Sachverhalt
von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Insofern kann einem Laien – wie es die Gesuchsgegnerin zweifellos ist – grundsätzlich zu-
- 11 - gemutet werden, ein solches Verfahren ohne Unterstützung eines Rechtsbei- stands durchzuführen. Die Gesuchsgegnerin belässt es denn auch bei einer ledig- lich pauschalen Behauptung, dass sie den Verfahrens- und Verhandlungsablauf weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht habe nachvollziehen können. Die Tragweite der an der Verhandlung abgeschlossenen Trennungsvereinbarung vermochte sie offensichtlich richtig einzuschätzen, widerrief sie diese doch umge- hend noch am selben Tag mit einer in deutscher Sprache abgefassten Eingabe (vgl. Urk. 21 BA). In der Person der Gesuchsgegnerin liegende Gründe, die eine anwaltliche Vertretung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geboten erscheinen lassen könnten, wurden schliesslich keine glaubhaft gemacht (vgl. hierzu auch Urk. 34 BA). Allfälligen mangelhaften Deutschkenntnissen kann grundsätzlich mit der Bestellung eines Dolmetschers begegnet werden (vgl. auch BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 8.2.1. betreffend Gebärdendolmetscher). Den bereits ge- fällten Endentscheid konnte die Gesuchsgegnerin zudem ohne Weiteres durch eine Vertrauensperson übersetzen lassen (vgl. Prot. I S. 4 BA, wonach die Ge- suchsgegnerin für das Hauptverfahren eine Vertrauensperson als Übersetzerin mitbrachte). Soweit sich die Gesuchsgegnerin darauf beruft, dass der Gesuchstel- ler verbeiständet ist, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch die Rechtsverbeistän- dung der Gegenseite keinen unbedingten Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung begründet. Vielmehr muss aufgrund der gesamten Umstände entschie- den werden, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit notwendig ist (siehe BGer 5A_145/2010 vom 7. April 2010, E. 3.5 mit Verweis auf BGer 5P.207/2003 vom 7. August 2003, E. 1; BGE 112 Ia 7 E. 2c, wobei die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 3 BV auf die Aus- legung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragen werden kann). Vorliegend er- scheint unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten und mit Blick auf die ge- samten Umstände eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit nicht erforderlich, mithin ist dem Gesuchsteller kein signifikanter Vorteil aus dessen rechtlicher Vertretung erwachsen. Zu berücksichtigen ist ins- besondere auch, dass die mündliche Verhandlung (Art. 273 ZPO) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits stattgefunden hatte und das vorinstanzliche Ver- fahren damit offensichtlich bereits kurz vor dem Abschluss stand. Auch der (ledig-
- 12 - lich pauschal behauptete) Umstand, die Gesuchsgegnerin habe für die Prüfung des Endentscheids sowie im Hinblick auf das weitere Vorgehen (allfällige Erhe- bung eines Rechtsmittels) einer anwaltlichen Unterstützung bedurft, begründet keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das erstinstanzliche Verfahren, zumal dieses mit Fäl- lung des Endentscheids beendet ist. Gegebenenfalls wäre diesfalls – bei Erhe- bung eines Rechtsmittels und Stellung eines entsprechenden Gesuchs – die Not- wendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bejahen. § 12 Abs. 3 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV), die auch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung anzuwenden ist (§ 23 Abs. 1 AnwGebV), sieht denn auch vor, dass von einer Gebührenherabsetzung nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV abgesehen werden kann, wenn die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernommen wird. Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz damit die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- schwerdeverfahren zu befinden. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; 140 III 501 E. 4.3.2). Entsprechend sind der unterliegenden Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Ver- fahrens keine zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armen- rechtsgesuch (Urk. 1 Rz. 35). Mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 45 Rz. 42, Urk. 18/2, Urk. 19/1 i.V.m. Prot. I S. 22 f. BA) erscheint ihre be- hauptete Mittellosigkeit als ausgewiesen. Auch kann nicht gesagt werden, dass ihr Rechtsmittelantrag aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO war. Überdies
