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RE200014

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2020-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 9. April 2020 machte die Ehefrau (fortan Ge- suchstellerin) des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgeg- ner) bei der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Meilen, ein Eheschutzverfahren an- hängig (Urk. 6/1). Im Rahmen der Gesuchsantwort vom 6. Mai 2020 liess der Ge- suchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsver- beiständung) beantragen und begründen (Urk. 6/27 S. 3 und 31).

b) Am 13. Mai 2020 fand die Haupt- und Vergleichsverhandlung statt. Die Parteien unterzeichneten eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens (Urk. 6/39 S. 1 und 32).

c) Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 setzte die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner eine Frist an, um im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine aktuelle finanzielle Situation zu belegen und hierzu – soweit nicht bereits erfolgt – insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: Kopie der dem Steueramt eingereichten Steuererklärung 2019 (inklusive Beiblätter und Steuerrechnungen) oder Kopie der vom Steueramt gewährten Fristerstreckung; vollständige Kontoauszüge sämtlicher Konten für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 (Urk. 6/46). Am 21. Juli 2020 liess sich der Gesuchsgegner vernehmen (Urk. 6/65) und Unterlagen (darunter Kontoauszüge, aber weder die verlangte Steuererklärung 2019 noch eine entsprechende Fristerstreckung) einreichen (Urk. 6/66/1–6).

d) Am 17. September 2020 telefonierte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners mit der zuständigen Gerichtsschreiberin und fragte, ob es mög- lich sei, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorab zu entscheiden; ihr Mandant strebe nämlich einen Anwaltswechsel an (Urk. 6/83). In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom

18. September 2020 ab (Urk. 6/84 = Urk. 4/2).

- 3 -

E. 2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 rechtzeitig (siehe Urk. 6/91/2) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 18. September 2020 aufzuheben und dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."

E. 3 Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz weder die übrigen im Recht liegenden Belege zu Einkommen und Vermögen noch seine diesbezügli- chen Ausführungen berücksichtigt habe. Dieses Vorgehen sei willkürlich, über- spitzt formalistisch und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1 Rz. 10 f. und 18). Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 19. Juni 2020 aus- geführt, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden würde; in der Folge habe sie sich aber überhaupt nicht mit den im Recht liegenden Akten auseinan- dergesetzt (Urk. 1 Rz. 19).

E. 4 März 2020, eine Swisscom-Rechnung vom 4. April 2020, eine UPC-Rechnung vom 18. Februar 2020, eine Prämienrechnung der AXA vom 13. November 2019, die [provisorische] Steuererklärung 2019, einen Einschätzungsvorschlag vom

25. Februar 2020, eine provisorische Berechnung der Staats- und Gemeinde- steuern 2020, ein Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 8. September 2011 [wo-

- 7 - raus Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kin- dern ersichtlich sind] und diverse Kontoauszüge (Urk. 6/28/9–21). Aufgrund der Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 6/46) reichte der Gesuchs- gegner bei der Vorinstanz innert Frist (siehe Urk. 6/46 S. 6 und Urk. 6/67) weitere Unterlagen (namentlich Kontoauszüge) ein (Urk. 6/66/1–6) und äusserte sich da- zu (Urk. 6/65).

c) Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom

18. September 2020 weder mit den Vorbringen des Gesuchsgegners noch den eingereichten Dokumenten auseinander. Sie prüfte nicht, ob dem Gesuchsgegner gestützt auf seine Äusserungen und Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Damit verletzte sie den Anspruch des Gesuchsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als begründet. Folglich ist die Verfügung des Bezirks- gerichts Meilen vom 18. September 2020 aufzuheben. Es kann vor diesem Hin- tergrund offen bleiben, ob die Vorinstanz auch überspitzt formalistisch oder will- kürlich gehandelt hat, wie dies der Gesuchsgegner zusätzlich geltend macht (Urk. 1 Rz. 18).

E. 5 a) Wie dargelegt (E. II.4.a)), hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Anspruch umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugrei- fen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 4). Dazu gehören ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 124 I 1 E. 2a). Der Gesuch- steller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig

- 8 - und soweit möglich auch dokumentiert darzustellen (Daniel Wuffli, Die unentgeltli- che Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gal- len 2015, Rz. 680). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten weniger aufwendiger Prozesse innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2; OGer ZH RV160005 vom 10.08.2016, E. IV.1.1, S. 15 f.; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 12). Neben dem Einkommen ist auch Vermögen jeglicher Art zu berücksichtigen, soweit es effektiv vorhanden, re- alisierbar und sein Verbrauch der gesuchstellenden Partei zumutbar ist. Für lau- fende und künftige Bedürfnisse ist dem Ansprecher ein Vermögensfreibetrag zu- zugestehen, dessen Grösse nach den konkreten Verhältnissen festzusetzen ist (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 7).

b) Der Gesuchsgegner rechnet sich ein Einkommen aus seiner Ein- zelunternehmung D._____ von monatlich netto Fr. 7'005.– zuzüglich Kinderzula- gen von Fr. 450.– an (Urk. 6/27 Rz. 87 und 92; im Einzelnen E. II.4.b)). In der provisorischen Steuererklärung 2019 deklarierte er ein jährliches Nettoeinkom- men von Fr. 144'698.– (Urk. 6/28/15 S. 2), was Fr. 12'058.– pro Monat entspricht. Der Gesuchsgegner hat ein Privatkonto mit der IBAN-Nr. CH1 bei der Baselland- schaftlichen Kantonalbank (BLKB). Aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass er sich zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2020 folgende Beträge aus dem Einzelunternehmen auszahlte (Urk. 6/66/4):

30. Januar 2020: Fr. 8'000.00

27. März 2020: Fr. 2'000.00

E. 8 April 2020: Fr. 5'000.00

- 9 -

28. April 2020: Fr. 7'500.00

E. 13 Mai 2020: Fr. 2'000.00

22. Mai 2020: Fr. 10'000.00

5. Juni 2020: Fr. 7'000.00 (mit dem Vermerk "Darlehen")

25. Juni 2020: Fr. 8'000.00 Für den Februar 2020 ist kein Salär vermerkt; der Gesuchsgegner liess sich indessen zufolge Selbständigkeit am 5. Februar 2020 sein Vorsorgeguthaben von Fr. 51'314.42 auszahlen (Urk. 6/66/4). Der Betrag ist kein Lohn und daher nicht zu berücksichtigen. Aus den vorerwähnten Zahlungen ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 ein monatliches Durchschnittsein- kommen von Fr. 7'083.– bzw. – für den Fall, dass es sich beim Darlehen um Lohn handeln sollte – von Fr. 8'250.–. Der Gesuchsgegner bezieht auch Familienzula- gen von Fr. 450.– pro Monat (Urk. 6/66/6). Da aus dem Privatkontoauszug keine entsprechenden Eingänge ersichtlich sind (Urk. 6/66/4), ist davon auszugehen, dass sie im Salär enthalten sind. Zusammenfassend ist für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 ein monatliches Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von Fr. 7'083.– bzw. Fr. 8'250.– zu vermuten. Dieses Einkommen ist erheblich tiefer als jenes von 2019. Hätte sich der Gesuchsgegner im laufenden Jahr einen zu tie- fen Lohn ausbezahlt, müsste sich dies in steigenden Saldi der Firmenkonten nie- derschlagen. Der Gesuchsgegner machte vor der Vorinstanz geltend, über drei Geschäftskonten bei der Zürcher Kantonalbank zu verfügen, wobei eines ein CO- VID-19-Rückzahlungskonto sei (Urk. 6/65 Rz. 1 und 5). Dies erscheint aufgrund der eingereichten Kontoauszüge (Urk. 6/66/1–3) und der provisorischen Steuerer- klärung 2019 (Urk. 6/28/15 S. 14) glaubhaft. Die folgende Tabelle zeigt die Ent- wicklung der Saldi per Ende der jeweiligen Monate (Urk. 6/66/1–2): IBAN CH2 IBAN CH3

