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RE180013

Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2018-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 bewilligte das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Eheschutzverfah- ren der Eheleute B._____ beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ge- suchsgegners wurde der Beschwerdeführer bestellt (Urk. 7/31 S. 21). Im zugleich ergangenen Urteil merkte die Vorinstanz vor, dass die Ehegatten zum Getrenntle- ben berechtigt sind und bereits seit 1. Juli 2017 getrennt leben, und sie regelte die Trennungsfolgen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'700.– wurden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt, zu- folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 7/31 S. 21 f. und Urk. 7/40). Das Urteil und die Verfügung vom 25. Mai 2018 erwuchsen in Rechtskraft.

E. 1.2 Am 19. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sei- ne Honorarnote ein (Urk. 7/38 und Urk. 7/39). Damit beantragte er die Zuspre- chung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 7'898.25 (einschliesslich Mehr- wertsteuer), basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 32.6 Stun- den (zu einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde) und Auslagen von Fr. 160.85 (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädi- gung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Ehe- schutzverfahren auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 7/44). Bereits zuvor hatte sie mit Verfügung vom 20. Juni 2018 auch dem unentgeltli- chen Rechtsbeistand der Gesuchstellerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 7/41), wogegen dieser erfolglos Beschwerde führte (vgl. Urk. 7/50).

- 3 -

E. 1.3 Mit Beschluss vom 24. August 2018 hiess die erkennende Kammer die vom Beschwerdeführer gegen die Festsetzung seiner Entschädigung erhobene Beschwerde (Urk. 1A) gut, hob die Verfügung vom 26. Juni 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 1). Diese setzte dem Beschwerdeführer unter dem 30. August 2018 Frist an, um darzulegen, in- wiefern der mit seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Führung des Prozessmandats erforderlich war (Urk. 2). Nach Eingang der Stel- lungnahme vom 4. September 2018 (Urk. 4) setzte die Vorinstanz die Entschädi- gung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 abermals auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest. Zudem auferlegte sie dem Be- schwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.– (Urk. 5 = Urk. 9).

E. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

15. Oktober 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und das Bezirksgericht Meilen anzuweisen[,] Rechtsanwalt lic.rer.pol. et lic.iur., LL.M. A._____ mit CHF 7'898.25 inkl. MwSt aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen;

E. 2 Es sei Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens RE180009-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich im Betrag von CHF 400.00 seien dem Bezirksgericht Meilen aufzuerle- gen;

E. 2.1 Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (vgl. Urk. 1 S. 3 E. 2.1). Auf die fristgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 6) ist somit einzutreten. Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme er- scheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).

E. 2.2 Mit Bezug auf die Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO) und die Anforde- rungen an die Beschwerdeschrift kann auf die Erwägungen im Rückweisungsbe- schluss vom 24. August 2018 verwiesen werden (Urk. 1 S. 4 E. 2.2). Zu ergänzen ist, dass die Festsetzung der Entschädigung auf der Ausübung von Rechtsfolge- ermessen beruht und folglich einen Akt der Rechtsanwendung darstellt. Als sol- cher kann sie im Beschwerdeverfahren mit freier Kognition überprüft werden (Art. 320 lit. a ZPO), einschliesslich der Überprüfung richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Gemäss zürcherischer Praxis greift die Beschwerdeinstanz allerdings – gerade auch mit Bezug auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands – nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und ver- tretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (sog. "Ohne-Not-Praxis"; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; s.a. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 41a; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 10; Gasser/Rickli, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; vgl. ferner auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2; 4A_96/2015 vom 1. Juni 2015, E. 4.2; 4A_238/2015 vom 22. September 2015, E. 2.2).

3. Höhe der Entschädigung

E. 3 Es sei Ziff. 3. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren RE180009-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich zuzuspre- chen;

E. 3.1 Primärer Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Höhe der Entschädigung, die dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Gesuchsgegners im Eheschutzverfahren vor Vorinstanz gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde.

- 5 -

E. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids unter Hinweis auf die einschlägige Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die ihm ohne konkrete Auseinandersetzung mit den in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandpositionen pauschal zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'000.– ent- spreche weder den Vorgaben der AnwGebV noch einer angemessenen Entschä- digung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und halte vor der Verfassung nicht stand. Sie stehe ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihm er- brachten Bemühungen und verletzte deshalb das Willkürverbot und mittelbar auch die Wirtschaftsfreiheit. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, Kürzun- gen der Honorarnote zu erläutern und darzulegen, welche der geltend gemachten Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssten (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8 f. und S. 10 ff. Ziff. 19 ff.). Zur Begründung seiner Einwände stützt er sich hauptsächlich auf die neueste bundesgerichtliche Praxis zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung (ins- bes. BGE 143 IV 453 und BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015; vgl. Urk. 8 S. 5 ff. Ziff. 10 ff.).

E. 3.4 Wie schon im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 erörtert (Urk. 1 S. 10 ff. E. 3.6), bestimmt sich die Höhe der Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsbeistands primär nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), konkret nach den Vorschriften der AnwGebV (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Danach werden dessen Bemühungen mit einer pauschalen Gebühr abgegolten, die sämtliche an- waltlichen Aufwendungen abdeckt; zusätzlich zu vergüten sind lediglich die not- wendigen Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). In Eheschutzverfahren kann die nach § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Anw- GebV bestimmte Gebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Die zürcherische Gerichtspraxis sieht nur ausnahmsweise

- 7 - von dieser Reduktionsmöglichkeit ab und nimmt in aller Regel eine Ermässigung, in durchschnittlich gelagerten Fällen meist um einen Drittel, vor. Für "gewöhnli- che" Fälle beträgt die Grundgebühr in Eheschutzsachen somit Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (vgl. bereits Urk. 1 S. 10 E. 3.6.1). Innerhalb dieses Rahmens wird die konkrete Gebühr im Einzelfall nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV). Im Ergebnis hat die Vorinstanz den massgeblichen Rahmen für die Festset- zung der Entschädigung demnach richtig definiert (Urk. 9 S. 2: Fr. 700.– ./. 1/3 = Fr. 467.– [untere Begrenzung], Fr. 8'000.– + 1/3 = Fr. 10'667.– [obere Begren- zung]). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, sie habe ihrer Verfügung einen fal- schen Gebührenrahmen zugrunde gelegt und insoweit das Recht unrichtig ange- wandt (Urk. 8 S. 11 Ziff. 24 ff.), ist unberechtigt. Im Übrigen stellte die Vorinstanz mit dem Hinweis, wonach das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar von Fr. 7'172.– "den Rahmen der für den vorliegenden Fall angemessenen Ent- schädigung spreng[e]" (Urk. 9 S. 2), entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (Urk. 8 S. 13 Ziff. 29 f.) keineswegs fest, das in Rechnung gestellte Ho- norar liege ausserhalb des Rahmens, den die AnwGebV für einen Fall mittlerer Schwierigkeit vorsehe. Sie brachte mit dieser Formulierung vielmehr zum Aus- druck, dasselbe liege wesentlich über der für den vorliegenden Fall angemesse- nen Entschädigung, welche sie im Anschluss daran auf insgesamt Fr. 5'000.– be- zifferte. Die Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (Urk. 8 S. 13 Ziff. 30) greift deshalb ins Leere.