- 13 - war sie auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gut- zuheissen und es ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 5. September 2019 machte der Ehemann (fortan Gesuch- steller) der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Horgen, ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 6/1). Am 21. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt, an der die Ge- suchsgegnerin ohne Rechtsvertretung teilnahm (Urk. 6/Prot. I S. 4 ff.). Die an die- ser Verhandlung geschlossene Teilvereinbarung widerrief die Gesuchsgegnerin im Nachgang zur Verhandlung (Urk. 6/21). Mit Schreiben vom 7. November 2019 zeigte ihr heutiger Rechtsvertreter seine Mandatierung an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Akteneinsicht sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung (Urk. 6/26). Ebenfalls am 7. November 2019 fällte die Vorinstanz ihren Endentscheid in der Sache (vgl. Urk. 6/Prot. I S. 30). Am
8. November 2019 wies die Vorinstanz den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin telefonisch darauf hin, dass der Endentscheid gefällt worden sei und noch glei- chentags versandt werde. Entsprechend sei fraglich, ob die Einsetzung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes für das (vorinstanzliche) Verfahren notwendig sei, weshalb er dem Gericht mitteilen solle, ob unter diesen Umständen am Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung festgehalten werde (vgl. Urk. 6/31). Am 11. November 2019 wurde der am 7. November 2010 gefällte (unbegründete) Endentscheid der Gesuchsgegnerin zugestellt (Urk. 6/29/2). Unter anderem wurde darin das von ihr an der Hauptverhandlung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen (vgl. Urk. 6/Prot. I S. 7 f. und Urk. 6/28 Disp. Ziff. 1). Mit Eingabe vom 20. November 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin um Begründung des ergangenen Ent- scheids sowie um Erlass einer Verfügung betreffend das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch schliesslich ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 6/43 = Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen vom 27. Dezember 2019 (Geschäfts- Nr. EE190064-F) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer zulasten des Beschwerdegegners." Prozessualer Antrag: "Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des un- terzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
E. 3 Die Gesuchsgegnerin hat gegen den Endentscheid in der Sache ebenfalls ein Rechtsmittel erhoben. Hierfür wurde ein separates (Berufungs-)Verfahren un- ter der Prozessnummer LE200002-O angelegt. Soweit vorliegend auf die Akten des Berufungsverfahrens zu verweisen ist, werden diese nachfolgend jeweils mit "BA" [Berufungsakten] gekennzeichnet.
E. 4 Wie erwähnt hält Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO fest, wann ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. Davon abzugrenzen ist die Frage, in welchem Umfang der (bestellte) unentgeltliche Rechtsvertreter zu entschädigen ist. Diese Frage wird nicht von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO beantwortet. Die ZPO hält hierzu in Art. 122 ZPO einzig fest, dass die Entschädigung angemessen zu sein hat. Die Festlegung der konkreten Höhe der Entschädigung wird den Kanto- nen überlassen (Art. 96 ZPO). Zu vergüten ist aber jeweils nur der für das amtli- che Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 466). Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, sie sei für die Entschädigung der nach dem Urteilszeitpunkt angefallenen Aufwendungen des (unentgeltlichen) Rechtsbei- stands grundsätzlich nicht mehr zuständig (und auf das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin sei damit nicht einzutreten), geht sie – wie die Gesuchsgegnerin zu Recht moniert (vgl. Urk. 1 Rz. 24 ff.) – fehl. Denn wird die Notwendigkeit einer Rechts- verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bejaht und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, so wird
– wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – der Wirkungsbeginn bereits auf diejeni- gen Handlungen ausgeweitet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ge- such sowie dem damit verbundenen eingeleiteten Verfahrensschritt stehen. Das- selbe muss für das Wirkungsende gelten. Entsprechend umfasst die einmal ge- währte unentgeltliche Rechtspflege auch das anwaltliche Studium des Urteils, ei- ne Schlussbesprechung mit dem Klienten sowie die Abwägung der Chancen und Risiken eines Rechtsmittels. Erst das eigentliche Verfassen des Rechtsmittels sowie die damit unmittelbar zusammenhängenden Recherchearbeiten sind nicht
- 10 - mehr von der (erstinstanzlich) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erfasst (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 730). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgen- des: Ist die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das erstinstanzliche Verfahren – was nachfolgend zu prüfen ist – zu bejahen und der Gesuchsgegnerin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, sind auch dessen (notwendige) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung des erstinstanzlichen Endentscheids von der ersten Instanz zu ent- schädigen.
E. 5 Im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren war einzig die Höhe der vom Ge- suchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge strittig. Sowohl in Bezug auf die Ob- hut über die beiden gemeinsamen Kinder als auch in Bezug auf die Zuweisung der Wohnung stellten die Parteien gemäss den im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführten Rechtsbegehren übereinstimmende Anträge (vgl. Urk. 46 S. 2 ff.). Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der Gesuchsgegnerin kann unter diesen Umständen verneint werden. Inwiefern sich im vorinstanzlichen Ehe- schutzverfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellten, wird von der Gesuchsgegnerin nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersicht- lich. So waren grundsätzlich keine komplexen Rechtsfragen zu beantworten und auch der Sachverhalt stellte sich übersichtlich und unkompliziert dar. Insbesonde- re die finanziellen Verhältnisse der Parteien erwiesen sich als überschaubar. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass das Eheschutzverfahren so laienfreundlich ausgestaltet ist, dass allfällige Missverständnisse oder Fehlvorstellungen im Zu- sammenhang mit der Unterhaltspflicht regelmässig thematisiert und berichtigt werden. So führt das Gericht gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO im Eheschutzverfahren eine mündliche Verhandlung durch und die Ehegatten sind persönlich durch den Eheschutzrichter anzuhören bzw. zu befragen (vgl. OGer ZH LE170063 vom 26.04.2018, E. III.2.1, m.w.H.; OGer ZH LE160009 vom 14.06.2016, E. II.4.3; ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 6). Ist – wie vorliegend – über Kinderbe- lange zu entscheiden, gelangt überdies die Offizial- und (uneingeschränkte) Un- tersuchungsmaxime zur Anwendung, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Insofern kann einem Laien – wie es die Gesuchsgegnerin zweifellos ist – grundsätzlich zu-
- 11 - gemutet werden, ein solches Verfahren ohne Unterstützung eines Rechtsbei- stands durchzuführen. Die Gesuchsgegnerin belässt es denn auch bei einer ledig- lich pauschalen Behauptung, dass sie den Verfahrens- und Verhandlungsablauf weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht habe nachvollziehen können. Die Tragweite der an der Verhandlung abgeschlossenen Trennungsvereinbarung vermochte sie offensichtlich richtig einzuschätzen, widerrief sie diese doch umge- hend noch am selben Tag mit einer in deutscher Sprache abgefassten Eingabe (vgl. Urk. 21 BA). In der Person der Gesuchsgegnerin liegende Gründe, die eine anwaltliche Vertretung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geboten erscheinen lassen könnten, wurden schliesslich keine glaubhaft gemacht (vgl. hierzu auch Urk. 34 BA). Allfälligen mangelhaften Deutschkenntnissen kann grundsätzlich mit der Bestellung eines Dolmetschers begegnet werden (vgl. auch BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 8.2.1. betreffend Gebärdendolmetscher). Den bereits ge- fällten Endentscheid konnte die Gesuchsgegnerin zudem ohne Weiteres durch eine Vertrauensperson übersetzen lassen (vgl. Prot. I S. 4 BA, wonach die Ge- suchsgegnerin für das Hauptverfahren eine Vertrauensperson als Übersetzerin mitbrachte). Soweit sich die Gesuchsgegnerin darauf beruft, dass der Gesuchstel- ler verbeiständet ist, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch die Rechtsverbeistän- dung der Gegenseite keinen unbedingten Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung begründet. Vielmehr muss aufgrund der gesamten Umstände entschie- den werden, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit notwendig ist (siehe BGer 5A_145/2010 vom 7. April 2010, E. 3.5 mit Verweis auf BGer 5P.207/2003 vom 7. August 2003, E. 1; BGE 112 Ia 7 E. 2c, wobei die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 3 BV auf die Aus- legung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragen werden kann). Vorliegend er- scheint unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten und mit Blick auf die ge- samten Umstände eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit nicht erforderlich, mithin ist dem Gesuchsteller kein signifikanter Vorteil aus dessen rechtlicher Vertretung erwachsen. Zu berücksichtigen ist ins- besondere auch, dass die mündliche Verhandlung (Art. 273 ZPO) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits stattgefunden hatte und das vorinstanzliche Ver- fahren damit offensichtlich bereits kurz vor dem Abschluss stand. Auch der (ledig-
- 12 - lich pauschal behauptete) Umstand, die Gesuchsgegnerin habe für die Prüfung des Endentscheids sowie im Hinblick auf das weitere Vorgehen (allfällige Erhe- bung eines Rechtsmittels) einer anwaltlichen Unterstützung bedurft, begründet keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das erstinstanzliche Verfahren, zumal dieses mit Fäl- lung des Endentscheids beendet ist. Gegebenenfalls wäre diesfalls – bei Erhe- bung eines Rechtsmittels und Stellung eines entsprechenden Gesuchs – die Not- wendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bejahen. § 12 Abs. 3 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV), die auch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung anzuwenden ist (§ 23 Abs. 1 AnwGebV), sieht denn auch vor, dass von einer Gebührenherabsetzung nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV abgesehen werden kann, wenn die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernommen wird. Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz damit die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
E. 6 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- schwerdeverfahren zu befinden. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; 140 III 501 E. 4.3.2). Entsprechend sind der unterliegenden Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Ver- fahrens keine zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armen- rechtsgesuch (Urk. 1 Rz. 35). Mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 45 Rz. 42, Urk. 18/2, Urk. 19/1 i.V.m. Prot. I S. 22 f. BA) erscheint ihre be- hauptete Mittellosigkeit als ausgewiesen. Auch kann nicht gesagt werden, dass ihr Rechtsmittelantrag aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO war. Überdies
- 13 - war sie auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gut- zuheissen und es ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, sowie an den Gesuchsteller des vorinstanzli- chen Verfahrens, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 14 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE200001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 29. Juli 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. Dezember 2019 (EE190064-F)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 5. September 2019 machte der Ehemann (fortan Gesuch- steller) der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Horgen, ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 6/1). Am 21. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt, an der die Ge- suchsgegnerin ohne Rechtsvertretung teilnahm (Urk. 6/Prot. I S. 4 ff.). Die an die- ser Verhandlung geschlossene Teilvereinbarung widerrief die Gesuchsgegnerin im Nachgang zur Verhandlung (Urk. 6/21). Mit Schreiben vom 7. November 2019 zeigte ihr heutiger Rechtsvertreter seine Mandatierung an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Akteneinsicht sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung (Urk. 6/26). Ebenfalls am 7. November 2019 fällte die Vorinstanz ihren Endentscheid in der Sache (vgl. Urk. 6/Prot. I S. 30). Am
8. November 2019 wies die Vorinstanz den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin telefonisch darauf hin, dass der Endentscheid gefällt worden sei und noch glei- chentags versandt werde. Entsprechend sei fraglich, ob die Einsetzung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes für das (vorinstanzliche) Verfahren notwendig sei, weshalb er dem Gericht mitteilen solle, ob unter diesen Umständen am Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung festgehalten werde (vgl. Urk. 6/31). Am 11. November 2019 wurde der am 7. November 2010 gefällte (unbegründete) Endentscheid der Gesuchsgegnerin zugestellt (Urk. 6/29/2). Unter anderem wurde darin das von ihr an der Hauptverhandlung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen (vgl. Urk. 6/Prot. I S. 7 f. und Urk. 6/28 Disp. Ziff. 1). Mit Eingabe vom 20. November 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin um Begründung des ergangenen Ent- scheids sowie um Erlass einer Verfügung betreffend das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch schliesslich ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 6/43 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen vom 27. Dezember 2019 (Geschäfts- Nr. EE190064-F) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer zulasten des Beschwerdegegners." Prozessualer Antrag: "Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des un- terzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
3. Die Gesuchsgegnerin hat gegen den Endentscheid in der Sache ebenfalls ein Rechtsmittel erhoben. Hierfür wurde ein separates (Berufungs-)Verfahren un- ter der Prozessnummer LE200002-O angelegt. Soweit vorliegend auf die Akten des Berufungsverfahrens zu verweisen ist, werden diese nachfolgend jeweils mit "BA" [Berufungsakten] gekennzeichnet.
4. Dem Gesuchsteller im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom
19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Be- schwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vor- instanz (Art. 324 ZPO) wurde verzichtet. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei mit den Ausführungen der Vorin- stanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3, mit Hin- weis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit
- 4 - curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). Die Gesuchsgegnerin bemängelt in ihrer Beschwerdeschrift in allgemeiner Weise die Form der vorinstanzlichen Erledigung (vgl. Urk. 1 Rz. 13, wonach un- klar sei, in welchem Bezug ein Nichteintreten beziehungsweise eine Abweisung verfügt worden sei), ohne jedoch daraus konkret etwas zu ihren Gunsten abzulei- ten. Mit dieser pauschalen Kritik genügt sie den Begründungsanforderungen in- des nicht, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen – ein grundsätz- lich umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.). Entsprechend haben die von der Ge- suchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift unter dem Titel "Sachverhalt" aufge- stellten Tatsachenbehauptungen bei der Entscheidfindung insoweit unberücksich- tigt zu bleiben, als sie über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (so insbesondere Urk. 1 Rz. 5 betreffend die Umstände rund um die Unterzeich- nung der Teilvereinbarung). III.
1. Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2019 unter Hinweis auf das Urteil vom 7. November 2019 sowohl die prozessuale Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) der Gesuchsgegnerin als auch die fehlende Aus- sichtslosigkeit der von ihr gestellten Rechtsbegehren (Urk. 2 E. 9). Hingegen ver- neinte sie die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, wobei sie Folgendes erwog:
- 5 - Eine Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung sei mit Blick auf das Gebot der Waffengleichheit regelmässig dann zu bejahen, wenn auch die Gegenseite an- waltlich vertreten werde. Vorliegend habe die Gesuchsgegnerin ihr Gesuch aller- dings weder im Vorfeld noch an der mündlichen Hauptverhandlung gestellt, obschon ihr offensichtlich bekannt gewesen sei, dass der Gesuchsteller seiner- seits eine Rechtsbeiständin bestellt habe. Ausserdem sei der Gesuchsgegnerin mehrfach erklärt worden, welchen Zweck die Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2019 habe und dass – sollte keine Einigung erzielt werden – voraussichtlich ein Entscheid gefällt werde. Der Gesuchsgegnerin habe somit sowohl die Bedeutung der Hauptverhandlung als auch der Umstand, dass die Gegenseite anwaltlich ver- treten sei, bewusst sein müssen. Dennoch habe sie sich dazu entschieden, allei- ne bzw. in Begleitung einer Vertrauensperson an der Verhandlung zu erscheinen. Auch nach der Verhandlung habe die Gesuchsgegnerin mit der Mandatierung ei- nes Anwalts mehr als zwei Wochen zugewartet und erst dann einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt, als das Urteil bereits gefällt worden sei. Sei das Urteil aber bereits gefällt, könne sich der anwaltliche Rat und Beistand gar nicht mehr auf dieses auswirken, sodass dessen Notwen- digkeit von vornherein entfalle. Daran ändere auch nichts, dass das Urteil zu- nächst in unbegründeter Form ergangen und die Begründung später durch den Rechtsvertreter verlangt worden sei. Die Begründung diene in erster Linie dazu, die Prozesschancen bei der Ergreifung eines Rechtsmittels abschätzen zu kön- nen. Aufwände, die im Zusammenhang mit dem Weiterzug des Rechtsmittels stünden, seien aber nicht mehr vor der Vorinstanz geltend zu machen. Im Sinne eines Zwischenfazits sei daher festzuhalten, dass die Notwendigkeit einer anwalt- lichen Vertretung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO nicht (mehr) gegeben gewe- sen sei, weshalb das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters betreffend allfällige Aufwände vor dem Urteilsdatum – sofern solche über- haupt entstanden seien – abzuweisen sei. Zu beurteilen sei im Weiteren, ob das Bezirksgericht Horgen für ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit Blick auf allfällige Auf- wendungen nach dem Urteilsdatum noch zuständig sei. Zu prüfen sei, inwieweit die beratende Tätigkeit im Hinblick auf das Verlangen einer Begründung sowie
- 6 - auf einen allfälligen Weiterzug zu entschädigen sei. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO sei die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren erneut zu beantra- gen. Praxisgemäss würden dabei überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stünden, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erstrecke sich nur insoweit auf be- reits entstandene Kosten, als sie sich aus anwaltlichen Leistungen ergäben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden seien, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden sei. Allfällige Bera- tungsleistungen im Hinblick auf einen Weiterzug seien somit von einem mögli- cherweise später gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der obe- ren Instanz erfasst. Dazu gehöre auch der Aufwand im Zusammenhang mit einer verlangten Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, zumal diese primär dazu diene, die Prozesschancen für eine allfällige Berufung einzuschätzen. Dafür falle aber ohnehin kaum ein Aufwand an. Dieser liege vielmehr darin, die Begründung zu studieren sowie allfällige Prozesschancen abzuwägen und mit dem Mandanten zu besprechen. Genau darin lägen jedoch die typischen Vorbereitungshandlun- gen im Zusammenhang mit der Erhebung eines Rechtsmittels, welche durch die obere Instanz zu entschädigen seien. Soweit der Rechtsvertreter der Gesuchs- gegnerin sein Gesuch damit begründe, der Entscheid müsse geprüft und das wei- tere Vorgehen besprochen werden, sei er darauf hinzuweisen, dass er die ent- sprechenden Aufwände bei der Rechtsmittelinstanz geltend machen müsse. Die Erstinstanz sei dafür nicht zuständig. Die erbrachten Aufwendungen könne die Gesuchsgegnerin bei einem allfälligen Weiterzug des Endentscheids und Stellung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der oberen Instanz geltend machen. Werde auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet, so seien die entstandenen Aufwände allenfalls als Akquirierungskosten abzu- schreiben. Solche Kosten entstünden auch dann, wenn neue Mandanten um Be- ratung ersuchten, in der Folge wegen Aussichtslosigkeit jedoch kein Prozess ein- geleitet oder das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen werde. Es sei damit auch nicht per se stossend, dass mög-
- 7 - licherweise nicht alle Kosten gedeckt werden könnten, sollte auf einen Weiterzug des Urteils verzichtet werden (Urk. 2 E. 9-12 S. 3 ff.).
2. Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise vor, die Vorinstanz sei zu Un- recht von einer fehlenden Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ausgegangen. Sie (die Gesuchsgegnerin) habe den Verfahrens- und Ver- handlungsablauf weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachvollzie- hen können. Ihre Interessen seien im vorliegenden Eheschutzverfahren in schwerwiegender Weise betroffen und der Fall weise in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Zudem sei auch der Gesuchsteller anwaltlich vertreten. Die Gesuchsgegnerin sei insbesondere in Zusammenhang mit der Prü- fung des Entscheids sowie der Beratung hinsichtlich des weiteren Vorgehens auf anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen. Teilweise habe auch die anwalt- liche Einschätzung der Rechtslage nachgeholt werden können. Gestützt auf diese Beratung habe die Gesuchsgegnerin – und nicht der Rechtsanwalt – entscheiden müssen, welche weiteren Schritte unternommen werden sollten. Dazu gehöre auch die Entscheidung darüber, ob eine Begründung des Entscheids verlangt werden solle. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei vorliegend da- mit klarerweise gegeben. Des Weiteren scheine die Vorinstanz in ihren Erwägun- gen davon auszugehen, dass der anwaltliche Aufwand allein darin bestanden hät- te, das Schreiben vom 7. November 2019 zu verfassen. Dies treffe nicht zu. Jede Mandatierung bringe einen erheblichen Initialaufwand mit sich, der in einem fort- geschrittenen Verfahren üblicherweise höher als im Anfangsstadium sei (bspw. Studium der vorhandenen Akten, Terminierung und Durchführung eines Erstge- sprächs). Schliesslich scheine die Vorinstanz die Ansicht zu vertreten, dass die Aufwendungen eines Rechtsanwalts, die nach Ausfällung des unbegründeten Entscheids angefallen seien, gar nicht geltend gemacht werden könnten, wenn kein Rechtsmittel erhoben werde. Ihre Argumentation, wonach solche Aufwände als Akquirierungskosten abzuschreiben seien – und der Rechtsanwalt letztlich auf eine Entschädigung für seine Tätigkeiten verzichten solle –, mute befremdend an. Sie verkenne bei dieser Argumentation, dass diesfalls die Rechtsanwälte die ent- sprechenden Leistungen nicht mehr erbringen würden und finanziell schwache Rechtssuchende damit keine anwaltliche Unterstützung mehr in Anspruch neh-
- 8 - men könnten. Auch würde dies bedeuten, dass diese Leistungen (wie beispiels- weise Prüfung des unbegründeten Entscheids, Zustellung an die Klientel etc.) nie von der ersten Instanz zu entschädigen wären. Dies entspreche selbstverständ- lich nicht der Praxis. Dass dem nicht so sein könne, zeige auch das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Gesuchstel- lers. So sei diesem mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 eine neue unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt worden, während gegenüber der Gesuchsgegnerin festgehalten worden sei, eine Rechtsverbeiständung sei nicht nötig und könne höchstens vor der Rechtsmittelinstanz geltend gemacht werden (Urk. 1 Rz. 20 ff.).
