Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 D._____ Rechtsanwälte sei eine Entschädigung in der Höhe der dem Einzelgericht des Bezirks Horgen eingereichten Honorarnote vom 5. März 2020 zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Entschädigung, die Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Ge- suchsgegnerin C._____ nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Darüber hinaus muss für die Zulässigkeit der Be-
- 3 - schwerde die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sowie ein allfällig erhobener Kostenvorschuss geleistet sein (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Be- schwerde, vor Art. 308 ff. N 40 f.; BK ZPO-Sterchi, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 15 ff.; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 50; BGE 135 III 212 E. 1).
E. 2.3 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheides hat. Fehlt der beschwerdeführenden Par- tei die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwer- deinstanz einen Nichteintretensentscheid (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 10 f.). Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechts- schutzinteresse der unentgeltlichen Rechtsbeiständin selbst tangiert wird, ist die- se zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (OGer ZH RE190004 vom
16. Juli 2019, E. 2; OGer ZH PC180012 vom 6. Juni 2018, E. II/1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H., in: ZR 111 [2012] Nr. 53; BGE 110 V 360 E. 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 110 N 3; Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 110 N 2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 9; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 121 N 5; BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 46 mit Hinweisen).
E. 2.4 Vorliegend wurde die Beschwerde nicht von der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sondern von deren "Nachfolgerin in ei- genem Namen" erhoben (Urk. 1 S. 2 Rz. 2). Die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin C._____ erfolgte jedoch ad personam und umfasste keine Substitutionsbefugnis. Ein Wechsel wäre daher nur mit Zustimmung der Vorinstanz möglich gewesen (ZR 102 [2003] Nr. 37). Ein solcher wurde indes nicht beantragt. Nach dem Ge- sagten ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, in eigenem Namen die Fest- setzung der Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltli- cher Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin C._____ anzufechten. In der Folge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 4 -
E. 3 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streitwert beträgt Fr. 3'557.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, jeweils ohne Mehrwertsteuer- zuschlag). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'557.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE200007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 3. November 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, betreffend Eheschutz (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Mai 2020 (EE190016-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 6. Februar 2020 erliess die Vorinstanz Eheschutzmass- nahmen betreffend die Eheleute B._____, gewährte den Parteien die unentgeltli- che Rechtspflege und bestellte der Gesuchsgegnerin C._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Urk. 5/69). Mit Eingabe vom 5. März 2020 ersuchte diese um Ausrichtung einer Entschädi- gung von insgesamt Fr. 8'300.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteu- erzuschlag; Urk. 5/76). Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 setzte die Vorinstanz die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auf Fr. 4'470.05 fest (Urk. 2 = Urk. 5/78). 1.2. Dagegen erhob Rechtsanwältin MLaw A._____ (fortan Beschwerdeführerin) in eigenem Namen (vgl. Urk. 1 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Ziff. 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Horgen vom 8. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. D._____ Rechtsanwälte sei eine Entschädigung in der Höhe der dem Einzelgericht des Bezirks Horgen eingereichten Honorarnote vom 5. März 2020 zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-80). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort wird abgesehen (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Entschädigung, die Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Ge- suchsgegnerin C._____ nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. Darüber hinaus muss für die Zulässigkeit der Be-
- 3 - schwerde die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sowie ein allfällig erhobener Kostenvorschuss geleistet sein (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Be- schwerde, vor Art. 308 ff. N 40 f.; BK ZPO-Sterchi, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 15 ff.; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 50; BGE 135 III 212 E. 1). 2.3. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheides hat. Fehlt der beschwerdeführenden Par- tei die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwer- deinstanz einen Nichteintretensentscheid (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 10 f.). Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechts- schutzinteresse der unentgeltlichen Rechtsbeiständin selbst tangiert wird, ist die- se zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (OGer ZH RE190004 vom
16. Juli 2019, E. 2; OGer ZH PC180012 vom 6. Juni 2018, E. II/1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H., in: ZR 111 [2012] Nr. 53; BGE 110 V 360 E. 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 110 N 3; Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 110 N 2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 9; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 121 N 5; BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 46 mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend wurde die Beschwerde nicht von der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sondern von deren "Nachfolgerin in ei- genem Namen" erhoben (Urk. 1 S. 2 Rz. 2). Die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin C._____ erfolgte jedoch ad personam und umfasste keine Substitutionsbefugnis. Ein Wechsel wäre daher nur mit Zustimmung der Vorinstanz möglich gewesen (ZR 102 [2003] Nr. 37). Ein solcher wurde indes nicht beantragt. Nach dem Ge- sagten ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, in eigenem Namen die Fest- setzung der Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltli- cher Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin C._____ anzufechten. In der Folge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 4 -
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streitwert beträgt Fr. 3'557.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, jeweils ohne Mehrwertsteuer- zuschlag). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'557.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: rl