Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) im Eheschutz- verfahren der Eheleute B._____ beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers wurde der Beschwerdeführer bestellt (Urk. 5/33 S. 2). Im zugleich ergangenen, ohne Begründung eröffneten Urteil hielt die Vorinstanz fest, dass die Ehegatten seit dem 8. Oktober 2018 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben, und sie regelte, teilweise in Genehmigung bzw. unter Vormerknahme der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, die Trennungsfolgen (Urk. 5/33 S. 2 ff. Disp.-Ziff. 1-4). Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin auferlegt, zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Par- teientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 5/33 S. 6 Disp.-Ziff. 5-7). Das Urteil und die Verfügung vom 23. Januar 2019 erwuchsen in Rechtskraft.
E. 1.2 Am 1. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Kostennote ein. Damit machte er ein Honorar ("Beratungshonorare") von Fr. 7'051.– für einen Zeitaufwand von insgesamt 32.05 Stunden (zu Fr. 220.–) sowie Fr. 361.10 für Auslagen (Gebühren Post, Telefon, Telefax, Kopien, Büro- material, Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'982.80 geltend (Urk. 5/36). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers ohne Weiterun- gen auf Fr. 5'558.50 (Fr. 4'800.– Honorar und Fr. 361.10 Barauslagen, je zuzüg- lich 7.7% Mehrwertsteuer) fest (Urk. 5/38 = Urk. 2 S. 4 E. 4 und Disp.-Ziff. 1). Tags zuvor hatte sie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 5'396.– zugesprochen (Urk. 5/37).
- 3 -
E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2019 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 13. März 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin [= Vorinstanz] vom 28. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. EE180092-M) sei aufzuheben.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für seine Bemühungen in der Höhe von Fr. 7'982.80 zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Entschädigung, die dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Gesuchstellers nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde. Als Bestandteil der Liquida- tion der Prozesskosten stellt der angefochtene Entscheid einen erstinstanzlichen Kostenentscheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Die Beschwerde wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 sowie Urk. 5/39), und der Beschwerdefüh- rer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschä- digung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter dem Vor- behalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwer- de einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellung- nahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten
- 4 - Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom
21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest in- soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerde- instanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO- Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).
E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber im- merhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
E. 3 Beurteilung der Beschwerde
E. 3.1 Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemes- sen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kan-
- 5 - tonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Vorbe- halten bleibt die bundes(verfassungs)rechtlich gewährleistete Minimalentschädi- gung (dazu hinten, E. 3.6.2-3.6.3). Die Entschädigung richtet sich nach den An- sätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der be- anspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).
E. 3.2 Die Vorinstanz führte aus, dass die Grundgebühr in Eheschutzsachen gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 AnwGebV innerhalb eines Rahmens von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– festzusetzen sei. Die Gebühr bemesse sich gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV nach drei Kriterien: nach der Verantwortung und dem not- wendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie der Schwierigkeit des Falls. Es könne somit nicht alleine auf den tatsächlichen Aufwand und damit auf die einge- reichte Honorarnote abgestellt werden. Im Falle einer Kürzung des geltend ge- machten Honorars müsse deshalb nicht auf einzelne Positionen der Honorarnote eingegangen werden. Ausgangspunkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls. Insbesondere setzten Honorarpau- schalen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsver- treters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urk. 2 S. 2 E. 2.1 m.Hinw. auf BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.3, und OGer ZH PC180007 vom 08.06.2018). Die Grundgebühr decke den gesamten Aufwand bis und mit Erstattung der Gesuchsbegründung sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und/oder für weitere notwendige Rechtsschriften seien im Sinne von § 11 AnwGebV Zu- schläge zur Grundgebühr zu berechnen, deren Summe die Höhe der Grundge- bühr nicht übersteigen sollte. Neben der zu entrichtenden Gebühr seien gemäss
- 6 - § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV auch die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer, nicht aber prozessfremde Aufwendungen, zu ersetzen (Urk. 2 S. 3 E. 2.2). Gestützt auf diese Kriterien liege der Rahmen für die Grundgebühr für unentgeltliche Mandate in Eheschutzverfahren (ohne Berücksichtigung von Faktoren, die das Verlassen des Rahmens erlaubten [§ 11 Abs. 1 und 4 Anw- GebV]) im unteren Bereich bei Fr. 467.– bis Fr. 4'200.–, im mittleren bei Fr. 4'200.– bis Fr. 7'400.– und im oberen Bereich bei Fr. 7'400.– bis Fr. 10'667.– (Urk. 2 S. 3 E. 2.3). Zur konkreten Bemessung der Entschädigung hielt die Vorinstanz fest, dass die Barauslagen zu keinen Bemerkungen Anlass gäben. Mit Blick auf die Gebühr erwog sie, dass das Verfahren von beiden Parteien zunächst strittig geführt wor- den sei und beide Parteien je einzeln ein Eheschutzbegehren eingereicht hätten. Ebenso seien superprovisorische Massnahmen erlassen worden, mit denen sich der Gesuchsteller habe auseinandersetzen müssen. Indes hätten diese Umstän- de (zumindest auf seiner Seite) nur in geringem Masse zu Mehraufwand geführt. Ein gewisser Mehraufwand sei sodann wohl dadurch entstanden, dass der Ge- suchsteller in Serbien lebe. Dennoch erscheine der Fall objektiv nicht übermässig komplex. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien nicht besonders kompli- ziert gewesen. Die objektive Schwierigkeit des Falls und die genannten, leicht er- höhenden Faktoren rechtfertigten eine Grundgebühr von Fr. 4'800.–. Nachdem nur eine Verhandlung stattgefunden habe und der Fall ohne Stellungnahme zum Beweisergebnis (inkl. Befragung der Parteien) mit Vergleich habe abgeschlossen werden können, seien keine weiteren erhöhenden Faktoren gegeben. Demzufol- ge sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'558.50 (Honorar: Fr. 4'800.–, Barauslagen: Fr. 361.10, 7.7% Mehrwertsteuer: Fr. 397.40) zuzusprechen (Urk. 2 S. 3 f. E. 3.1-4).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Verhältnisse des vorliegenden Falls offensichtlich falsch und den Akten widersprechend gewürdigt. Ihre pauschale Begründung nehme mit keinem Wort auf die von ihm gestellte Rechnung Bezug, sondern gehe – unabhängig von den effektiv erbrachten Leistungen – von einem nicht komplizierten Fall aus, der eine
- 7 - Gebühr von Fr. 4'800.– rechtfertige. Die massgeblichen kantonalen Bestimmun- gen, insbesondere § 11 Abs. 1 und 4 AnwGebV, böten keine Grundlage für die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale dreiteilige Abstufung von Ehe- schutzverfahren in einen unteren, mittleren und oberen Bereich. Unklar sei ferner, wonach sich die Einordnung eines Falls unter einen dieser Bereiche richte. Inso- weit habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt. In Scheidungsverfahren betrage der Rahmen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Begehren zu ent- scheiden sei, Fr. 2'800.– bis Fr. 32'000.– (§ 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV), wobei vorprozessuale Bemühungen zu einer weiteren Erhöhung führen könnten. Im Eheschutzverfahren könne dieser Rahmen auf einen bis zwei Drittel reduziert werden. Auch die Bestimmung von § 6 AnwGebV definiere das angemessene Honorar somit nicht nach einer dreistufigen pauschalen Einteilung, sondern pri- mär nach der Schwierigkeit des Falls und insbesondere nach dem benötigten Zeitaufwand des Anwalts. Zu diesem habe sich die Vorinstanz jedoch überhaupt nicht geäussert. Statt die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV vorgegebenen Kriterien der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung des Anwalts und des notwendigen Zeitaufwands zu berücksichtigen, habe die Vorinstanz eine formalis- tische und nicht nachvollziehbare Einstufung des Falls vorgenommen. Darin liege eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 5 f.). Alsdann resümiert der Beschwerdeführer den Ablauf des Eheschutzver- fahrens und begründet im Einzelnen, weshalb der von ihm in Rechnung gestellte und keineswegs unnütze Aufwand notwendig gewesen sei und auch im Vergleich zur tieferen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchs- gegnerin gerechtfertigt erscheine. Indem die Vorinstanz die sich aus den Akten ergebende "besondere Konstellation des Falles auf Seiten des Gesuchstellers" nicht berücksichtigt habe, sondern von einem nicht komplexen Fall und nicht komplizierten finanziellen Verhältnissen ausgegangen sei, habe sie den Sachver- halt im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO offensichtlich unrichtig festgestellt (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 7 ff.).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer trägt seine tatsächlichen Behauptungen, wes- halb der in seiner Kostennote vom 1. Februar 2019 (Urk. 5/36) aufgeführte zeitli-
- 8 - che Aufwand notwendig gewesen sei und worin dieser bestanden habe (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 7 ff.), erstmals im Beschwerdeverfahren vor; im vorinstanzlichen Ver- fahren hatte er sich darauf beschränkt, eine unkommentierte Zusammenstellung seines Zeitaufwands und seiner Barauslagen einzureichen (vgl. Urk. 5/36). We- gen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) können diese neuen Vorbringen von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne, E. 2.3).
E. 3.5 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, auf welche Ar- gumente sie ihren Entscheid stützte und weshalb sie es für entbehrlich hielt, sich näher mit der Honorarnote des Beschwerdeführers und den darin aufgeführten Aufwandpositionen auseinanderzusetzen (vgl. insbes. Urk. 2 S. 2 E. 2.1). Sollte der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss vorwerfen, mit Bezug auf den von ihm geltend gemachten Aufwand die Begründungspflicht bzw. seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und S. 5 Ziff. 6), ginge die Rüge folglich fehl (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiel- len Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids.
E. 3.6 Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid bzw. die zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'558.50 im Ergebnis den Vorgaben der AnwGebV sowie einer "angemessenen" Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht und vor der Verfassung standhält, was der Beschwer- deführer mit seinen Einwänden sinngemäss in Abrede stellt.
E. 3.6.1 Gemäss kantonalem Tarif wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV), zu- oder abzüglich allfälliger Zuschläge oder Reduktionen (§§ 11 ff. AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als
- 9 - Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (ausser die von der Vor- instanz vollumfänglich vergüteten und damit nicht weiter interessierenden Ausla- gen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Die auf Fr. 4'800.– (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung für den Zeit- aufwand liegt innerhalb dieses Rahmens. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, sondern im Hinblick auf eine möglichst rechtsgleiche Entschädigungspraxis für unentgeltliche Rechtsvertretun- gen gegenteils sachgerecht, wenn die Vorinstanz als Leitlinie für die Ermessens- ausübung bezüglich des Kriteriums der Schwierigkeit des Falls innerhalb dieses Rahmens eine Abstufung in einfache, mittlere und schwierige Fälle (bzw. Fälle im unteren, mittleren und oberen Bereich) vornahm.
E. 3.6.2 Aus bundesrechtlicher Sicht räumen Art. 122 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 96) ZPO und das Bundesverfassungsrecht den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbei- stands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen ein. Die bun- desrechtlichen Vorschriften verpflichten nur zu einer "angemessenen" Entschädi- gung und lassen insbesondere auch eine Festsetzung der Entschädigung in Form von Pauschalen zu. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Honorar aufwandseitig allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechts- vertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Aus- übung des Mandats benötigt. Mit Bezug auf die Ansätze hat die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel betrachtet das Bundesgericht im schweizweiten Durchschnitt eine Ent- schädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro effektiv geleistete und not- wendige Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) als vor der Verfassung standhaltend. In diesem Rahmen sind auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig. Der Pauschalisierung setzte das Bundesgericht in seiner neueren Praxis zunächst aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostenno- te ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durf- te, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis
- 10 - gewährleistet war. Danach setzte das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des ge- samten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädi- gung zugesprochen werden wollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand dem- gegenüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise. In diesem Fall musste konkret geprüft werden, inwieweit der geltend gemachte Aufwand ef- fektiv notwendig war (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; s.a. BGE 137 III 185).
E. 3.6.3 Im später ergangenen, in der amtlichen Sammlung publizierten Ent- scheid BGE 143 IV 453 präzisierte und relativierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich geschuldeten Minimalentschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistands eines Privatstrafklägers gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV. Die mass- geblichen höchstrichterlichen Überlegungen müssen aber auch im gleich gelager- ten zivilprozessualen Kontext von § 5 Abs. 1 AnwGebV gelten. In diesem Urteil wurde zunächst bestätigt, dass es zulässig sei, für die Fest- setzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands Pauschalen vorzuse- hen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleiste- ten Diensten stünden. Ausgangspunkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls. Werde das Honorar nach dem mass- gebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5).