31. Januar 2020 CHF 1'062.09 EUR 118.08

- 10 -

29. Februar 2020 CHF 2'688.09 EUR 118.08

31. März 2020 CHF 4'042.53 EUR 118.08

30. April 2020 CHF 16'157.12 EUR 78.26

29. Mai 2020 CHF 44'033.90 EUR 138.01

30. Juni 2020 CHF 26'465.81 EUR 148.26 Das Vermögen auf dem Frankenkonto nahm über den gesamten Zeitraum insgesamt um rund Fr. 25'000.– zu. Dies lässt sich indessen durch den COVID- 19-Kredit in der gleichen Höhe erklären. Der Kredit wurde am 3. April 2020 dem Frankenkonto gutgeschrieben (Urk. 6/66/1). Entsprechend beträgt der Saldo auf dem "Firmenkonto - COVID Bund 1" (IBAN CH4) minus Fr. 25'000.– (Urk. 6/66/3). Zudem zahlte der Gesuchsgegner am 6. Februar 2020 Fr. 12'000.– auf das Ge- schäftskonto ein, nachdem ihm einen Tag zuvor das Vorsorgeguthaben von rund Fr. 51'000.– überwiesen worden war (Urk. 6/66/1; Urk. 6/66/4). Jeder Belastung des Frankenkontos zugunsten D._____ (z.B. am 20. April 2020) steht eine ent- sprechende Gutschrift auf dem Euro-Konto gegenüber (Urk. 6/66/1–2). Insgesamt sind keine Auffälligkeiten ersichtlich. Wenn der Gesuchsgegner ein monatliches Durchschnittseinkommen (inklusive Kinderzulagen von Fr. 450.–) von Fr. 7'455.– geltend macht (Urk. 6/27 Rz. 92), erscheint dies glaubhaft.

c) Zum Notbedarf des Gesuchsgegners zählen der monatliche Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner von Fr. 1'350.– (Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

E. 16 September 2009, Ziff. II.2.2), die Wohnkosten von Fr. 1'915.– (Urk. 6/28/9), die Parkplatzkosten von Fr. 130.– (Urk. 6/28/10), Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 399.– (Urk. 6/28/11), gerichtsübliche Fr. 150.– für TV / Internet / Kommu- nikation (siehe Urk. 6/28/12–13), Fr. 30.– für Serafe, Fr. 51.– für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urk. 6/28/14) und Fr. 500.– für Steuern (inklusive di- rekte Bundessteuer; siehe Urk. 28/17). Für die geltend gemachten Kosten von

- 11 - Fr. 408.– für Fahrten zum Vater (Urk. 6/27 Rz. 84) wurden keine Beweise offe- riert, sodass der Betrag nicht glaubhaft gemacht wurde. Hingegen rechtfertigt es sich, den Grundbetrag um 25 % (oder Fr. 338.–) zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass das Bezirksgericht Liestal den Gesuchsgegner mit Urteil vom

8. September 2011 verpflichtet hat, seiner früheren Ehefrau F._____ einen nach- ehelichen Unterhalt von Fr. 2'730.– und für das gemeinsame Kind C._____ Ali- mente von Fr. 1'150.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen (Urk. 6/28/18). Es ist gestützt auf die Kontoauszüge für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum

30. Juni 2020 belegt, dass der Gesuchsgegner monatlich Fr. 3'900.– an seine frühere Ehefrau überweist (Urk. 6/28/19; Urk. 6/66/4). Zusammenfassend ist von einem Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 8'763.– auszugehen.

d) Hinzu kommt der Notbedarf von seinem Sohn B._____, der vom Gesuchsgegner betreut wird (Urk. 6/1 Rz. 19; Urk. 6/27 Rz. 59 f.). Der monatliche Grundbetrag beträgt Fr. 400.– (Ziff. II.4. des vorerwähnten Kreisschreibens) und die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) belaufen sich auf Fr. 121.– pro Mo- nat (Urk. 6/28/11), was einen Gesamtbetrag von Fr. 521.– ergibt. Kinderunter- haltsbeiträge erhält der Gesuchsgegner für B._____ nicht.

e) Der gesamte dem Gesuchsgegner zuzurechnende Bedarf von Fr. 9'284.– übersteigt sein Einkommen von Fr. 7'455.– bzw. Fr. 8'250.–, sodass letztlich offen bleiben kann, ob der mit dem Vermerk "Darlehen" versehenen Aus- zahlung vom 5. Juni 2020 Lohncharakter zukommt oder nicht.

f) Was die Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners angeht, ist festzustellen, dass er die (nicht allzu hohe) Liquidität seiner Firmenkonten benö- tigt, um sein Einzelunternehmen zu führen. Das Mietkautionskonto mit Fr. 5'960.– (Urk. 6/28/15 S. 14) ist sodann naturgemäss nicht liquide. Das restliche Vermö- gen des Gesuchsgegners besteht hauptsächlich aus dem BLKB-Konto (siehe Urk. 6/28/15 S. 4 und 14), worauf sich Ende Monat in der Regel ein drei- oder tie- fer vierstelliger Betrag befindet (Urk. 6/66/4). Dieser Notgroschen ist ihm zu be- lassen.

