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RE190008

Eheschutz

Zürich OG · 2019-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsgegner wird in Ergänzung zu der mit Verfügung vom

13. Dezember 2018 genehmigten Vereinbarung im Sinne einer super- provisorischen Massnahme für berechtigt und verpflichtet erklärt, die beiden Töchter [...] während den Sommerferien vom 4. Juli 2019 bis zum 11. Juli 2019 und vom 9. August 2019 bis zum 16. August 2019 für je eine Woche mit in die Ferien zu nehmen, wobei der Gesuchsgegner das Ferienbesuchsrecht in Europa auszuüben hat.

b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Juni 2019 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." Sodann stellte sie ein Gesuch um umgehende Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2).

- 3 -

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

E. 3 Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2019 betrifft die vom Ge- suchsgegner verlangte superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnah- men. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Mass- nahmen gibt es jedoch kein Rechtsmittel; vielmehr ist vor Ergreifung eines sol- chen das obligatorische kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht zu durchlaufen (BGE 137 III 417 E. 1.3, m. Hinw.; BGE 139 III 86 E. 1.1.1; zuletzt BGer 5A_369/2019 vom 28.5.2019 E. 3). Daher kann auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden.

E. 4 a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. - 4 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über su- perprovisorische vorsorgliche Massnahmen. Es handelt sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE190008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. Juli 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 25. Juni 2019 (EE180214-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien haben zwei Töchter, geboren tt.mm.2015 und tt.mm.2017. Gemäss der angefochtenen Verfügung hat die Gesuchstellerin im Sommer 2018 die Töchter ohne Einwilligung des Gesuchsgegners mit neuem Wohnsitz in Zürich angemeldet; davor haben die Parteien in Dubai gelebt, wo die beiden Töchter zur Welt gekommen sind. Am 28. Juni 2018 machte die Gesuch- stellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Eheschutzverfahren anhän- gig. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies die Vorinstanz ein Massnahmebegehren der Gesuchstellerin ab; die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 19. Juli 2018 abgewiesen (Berufungsver- fahren LE180039-O). Anlässlich der Verhandlung vom 5. November 2018 schlos- sen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz eine Vereinbarung betreffend ein minimales Besuchsrecht des Gesuchsgegners, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 genehmigt wurde (Urk. 2 S. 2). Am 24. Juni 2019 stellte der Gesuchsgegner ein Massnahmegesuch, in wel- chem er u.a. darum ersuchte, ihm superprovisorisch ein Ferienbesuchsrecht für die beiden Töchter einzuräumen (Urk. 2 S. 4). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 entschied die Vorinstanz u.a. (Urk. 2 S. 8):

1. Der Gesuchsgegner wird in Ergänzung zu der mit Verfügung vom

13. Dezember 2018 genehmigten Vereinbarung im Sinne einer super- provisorischen Massnahme für berechtigt und verpflichtet erklärt, die beiden Töchter [...] während den Sommerferien vom 4. Juli 2019 bis zum 11. Juli 2019 und vom 9. August 2019 bis zum 16. August 2019 für je eine Woche mit in die Ferien zu nehmen, wobei der Gesuchsgegner das Ferienbesuchsrecht in Europa auszuüben hat.

b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Juni 2019 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." Sodann stellte sie ein Gesuch um umgehende Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2).

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c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

3. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2019 betrifft die vom Ge- suchsgegner verlangte superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnah- men. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Mass- nahmen gibt es jedoch kein Rechtsmittel; vielmehr ist vor Ergreifung eines sol- chen das obligatorische kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht zu durchlaufen (BGE 137 III 417 E. 1.3, m. Hinw.; BGE 139 III 86 E. 1.1.1; zuletzt BGer 5A_369/2019 vom 28.5.2019 E. 3). Daher kann auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

- 4 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über su- perprovisorische vorsorgliche Massnahmen. Es handelt sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz