Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 16. Oktober 2019 bei der Vorinstanz in ei- nem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde das Eheschutzverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der mit Eingabe vom 20. November 2019 anhängig gemachten Scheidungsklage sistiert (Urk. 2 = Urk. 6/21).
E. 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 14. Dezember 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 11.12.2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz zur Neubeurteilung anzuhalten.
E. 1.3 Die Beschwerdeantwortschrift (Urk. 9 und Urk. 14 [vollständiger Ausruck]) ging innert der mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 8) angesetzten Frist ein und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 15). In der Folge äusserten sich beide Parteien zusätz- lich jeweils einmal unaufgefordert; die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Feb- ruar 2020 (Urk. 16) und der Gesuchsgegner mit einer solchen vom 26. Febru- ar 2020 (Urk. 20).
2. Allgemeines zur Beschwerde
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei zu Lasten des Beschwerdegegners eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent-
- 3 - scheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Dabei gelten grundsätzlich die glei- chen Anforderungen wie bei der Berufung (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1), wes- halb es nicht genügt, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Einzig wenn aufgrund fehlender Spruchreife nur kassatorisch entschieden werden kann, kommt ein blosser Auf- hebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag in Frage (Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 20). Ausnahmsweise ist auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2).
E. 2.2 Die Beschwerde führende Partei hat weiter im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und des- sen Fehlerhaftigkeit konkret aufzuzeigen. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden und hat entsprechend Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Die Befugnis der Rechtsmittelinstanz zur Kassation von Amtes wegen auf Grund von gravie- renden Verfahrensmängeln ist auch ohne explizite Regelung in der ZPO schon aus rechtsstaatlichen Gründen anzunehmen (zum Ganzen: BK ZPO-Sterchi, Art. 318 N 11 ff.).
E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 4). Dies gilt auch im Gel- tungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime, welche davon abgesehen in den entsprechenden Verfahren weiterhin zur Anwendung ge- langen.
- 4 -
3. Vorbemerkung Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar, ohne dass einer Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss (Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeantrag richtet sich auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2, S. 5). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Be- schwerdegegners.
E. 4 Würdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Sistierungsentscheid mit prozessökonomi- schen Überlegungen, welche im Umstand gründen sollen, dass der Gesuchsgeg- ner per 20. November 2019 eine Scheidungsklage anhängig gemacht habe und nach dem anwendbaren deutschen Recht auch Kinderunterhaltsbeitäge nicht rückwirkend gefordert werden könnten. Deshalb sei im Rahmen des Ehe- schutzentscheids einzig über Unterhalt vom 16. Oktober 2019 (Rechtshängigkeit Eheschutzverfahren) bis 20. November 2019 (Rechtshängigkeit Scheidungsver- fahren) zu entscheiden. Dabei wird explizit auf die Stellungnahme des Gesuchs- gegners Bezug genommen und erwähnt, dass nach deren Zustellung die Ge- suchstellerin sich nicht mehr habe vernehmen lassen (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin trägt in ihrer Beschwerdeschrift diverse Gründe vor, welche gegen die Sistierung des Eheschutzverfahrens sprechen sollen. Nament- lich weist sie auf den Umstand hin, dass aufgrund der Anwendbarkeit von schwei- zerischem Recht die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend geschuldet seien und demnach erheblich höhere finanzielle Interessen als vorinstanzlich angenommen im Prozess liegen würden. Im Übrigen macht sie ihr Unverständnis über die vo- rinstanzliche Feststellung kund, wonach sie sich nicht zu der ihr zur Kenntnis- nahme zugestellten Stellungnahme des Gesuchsgegners geäussert habe (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 16 S. 2).
E. 4.3 Der Gesuchsgegner schliesst sich in seiner Beschwerdeantwort im Wesent- lichen den vorinstanzlichen Erwägungen an und betont, dass das Replikrecht der Gesuchstellerin ohne weiteres als gewährleistet anzusehen sei. Aufgrund der
- 5 - doppelten Staatsangehörigkeit der Kinder und deren Lebensmittelpunkt komme vorliegend deutsches Recht zur Anwendung, wobei die Vorinstanz sich aufgrund der mit einer Sistierung einhergehenden Kostenersparnisse zurecht auf die Pro- zessökonomie berufen habe (Urk. 14 S. 3 ff. und Urk. 20 S. 1 ff.).
E. 4.4 Ohne weiter auf die aufgeworfenen Argumente der Parteien einzugehen und namentlich auch die vorgebrachten Noven einer eingehenden Prüfung zu unter- ziehen, ist vorab ein nicht gerügter, allerdings offensichtlich zu Tage tretender Mangel der vorinstanzlichen Verfügung abzuhandeln.