3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (vgl. auch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die anwaltliche Vertretung muss je- doch "wirklich geboten" sein (Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7302). Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht ge- wachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist na- mentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit, zumal Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich festhält, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ins- besondere besteht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (BGer 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017, E. 4.2, m.w.H.). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird auch nicht allein dadurch ausgeschlos- sen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Un-
- 9 - tersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltli- che Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGer 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017, E. 4.2, m.w.H.). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 54).
4. Wie erwähnt hält Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO fest, wann ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. Davon abzugrenzen ist die Frage, in welchem Umfang der (bestellte) unentgeltliche Rechtsvertreter zu entschädigen ist. Diese Frage wird nicht von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO beantwortet. Die ZPO hält hierzu in Art. 122 ZPO einzig fest, dass die Entschädigung angemessen zu sein hat. Die Festlegung der konkreten Höhe der Entschädigung wird den Kanto- nen überlassen (Art. 96 ZPO). Zu vergüten ist aber jeweils nur der für das amtli- che Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 466). Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, sie sei für die Entschädigung der nach dem Urteilszeitpunkt angefallenen Aufwendungen des (unentgeltlichen) Rechtsbei- stands grundsätzlich nicht mehr zuständig (und auf das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin sei damit nicht einzutreten), geht sie – wie die Gesuchsgegnerin zu Recht moniert (vgl. Urk. 1 Rz. 24 ff.) – fehl. Denn wird die Notwendigkeit einer Rechts- verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bejaht und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, so wird
– wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – der Wirkungsbeginn bereits auf diejeni- gen Handlungen ausgeweitet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ge- such sowie dem damit verbundenen eingeleiteten Verfahrensschritt stehen. Das- selbe muss für das Wirkungsende gelten. Entsprechend umfasst die einmal ge- währte unentgeltliche Rechtspflege auch das anwaltliche Studium des Urteils, ei- ne Schlussbesprechung mit dem Klienten sowie die Abwägung der Chancen und Risiken eines Rechtsmittels. Erst das eigentliche Verfassen des Rechtsmittels sowie die damit unmittelbar zusammenhängenden Recherchearbeiten sind nicht
- 10 - mehr von der (erstinstanzlich) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erfasst (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 730). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgen- des: Ist die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das erstinstanzliche Verfahren – was nachfolgend zu prüfen ist – zu bejahen und der Gesuchsgegnerin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, sind auch dessen (notwendige) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung des erstinstanzlichen Endentscheids von der ersten Instanz zu ent- schädigen.
5. Im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren war einzig die Höhe der vom Ge- suchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge strittig. Sowohl in Bezug auf die Ob- hut über die beiden gemeinsamen Kinder als auch in Bezug auf die Zuweisung der Wohnung stellten die Parteien gemäss den im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführten Rechtsbegehren übereinstimmende Anträge (vgl. Urk. 46 S. 2 ff.). Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der Gesuchsgegnerin kann unter diesen Umständen verneint werden. Inwiefern sich im vorinstanzlichen Ehe- schutzverfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellten, wird von der Gesuchsgegnerin nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersicht- lich. So waren grundsätzlich keine komplexen Rechtsfragen zu beantworten und auch der Sachverhalt stellte sich übersichtlich und unkompliziert dar. Insbesonde- re die finanziellen Verhältnisse der Parteien erwiesen sich als überschaubar. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass das Eheschutzverfahren so laienfreundlich ausgestaltet ist, dass allfällige Missverständnisse oder Fehlvorstellungen im Zu- sammenhang mit der Unterhaltspflicht regelmässig thematisiert und berichtigt werden. So führt das Gericht gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO im Eheschutzverfahren eine mündliche Verhandlung durch und die Ehegatten sind persönlich durch den Eheschutzrichter anzuhören bzw. zu befragen (vgl. OGer ZH LE170063 vom 26.04.2018, E. III.2.1, m.w.H.; OGer ZH LE160009 vom 14.06.2016, E. II.4.3; ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 6). Ist – wie vorliegend – über Kinderbe- lange zu entscheiden, gelangt überdies die Offizial- und (uneingeschränkte) Un- tersuchungsmaxime zur Anwendung, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Insofern kann einem Laien – wie es die Gesuchsgegnerin zweifellos ist – grundsätzlich zu-