E. 3.5 Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe ge- nannt, weshalb der vorliegende Fall hinsichtlich der Verantwortung, des notwen- digen Zeitaufwands des Anwalts und der Schwierigkeit im Verhältnis zu vergleich- baren Fällen im unteren, allerhöchstens im mittleren Bereich anzusiedeln sei. Diese Würdigung stellt keinen "nicht überprüfbaren Schluss" dar (vgl. Urk. 8 S. 5 Ziff. 7 und S. 19 Ziff. 51 f.), sondern beantwortet eine Wertungsfrage, was natur- gemäss nicht mit objektiver Genauigkeit geschehen kann. Entsprechend lässt sich die Würdigung – wie Billigkeitsentscheide nach Art. 4 ZGB – auch nicht an-

- 8 - hand einer präzis definierten Bemessungsskala überprüfen (wie der Beschwerde- führer sich vorzustellen scheint), sondern lediglich darauf, ob die Vorinstanz ihr (weites) Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. In diesem Sinne ist die vorin- stanzliche Wertung des vorliegenden Falles rechtsgenügend begründet, in der Sache zutreffend und deshalb nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen wer- den. Für die Einordnung als eher einfacher bzw. allerhöchstens mittlerer Fall fällt insbesondere ins Gewicht, dass keine Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht, Kin- derunterhalt) zu regeln waren. Damit entfiel ein namhafter Teil des in einer Viel- zahl von Eheschutzverfahren bestehenden Regelungsbedarfs von vornherein. Entsprechend entfielen auch die mit Kinderbelangen oftmals einhergehenden Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie ein diesbezüglicher an- waltlicher Aufwand. Insofern besteht entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (Urk. 8 S. 16 Ziff. 39 f.) durchaus ein Zusammenhang zwischen dem Vor- handensein minderjähriger Kinder und der Schwierigkeit des Falls. Aus dem Ein- wand, die Vorinstanz gehe von einem einfachen Fall aus, setze die Entschädi- gung aber für einen Fall mit mittlerer Schwierigkeit fest (vgl. Urk. 8 S. 16 Ziff. 40), lässt sich ohnehin nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Nachdem die Vorinstanz selber eine Einordnung des Falles (allerhöchstens) im mittleren Bereich in Betracht zog, ist darin kein Widerspruch zu erkennen. Auch die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Parteien präsentierten sich, insbesondere im Ver- gleich zu selbstständig erwerbenden Ehegatten, insgesamt als vergleichsweise einfach (wobei anzumerken ist, dass die Vorinstanz entgegen der impliziten Kritik des Beschwerdeführers nicht annahm, der Schwierigkeitsgrad sei bei Rentenbe- zügern tiefer als bei Lohnempfängern; vgl. Urk. 8 S. 16 Ziff. 42). Daran ändern auch die als Erschwernis zu gewichtenden, zwischen den Verfahrensparteien strittigen Fragen im Zusammenhang mit den beiden Grundstücken des Gesuchs- gegners in Italien sowie die Fremdsprachigkeit vieler Dokumente nichts. Ebenso wenig lässt sich der Vorinstanz vorwerfen, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, wenn sie in diesem Kontext "lediglich von zwei Grundstü- cken im Ausland ausging" (Urk. 8 S. 18 Ziff. 47). Denn es ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan, inwiefern auch die Eigentumswohnung in

- 9 - D._____ als erschwerender Umstand hätte berücksichtigt werden müssen. Die strittige Unterhaltsberechnung bot somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht übermässige Schwierigkeiten. Dasselbe gilt für den Streit über die Zu- weisung einzelner Gegenstände des Hausrats, zumal die tatsächliche Behaup- tung, diese hätten einen hohen emotionalen Wert gehabt (Urk. 8 S. 17 Ziff. 43), erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen wurde und deshalb unbeachtet bleiben muss (Art. 326 Abs. 1 ZPO und Urk. 1 S. 4 E. 2.2). Schliesslich hielt sich der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers, der eine Stellungnahme einzu- reichen (Urk. 7/17), die Belege zu beschaffen (Urk. 7/18/1-31 und Urk. 7/28/1-6) und an der knapp dreistündigen Hauptverhandlung (zuzüglich Wegzeit) teilzu- nehmen hatte (Urk. 7/29 S. 1 ff.), in vergleichsweise bescheidenem Rahmen. Ausserordentliche Umstände, die den vorliegenden Fall mit einem über- schaubaren Aktenumfang hinsichtlich der relevanten Bemessungskriterien (Ver- antwortung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit) von anderen, ähnlich gela- gerten Fällen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht abheben würden und des- halb zu einer Erhöhung der Entschädigung führen müssten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. September 2018 (Urk. 4) auch nicht dargetan. Die von ihm angeführten Umstände (insbeson- dere die hohe Strittigkeit des Ehegattenunterhaltsbeitrags und der Aufteilung des Hausrats, die Einforderung eines Prozesskostenbeitrags sowie die mit einer sorg- fältigen Prozessführung verbundenen Arbeiten [Abklärungen, Korrenspondenz, Beschaffung, Sichtung, Zusammenstellung und Aktualisierung der relevanten Un- terlagen, Erarbeitung von Eingaben etc.]; vgl. Urk. 4 S. 2 ff. Ziff. 1 ff. und Urk. 8 S. 16 f. Ziff. 42 f.) betreffen, ebenso wie die Notwendigkeit, den Unterhaltsan- spruch für mehrere Phasen zu berechnen, vielmehr alltägliche Tätigkeiten und Schwierigkeiten, mit denen sich ein anwaltlicher Rechtsvertreter in Eheschutzver- fahren regelmässig konfrontiert sieht. Sie lassen den Fall jedenfalls nicht als aus- serhalb des Üblichen liegend erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwie- fern sich "in Anbetracht der strittigen Belange (Wohnsituation de[r] Gesuchstelle- rin, Wohnungen in Italien, Unterhalt) eine erhöhte Verantwortung" des Beschwer- deführers hätte ergeben sollen (vgl. Urk. 4 S. 4 Ziff. 12). Schliesslich stellen allfäl- lige Kosteneinsparungen durch den Beizug des Sohnes des Gesuchsgegners als