- 12 -

g) Da im Hauptverfahren Kinderbelange betreffend den Sohn B._____ im Zentrum stehen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/27 S. 2 f.), können die Begeh- ren des Gesuchsgegners zur Obhut, zur Betreuung und zum Unterhalt sachge- mäss nicht von vornherein als aussichtlos bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die übrigen Anträge zum Getrenntleben, der ehelichen Wohnung und der Güter- trennung.

h) Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO erfüllt sind. Dem Gesuchsgegner ist per Einreichung des Gesuchs, mithin ab 6. Mai 2020 (Urk. 6/29), die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Eine Rechtsvertretung ist zur Wahrung der Rechte des Gesuchsgeg- ners erforderlich, weil auch die Gesuchstellerin anwaltlich (bzw. durch eine Sub- stitutin) vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ihm deshalb in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (EE200019-G) vom 18. September 2020 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "1. Dem Gesuchsgegner wird ab 6. Mai 2020 die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt." III.

1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, zumal die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gegenpartei in diesem Verfahren ist allerdings der Staat, das heisst der Kanton Zürich, dem gemäss § 200 lit. a GOG (in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 ZPO) in

- 13 - Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden. Für das Beschwerdeverfah- ren sind deshalb keine Kosten zu erheben.

2. Der Gesuchsgegner beantragte keine Parteientschädigung, sondern ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbei- ständung) für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch ist, soweit es die Gerichtskosten betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Wie vorstehend dargelegt (E. II.5.b)–f)), ist der Gesuchsgegner mittellos. Die neu ein- gereichten Unterlagen (Urk. 4/2–10) ändern nichts an dieser Beurteilung. Die Be- schwerde ist nicht aussichtslos und die Rechtsbeiständin war erforderlich, um die Rechte des Gesuchsgegners zu wahren: Vor diesem Hintergrund ist ihm im Übri- gen (das heisst, hinsichtlich der Anwaltskosten) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichts- kosten infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Im Übrigen wird dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen - 14 - (EE200019-G) vom 18. September 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsgegner wird ab 6. Mai 2020 die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt."
  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Chr. Arnold versandt am: cs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE200014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 3. Dezember 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. September 2020 (EE200019-G)

- 2 - Erwägungen: I.

1. a) Mit Eingabe vom 9. April 2020 machte die Ehefrau (fortan Ge- suchstellerin) des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgeg- ner) bei der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Meilen, ein Eheschutzverfahren an- hängig (Urk. 6/1). Im Rahmen der Gesuchsantwort vom 6. Mai 2020 liess der Ge- suchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsver- beiständung) beantragen und begründen (Urk. 6/27 S. 3 und 31).

b) Am 13. Mai 2020 fand die Haupt- und Vergleichsverhandlung statt. Die Parteien unterzeichneten eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens (Urk. 6/39 S. 1 und 32).

c) Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 setzte die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner eine Frist an, um im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine aktuelle finanzielle Situation zu belegen und hierzu – soweit nicht bereits erfolgt – insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: Kopie der dem Steueramt eingereichten Steuererklärung 2019 (inklusive Beiblätter und Steuerrechnungen) oder Kopie der vom Steueramt gewährten Fristerstreckung; vollständige Kontoauszüge sämtlicher Konten für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 (Urk. 6/46). Am 21. Juli 2020 liess sich der Gesuchsgegner vernehmen (Urk. 6/65) und Unterlagen (darunter Kontoauszüge, aber weder die verlangte Steuererklärung 2019 noch eine entsprechende Fristerstreckung) einreichen (Urk. 6/66/1–6).

d) Am 17. September 2020 telefonierte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners mit der zuständigen Gerichtsschreiberin und fragte, ob es mög- lich sei, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorab zu entscheiden; ihr Mandant strebe nämlich einen Anwaltswechsel an (Urk. 6/83). In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom

18. September 2020 ab (Urk. 6/84 = Urk. 4/2).

- 3 -

2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 rechtzeitig (siehe Urk. 6/91/2) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 18. September 2020 aufzuheben und dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."

3. Der Gesuchstellerin als Gegenpartei im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2.), wes- halb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–118). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). II.

1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei mit den Ausfüh- rungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest inso- weit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 57 ZPO) im Be- schwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen des Gesuchsgegners einzuge- hen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

- 4 -

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen – ein grundsätzlich umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; siehe BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen).

2. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Sep- tember 2020 fest, dass der Gesuchsgegner weder die verlangte definitive Steuer- erklärung 2019 noch eine vom Steueramt gewährte Fristerstreckung eingereicht habe. Gestützt darauf erachtete sie das Gesuch als nicht ausreichend substanti- iert oder die Bedürftigkeit als nicht nachgewiesen und wies das Gesuch des Ge- suchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. Mai 2020 ab (Urk. 6/84).

3. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz weder die übrigen im Recht liegenden Belege zu Einkommen und Vermögen noch seine diesbezügli- chen Ausführungen berücksichtigt habe. Dieses Vorgehen sei willkürlich, über- spitzt formalistisch und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1 Rz. 10 f. und 18). Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 19. Juni 2020 aus- geführt, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden würde; in der Folge habe sie sich aber überhaupt nicht mit den im Recht liegenden Akten auseinan- dergesetzt (Urk. 1 Rz. 19).

4. a) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Wer einen entsprechenden Antrag stellt, hat seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Par- tei trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 4A_270/2017 vom

1. September 2017, E. 4.2; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, E. 2.3; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch

- 5 - die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzu- klären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbe- holfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO jedoch nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein un- vollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertrete- ne Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3). Um zu prüfen, ob das Gesuch ausreichend substantiiert und die Prozessarmut ausreichend belegt ist, muss sich die Behörde indessen mit den Vorbringen und eingereichten Beweismitteln ausei- nandersetzen. Wirkt die antragstellende Partei nicht genügend mit, darf dies folg- lich nicht per se zur Abweisung ihres Gesuchs führen (siehe BGE 125 IV 161 E. 4b, wo das Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege trotz unvollständig eingereichter Belege gewährte); der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt vielmehr, dass die mit dem Gesuch be- fasste Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2; BGer 2C_347/2019 vom 16. September 2019, E. 3.1). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der kon- kreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2). Die Behörde darf sich in ihrem Ent- scheid indessen auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand aus- einanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 135 III 670 E. 3.3.1).

b) Der Gesuchsgegner verwies in seiner Begründung auf die Be- darfsberechnung, wo er einen Bedarf für sich von Fr. 4'487.00 und einen solchen

- 6 - für den Sohn B._____ von Fr. 1'121.00 geltend machte (Urk. 6/27 Rz. 83 und 100). Er brachte vor, dass er gegenüber seiner Ex-Ehefrau Unterhaltsverpflich- tungen in der Höhe von Fr. 2'730.– (Urk. 6/27 Rz. 85 und 100) und gegenüber seiner Tochter C._____, geboren am tt. Dezember 2001, solche von Fr. 1'150.– (zuzüglich Kinderzulagen) habe (Urk. 6/27 Rz. 85). Seit August 2018 sei er in sei- ner Einzelunternehmung D._____ tätig. Er habe einen Auftrag, Laborprojekte zu planen und auszuführen, verfüge für dieses Projekt jedoch noch über keinen Ver- trag; es sei ihm garantiert, dass er monatlich mit USD 7'500.– entschädigt werde, es seien aber noch keine Zahlungen geflossen (Urk. 6/27 Rz. 87 f.). In den ver- gangenen Monaten des Jahres 2020 habe er von Darlehen seiner Mutter und Stiefgrossmutter gelebt (Urk. 6/27 Rz. 90). Das Jahreseinkommen 2019 in der Höhe von rund Fr. 144'000.– gemäss provisorisch ausgefüllter Steuererklä- rung 2019 könne er momentan nicht erzielen, da er nicht mehr in Thailand arbeite und sich die Auftragsbedingungen verändert hätten (Urk. 6/27 Rz. 89). Er rechne mit einem Einkommen von USD 7'500.– aus dem Laborprojekt in Thailand und weiteren Fr. 800.– aus Zusatzaufträgen für die E._____ Verkehrsbetriebe (Urk. 6/27 Rz. 91). Insgesamt sei von einem monatlichen Nettoeinkommen (inklu- sive Kinderzulagen von Fr. 450.– für C._____ und B._____) von Fr. 7'455.– aus- zugehen (Urk. 6/27 Rz. 92). Dieses übersteige seine Verpflichtungen bei Weitem [recte meinte der Gesuchsgegner wohl, dass seine Verpflichtungen weit höher seien als seine monatlichen Einkünfte] (Urk. 6/27 Rz. 100). Über Vermögen ver- füge er nicht, das Verfahren sei nicht aussichtslos und auch die Gesuchstellerin sei anwaltlich vertreten (Urk. 6/27 Rz. 100). Zusammen mit der Gesuchsantwort vom 6. Mai 2020 reichte der Gesuchs- gegner bei der Vorinstanz diverse Unterlagen ein, darunter eine Mietvertragsän- derung vom 13. Juli 2017, eine Mahnung mit Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d OR vom 13. August 2019, eine Prämienrechnung der Helsana vom

4. März 2020, eine Swisscom-Rechnung vom 4. April 2020, eine UPC-Rechnung vom 18. Februar 2020, eine Prämienrechnung der AXA vom 13. November 2019, die [provisorische] Steuererklärung 2019, einen Einschätzungsvorschlag vom

25. Februar 2020, eine provisorische Berechnung der Staats- und Gemeinde- steuern 2020, ein Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 8. September 2011 [wo-

- 7 - raus Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kin- dern ersichtlich sind] und diverse Kontoauszüge (Urk. 6/28/9–21). Aufgrund der Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 6/46) reichte der Gesuchs- gegner bei der Vorinstanz innert Frist (siehe Urk. 6/46 S. 6 und Urk. 6/67) weitere Unterlagen (namentlich Kontoauszüge) ein (Urk. 6/66/1–6) und äusserte sich da- zu (Urk. 6/65).

c) Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom

18. September 2020 weder mit den Vorbringen des Gesuchsgegners noch den eingereichten Dokumenten auseinander. Sie prüfte nicht, ob dem Gesuchsgegner gestützt auf seine Äusserungen und Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Damit verletzte sie den Anspruch des Gesuchsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als begründet. Folglich ist die Verfügung des Bezirks- gerichts Meilen vom 18. September 2020 aufzuheben. Es kann vor diesem Hin- tergrund offen bleiben, ob die Vorinstanz auch überspitzt formalistisch oder will- kürlich gehandelt hat, wie dies der Gesuchsgegner zusätzlich geltend macht (Urk. 1 Rz. 18).

5. a) Wie dargelegt (E. II.4.a)), hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Anspruch umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugrei- fen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 4). Dazu gehören ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 124 I 1 E. 2a). Der Gesuch- steller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig

- 8 - und soweit möglich auch dokumentiert darzustellen (Daniel Wuffli, Die unentgeltli- che Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gal- len 2015, Rz. 680). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten weniger aufwendiger Prozesse innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2; OGer ZH RV160005 vom 10.08.2016, E. IV.1.1, S. 15 f.; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 12). Neben dem Einkommen ist auch Vermögen jeglicher Art zu berücksichtigen, soweit es effektiv vorhanden, re- alisierbar und sein Verbrauch der gesuchstellenden Partei zumutbar ist. Für lau- fende und künftige Bedürfnisse ist dem Ansprecher ein Vermögensfreibetrag zu- zugestehen, dessen Grösse nach den konkreten Verhältnissen festzusetzen ist (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 7).

b) Der Gesuchsgegner rechnet sich ein Einkommen aus seiner Ein- zelunternehmung D._____ von monatlich netto Fr. 7'005.– zuzüglich Kinderzula- gen von Fr. 450.– an (Urk. 6/27 Rz. 87 und 92; im Einzelnen E. II.4.b)). In der provisorischen Steuererklärung 2019 deklarierte er ein jährliches Nettoeinkom- men von Fr. 144'698.– (Urk. 6/28/15 S. 2), was Fr. 12'058.– pro Monat entspricht. Der Gesuchsgegner hat ein Privatkonto mit der IBAN-Nr. CH1 bei der Baselland- schaftlichen Kantonalbank (BLKB). Aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass er sich zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2020 folgende Beträge aus dem Einzelunternehmen auszahlte (Urk. 6/66/4):