E. 4.4.1 Wenngleich Art. 126 Abs. 1 ZPO die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einem Sistierungsentscheid nicht explizit vorschreibt, so ist die Rechtspre- chung und Lehre zwischenzeitlich dahingehend einhellig, als dies die allgemeinen Grundsätze von Art. 53 Abs. 1 ZPO als Ausfluss von Art. 29 Abs. 2 BV gebieten. Die Bedeutung eines (positiven) Sistierungsentscheid ist namentlich aufgrund des Spannungsverhältnisses zum Beschleunigungsgebot und zum verfassungsmässigen Verbot der Rechtsverzögerung zu sehen und manifestiert sich auch in der ausdrück- lich geregelten Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO (BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016, E. 2.2 ff. mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
E. 4.4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt sämtliche Gerichte in die Pflicht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleis- ten. Hierfür kann die Zustellung einer Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme ge- nügen, sofern von den Parteien zu erwarten ist, dass sie umgehend unaufgefor- dert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, wovon bei anwaltlich vertretenen Parteien ausgegangen werden kann (BGE 138 I 484 E. 2.4). Das Bundesgericht bemerkt weiter, dass die blosse Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, die Ansicht des Gerichts zum Ausdruck bringe, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei und von den Parteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet würden und die Sache mithin als spruchreif erachtet werde (BGer 5D_81/2015 vom 4. Ap- ril 2016, E. 2.3.2).
- 6 -
E. 4.4.3 Durch die Zustellung der Stellungnahme des Gesuchsgegners mittels Kurz- brief vom 22. November 2019 (Urk. 6/19) hat die Vorinstanz den vorstehend erör- terten Anforderungen an das Replikrecht grundsätzlich genüge getan, zumal erst nach mehr als zehn Tagen von einem Verzicht auf Vernehmlassung ausgegan- gen wurde. Indes ist gemäss zitierter Rechtsprechung auch bei der effektiven Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Einzelfallbetrachtung angezeigt, welche vorliegend die eben erwähnte Erkenntnis grundsätzlich in Frage stellt.
E. 4.4.4 Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 eine Frist von 14 Tagen für die Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstel- lerin (Urk. 6/7 S. 2). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass nach Eingang der Stel- lungnahme die Parteien zur Verhandlung vorgeladen würden und die Gesuchstel- lerin anlässlich der Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in der Beantwortung enthaltenen Noven erhalte (Urk. 6/7 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchstellerin wurde demnach explizit zumindest eine weitere Äusserungsmög- lichkeit in Aussicht gestellt bzw. sie wurde für weitere Ausführungen implizit auf besagte Möglichkeit verwiesen. Weshalb sie unter diesen Umständen zur Wah- rung ihres Replikrechts gehalten gewesen wäre, unaufgefordert und entgegen dem angekündigten Verfahrensablauf, zur Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Eheschutzgesuch ihrerseits Stellung zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar. Bereits aus diesem Grund kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin einzig durch Zustellung der Stellungnahme des Gesuchsgegners nicht effektiv in die Lage versetzt wurde, ihr rechtliches Gehör hinsichtlich der angefochtenen Ver- fügung wahrnehmen zu können. Es ist somit offensichtlich eine Gehörsverletzung zu konstatieren.
E. 4.4.5 Die Sistierung des Verfahrens wurde zudem von Amtes wegen verfügt, oh- ne dass ein entsprechender Parteiantrag vorlag. Inwiefern unter diesen Umstän- den das rechtliche Gehör der Parteien betreffend den Sistierungsentscheid ge- wahrt worden sein soll, ist unerfindlich. Es ist demnach eine offensichtliche Ver- letzung von Art. 53 Abs. 1 ZPO festzustellen, welche es ungeachtet einer allfälli- gen Rüge von Amtes wegen zu beachten gilt.
- 7 -
E. 4.4.6 Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz fest- gestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 26). Ausnahms- weise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 27). Da die Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 5), ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur Fortsetzung des Eheschutzverfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 4.5 Es bleibt der Vorinstanz unbenommen, jederzeit unter Einhaltung der pro- zessualen Anforderungen einen neuerlichen Sistierungsentscheid zu fällen. Ohne vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Sistierungsverfü- gung sei allerdings folgendes angemerkt: Eine Sistierung bedarf eines objektiven Grundes, welcher die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmäs- sig macht. Ein Eheschutzverfahren ist grundsätzlich nicht im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO von einem Scheidungsverfahren abhängig. Zutreffend ist, dass das Eheschutzgericht einzig zur Anordnung von Massnahmen für die Zeit vor Einlei- tung eines Scheidungsverfahrens zuständig ist, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann. Allerdings wirken Eheschutzmassnahmen über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus, bis der Scheidungs- richter etwas anderes anordnet (BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.2 mit weiteren Verweisen). Ob alleine die Länge des relevanten Zeitraums von geltend gemachten Unterhaltsbeiträgen eine Sistierung zu rechtfertigen vermag, erscheint durchaus fraglich. Anerkanntermassen kein Sistierungsgrund ist eine erhoffte Klä- rung von Rechtsfragen in einem anderen Verfahren (KUKO ZPO-Weber, Art. 126
- 8 - N 7). Ohne auf die Frage des in vorliegender Sache letztlich zur Anwendung ge- langenden Rechts einzugehen, sei abschliessend darauf hingewiesen, dass die in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich erwähnte Rechtsprechung (BGE 118 II 184) betreffend des auf den Kindesunterhalt anwendbaren Rechts nicht weiter- führend ist.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzuset- zen.
E. 5.2 Anlass für das Beschwerdeverfahren bot nicht das prozessuale Verhalten der Parteien. Allerdings hat der Gesuchsgegner in diesem Verfahren die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Er unterliegt somit, weshalb ihm nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. BGer 4A_307/2016 vom 8.11.2016, E. 3).
E. 5.3 Der Gesuchsgegner ist entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung von § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 und § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen.
E. 5.4 Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird – soweit es um die Befreiung von den Gerichtskosten geht – aufgrund ihres vollständigen Obsiegens gegenstandslos und ist somit abzu- schreiben.
E. 5.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird aufgrund der (subsidiären) Entschädigungspflicht des Kantons nicht gegenstandslos (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber der Vorschusspflicht der Ehegatten subsidiär. Der Gesuchsgegner verdient gemäss Gesuchstellerin monatlich rund Fr. 10'000.– netto (Urk. 6/1 S. 5), der Gesuchsgegner beziffert sein Einkommen auf Fr. 10'304.58 netto pro Monat (Urk. 6/16 S. 4). Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin tut nicht dar, weshalb sie auf die Stellung eines An-
- 9 - trags um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ohne weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 11. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) wird abgeschrieben. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfirst an die Vorinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 10 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE190016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss vom 19. März 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dipl. Jur. Y._____ betreffend Eheschutz (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Dezember 2019 (EE190062-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 16. Oktober 2019 bei der Vorinstanz in ei- nem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde das Eheschutzverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der mit Eingabe vom 20. November 2019 anhängig gemachten Scheidungsklage sistiert (Urk. 2 = Urk. 6/21). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 14. Dezember 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 11.12.2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz zur Neubeurteilung anzuhalten.
2. Der Beschwerdeführerin sei zu Lasten des Beschwerdegegners eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Be- schwerdegegners.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende sei zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu be- stellen." 1.3 Die Beschwerdeantwortschrift (Urk. 9 und Urk. 14 [vollständiger Ausruck]) ging innert der mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (Urk. 8) angesetzten Frist ein und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 15). In der Folge äusserten sich beide Parteien zusätz- lich jeweils einmal unaufgefordert; die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Feb- ruar 2020 (Urk. 16) und der Gesuchsgegner mit einer solchen vom 26. Febru- ar 2020 (Urk. 20).
2. Allgemeines zur Beschwerde 2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent-
- 3 - scheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Dabei gelten grundsätzlich die glei- chen Anforderungen wie bei der Berufung (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1), wes- halb es nicht genügt, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Einzig wenn aufgrund fehlender Spruchreife nur kassatorisch entschieden werden kann, kommt ein blosser Auf- hebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag in Frage (Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 20). Ausnahmsweise ist auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2). 2.2 Die Beschwerde führende Partei hat weiter im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und des- sen Fehlerhaftigkeit konkret aufzuzeigen. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden und hat entsprechend Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Die Befugnis der Rechtsmittelinstanz zur Kassation von Amtes wegen auf Grund von gravie- renden Verfahrensmängeln ist auch ohne explizite Regelung in der ZPO schon aus rechtsstaatlichen Gründen anzunehmen (zum Ganzen: BK ZPO-Sterchi, Art. 318 N 11 ff.). 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 4). Dies gilt auch im Gel- tungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime, welche davon abgesehen in den entsprechenden Verfahren weiterhin zur Anwendung ge- langen.