- 10 - Übersetzer (anstatt eines Dolmetschers) kein entschädigungsrelevantes Kriterium dar und können deshalb – im Unterschied zum durch die Fremdsprachigkeit des Gesuchsgegners als solche verursachten Mehraufwand – nicht zu einer Erhöhung des Honorars führen (vgl. Urk. 4 S. 3 Ziff. 4; Urk. 8 S. 18 Ziff. 48). Dass und inwie- fern noch Zuschläge im Sinne von § 11 AnwGebV hätten berücksichtigt werden müssen, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Gemessen am kantonalen Tarifrahmen erscheint die von der Vorinstanz in Anwendung von § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV auf rund Fr. 4'500.– (Fr. 5'000.– ./. Mehrwertsteuerzuschlag ./. Auslagen) festgesetzte (Pauschal-)Ge- bühr, die den Gebührenrahmen zu rund 40% ausschöpft, somit durchaus ange- messen, zumal der Gebührenrahmen von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– grundsätzlich auch Aufwendungen für sehr schwierige Eheschutzprozesse abdeckt, bei denen die zu regelnden Themenkomplexe bedeutend umfangreicher sind. Die Rüge, die Entschädigung verletze die Bestimmungen der AnwGebV, ist somit unbegründet.

E. 3.6 In der Hauptsache bringt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung führe bei dem von ihm in der Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwand von 32.6 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 137.47 (exkl. Mehrwertsteuer). Dieser liege weit unter dem vom Bundesgericht als Faustregel definierten Minimalansatz von Fr. 180.– pro Stunde. Unter diesen Umständen verbiete die bundesgerichtliche Rechtspre- chung die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung ohne konkrete Ausei- nandersetzung mit den in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandpositio- nen. Vielmehr hätten letztere auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und konkret be- gründet werden müssen, inwiefern welche Aufwandpositionen nicht notwendig gewesen seien. Indem die Vorinstanz eine konkrete Auseinandersetzung mit der Honorarnote unterlassen und die Entschädigung aufgrund einer abstrahierenden Betrachtungsweise auf Fr. 5'000.– gekürzt habe, habe sie das (Bundes-)Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO; Urk. 8 S. 10 f. Ziff. 19 ff.).

E. 3.6.1 Wie ebenfalls bereits im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 (Urk. 1 S. 10 ff. E. 3.6.2 und E. 3.6.3) dargelegt wurde, räumen Art. 122 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 96) ZPO und das Bundesverfassungsrecht den Kantonen

- 11 - im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltli- chen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen ein. Sie lassen insbesondere auch eine Festsetzung der Entschädigung in Form von Pauschalen zu. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Honorar aufwandseitig allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechts- vertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Aus- übung des Mandats benötigt. Mit Bezug auf die Ansätze hat die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel betrachtet das Bundesgericht im schweizweiten Durchschnitt eine Ent- schädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro effektiv geleistete und not- wendige Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) als vor der Verfassung standhaltend. In diesem Rahmen sind auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig. Der Pauschalisierung setzte das Bundesgericht in seiner neueren Praxis zunächst aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostenno- te ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durf- te, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet war. Danach setzte das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des ge- samten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädi- gung zugesprochen werden wollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand dem- gegenüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise. In diesem Fall musste konkret geprüft werden, inwieweit der geltend gemachte Aufwand ef- fektiv notwendig war (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; s.a. BGE 137 III 185).

E. 3.6.2 Im später ergangenen, in der amtlichen Sammlung publizierten Ent- scheid BGE 143 IV 453 präzisierte und relativierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich geschuldeten Minimalentschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. In diesem Urteil wurde zunächst bestätigt,

- 12 - dass es zulässig sei, für die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stünden. Ausgangs- punkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe- trag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde

- 13 - mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 f. m.w.Hinw.).

E. 3.6.3 Im Lichte dieser jüngsten Rechtsprechung bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, den Beschwerdeführer nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands zu einem Mindestansatz in der Grössenordnung von Fr. 180.– (zu- züglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Vielmehr durfte sie die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 6 Abs. 3 (i.V.m. § 5 Abs. 1) AnwGebV pauschalisierend innerhalb des kantonalrechtlich vorgegebenen Tarifrahmens festsetzen, nachdem dem Be- schwerdeführer Gelegenheit geboten worden war, dem Gericht darzulegen, inwie- fern der von ihm geltend gemachte, das übliche Mass für Fälle der vorliegenden Art überschreitende Aufwand gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 4). Zwar nahm die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen zu den diesbezügli- chen Vorbringen Stellung (vgl. Urk. 8 S. 19 f. Ziff. 55). Sie hat bei der Festsetzung der Pauschalgebühr auf rund Fr. 4'500.– (für die Aufwendungen) die ihrer Ansicht nach massgebenden konkreten Verhältnisse und Umstände aber in sachgerech- ter Weise mitberücksichtigt und gewichtet (dazu vorne, E. 3.5). Implizit brachte sie damit zum Ausdruck, dass die übrigen Argumente des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Erhöhung der üblichen Gebühr böten. Damit wurde sowohl der Be- gründungspflicht als auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) Genüge getan (vgl. Urk. 8 S. 19 f. Ziff. 53 und Ziff. 55; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGer 5D_95/2015 vom

22. September 2015, E. 2.1; 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2). Angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit einer abstrahierenden Bemes- sungsmethode war die Vorinstanz (und ist auch die erkennende Kammer) nicht

- 14 - gehalten, die in der Honorarnote aufgeführten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Sie musste somit nicht ausführen, "in- wiefern es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, in derart zer- stritten[en] Verhältnissen weniger Aufwand zu betreiben, ohne die Interessen des Gesuchsgegners preiszugeben" (vgl. Urk. 8 S. 9 Ziff. 18 [und S. 11 Ziff. 23, S. 13/14 Ziff. 32 sowie S. 19 f. Ziff. 54 ff.]). Vielmehr durfte sie mit Blick auf das Bemessungskriterium des notwendigen Aufwands auf den für einen fachlich aus- gewiesenen, gewissenhaften Anwalt üblicherweise notwendigen Aufwand abstel- len und zu dessen Bestimmung Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fällen her- anziehen. Ebenso war (und ist) eine "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– entbehrlich. Das Argument des Beschwerdeführers, die pauschali- sierend zugesprochene Entschädigung führe beim geltend gemachten, nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand von 32.6 Stunden zu einem Stundenansatz von lediglich rund Fr. 137.–, geht deshalb fehl. Letzteres lässt nach den vorstehend (E. 3.6.2) wiedergegebenen bundesgerichtlichen Erwägun- gen die festgesetzte Entschädigung entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Aus bundes(verfassungs)rechtlicher Sicht ist vielmehr entscheidend, dass einerseits der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand und der da- rauf beruhende Entschädigungsantrag im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 7'172.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erheblich über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird, und dass andererseits bei der Fest- setzung der (gegenüber der Honorarrechnung gekürzten) Entschädigungspau- schale innerhalb des Tarifrahmens den konkreten Verhältnissen gebührend und in zutreffender Weise Rechnung getragen wurde (s.a. OGer ZH RE170017 vom 30.01.2018, E. 3.6). In diesem Zusammenhang hilft dem Beschwerdeführer auch die Berechnung der im Ergebnis vergüteten Anzahl Stunden und der auf die ein- zelnen anwaltlichen Bemühungen entfallenden Zeitdauer nicht weiter (Urk. 8 S. 13 ff. Ziff. 31 ff.). Sie basiert auf einer für Eheschutzverfahren nicht massgebli- chen Bemessungsmethode (Entschädigung nach notwendigem Zeitaufwand statt nach einer Pauschale gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV) und geht

- 15 - deshalb an der Sache vorbei. Dasselbe gilt für die nur schwer nachvollziehbaren Rügen, die Vorinstanz habe aktenwidrig insinuiert, dass die Gegenseite einen tie- feren Aufwand geltend gemacht habe, und die Kürzung der Entschädigung des Beschwerdeführers sei in willkürlicher Weise mit dem höheren Aufwand der Ge- genseite von Fr. 8'483.05 gerechtfertigt worden (Urk. 8 S. 15 Ziff. 36 ff.). Beides trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat gegenteils (implizit) mitberücksichtigt, dass auch der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, der einen ähnlich hohen Aufwand geltend gemacht hatte, nur mit Fr. 5'000.– entschädigt wurde. Im Ergeb- nis steht die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gebühr jedenfalls nicht aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleiste- ten Diensten. Sie erscheint vielmehr als den konkreten Umständen angemessen und gewährleistet die bundesrechtlich garantierte (Minimal-)Entschädigung.

E. 3.7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 5'000.– festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers sowohl dem kantonalen Tarif (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 1 Abs. 2 AnwGebV) als auch den bundesrechtlichen Minimalanforderungen an eine angemessene Ent- schädigung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV) entspricht. Ein Be- schwerdegrund (Art. 320 lit. a und b ZPO) ist nicht ersichtlich. Es besteht deshalb kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu korrigieren, zumal die Vorinstanz die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, die Bemessungskriterien abzuschätzen und zu gewichten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung richtet, ist sie unbegründet und abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens

E. 4 Eventualiter seien Ziff. 1, 2 und/oder 3. des Dispositivs der Verfügung vom

1. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Weitere pro- zessuale Anordungen wurden nicht getroffen.

- 4 -

2. Prozessuales

E. 4.1 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des ersten Beschwerdeverfah- rens (Geschäfts-Nr. RE180009-O) dem Beschwerdeführer und sprach für dieses Verfahren keine Parteientschädigungen zu (Urk. 9 S. 4 Disp.-Ziff. 2 und 3). Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung materiellen Rechts (Art. 320 lit. a ZPO). Zur Begründung führt er aus, die Gerichtskosten seien nach dem Verfah- rensausgang zu verlegen. Im obergerichtlichen Verfahren RE180009-O sei die

- 16 - Vorinstanz vollständig unterlegen, weshalb sie (und nicht er) die entsprechenden Kosten zu tragen habe. Ausserdem sei ihm für das Beschwerdeverfahren RE180009-O eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 8 S. 2 Anträge 2 und 3 sowie S. 20 Ziff. 57 f.).

E. 4.2 Der Beschwerderführer scheint den Zweck von Art. 104 Abs. 3 ZPO zu verkennen. Nach dieser Vorschrift kann die obere Instanz in einem Rückwei- sungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen, wie dies im Beschluss vom 24. August 2018 geschah (Urk. 1 S. 15 f. E. 5.1 und Disp.-Ziff. 3). Die Bestimmung soll die Möglichkeit schaffen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht nach dessen Ausgang ver- teilen zu müssen (wozu es keiner Überlassung an die Vorinstanz bedarf), sondern sie nach dem im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids häufig noch nicht ab- sehbaren endgültigen Verfahrensausgang aufzuerlegen, d.h. nach dem Ergebnis des Gesamtstreits, in dessen Rahmen das betreffende Rechtsmittelverfahren an- gestrengt wurde. Damit lassen sich die Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens in die definitive Kostenverteilung der unteren Instanz miteinbeziehen, soweit dies gerechtfertigt erscheint (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7296; BK ZPO I- Sterchi, Art. 104 N 16; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, Art. 104 N 7; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 104 N 6). In diesem Sinne wurde im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 denn auch aus- drücklich erwogen, dass es sich rechtfertige, die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung "(grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens ab- hängig zu machen" (Urk. 1 S. 15 E. 5.1). Nachdem der Beschwerdeführer mit sei- nem Antrag auf eine höhere Entschädigung letztlich vollumfänglich unterlag, hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie die Kosten des ersten Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegte und ihm für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zusprach (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

- 17 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Beschwerdeverfahrens 5.1. Ausgangsgemäss sind (auch) die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s.a. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6 und Urk. 1 S. 15 E. 5.1). Die Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 2'700.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanz- lich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwen- dung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. 5.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflich- tigen Umtriebe entstanden, und der Beschwerdeführer hat als unterliegende Par- tei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

E. 8 September 2010 (AnwGebV) aus, der Rahmen der Grundgebühr für unentgelt- liche Mandate im Eheschutzverfahren betrage je nach anwaltlicher Verantwor- tung, Schwierigkeit des Falles und notwendigem Zeitaufwand für die Mandatsfüh- rung im unteren Bereich Fr. 700.– bis Fr. 3'100.– +/- ein Drittel, im mittleren Be- reich Fr. 3'100.– bis Fr. 5'600.– +/- ein Drittel und im oberen Bereich Fr. 5'600.– bis Fr. 8'000.– +/- ein Drittel, ausgehend von einer mittleren Reduktion der Schei- dungsgrundgebühr (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) auf die Hälfte, +/- ein Drittel (ent- sprechend dem von § 6 Abs. 3 AnwGebV gesteckten Ermessensrahmen). Das geltend gemachte Honorar von Fr. 7'172.– (exkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer), das einem Aufwand von 32.6 Stunden entspreche, sprenge den Rahmen der für den vorliegenden Fall angemessenen Entschädigung und sei daher an- gemessen zu kürzen. Wenn die geltend gemachten Bemühungen insgesamt als zu hoch erschienen, dürfe das Gericht den notwendigen Aufwand nach pflichtge- mässem Ermessen schätzen. Bei dieser Schätzung sei von jenem Aufwand aus- zugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit des Falls, der rechtlichen und tatsächlichen Verhält- nisse und des Aktenumfangs für die Erledigung des Geschäftes benötige, wobei das Gericht auf Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fällen abstellen und auch den Aufwand der Gegenpartei heranziehen dürfe (Urk. 9 S. 2 f.). Vorliegend habe es sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um einen einfachen Fall gehandelt, zumal die Parteien keine minderjährigen Kinder hätten und deshalb keine diesbezüglichen Vorbringen vorgetragen worden und keine Kinderbelange zu regeln gewesen seien. Ausserdem habe es sich um einfache wirtschaftliche Verhältnisse gehandelt, zumal die Parteien regelmässig Renten- leistungen bezögen, was unbestritten und nachgewiesen gewesen sei. Erschwe- rend seien lediglich die zwei Grundstücke des Gesuchsgegners in der Gemeinde C._____, Italien, hinzugekommen, deren Erträge strittig gewesen seien. Im Weite- ren habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers die Kommunikation mit dem Gesuchsgegner bei fachlichen Diskussionen trotz dessen Deutschkenntnissen schwierig gestaltet, weshalb der Sohn des Gesuchsgegners als Dolmetscher

- 6 - agiert habe. Der Beschwerdeführer habe ferner an einer Verhandlung teilgenom- men, was einen Zeitaufwand von etwa 2.75 Stunden (exkl. Weg) erfordert habe (vgl. Urk. 29). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen sei allerhöchstens von einem Fall im mittleren Bereich auszugehen und damit eine Entschädigung von Fr. 5'000.– (einschliesslich Aus- lagen und Mehrwertsteuer) angemessen (Urk. 9 S. 3).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 10, je gegen Empfangsschein. - 18 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE180013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 11. Dezember 2018 in Sachen A._____, lic. rer. pol. et lic. iur., LL.M., Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Oktober 2018 (EE180051-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 bewilligte das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Eheschutzverfah- ren der Eheleute B._____ beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ge- suchsgegners wurde der Beschwerdeführer bestellt (Urk. 7/31 S. 21). Im zugleich ergangenen Urteil merkte die Vorinstanz vor, dass die Ehegatten zum Getrenntle- ben berechtigt sind und bereits seit 1. Juli 2017 getrennt leben, und sie regelte die Trennungsfolgen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'700.– wurden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt, zu- folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 7/31 S. 21 f. und Urk. 7/40). Das Urteil und die Verfügung vom 25. Mai 2018 erwuchsen in Rechtskraft. 1.2. Am 19. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sei- ne Honorarnote ein (Urk. 7/38 und Urk. 7/39). Damit beantragte er die Zuspre- chung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 7'898.25 (einschliesslich Mehr- wertsteuer), basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 32.6 Stun- den (zu einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde) und Auslagen von Fr. 160.85 (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädi- gung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Ehe- schutzverfahren auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 7/44). Bereits zuvor hatte sie mit Verfügung vom 20. Juni 2018 auch dem unentgeltli- chen Rechtsbeistand der Gesuchstellerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 7/41), wogegen dieser erfolglos Beschwerde führte (vgl. Urk. 7/50).

- 3 - 1.3. Mit Beschluss vom 24. August 2018 hiess die erkennende Kammer die vom Beschwerdeführer gegen die Festsetzung seiner Entschädigung erhobene Beschwerde (Urk. 1A) gut, hob die Verfügung vom 26. Juni 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 1). Diese setzte dem Beschwerdeführer unter dem 30. August 2018 Frist an, um darzulegen, in- wiefern der mit seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Führung des Prozessmandats erforderlich war (Urk. 2). Nach Eingang der Stel- lungnahme vom 4. September 2018 (Urk. 4) setzte die Vorinstanz die Entschädi- gung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 abermals auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest. Zudem auferlegte sie dem Be- schwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.– (Urk. 5 = Urk. 9). 1.4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

15. Oktober 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und das Bezirksgericht Meilen anzuweisen[,] Rechtsanwalt lic.rer.pol. et lic.iur., LL.M. A._____ mit CHF 7'898.25 inkl. MwSt aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen;

2. Es sei Ziff. 2. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens RE180009-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich im Betrag von CHF 400.00 seien dem Bezirksgericht Meilen aufzuerle- gen;

3. Es sei Ziff. 3. des Dispositivs der Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren RE180009-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich zuzuspre- chen;

4. Eventualiter seien Ziff. 1, 2 und/oder 3. des Dispositivs der Verfügung vom

1. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Weitere pro- zessuale Anordungen wurden nicht getroffen.

- 4 -

2. Prozessuales 2.1. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (vgl. Urk. 1 S. 3 E. 2.1). Auf die fristgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 6) ist somit einzutreten. Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme er- scheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Mit Bezug auf die Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO) und die Anforde- rungen an die Beschwerdeschrift kann auf die Erwägungen im Rückweisungsbe- schluss vom 24. August 2018 verwiesen werden (Urk. 1 S. 4 E. 2.2). Zu ergänzen ist, dass die Festsetzung der Entschädigung auf der Ausübung von Rechtsfolge- ermessen beruht und folglich einen Akt der Rechtsanwendung darstellt. Als sol- cher kann sie im Beschwerdeverfahren mit freier Kognition überprüft werden (Art. 320 lit. a ZPO), einschliesslich der Überprüfung richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Gemäss zürcherischer Praxis greift die Beschwerdeinstanz allerdings – gerade auch mit Bezug auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands – nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und ver- tretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (sog. "Ohne-Not-Praxis"; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; s.a. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 41a; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 10; Gasser/Rickli, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; vgl. ferner auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2; 4A_96/2015 vom 1. Juni 2015, E. 4.2; 4A_238/2015 vom 22. September 2015, E. 2.2).

3. Höhe der Entschädigung 3.1. Primärer Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Höhe der Entschädigung, die dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Gesuchsgegners im Eheschutzverfahren vor Vorinstanz gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zugesprochen wurde.

- 5 - 3.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids unter Hinweis auf die einschlägige Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) aus, der Rahmen der Grundgebühr für unentgelt- liche Mandate im Eheschutzverfahren betrage je nach anwaltlicher Verantwor- tung, Schwierigkeit des Falles und notwendigem Zeitaufwand für die Mandatsfüh- rung im unteren Bereich Fr. 700.– bis Fr. 3'100.– +/- ein Drittel, im mittleren Be- reich Fr. 3'100.– bis Fr. 5'600.– +/- ein Drittel und im oberen Bereich Fr. 5'600.– bis Fr. 8'000.– +/- ein Drittel, ausgehend von einer mittleren Reduktion der Schei- dungsgrundgebühr (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) auf die Hälfte, +/- ein Drittel (ent- sprechend dem von § 6 Abs. 3 AnwGebV gesteckten Ermessensrahmen). Das geltend gemachte Honorar von Fr. 7'172.– (exkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer), das einem Aufwand von 32.6 Stunden entspreche, sprenge den Rahmen der für den vorliegenden Fall angemessenen Entschädigung und sei daher an- gemessen zu kürzen. Wenn die geltend gemachten Bemühungen insgesamt als zu hoch erschienen, dürfe das Gericht den notwendigen Aufwand nach pflichtge- mässem Ermessen schätzen. Bei dieser Schätzung sei von jenem Aufwand aus- zugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit des Falls, der rechtlichen und tatsächlichen Verhält- nisse und des Aktenumfangs für die Erledigung des Geschäftes benötige, wobei das Gericht auf Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fällen abstellen und auch den Aufwand der Gegenpartei heranziehen dürfe (Urk. 9 S. 2 f.). Vorliegend habe es sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um einen einfachen Fall gehandelt, zumal die Parteien keine minderjährigen Kinder hätten und deshalb keine diesbezüglichen Vorbringen vorgetragen worden und keine Kinderbelange zu regeln gewesen seien. Ausserdem habe es sich um einfache wirtschaftliche Verhältnisse gehandelt, zumal die Parteien regelmässig Renten- leistungen bezögen, was unbestritten und nachgewiesen gewesen sei. Erschwe- rend seien lediglich die zwei Grundstücke des Gesuchsgegners in der Gemeinde C._____, Italien, hinzugekommen, deren Erträge strittig gewesen seien. Im Weite- ren habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers die Kommunikation mit dem Gesuchsgegner bei fachlichen Diskussionen trotz dessen Deutschkenntnissen schwierig gestaltet, weshalb der Sohn des Gesuchsgegners als Dolmetscher

- 6 - agiert habe. Der Beschwerdeführer habe ferner an einer Verhandlung teilgenom- men, was einen Zeitaufwand von etwa 2.75 Stunden (exkl. Weg) erfordert habe (vgl. Urk. 29). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen sei allerhöchstens von einem Fall im mittleren Bereich auszugehen und damit eine Entschädigung von Fr. 5'000.– (einschliesslich Aus- lagen und Mehrwertsteuer) angemessen (Urk. 9 S. 3). 3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die ihm ohne konkrete Auseinandersetzung mit den in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandpositionen pauschal zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'000.– ent- spreche weder den Vorgaben der AnwGebV noch einer angemessenen Entschä- digung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und halte vor der Verfassung nicht stand. Sie stehe ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihm er- brachten Bemühungen und verletzte deshalb das Willkürverbot und mittelbar auch die Wirtschaftsfreiheit. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, Kürzun- gen der Honorarnote zu erläutern und darzulegen, welche der geltend gemachten Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssten (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8 f. und S. 10 ff. Ziff. 19 ff.). Zur Begründung seiner Einwände stützt er sich hauptsächlich auf die neueste bundesgerichtliche Praxis zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung (ins- bes. BGE 143 IV 453 und BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015; vgl. Urk. 8 S. 5 ff. Ziff. 10 ff.). 3.4. Wie schon im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 erörtert (Urk. 1 S. 10 ff. E. 3.6), bestimmt sich die Höhe der Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsbeistands primär nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), konkret nach den Vorschriften der AnwGebV (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Danach werden dessen Bemühungen mit einer pauschalen Gebühr abgegolten, die sämtliche an- waltlichen Aufwendungen abdeckt; zusätzlich zu vergüten sind lediglich die not- wendigen Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). In Eheschutzverfahren kann die nach § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Anw- GebV bestimmte Gebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Die zürcherische Gerichtspraxis sieht nur ausnahmsweise

- 7 - von dieser Reduktionsmöglichkeit ab und nimmt in aller Regel eine Ermässigung, in durchschnittlich gelagerten Fällen meist um einen Drittel, vor. Für "gewöhnli- che" Fälle beträgt die Grundgebühr in Eheschutzsachen somit Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (vgl. bereits Urk. 1 S. 10 E. 3.6.1). Innerhalb dieses Rahmens wird die konkrete Gebühr im Einzelfall nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV). Im Ergebnis hat die Vorinstanz den massgeblichen Rahmen für die Festset- zung der Entschädigung demnach richtig definiert (Urk. 9 S. 2: Fr. 700.– ./. 1/3 = Fr. 467.– [untere Begrenzung], Fr. 8'000.– + 1/3 = Fr. 10'667.– [obere Begren- zung]). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, sie habe ihrer Verfügung einen fal- schen Gebührenrahmen zugrunde gelegt und insoweit das Recht unrichtig ange- wandt (Urk. 8 S. 11 Ziff. 24 ff.), ist unberechtigt. Im Übrigen stellte die Vorinstanz mit dem Hinweis, wonach das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar von Fr. 7'172.– "den Rahmen der für den vorliegenden Fall angemessenen Ent- schädigung spreng[e]" (Urk. 9 S. 2), entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (Urk. 8 S. 13 Ziff. 29 f.) keineswegs fest, das in Rechnung gestellte Ho- norar liege ausserhalb des Rahmens, den die AnwGebV für einen Fall mittlerer Schwierigkeit vorsehe. Sie brachte mit dieser Formulierung vielmehr zum Aus- druck, dasselbe liege wesentlich über der für den vorliegenden Fall angemesse- nen Entschädigung, welche sie im Anschluss daran auf insgesamt Fr. 5'000.– be- zifferte. Die Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (Urk. 8 S. 13 Ziff. 30) greift deshalb ins Leere. 3.5. Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe ge- nannt, weshalb der vorliegende Fall hinsichtlich der Verantwortung, des notwen- digen Zeitaufwands des Anwalts und der Schwierigkeit im Verhältnis zu vergleich- baren Fällen im unteren, allerhöchstens im mittleren Bereich anzusiedeln sei. Diese Würdigung stellt keinen "nicht überprüfbaren Schluss" dar (vgl. Urk. 8 S. 5 Ziff. 7 und S. 19 Ziff. 51 f.), sondern beantwortet eine Wertungsfrage, was natur- gemäss nicht mit objektiver Genauigkeit geschehen kann. Entsprechend lässt sich die Würdigung – wie Billigkeitsentscheide nach Art. 4 ZGB – auch nicht an-