30. Januar 2020: Fr. 8'000.00

27. März 2020: Fr. 2'000.00

8. April 2020: Fr. 5'000.00

- 9 -

28. April 2020: Fr. 7'500.00

13. Mai 2020: Fr. 2'000.00

22. Mai 2020: Fr. 10'000.00

5. Juni 2020: Fr. 7'000.00 (mit dem Vermerk "Darlehen")

25. Juni 2020: Fr. 8'000.00 Für den Februar 2020 ist kein Salär vermerkt; der Gesuchsgegner liess sich indessen zufolge Selbständigkeit am 5. Februar 2020 sein Vorsorgeguthaben von Fr. 51'314.42 auszahlen (Urk. 6/66/4). Der Betrag ist kein Lohn und daher nicht zu berücksichtigen. Aus den vorerwähnten Zahlungen ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 ein monatliches Durchschnittsein- kommen von Fr. 7'083.– bzw. – für den Fall, dass es sich beim Darlehen um Lohn handeln sollte – von Fr. 8'250.–. Der Gesuchsgegner bezieht auch Familienzula- gen von Fr. 450.– pro Monat (Urk. 6/66/6). Da aus dem Privatkontoauszug keine entsprechenden Eingänge ersichtlich sind (Urk. 6/66/4), ist davon auszugehen, dass sie im Salär enthalten sind. Zusammenfassend ist für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 ein monatliches Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von Fr. 7'083.– bzw. Fr. 8'250.– zu vermuten. Dieses Einkommen ist erheblich tiefer als jenes von 2019. Hätte sich der Gesuchsgegner im laufenden Jahr einen zu tie- fen Lohn ausbezahlt, müsste sich dies in steigenden Saldi der Firmenkonten nie- derschlagen. Der Gesuchsgegner machte vor der Vorinstanz geltend, über drei Geschäftskonten bei der Zürcher Kantonalbank zu verfügen, wobei eines ein CO- VID-19-Rückzahlungskonto sei (Urk. 6/65 Rz. 1 und 5). Dies erscheint aufgrund der eingereichten Kontoauszüge (Urk. 6/66/1–3) und der provisorischen Steuerer- klärung 2019 (Urk. 6/28/15 S. 14) glaubhaft. Die folgende Tabelle zeigt die Ent- wicklung der Saldi per Ende der jeweiligen Monate (Urk. 6/66/1–2): IBAN CH2 IBAN CH3

31. Januar 2020 CHF 1'062.09 EUR 118.08

- 10 -

29. Februar 2020 CHF 2'688.09 EUR 118.08

31. März 2020 CHF 4'042.53 EUR 118.08

30. April 2020 CHF 16'157.12 EUR 78.26

29. Mai 2020 CHF 44'033.90 EUR 138.01

30. Juni 2020 CHF 26'465.81 EUR 148.26 Das Vermögen auf dem Frankenkonto nahm über den gesamten Zeitraum insgesamt um rund Fr. 25'000.– zu. Dies lässt sich indessen durch den COVID- 19-Kredit in der gleichen Höhe erklären. Der Kredit wurde am 3. April 2020 dem Frankenkonto gutgeschrieben (Urk. 6/66/1). Entsprechend beträgt der Saldo auf dem "Firmenkonto - COVID Bund 1" (IBAN CH4) minus Fr. 25'000.– (Urk. 6/66/3). Zudem zahlte der Gesuchsgegner am 6. Februar 2020 Fr. 12'000.– auf das Ge- schäftskonto ein, nachdem ihm einen Tag zuvor das Vorsorgeguthaben von rund Fr. 51'000.– überwiesen worden war (Urk. 6/66/1; Urk. 6/66/4). Jeder Belastung des Frankenkontos zugunsten D._____ (z.B. am 20. April 2020) steht eine ent- sprechende Gutschrift auf dem Euro-Konto gegenüber (Urk. 6/66/1–2). Insgesamt sind keine Auffälligkeiten ersichtlich. Wenn der Gesuchsgegner ein monatliches Durchschnittseinkommen (inklusive Kinderzulagen von Fr. 450.–) von Fr. 7'455.– geltend macht (Urk. 6/27 Rz. 92), erscheint dies glaubhaft.

c) Zum Notbedarf des Gesuchsgegners zählen der monatliche Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner von Fr. 1'350.– (Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009, Ziff. II.2.2), die Wohnkosten von Fr. 1'915.– (Urk. 6/28/9), die Parkplatzkosten von Fr. 130.– (Urk. 6/28/10), Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 399.– (Urk. 6/28/11), gerichtsübliche Fr. 150.– für TV / Internet / Kommu- nikation (siehe Urk. 6/28/12–13), Fr. 30.– für Serafe, Fr. 51.– für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urk. 6/28/14) und Fr. 500.– für Steuern (inklusive di- rekte Bundessteuer; siehe Urk. 28/17). Für die geltend gemachten Kosten von

- 11 - Fr. 408.– für Fahrten zum Vater (Urk. 6/27 Rz. 84) wurden keine Beweise offe- riert, sodass der Betrag nicht glaubhaft gemacht wurde. Hingegen rechtfertigt es sich, den Grundbetrag um 25 % (oder Fr. 338.–) zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass das Bezirksgericht Liestal den Gesuchsgegner mit Urteil vom