- 4 -
3. Vorbemerkung Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar, ohne dass einer Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss (Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeantrag richtet sich auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2, S. 5). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Würdigung 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Sistierungsentscheid mit prozessökonomi- schen Überlegungen, welche im Umstand gründen sollen, dass der Gesuchsgeg- ner per 20. November 2019 eine Scheidungsklage anhängig gemacht habe und nach dem anwendbaren deutschen Recht auch Kinderunterhaltsbeitäge nicht rückwirkend gefordert werden könnten. Deshalb sei im Rahmen des Ehe- schutzentscheids einzig über Unterhalt vom 16. Oktober 2019 (Rechtshängigkeit Eheschutzverfahren) bis 20. November 2019 (Rechtshängigkeit Scheidungsver- fahren) zu entscheiden. Dabei wird explizit auf die Stellungnahme des Gesuchs- gegners Bezug genommen und erwähnt, dass nach deren Zustellung die Ge- suchstellerin sich nicht mehr habe vernehmen lassen (Urk. 2 S. 2 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin trägt in ihrer Beschwerdeschrift diverse Gründe vor, welche gegen die Sistierung des Eheschutzverfahrens sprechen sollen. Nament- lich weist sie auf den Umstand hin, dass aufgrund der Anwendbarkeit von schwei- zerischem Recht die Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend geschuldet seien und demnach erheblich höhere finanzielle Interessen als vorinstanzlich angenommen im Prozess liegen würden. Im Übrigen macht sie ihr Unverständnis über die vo- rinstanzliche Feststellung kund, wonach sie sich nicht zu der ihr zur Kenntnis- nahme zugestellten Stellungnahme des Gesuchsgegners geäussert habe (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 16 S. 2). 4.3 Der Gesuchsgegner schliesst sich in seiner Beschwerdeantwort im Wesent- lichen den vorinstanzlichen Erwägungen an und betont, dass das Replikrecht der Gesuchstellerin ohne weiteres als gewährleistet anzusehen sei. Aufgrund der
- 5 - doppelten Staatsangehörigkeit der Kinder und deren Lebensmittelpunkt komme vorliegend deutsches Recht zur Anwendung, wobei die Vorinstanz sich aufgrund der mit einer Sistierung einhergehenden Kostenersparnisse zurecht auf die Pro- zessökonomie berufen habe (Urk. 14 S. 3 ff. und Urk. 20 S. 1 ff.). 4.4 Ohne weiter auf die aufgeworfenen Argumente der Parteien einzugehen und namentlich auch die vorgebrachten Noven einer eingehenden Prüfung zu unter- ziehen, ist vorab ein nicht gerügter, allerdings offensichtlich zu Tage tretender Mangel der vorinstanzlichen Verfügung abzuhandeln. 4.4.1 Wenngleich Art. 126 Abs. 1 ZPO die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einem Sistierungsentscheid nicht explizit vorschreibt, so ist die Rechtspre- chung und Lehre zwischenzeitlich dahingehend einhellig, als dies die allgemeinen Grundsätze von Art. 53 Abs. 1 ZPO als Ausfluss von Art. 29 Abs. 2 BV gebieten. Die Bedeutung eines (positiven) Sistierungsentscheid ist namentlich aufgrund des Spannungsverhältnisses zum Beschleunigungsgebot und zum verfassungsmässigen Verbot der Rechtsverzögerung zu sehen und manifestiert sich auch in der ausdrück- lich geregelten Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO (BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016, E. 2.2 ff. mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 4.4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt sämtliche Gerichte in die Pflicht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleis- ten. Hierfür kann die Zustellung einer Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme ge- nügen, sofern von den Parteien zu erwarten ist, dass sie umgehend unaufgefor- dert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, wovon bei anwaltlich vertretenen Parteien ausgegangen werden kann (BGE 138 I 484 E. 2.4). Das Bundesgericht bemerkt weiter, dass die blosse Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, die Ansicht des Gerichts zum Ausdruck bringe, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei und von den Parteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet würden und die Sache mithin als spruchreif erachtet werde (BGer 5D_81/2015 vom 4. Ap- ril 2016, E. 2.3.2).
- 6 - 4.4.3 Durch die Zustellung der Stellungnahme des Gesuchsgegners mittels Kurz- brief vom 22. November 2019 (Urk. 6/19) hat die Vorinstanz den vorstehend erör- terten Anforderungen an das Replikrecht grundsätzlich genüge getan, zumal erst nach mehr als zehn Tagen von einem Verzicht auf Vernehmlassung ausgegan- gen wurde. Indes ist gemäss zitierter Rechtsprechung auch bei der effektiven Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Einzelfallbetrachtung angezeigt, welche vorliegend die eben erwähnte Erkenntnis grundsätzlich in Frage stellt. 4.4.4 Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 eine Frist von 14 Tagen für die Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstel- lerin (Urk. 6/7 S. 2). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass nach Eingang der Stel- lungnahme die Parteien zur Verhandlung vorgeladen würden und die Gesuchstel- lerin anlässlich der Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in der Beantwortung enthaltenen Noven erhalte (Urk. 6/7 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchstellerin wurde demnach explizit zumindest eine weitere Äusserungsmög- lichkeit in Aussicht gestellt bzw. sie wurde für weitere Ausführungen implizit auf besagte Möglichkeit verwiesen. Weshalb sie unter diesen Umständen zur Wah- rung ihres Replikrechts gehalten gewesen wäre, unaufgefordert und entgegen dem angekündigten Verfahrensablauf, zur Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Eheschutzgesuch ihrerseits Stellung zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar. Bereits aus diesem Grund kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin einzig durch Zustellung der Stellungnahme des Gesuchsgegners nicht effektiv in die Lage versetzt wurde, ihr rechtliches Gehör hinsichtlich der angefochtenen Ver- fügung wahrnehmen zu können. Es ist somit offensichtlich eine Gehörsverletzung zu konstatieren. 4.4.5 Die Sistierung des Verfahrens wurde zudem von Amtes wegen verfügt, oh- ne dass ein entsprechender Parteiantrag vorlag. Inwiefern unter diesen Umstän- den das rechtliche Gehör der Parteien betreffend den Sistierungsentscheid ge- wahrt worden sein soll, ist unerfindlich. Es ist demnach eine offensichtliche Ver- letzung von Art. 53 Abs. 1 ZPO festzustellen, welche es ungeachtet einer allfälli- gen Rüge von Amtes wegen zu beachten gilt.
- 7 - 4.4.6 Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz fest- gestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 26). Ausnahms- weise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 27). Da die Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 5), ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur Fortsetzung des Eheschutzverfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4.5 Es bleibt der Vorinstanz unbenommen, jederzeit unter Einhaltung der pro- zessualen Anforderungen einen neuerlichen Sistierungsentscheid zu fällen. Ohne vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Sistierungsverfü- gung sei allerdings folgendes angemerkt: Eine Sistierung bedarf eines objektiven Grundes, welcher die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmäs- sig macht. Ein Eheschutzverfahren ist grundsätzlich nicht im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO von einem Scheidungsverfahren abhängig. Zutreffend ist, dass das Eheschutzgericht einzig zur Anordnung von Massnahmen für die Zeit vor Einlei- tung eines Scheidungsverfahrens zuständig ist, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann. Allerdings wirken Eheschutzmassnahmen über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus, bis der Scheidungs- richter etwas anderes anordnet (BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.2 mit weiteren Verweisen). Ob alleine die Länge des relevanten Zeitraums von geltend gemachten Unterhaltsbeiträgen eine Sistierung zu rechtfertigen vermag, erscheint durchaus fraglich. Anerkanntermassen kein Sistierungsgrund ist eine erhoffte Klä- rung von Rechtsfragen in einem anderen Verfahren (KUKO ZPO-Weber, Art. 126
- 8 - N 7). Ohne auf die Frage des in vorliegender Sache letztlich zur Anwendung ge- langenden Rechts einzugehen, sei abschliessend darauf hingewiesen, dass die in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich erwähnte Rechtsprechung (BGE 118 II 184) betreffend des auf den Kindesunterhalt anwendbaren Rechts nicht weiter- führend ist.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. 5.2 Anlass für das Beschwerdeverfahren bot nicht das prozessuale Verhalten der Parteien. Allerdings hat der Gesuchsgegner in diesem Verfahren die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Er unterliegt somit, weshalb ihm nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. BGer 4A_307/2016 vom 8.11.2016, E. 3). 5.3 Der Gesuchsgegner ist entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung von § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 und § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. 5.4 Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird – soweit es um die Befreiung von den Gerichtskosten geht – aufgrund ihres vollständigen Obsiegens gegenstandslos und ist somit abzu- schreiben. 5.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird aufgrund der (subsidiären) Entschädigungspflicht des Kantons nicht gegenstandslos (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber der Vorschusspflicht der Ehegatten subsidiär. Der Gesuchsgegner verdient gemäss Gesuchstellerin monatlich rund Fr. 10'000.– netto (Urk. 6/1 S. 5), der Gesuchsgegner beziffert sein Einkommen auf Fr. 10'304.58 netto pro Monat (Urk. 6/16 S. 4). Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin tut nicht dar, weshalb sie auf die Stellung eines An-
- 9 - trags um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ohne weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 11. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) wird abgeschrieben. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfirst an die Vorinstanz.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 10 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: sf