- 11 - gemutet werden, ein solches Verfahren ohne Unterstützung eines Rechtsbei- stands durchzuführen. Die Gesuchsgegnerin belässt es denn auch bei einer ledig- lich pauschalen Behauptung, dass sie den Verfahrens- und Verhandlungsablauf weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht habe nachvollziehen können. Die Tragweite der an der Verhandlung abgeschlossenen Trennungsvereinbarung vermochte sie offensichtlich richtig einzuschätzen, widerrief sie diese doch umge- hend noch am selben Tag mit einer in deutscher Sprache abgefassten Eingabe (vgl. Urk. 21 BA). In der Person der Gesuchsgegnerin liegende Gründe, die eine anwaltliche Vertretung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geboten erscheinen lassen könnten, wurden schliesslich keine glaubhaft gemacht (vgl. hierzu auch Urk. 34 BA). Allfälligen mangelhaften Deutschkenntnissen kann grundsätzlich mit der Bestellung eines Dolmetschers begegnet werden (vgl. auch BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 8.2.1. betreffend Gebärdendolmetscher). Den bereits ge- fällten Endentscheid konnte die Gesuchsgegnerin zudem ohne Weiteres durch eine Vertrauensperson übersetzen lassen (vgl. Prot. I S. 4 BA, wonach die Ge- suchsgegnerin für das Hauptverfahren eine Vertrauensperson als Übersetzerin mitbrachte). Soweit sich die Gesuchsgegnerin darauf beruft, dass der Gesuchstel- ler verbeiständet ist, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch die Rechtsverbeistän- dung der Gegenseite keinen unbedingten Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung begründet. Vielmehr muss aufgrund der gesamten Umstände entschie- den werden, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit notwendig ist (siehe BGer 5A_145/2010 vom 7. April 2010, E. 3.5 mit Verweis auf BGer 5P.207/2003 vom 7. August 2003, E. 1; BGE 112 Ia 7 E. 2c, wobei die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 3 BV auf die Aus- legung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragen werden kann). Vorliegend er- scheint unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten und mit Blick auf die ge- samten Umstände eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit nicht erforderlich, mithin ist dem Gesuchsteller kein signifikanter Vorteil aus dessen rechtlicher Vertretung erwachsen. Zu berücksichtigen ist ins- besondere auch, dass die mündliche Verhandlung (Art. 273 ZPO) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits stattgefunden hatte und das vorinstanzliche Ver- fahren damit offensichtlich bereits kurz vor dem Abschluss stand. Auch der (ledig-
- 12 - lich pauschal behauptete) Umstand, die Gesuchsgegnerin habe für die Prüfung des Endentscheids sowie im Hinblick auf das weitere Vorgehen (allfällige Erhe- bung eines Rechtsmittels) einer anwaltlichen Unterstützung bedurft, begründet keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das erstinstanzliche Verfahren, zumal dieses mit Fäl- lung des Endentscheids beendet ist. Gegebenenfalls wäre diesfalls – bei Erhe- bung eines Rechtsmittels und Stellung eines entsprechenden Gesuchs – die Not- wendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bejahen. § 12 Abs. 3 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV), die auch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung anzuwenden ist (§ 23 Abs. 1 AnwGebV), sieht denn auch vor, dass von einer Gebührenherabsetzung nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV abgesehen werden kann, wenn die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernommen wird. Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz damit die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- schwerdeverfahren zu befinden. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; 140 III 501 E. 4.3.2). Entsprechend sind der unterliegenden Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Ver- fahrens keine zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armen- rechtsgesuch (Urk. 1 Rz. 35). Mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 45 Rz. 42, Urk. 18/2, Urk. 19/1 i.V.m. Prot. I S. 22 f. BA) erscheint ihre be- hauptete Mittellosigkeit als ausgewiesen. Auch kann nicht gesagt werden, dass ihr Rechtsmittelantrag aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO war. Überdies
- 13 - war sie auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gut- zuheissen und es ist in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, sowie an den Gesuchsteller des vorinstanzli- chen Verfahrens, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 14 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am