8. September 2011 verpflichtet hat, seiner früheren Ehefrau F._____ einen nach- ehelichen Unterhalt von Fr. 2'730.– und für das gemeinsame Kind C._____ Ali- mente von Fr. 1'150.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen (Urk. 6/28/18). Es ist gestützt auf die Kontoauszüge für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum

30. Juni 2020 belegt, dass der Gesuchsgegner monatlich Fr. 3'900.– an seine frühere Ehefrau überweist (Urk. 6/28/19; Urk. 6/66/4). Zusammenfassend ist von einem Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 8'763.– auszugehen.

d) Hinzu kommt der Notbedarf von seinem Sohn B._____, der vom Gesuchsgegner betreut wird (Urk. 6/1 Rz. 19; Urk. 6/27 Rz. 59 f.). Der monatliche Grundbetrag beträgt Fr. 400.– (Ziff. II.4. des vorerwähnten Kreisschreibens) und die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) belaufen sich auf Fr. 121.– pro Mo- nat (Urk. 6/28/11), was einen Gesamtbetrag von Fr. 521.– ergibt. Kinderunter- haltsbeiträge erhält der Gesuchsgegner für B._____ nicht.

e) Der gesamte dem Gesuchsgegner zuzurechnende Bedarf von Fr. 9'284.– übersteigt sein Einkommen von Fr. 7'455.– bzw. Fr. 8'250.–, sodass letztlich offen bleiben kann, ob der mit dem Vermerk "Darlehen" versehenen Aus- zahlung vom 5. Juni 2020 Lohncharakter zukommt oder nicht.

f) Was die Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners angeht, ist festzustellen, dass er die (nicht allzu hohe) Liquidität seiner Firmenkonten benö- tigt, um sein Einzelunternehmen zu führen. Das Mietkautionskonto mit Fr. 5'960.– (Urk. 6/28/15 S. 14) ist sodann naturgemäss nicht liquide. Das restliche Vermö- gen des Gesuchsgegners besteht hauptsächlich aus dem BLKB-Konto (siehe Urk. 6/28/15 S. 4 und 14), worauf sich Ende Monat in der Regel ein drei- oder tie- fer vierstelliger Betrag befindet (Urk. 6/66/4). Dieser Notgroschen ist ihm zu be- lassen.

- 12 -

g) Da im Hauptverfahren Kinderbelange betreffend den Sohn B._____ im Zentrum stehen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/27 S. 2 f.), können die Begeh- ren des Gesuchsgegners zur Obhut, zur Betreuung und zum Unterhalt sachge- mäss nicht von vornherein als aussichtlos bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die übrigen Anträge zum Getrenntleben, der ehelichen Wohnung und der Güter- trennung.

h) Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO erfüllt sind. Dem Gesuchsgegner ist per Einreichung des Gesuchs, mithin ab 6. Mai 2020 (Urk. 6/29), die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Eine Rechtsvertretung ist zur Wahrung der Rechte des Gesuchsgeg- ners erforderlich, weil auch die Gesuchstellerin anwaltlich (bzw. durch eine Sub- stitutin) vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist ihm deshalb in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (EE200019-G) vom 18. September 2020 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "1. Dem Gesuchsgegner wird ab 6. Mai 2020 die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt." III.

1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, zumal die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gegenpartei in diesem Verfahren ist allerdings der Staat, das heisst der Kanton Zürich, dem gemäss § 200 lit. a GOG (in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 ZPO) in

- 13 - Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden. Für das Beschwerdeverfah- ren sind deshalb keine Kosten zu erheben.

2. Der Gesuchsgegner beantragte keine Parteientschädigung, sondern ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbei- ständung) für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch ist, soweit es die Gerichtskosten betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Wie vorstehend dargelegt (E. II.5.b)–f)), ist der Gesuchsgegner mittellos. Die neu ein- gereichten Unterlagen (Urk. 4/2–10) ändern nichts an dieser Beurteilung. Die Be- schwerde ist nicht aussichtslos und die Rechtsbeiständin war erforderlich, um die Rechte des Gesuchsgegners zu wahren: Vor diesem Hintergrund ist ihm im Übri- gen (das heisst, hinsichtlich der Anwaltskosten) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichts- kosten infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Im Übrigen wird dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen

- 14 - (EE200019-G) vom 18. September 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsgegner wird ab 6. Mai 2020 die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt."

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Chr. Arnold versandt am: cs