- 8 - hand einer präzis definierten Bemessungsskala überprüfen (wie der Beschwerde- führer sich vorzustellen scheint), sondern lediglich darauf, ob die Vorinstanz ihr (weites) Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. In diesem Sinne ist die vorin- stanzliche Wertung des vorliegenden Falles rechtsgenügend begründet, in der Sache zutreffend und deshalb nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen wer- den. Für die Einordnung als eher einfacher bzw. allerhöchstens mittlerer Fall fällt insbesondere ins Gewicht, dass keine Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht, Kin- derunterhalt) zu regeln waren. Damit entfiel ein namhafter Teil des in einer Viel- zahl von Eheschutzverfahren bestehenden Regelungsbedarfs von vornherein. Entsprechend entfielen auch die mit Kinderbelangen oftmals einhergehenden Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie ein diesbezüglicher an- waltlicher Aufwand. Insofern besteht entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (Urk. 8 S. 16 Ziff. 39 f.) durchaus ein Zusammenhang zwischen dem Vor- handensein minderjähriger Kinder und der Schwierigkeit des Falls. Aus dem Ein- wand, die Vorinstanz gehe von einem einfachen Fall aus, setze die Entschädi- gung aber für einen Fall mit mittlerer Schwierigkeit fest (vgl. Urk. 8 S. 16 Ziff. 40), lässt sich ohnehin nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Nachdem die Vorinstanz selber eine Einordnung des Falles (allerhöchstens) im mittleren Bereich in Betracht zog, ist darin kein Widerspruch zu erkennen. Auch die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Parteien präsentierten sich, insbesondere im Ver- gleich zu selbstständig erwerbenden Ehegatten, insgesamt als vergleichsweise einfach (wobei anzumerken ist, dass die Vorinstanz entgegen der impliziten Kritik des Beschwerdeführers nicht annahm, der Schwierigkeitsgrad sei bei Rentenbe- zügern tiefer als bei Lohnempfängern; vgl. Urk. 8 S. 16 Ziff. 42). Daran ändern auch die als Erschwernis zu gewichtenden, zwischen den Verfahrensparteien strittigen Fragen im Zusammenhang mit den beiden Grundstücken des Gesuchs- gegners in Italien sowie die Fremdsprachigkeit vieler Dokumente nichts. Ebenso wenig lässt sich der Vorinstanz vorwerfen, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, wenn sie in diesem Kontext "lediglich von zwei Grundstü- cken im Ausland ausging" (Urk. 8 S. 18 Ziff. 47). Denn es ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan, inwiefern auch die Eigentumswohnung in

- 9 - D._____ als erschwerender Umstand hätte berücksichtigt werden müssen. Die strittige Unterhaltsberechnung bot somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht übermässige Schwierigkeiten. Dasselbe gilt für den Streit über die Zu- weisung einzelner Gegenstände des Hausrats, zumal die tatsächliche Behaup- tung, diese hätten einen hohen emotionalen Wert gehabt (Urk. 8 S. 17 Ziff. 43), erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen wurde und deshalb unbeachtet bleiben muss (Art. 326 Abs. 1 ZPO und Urk. 1 S. 4 E. 2.2). Schliesslich hielt sich der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers, der eine Stellungnahme einzu- reichen (Urk. 7/17), die Belege zu beschaffen (Urk. 7/18/1-31 und Urk. 7/28/1-6) und an der knapp dreistündigen Hauptverhandlung (zuzüglich Wegzeit) teilzu- nehmen hatte (Urk. 7/29 S. 1 ff.), in vergleichsweise bescheidenem Rahmen. Ausserordentliche Umstände, die den vorliegenden Fall mit einem über- schaubaren Aktenumfang hinsichtlich der relevanten Bemessungskriterien (Ver- antwortung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit) von anderen, ähnlich gela- gerten Fällen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht abheben würden und des- halb zu einer Erhöhung der Entschädigung führen müssten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. September 2018 (Urk. 4) auch nicht dargetan. Die von ihm angeführten Umstände (insbeson- dere die hohe Strittigkeit des Ehegattenunterhaltsbeitrags und der Aufteilung des Hausrats, die Einforderung eines Prozesskostenbeitrags sowie die mit einer sorg- fältigen Prozessführung verbundenen Arbeiten [Abklärungen, Korrenspondenz, Beschaffung, Sichtung, Zusammenstellung und Aktualisierung der relevanten Un- terlagen, Erarbeitung von Eingaben etc.]; vgl. Urk. 4 S. 2 ff. Ziff. 1 ff. und Urk. 8 S. 16 f. Ziff. 42 f.) betreffen, ebenso wie die Notwendigkeit, den Unterhaltsan- spruch für mehrere Phasen zu berechnen, vielmehr alltägliche Tätigkeiten und Schwierigkeiten, mit denen sich ein anwaltlicher Rechtsvertreter in Eheschutzver- fahren regelmässig konfrontiert sieht. Sie lassen den Fall jedenfalls nicht als aus- serhalb des Üblichen liegend erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwie- fern sich "in Anbetracht der strittigen Belange (Wohnsituation de[r] Gesuchstelle- rin, Wohnungen in Italien, Unterhalt) eine erhöhte Verantwortung" des Beschwer- deführers hätte ergeben sollen (vgl. Urk. 4 S. 4 Ziff. 12). Schliesslich stellen allfäl- lige Kosteneinsparungen durch den Beizug des Sohnes des Gesuchsgegners als