- 11 - Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auf- listung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1
- 12 - S. 454 ff. m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellung- nahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2).
E. 3.6.4 Die Vorinstanz verzichtete darauf, die in der Honorarnote (Urk. 5/36) aufgelisteten (Zeit-)Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Stattdessen gewichtete sie den notwendigen Aufwand und den objek- tiven Schwierigkeitsgrad abstrakt. Sie führte einzelne Umstände an, die sie mit Blick auf die Bemessungskriterien von § 5 Abs. 1 AnwGebV als relevant erachte- te, und entschied sich gestützt darauf für eine Gebühr von Fr. 4'800.–. Damit setz- te sie die "angemessene" Entschädigung nicht nach Massgabe des konkret erfor- derlichen Zeitaufwands, sondern in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 5 Abs. 1 AnwGebV (i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV) pauschalisierend innerhalb des kantonalrechtlich vorgegebenen Tarifrahmens fest. Diese abstrahierende Be- messungsmethode ist nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich daraus – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 32.05 Stun- den – zwar ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 150.– (exkl. Mehrwertsteuer). Das ist im Lichte der vorstehend (E. 3.6.3) wiedergegebenen Erwägungen in BGE 143 IV 453 aber nicht entscheidend und lässt die festgesetzte Entschädi- gung (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Entscheidend ist viel- mehr, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 7'051.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erheblich über dem Mass dessen liegt, was die Vorinstanz für Fälle der vorliegenden Art als üblicherweise geboten und damit entschädigungspflichtig ansieht, nämlich Fr. 4'800.– (vgl. Urk. 2 S. 4). Das konnte der Beschwerdeführer aber nicht ohne weiteres wissen, lag sein Antrag doch innerhalb des von der AnwGebV vorgegebenen Rahmens (vgl. vorne, E. 3.6.1). Es kann ihm deshalb nicht vorgehalten werden, lediglich eine Auflistung seiner Aufwandpositionen (Urk. 5/36) eingereicht und nicht näher begründet zu haben, weshalb der in Rechnung gestellte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig war. Unter diesen Umständen hätte die Vor- instanz dem Beschwerdeführer zunächst Gelegenheit geben müssen, darzulegen,
- 13 - inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Er- ledigung des Prozessmandats erforderlich war (vgl. OGer ZH PC160045 vom 21.02.2017, E. 6.3; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 3.5; OGer ZH RE180009 vom 24.08.2018, E. 3.6.4). Stattdessen kürzte sie das beantragte Ho- norar ohne Weiterungen und insbesondere ohne sich konkret mit dem geltend gemachten Aufwand auseinanderzusetzen pauschal um rund einen Drittel auf den für derartige Fälle als üblich erachteten Betrag. Dieses Vorgehen hält vor der Ver- fassung nicht stand. Insoweit hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde er- weist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
E. 4 Rückweisung
E. 4.1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer fordert eine Entschädigung, welche über dem für Fälle der vorliegenden Art üblichen Betrag liegt, weshalb sich die Frage der Kürzung des beantragten Honorars stellt. Er hat vor Vorinstanz nicht begründet und wurde von der Vorinstanz nicht aufgefordert darzulegen, inwiefern der gel- tend gemachte zeitliche Aufwand zur gehörigen Führung des Prozessmandats er- forderlich war. Wegen des Novenverbots können entsprechende Erläuterungen auch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt wer- den (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3 und E. 3.4). Die Sache ist somit nicht spruchreif und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine Rückweisung erscheint im Übrigen auch deshalb sachge- recht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfahrens aus eigener Anschauung kennt und deshalb am besten in der Lage ist, den notwendi- gen Aufwand abzuschätzen.
- 14 -
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a). Angesichts des Verfahrensausgangs (Rück- weisung) rechtfertigt es sich jedoch, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Ge- richtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definiti- ven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16).
E. 5.2 Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basie- rend auf einem Streitwert von rund Fr. 2'250.– (Differenz zwischen beschwerde- weise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dietikon vom 28. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
- Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. - 15 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsteller, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE190004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 16. Juli 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Februar 2019 (EE180092-M)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) im Eheschutz- verfahren der Eheleute B._____ beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers wurde der Beschwerdeführer bestellt (Urk. 5/33 S. 2). Im zugleich ergangenen, ohne Begründung eröffneten Urteil hielt die Vorinstanz fest, dass die Ehegatten seit dem 8. Oktober 2018 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben, und sie regelte, teilweise in Genehmigung bzw. unter Vormerknahme der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, die Trennungsfolgen (Urk. 5/33 S. 2 ff. Disp.-Ziff. 1-4). Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin auferlegt, zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Par- teientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 5/33 S. 6 Disp.-Ziff. 5-7). Das Urteil und die Verfügung vom 23. Januar 2019 erwuchsen in Rechtskraft. 1.2. Am 1. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Kostennote ein. Damit machte er ein Honorar ("Beratungshonorare") von Fr. 7'051.– für einen Zeitaufwand von insgesamt 32.05 Stunden (zu Fr. 220.–) sowie Fr. 361.10 für Auslagen (Gebühren Post, Telefon, Telefax, Kopien, Büro- material, Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'982.80 geltend (Urk. 5/36). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers ohne Weiterun- gen auf Fr. 5'558.50 (Fr. 4'800.– Honorar und Fr. 361.10 Barauslagen, je zuzüg- lich 7.7% Mehrwertsteuer) fest (Urk. 5/38 = Urk. 2 S. 4 E. 4 und Disp.-Ziff. 1). Tags zuvor hatte sie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 5'396.– zugesprochen (Urk. 5/37).
- 3 - 1.3. Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2019 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 13. März 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin [= Vorinstanz] vom 28. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. EE180092-M) sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für seine Bemühungen in der Höhe von Fr. 7'982.80 zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-41). Weitere pro- zessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.
2. Prozessuales 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Entschädigung, die dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Gesuchstellers nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde. Als Bestandteil der Liquida- tion der Prozesskosten stellt der angefochtene Entscheid einen erstinstanzlichen Kostenentscheid dar, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Die Beschwerde wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 sowie Urk. 5/39), und der Beschwerdefüh- rer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschä- digung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter dem Vor- behalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwer- de einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellung- nahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten
- 4 - Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom
21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest in- soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerde- instanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO- Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber im- merhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemes- sen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kan-
- 5 - tonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Vorbe- halten bleibt die bundes(verfassungs)rechtlich gewährleistete Minimalentschädi- gung (dazu hinten, E. 3.6.2-3.6.3). Die Entschädigung richtet sich nach den An- sätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der be- anspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). 3.2. Die Vorinstanz führte aus, dass die Grundgebühr in Eheschutzsachen gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 AnwGebV innerhalb eines Rahmens von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– festzusetzen sei. Die Gebühr bemesse sich gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV nach drei Kriterien: nach der Verantwortung und dem not- wendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie der Schwierigkeit des Falls. Es könne somit nicht alleine auf den tatsächlichen Aufwand und damit auf die einge- reichte Honorarnote abgestellt werden. Im Falle einer Kürzung des geltend ge- machten Honorars müsse deshalb nicht auf einzelne Positionen der Honorarnote eingegangen werden. Ausgangspunkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls. Insbesondere setzten Honorarpau- schalen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsver- treters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urk. 2 S. 2 E. 2.1 m.Hinw. auf BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.3, und OGer ZH PC180007 vom 08.06.2018). Die Grundgebühr decke den gesamten Aufwand bis und mit Erstattung der Gesuchsbegründung sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und/oder für weitere notwendige Rechtsschriften seien im Sinne von § 11 AnwGebV Zu- schläge zur Grundgebühr zu berechnen, deren Summe die Höhe der Grundge- bühr nicht übersteigen sollte. Neben der zu entrichtenden Gebühr seien gemäss
- 6 - § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV auch die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer, nicht aber prozessfremde Aufwendungen, zu ersetzen (Urk. 2 S. 3 E. 2.2). Gestützt auf diese Kriterien liege der Rahmen für die Grundgebühr für unentgeltliche Mandate in Eheschutzverfahren (ohne Berücksichtigung von Faktoren, die das Verlassen des Rahmens erlaubten [§ 11 Abs. 1 und 4 Anw- GebV]) im unteren Bereich bei Fr. 467.– bis Fr. 4'200.–, im mittleren bei Fr. 4'200.– bis Fr. 7'400.– und im oberen Bereich bei Fr. 7'400.– bis Fr. 10'667.– (Urk. 2 S. 3 E. 2.3). Zur konkreten Bemessung der Entschädigung hielt die Vorinstanz fest, dass die Barauslagen zu keinen Bemerkungen Anlass gäben. Mit Blick auf die Gebühr erwog sie, dass das Verfahren von beiden Parteien zunächst strittig geführt wor- den sei und beide Parteien je einzeln ein Eheschutzbegehren eingereicht hätten. Ebenso seien superprovisorische Massnahmen erlassen worden, mit denen sich der Gesuchsteller habe auseinandersetzen müssen. Indes hätten diese Umstän- de (zumindest auf seiner Seite) nur in geringem Masse zu Mehraufwand geführt. Ein gewisser Mehraufwand sei sodann wohl dadurch entstanden, dass der Ge- suchsteller in Serbien lebe. Dennoch erscheine der Fall objektiv nicht übermässig komplex. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien nicht besonders kompli- ziert gewesen. Die objektive Schwierigkeit des Falls und die genannten, leicht er- höhenden Faktoren rechtfertigten eine Grundgebühr von Fr. 4'800.–. Nachdem nur eine Verhandlung stattgefunden habe und der Fall ohne Stellungnahme zum Beweisergebnis (inkl. Befragung der Parteien) mit Vergleich habe abgeschlossen werden können, seien keine weiteren erhöhenden Faktoren gegeben. Demzufol- ge sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'558.50 (Honorar: Fr. 4'800.–, Barauslagen: Fr. 361.10, 7.7% Mehrwertsteuer: Fr. 397.40) zuzusprechen (Urk. 2 S. 3 f. E. 3.1-4). 3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Verhältnisse des vorliegenden Falls offensichtlich falsch und den Akten widersprechend gewürdigt. Ihre pauschale Begründung nehme mit keinem Wort auf die von ihm gestellte Rechnung Bezug, sondern gehe – unabhängig von den effektiv erbrachten Leistungen – von einem nicht komplizierten Fall aus, der eine
- 7 - Gebühr von Fr. 4'800.– rechtfertige. Die massgeblichen kantonalen Bestimmun- gen, insbesondere § 11 Abs. 1 und 4 AnwGebV, böten keine Grundlage für die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale dreiteilige Abstufung von Ehe- schutzverfahren in einen unteren, mittleren und oberen Bereich. Unklar sei ferner, wonach sich die Einordnung eines Falls unter einen dieser Bereiche richte. Inso- weit habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt. In Scheidungsverfahren betrage der Rahmen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Begehren zu ent- scheiden sei, Fr. 2'800.– bis Fr. 32'000.– (§ 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV), wobei vorprozessuale Bemühungen zu einer weiteren Erhöhung führen könnten. Im Eheschutzverfahren könne dieser Rahmen auf einen bis zwei Drittel reduziert werden. Auch die Bestimmung von § 6 AnwGebV definiere das angemessene Honorar somit nicht nach einer dreistufigen pauschalen Einteilung, sondern pri- mär nach der Schwierigkeit des Falls und insbesondere nach dem benötigten Zeitaufwand des Anwalts. Zu diesem habe sich die Vorinstanz jedoch überhaupt nicht geäussert. Statt die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV vorgegebenen Kriterien der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung des Anwalts und des notwendigen Zeitaufwands zu berücksichtigen, habe die Vorinstanz eine formalis- tische und nicht nachvollziehbare Einstufung des Falls vorgenommen. Darin liege eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 5 f.). Alsdann resümiert der Beschwerdeführer den Ablauf des Eheschutzver- fahrens und begründet im Einzelnen, weshalb der von ihm in Rechnung gestellte und keineswegs unnütze Aufwand notwendig gewesen sei und auch im Vergleich zur tieferen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchs- gegnerin gerechtfertigt erscheine. Indem die Vorinstanz die sich aus den Akten ergebende "besondere Konstellation des Falles auf Seiten des Gesuchstellers" nicht berücksichtigt habe, sondern von einem nicht komplexen Fall und nicht komplizierten finanziellen Verhältnissen ausgegangen sei, habe sie den Sachver- halt im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO offensichtlich unrichtig festgestellt (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 7 ff.). 3.4. Der Beschwerdeführer trägt seine tatsächlichen Behauptungen, wes- halb der in seiner Kostennote vom 1. Februar 2019 (Urk. 5/36) aufgeführte zeitli-
