach Wiedergabe der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Pauschalentschädigungen (Urk. 2 Erw. 2.1 und Erw. 2.2), strittig seien im vorliegenden Verfahren vordergründig die Höhe der vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge gewe- sen. Bezüglich der Obhut und Betreuungsregelung seien die Gesuchsteller bei Einleitung des Verfahrens mit ihren Anträgen weit, anlässlich der an der Haupt- verhandlung gestellten Anträge indes nicht weit auseinander gelegen (Urk. 2 Erw. 2.3). Vor allem die Festsetzung der den Parteien anrechenbaren Einkommen ha- be sich aufwändig gestaltet. Auch die Bedarfsrechnung habe sich aufgrund der gegensätzlichen Standpunkte der Parteien etwas aufwendiger gestaltet, habe an- sonsten aber keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Im Übrigen seien das vorliegende Verfahren und die sich stellenden Rechtsfragen nicht weiter komplex gewesen. Anzumerken sei ebenfalls, dass die von den Parteien vergleichsweise getroffene Regelung nicht stark von den bereits gelebten Verhältnissen abweiche. Insgesamt sei die Verantwortung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ge- suchsgegners damit nicht als überdurchschnittlich einzustufen (Urk. 2 Erw. 2.4). Weiter zählte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin eingereichten Ein- gaben samt deren Umfang auf und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zudem an der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2020 von acht Stunden Dauer teilge- nommen habe. Für all diese Handlungen mache die Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 30:05 Stunden geltend, was angesichts der Schwere des Falls und insbesondere der Dauer der Hauptverhandlung als angemessen erscheine (Urk. 2 Erw. 2.5). Aufgrund der genannten Umstände und angesichts der Bedeu- tung und Schwere des Falles sowie des genannten Aufwands (§ 6 Abs. 3 in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV) rechtfertige es sich, vor- liegend von einer Grundgebühr in Höhe von CHF 5'000.00 (exkl. MwSt.) auszu- gehen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbinde gerade davon, Hono- rarnoten in einzelnen Positionen zu überprüfen (so ausdrücklich BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). Damit würden sich weitere Ausführungen zur eingereichten Honorarnote erübrigen (Urk. 2 Erw. 2.6). Der zu entschädigende Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei auf insgesamt CHF 5'000.00 festzusetzen, worauf 7.7 %
- 6 - Mehrwertsteuer zu entrichten seien. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin mache zudem Barauslagen in der Höhe von insgesamt CHF 394.00 (zzgl. MwSt.) gel- tend, welche angemessen erschienen und somit antragsgemäss zu entschädigen seien (Urk. 2 Erw. 2.7). 4.2. In ihrer Beschwerde vom 1. April 2021 führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe im Wesentlichen zutreffende Ausführungen zur Schwie- rigkeit des Falles gemacht. So sei zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren insbesondere die Höhe der zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge strittig ge- wesen. Auch die Obhutsregelung sei am Anfang des Prozesses noch stark um- stritten gewesen. Ebenfalls zutreffend habe die Vorinstanz betreffend Komplexität des Falles ausgeführt, dass sich vor allem die Festsetzung des den Parteien an- rechenbaren Einkommens als aufwändig erwiesen habe Urk. 1 Rz. 8). Zum Zeit- aufwand habe die Vorinstanz die Eingaben der Beschwerdeführerin aufgeführt. Unberücksichtigt habe die Vorinstanz dabei insbesondere sämtliche Korrespon- denz (E-Mails, Telefonate), das Aktenstudium sowie den Weg zur Hauptverhand- lung gelassen. Nichtsdestotrotz komme die Vorinstanz – berechtigterweise – zum Schluss, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 30:05 Stunden angemes- sen sei. Mit der Festsetzung einer Pauschale von CHF 5'000.00 (exkl. MwSt.) be- trage der Stundenansatz gemessen am geltend gemachten und als angemessen taxierten Gesamtaufwand noch CHF 166.20 pro Stunde (Urk. 1 Rz. 9). Nach Hin- weis auf den bundesgerichtlichen Leitentscheid (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1) hält die Beschwerdeführerin fest, dass eine Honorarpauschale zwar nicht bereits deshalb verfassungswidrig sei, wenn sie unter Berücksichtigung der von der unentgeltli- chen Rechtsvertretung geltend gemachten Stunden zu einem Stundenansatz von weniger als CHF 180.00 führe. Vorliegend komme die Vorinstanz nach einer Aus- einandersetzung mit den einzelnen Aufwänden in der Honorarnote aber gerade zum Schluss, dass der Zeitaufwand von 30:05 Stunden angemessen sei. Damit habe sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung auch vom tat- sächlichen Aufwand leiten lassen. Sie habe somit zwei Methoden zur Festsetzung des Honorars vermischt. Zwar habe sie einerseits den geltend gemachten Zeit- aufwand berücksichtigt, gleichzeitig aber für diesen als angemessen gewürdigten Zeitaufwand eine pauschale Entschädigung von CHF 5'000.00 festgesetzt. Werde
- 7 - der effektive Zeitaufwand berücksichtigt und als angemessen beurteilt, verbleibe jedoch kein Spielraum für eine Festsetzung eines Honorars von mindestens CHF 180.00 pro Stunde bzw. für eine Abweichung von der in § 3 AnwGebV vor- gesehenen Gebühr. Eine Kürzung sei demnach unbegründet (Urk. 1 Rz. 10). Kor- rekt sei sodann, dass weder die Verantwortung noch die rechtlichen Schwierigkei- ten über ein normales Mass im Eheschutzverfahren hinausgegangen seien. Sie seien aber auch keinesfalls unter dem Durchschnitt, zumal immerhin einer offiziel- len Mediationsstelle eine Einigung der Parteien misslungen sei. Auch seien die Parteistandpunkte bis zur Verhandlung hinsichtlich verschiedener Punkte äus- serst umstritten gewesen. Nicht zuletzt deshalb habe die Verhandlung auch acht Stunden gedauert. Eine Kürzung des Honorars mit diesen Argumenten sei dem- nach ebenfalls nicht angezeigt. Im Übrigen liege die beantragte Entschädigung im mittleren Rahmen gemäss Gebührenverordnung (Urk. 1 Rz. 11). 5.1. Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbei- ständin vom Kanton angemessen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom
15. Oktober 2015, E. 1). Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der angemesse- nen Entschädigung nach den Ansätzen der AnwGebV (Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AnwG und § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird fest- gesetzt, nachdem die Anwältin dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat, mit welcher ein Antrag zur Höhe der bean- spruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Ent- schädigung berechnet sich – vorbehältlich der bundegerichtlichen Einschränkung, wonach jedenfalls notwendiger Aufwand angemessen zu entschädigen ist (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1 f.) – nach dem vom kantonalen Recht vorgegebene pauschalen Rahmen. 5.2. Gemäss kantonalem Tarif wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen CHF 1'400.00 und CHF 16'000.00, wobei sie in Eheschutzverfahren auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden kann, d.h. auf CHF 467.00 bis
- 8 - CHF 10'667.00 (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV), zu- oder abzüglich allfälliger Zuschläge oder Reduktionen (§§ 11 ff. AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die – ausser den von der Vorinstanz vollumfänglich vergüteten und damit nicht weiter interessierenden Aus- lagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV – sämtliche Aufwendungen abdeckt (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). 5.3. Den Kantonen kommt im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungs- ansatzes ein weites Ermessen zu. Zwar hielt das Bundesgericht dazu im Sinne einer groben Faustregel fest, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin im schweizweiten Durchschnitt einen bundes(verfassungs)rechtlichen Anspruch auf eine Entschädigung in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro effektiv geleiste- te und notwendige Aufwandstunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) habe (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 137 III 185 E. 5.4; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist es indessen auch zulässig, für die Festset- zung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Pauschalen vorzusehen, wie dies im Kanton Zürich der Fall ist (§ 4 ff. AnwGebV). Ein solches pauschalisie- rendes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, einerseits, weil diese Bestimmung die Kantone lediglich zu einer "angemessenen" und nicht zu einer "vollen" Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1; BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien), und andererseits, weil die Parteientschä- digungen – und damit auch der Umfang der Entschädigung einer entgeltlich tätig werdenden Rechtsvertretung – ebenfalls nach diesem System bemessen werden. Die unentgeltlichen sind insoweit den entgeltlichen Rechtsvertretungen gleichge- stellt, und es obliegt daher beiden im Interesse ihrer Klienten, ihre Bemühungen im Rahmen der Gebührenverordnung zu halten. Unter verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 9 BV, Willkürverbot) ist letztlich entscheidend, ob der notwendige Aufwand angemessen entschädigt wird, so dass eine effektive Vertretung möglich bleibt (BGer 5A_945/2017 vom 20. April 2018, E. 4.3).
- 9 - 5.4. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.3). Mit Pauschalansätzen bringt der Gesetz- bzw. Tarifgeber zum Ausdruck, was für durchschnittliche Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandats- führung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des er- brachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Dabei sei – so das Bundesgericht im Leitentscheid – entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeit- aufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Nach die- ser Rechtsprechung setzt das pauschalisierende Vorgehen insbesondere nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezo- genen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die kon- kreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin geleiste- ten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). 6.1. Zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von insgesamt CHF 5'809.35 den Vorgaben der AnwGebV sowie einer angemes- senen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht und vor der Verfassung standhält, was die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden sinn- gemäss in Abrede stellt.
- 10 - 6.2. Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, dass aufgrund der Anerkennung ihres Zeitaufwandes durch die Vorinstanz § 3 AnwGebV zur An- wendung kommen müsse und demzufolge der anerkannte Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 zu entschädigen sei (Urk. 1 Rz. 10). Wie vorste- hend ausgeführt, richtet sich die Entschädigung in Eheschutzverfahren nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist unter Berücksichtigung der genannten bundesrechtlichen Vorgaben zulässig (vgl. dazu vorstehend unter Erw. 5.3 f.). Dabei stellt der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung der Anwältin lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Mit anderen Wor- ten führt die Anerkennung des Zeitaufwandes durch die Vorinstanz nicht zu einer Entschädigung nach Zeitaufwand gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV, sondern es bleibt bei einer Pauschalentschädigung gemäss den vorstehend zitierten Bestimmun- gen. 6.3. Die Schwierigkeit des Falls und die Verantwortung der Beschwerdefüh- rerin wurden von der Vorinstanz im Wesentlichen als durchschnittlich eingestuft (Urk. 2 Erw. 2.4), was unbestritten geblieben ist (Urk. 1 Rz. 11). Diese vorinstanz- liche Einstufung trägt den konkreten Verhältnissen gebührend Rechnung und ist nicht zu beanstanden. 6.4. Die auf CHF 5'000.00 (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzte Pauschal- entschädigung liegt innerhalb des vorliegend anwendbaren Rahmens. Der Vorin- stanz ist sodann darin beizupflichten, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale gerade davon entbindet, Honorarnoten in einzelnen Positionen zu überprüfen (Urk. 2 Erw. 2.6 mit Hinweis auf BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). Demnach kann eine systematische "Kontrollrech- nung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 bei Festsetzung einer Pauscha- lentschädigung grundsätzlich unterbleiben (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die Vorin- stanz prüfte indessen vorliegend eine Reihe von in der Honorarnote aufgeführten
- 11 - Positionen und kam zum Schluss, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand in der beantragten Höhe angemessen erscheine (Urk. 2 Erw. 2.5). Damit wurde dieser Zeitaufwand seitens der Vorinstanz insgesamt als notwendig anerkannt. Bei dieser Ausgangslage kann eine Kontrollrechnung mit einem Stundensatz von CHF 180.00 pro Stunde trotz Festsetzung einer Pauscha- lentschädigung nicht ausser Acht gelassen werden, zumal sachbezogene und angemessene Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu entschädi- gen sind (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die Pauschalentschädigung entbindet die rechtsanwendende Behörde nicht ohne Weiteres davon, im Einzelfall zu prüfen, ob mit der Pauschale die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen, wenn auch nicht vollumfänglich, so doch in angemessener Weise, abgegolten werden. Auch bei einem pauschalisier- ten Vorgehen ist