- 8 - che Aufwand notwendig gewesen sei und worin dieser bestanden habe (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 7 ff.), erstmals im Beschwerdeverfahren vor; im vorinstanzlichen Ver- fahren hatte er sich darauf beschränkt, eine unkommentierte Zusammenstellung seines Zeitaufwands und seiner Barauslagen einzureichen (vgl. Urk. 5/36). We- gen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) können diese neuen Vorbringen von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne, E. 2.3). 3.5. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, auf welche Ar- gumente sie ihren Entscheid stützte und weshalb sie es für entbehrlich hielt, sich näher mit der Honorarnote des Beschwerdeführers und den darin aufgeführten Aufwandpositionen auseinanderzusetzen (vgl. insbes. Urk. 2 S. 2 E. 2.1). Sollte der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss vorwerfen, mit Bezug auf den von ihm geltend gemachten Aufwand die Begründungspflicht bzw. seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und S. 5 Ziff. 6), ginge die Rüge folglich fehl (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiel- len Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. 3.6. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid bzw. die zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'558.50 im Ergebnis den Vorgaben der AnwGebV sowie einer "angemessenen" Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht und vor der Verfassung standhält, was der Beschwer- deführer mit seinen Einwänden sinngemäss in Abrede stellt. 3.6.1. Gemäss kantonalem Tarif wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV), zu- oder abzüglich allfälliger Zuschläge oder Reduktionen (§§ 11 ff. AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als
- 9 - Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (ausser die von der Vor- instanz vollumfänglich vergüteten und damit nicht weiter interessierenden Ausla- gen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Die auf Fr. 4'800.– (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung für den Zeit- aufwand liegt innerhalb dieses Rahmens. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, sondern im Hinblick auf eine möglichst rechtsgleiche Entschädigungspraxis für unentgeltliche Rechtsvertretun- gen gegenteils sachgerecht, wenn die Vorinstanz als Leitlinie für die Ermessens- ausübung bezüglich des Kriteriums der Schwierigkeit des Falls innerhalb dieses Rahmens eine Abstufung in einfache, mittlere und schwierige Fälle (bzw. Fälle im unteren, mittleren und oberen Bereich) vornahm. 3.6.2. Aus bundesrechtlicher Sicht räumen Art. 122 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 96) ZPO und das Bundesverfassungsrecht den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbei- stands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen ein. Die bun- desrechtlichen Vorschriften verpflichten nur zu einer "angemessenen" Entschädi- gung und lassen insbesondere auch eine Festsetzung der Entschädigung in Form von Pauschalen zu. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Honorar aufwandseitig allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechts- vertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Aus- übung des Mandats benötigt. Mit Bezug auf die Ansätze hat die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel betrachtet das Bundesgericht im schweizweiten Durchschnitt eine Ent- schädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro effektiv geleistete und not- wendige Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) als vor der Verfassung standhaltend. In diesem Rahmen sind auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig. Der Pauschalisierung setzte das Bundesgericht in seiner neueren Praxis zunächst aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostenno- te ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durf- te, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis
- 10 - gewährleistet war. Danach setzte das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des ge- samten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädi- gung zugesprochen werden wollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand dem- gegenüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise. In diesem Fall musste konkret geprüft werden, inwieweit der geltend gemachte Aufwand ef- fektiv notwendig war (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; s.a. BGE 137 III 185). 3.6.3. Im später ergangenen, in der amtlichen Sammlung publizierten Ent- scheid BGE 143 IV 453 präzisierte und relativierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich geschuldeten Minimalentschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistands eines Privatstrafklägers gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV. Die mass- geblichen höchstrichterlichen Überlegungen müssen aber auch im gleich gelager- ten zivilprozessualen Kontext von § 5 Abs. 1 AnwGebV gelten. In diesem Urteil wurde zunächst bestätigt, dass es zulässig sei, für die Fest- setzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands Pauschalen vorzuse- hen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleiste- ten Diensten stünden. Ausgangspunkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls. Werde das Honorar nach dem mass- gebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5).
- 11 - Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auf- listung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1
- 12 - S. 454 ff. m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellung- nahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). 3.6.4. Die Vorinstanz verzichtete darauf, die in der Honorarnote (Urk. 5/36) aufgelisteten (Zeit-)Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Stattdessen gewichtete sie den notwendigen Aufwand und den objek- tiven Schwierigkeitsgrad abstrakt. Sie führte einzelne Umstände an, die sie mit Blick auf die Bemessungskriterien von § 5 Abs. 1 AnwGebV als relevant erachte- te, und entschied sich gestützt darauf für eine Gebühr von Fr. 4'800.–. Damit setz- te sie die "angemessene" Entschädigung nicht nach Massgabe des konkret erfor- derlichen Zeitaufwands, sondern in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 5 Abs. 1 AnwGebV (i.V.m. § 6 Abs. 3 AnwGebV) pauschalisierend innerhalb des kantonalrechtlich vorgegebenen Tarifrahmens fest. Diese abstrahierende Be- messungsmethode ist nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich daraus – gemessen am geltend gemachten Aufwand von 32.05 Stun- den – zwar ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 150.– (exkl. Mehrwertsteuer). Das ist im Lichte der vorstehend (E. 3.6.3) wiedergegebenen Erwägungen in BGE 143 IV 453 aber nicht entscheidend und lässt die festgesetzte Entschädi- gung (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Entscheidend ist viel- mehr, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 7'051.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erheblich über dem Mass dessen liegt, was die Vorinstanz für Fälle der vorliegenden Art als üblicherweise geboten und damit entschädigungspflichtig ansieht, nämlich Fr. 4'800.– (vgl. Urk. 2 S. 4). Das konnte der Beschwerdeführer aber nicht ohne weiteres wissen, lag sein Antrag doch innerhalb des von der AnwGebV vorgegebenen Rahmens (vgl. vorne, E. 3.6.1). Es kann ihm deshalb nicht vorgehalten werden, lediglich eine Auflistung seiner Aufwandpositionen (Urk. 5/36) eingereicht und nicht näher begründet zu haben, weshalb der in Rechnung gestellte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig war. Unter diesen Umständen hätte die Vor- instanz dem Beschwerdeführer zunächst Gelegenheit geben müssen, darzulegen,
- 13 - inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Er- ledigung des Prozessmandats erforderlich war (vgl. OGer ZH PC160045 vom 21.02.2017, E. 6.3; OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 3.5; OGer ZH RE180009 vom 24.08.2018, E. 3.6.4). Stattdessen kürzte sie das beantragte Ho- norar ohne Weiterungen und insbesondere ohne sich konkret mit dem geltend gemachten Aufwand auseinanderzusetzen pauschal um rund einen Drittel auf den für derartige Fälle als üblich erachteten Betrag. Dieses Vorgehen hält vor der Ver- fassung nicht stand. Insoweit hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde er- weist sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
4. Rückweisung 4.1. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 4.2. Der Beschwerdeführer fordert eine Entschädigung, welche über dem für Fälle der vorliegenden Art üblichen Betrag liegt, weshalb sich die Frage der Kürzung des beantragten Honorars stellt. Er hat vor Vorinstanz nicht begründet und wurde von der Vorinstanz nicht aufgefordert darzulegen, inwiefern der gel- tend gemachte zeitliche Aufwand zur gehörigen Führung des Prozessmandats er- forderlich war. Wegen des Novenverbots können entsprechende Erläuterungen auch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt wer- den (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3 und E. 3.4). Die Sache ist somit nicht spruchreif und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine Rückweisung erscheint im Übrigen auch deshalb sachge- recht, weil die Vorinstanz die Anforderungen und den Verlauf des Verfahrens aus eigener Anschauung kennt und deshalb am besten in der Lage ist, den notwendi- gen Aufwand abzuschätzen.
- 14 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 4.a). Angesichts des Verfahrensausgangs (Rück- weisung) rechtfertigt es sich jedoch, lediglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Ge- richtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definiti- ven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16). 5.2. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basie- rend auf einem Streitwert von rund Fr. 2'250.– (Differenz zwischen beschwerde- weise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dietikon vom 28. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsteller, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: sf