im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeit- aufwandes ein Mindestansatz von CHF 180.00 pro Stunde einzuhalten (BGer 9C_386/ 2020 vom 24. September 2020, E. 4.1.3 m.H.). Da die Vorinstanz den geltend gemachten Zeitaufwand von 30:05 Stunden explizit als angemessen anerkannte, wäre sie gehalten gewesen, bei der Festsetzung der Pauschalentschädigung ei- nem Minimalansatz von CHF 180.00 pro Stunde Rechnung zu tragen. Indem die Vorinstanz dieses Kriterium unberücksichtigt liess und eine Pauschalentschädi- gung festsetzte, die pro anerkannter Stunde zu einem tieferen als dem verfas- sungsmässig garantierten Minimalansatz führte, wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. b ZPO). 6.5. Erfolgt die Festsetzung des Honorars gemäss kantonalem Tarif nach Pauschalbeträgen und wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetz- ten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimal- ansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschä- digungspflichtig angesehen wird, muss die unentgeltliche Rechtsvertretung von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; bestätigt in BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020,
- 12 - E. 6.1). Von dieser Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand von der Vorinstanz als angemessen eingestuft und damit als erforderlich anerkannt wur- de, so dass sich in dieser Hinsicht eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor Er- lass des vorinstanzlichen Entscheids erübrigte. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 6.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begrün- det, da die Vorinstanz bei der Festsetzung der Pauschalentschädigung gemäss § 5 Abs. 1 in Verbindung § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV die verfassungsmässig garantierte Minimalentschädigung für den als angemessen anerkannten Zeitauf- wand von 30:05 Stunden unberücksichtigt liess. Demgemäss hat die Pauschal- entschädigung vorliegend mindestens CHF 5'415.00 zu betragen (30:05 bzw. 30.083 Stunden x CHF 180.00 pro Stunde). Unter Berücksichtigung der durch- schnittlichen Schwierigkeit des Falles und der ebensolchen Verantwortung der Beschwerdeführerin erscheint eine Pauschalentschädigung von gerundet CHF 5'500.00 zuzüglich der von der Vorinstanz anerkannten Barauslagen von CHF 394.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer ([CHF 5'500.00 + CHF 394.00] x 0.077 = CHF 453.85) angemessen. Die Beschwerde ist folglich im erwähnten Umfang gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu erhöhen. 7.1. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (ZR 111 [2012] Nr. 53 Erw. 6). Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, praxisgemäss je ohne Mehrwertsteuerzuschlag (OGer ZH RE180008-O vom 24. August 2018, E. 4.1). Vorliegend beträgt der Streitwert daher CHF 1'618.30 (CHF 7'012.30 - CHF 5'394.00; vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 7). Die Grundgebühr für die Gerichts- kosten beläuft sich auf CHF 374.00. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 300.00 festzu- setzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unter-
- 13 - liegens (CHF 1'000.00 von CHF 1'618.30 bzw. rund 70 %) und somit im Betrag von CHF 200.00 aufzuerlegen. Vom Beschwerdegegner sind mit Hinweis auf § 200 lit. a GOG keine Kosten zu erheben. 7.2. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Be- schwerdeführerin zufolge ihres überwiegenden Unterliegens und dem Beschwer- degegner mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2021 (Geschäfts-Nr. EE200021-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 5'500.00 Barauslagen: CHF 394.00 Zwischentotal zzgl. MwSt: CHF 5'894.00 CHF 453.85 CHF 6'347.85 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt: CHF 6'347.85"
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 200.00 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 14 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und für den Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren EE200021-F, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3/1, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'618.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am: lm