- 10 - Übersetzer (anstatt eines Dolmetschers) kein entschädigungsrelevantes Kriterium dar und können deshalb – im Unterschied zum durch die Fremdsprachigkeit des Gesuchsgegners als solche verursachten Mehraufwand – nicht zu einer Erhöhung des Honorars führen (vgl. Urk. 4 S. 3 Ziff. 4; Urk. 8 S. 18 Ziff. 48). Dass und inwie- fern noch Zuschläge im Sinne von § 11 AnwGebV hätten berücksichtigt werden müssen, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Gemessen am kantonalen Tarifrahmen erscheint die von der Vorinstanz in Anwendung von § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV auf rund Fr. 4'500.– (Fr. 5'000.– ./. Mehrwertsteuerzuschlag ./. Auslagen) festgesetzte (Pauschal-)Ge- bühr, die den Gebührenrahmen zu rund 40% ausschöpft, somit durchaus ange- messen, zumal der Gebührenrahmen von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– grundsätzlich auch Aufwendungen für sehr schwierige Eheschutzprozesse abdeckt, bei denen die zu regelnden Themenkomplexe bedeutend umfangreicher sind. Die Rüge, die Entschädigung verletze die Bestimmungen der AnwGebV, ist somit unbegründet. 3.6. In der Hauptsache bringt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung führe bei dem von ihm in der Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwand von 32.6 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 137.47 (exkl. Mehrwertsteuer). Dieser liege weit unter dem vom Bundesgericht als Faustregel definierten Minimalansatz von Fr. 180.– pro Stunde. Unter diesen Umständen verbiete die bundesgerichtliche Rechtspre- chung die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung ohne konkrete Ausei- nandersetzung mit den in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandpositio- nen. Vielmehr hätten letztere auf ihre Notwendigkeit hin überprüft und konkret be- gründet werden müssen, inwiefern welche Aufwandpositionen nicht notwendig gewesen seien. Indem die Vorinstanz eine konkrete Auseinandersetzung mit der Honorarnote unterlassen und die Entschädigung aufgrund einer abstrahierenden Betrachtungsweise auf Fr. 5'000.– gekürzt habe, habe sie das (Bundes-)Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO; Urk. 8 S. 10 f. Ziff. 19 ff.). 3.6.1. Wie ebenfalls bereits im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 (Urk. 1 S. 10 ff. E. 3.6.2 und E. 3.6.3) dargelegt wurde, räumen Art. 122 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 96) ZPO und das Bundesverfassungsrecht den Kantonen

- 11 - im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Honorars des unentgeltli- chen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen ein. Sie lassen insbesondere auch eine Festsetzung der Entschädigung in Form von Pauschalen zu. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Honorar aufwandseitig allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechts- vertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Aus- übung des Mandats benötigt. Mit Bezug auf die Ansätze hat die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel betrachtet das Bundesgericht im schweizweiten Durchschnitt eine Ent- schädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro effektiv geleistete und not- wendige Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) als vor der Verfassung standhaltend. In diesem Rahmen sind auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig. Der Pauschalisierung setzte das Bundesgericht in seiner neueren Praxis zunächst aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostenno- te ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durf- te, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet war. Danach setzte das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des ge- samten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädi- gung zugesprochen werden wollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand dem- gegenüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise. In diesem Fall musste konkret geprüft werden, inwieweit der geltend gemachte Aufwand ef- fektiv notwendig war (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; s.a. BGE 137 III 185). 3.6.2. Im später ergangenen, in der amtlichen Sammlung publizierten Ent- scheid BGE 143 IV 453 präzisierte und relativierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich geschuldeten Minimalentschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. In diesem Urteil wurde zunächst bestätigt,

- 12 - dass es zulässig sei, für die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stünden. Ausgangs- punkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe- trag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde

- 13 - mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend (a.a.O., E. 2.5.1 S. 454 f. m.w.Hinw.). 3.6.3. Im Lichte dieser jüngsten Rechtsprechung bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, den Beschwerdeführer nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands zu einem Mindestansatz in der Grössenordnung von Fr. 180.– (zu- züglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Vielmehr durfte sie die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 6 Abs. 3 (i.V.m. § 5 Abs. 1) AnwGebV pauschalisierend innerhalb des kantonalrechtlich vorgegebenen Tarifrahmens festsetzen, nachdem dem Be- schwerdeführer Gelegenheit geboten worden war, dem Gericht darzulegen, inwie- fern der von ihm geltend gemachte, das übliche Mass für Fälle der vorliegenden Art überschreitende Aufwand gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 4). Zwar nahm die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen zu den diesbezügli- chen Vorbringen Stellung (vgl. Urk. 8 S. 19 f. Ziff. 55). Sie hat bei der Festsetzung der Pauschalgebühr auf rund Fr. 4'500.– (für die Aufwendungen) die ihrer Ansicht nach massgebenden konkreten Verhältnisse und Umstände aber in sachgerech- ter Weise mitberücksichtigt und gewichtet (dazu vorne, E. 3.5). Implizit brachte sie damit zum Ausdruck, dass die übrigen Argumente des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Erhöhung der üblichen Gebühr böten. Damit wurde sowohl der Be- gründungspflicht als auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) Genüge getan (vgl. Urk. 8 S. 19 f. Ziff. 53 und Ziff. 55; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGer 5D_95/2015 vom

22. September 2015, E. 2.1; 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2). Angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit einer abstrahierenden Bemes- sungsmethode war die Vorinstanz (und ist auch die erkennende Kammer) nicht

- 14 - gehalten, die in der Honorarnote aufgeführten Aufwandpositionen im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Sie musste somit nicht ausführen, "in- wiefern es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, in derart zer- stritten[en] Verhältnissen weniger Aufwand zu betreiben, ohne die Interessen des Gesuchsgegners preiszugeben" (vgl. Urk. 8 S. 9 Ziff. 18 [und S. 11 Ziff. 23, S. 13/14 Ziff. 32 sowie S. 19 f. Ziff. 54 ff.]). Vielmehr durfte sie mit Blick auf das Bemessungskriterium des notwendigen Aufwands auf den für einen fachlich aus- gewiesenen, gewissenhaften Anwalt üblicherweise notwendigen Aufwand abstel- len und zu dessen Bestimmung Erfahrungswerte aus vergleichbaren Fällen her- anziehen. Ebenso war (und ist) eine "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– entbehrlich. Das Argument des Beschwerdeführers, die pauschali- sierend zugesprochene Entschädigung führe beim geltend gemachten, nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand von 32.6 Stunden zu einem Stundenansatz von lediglich rund Fr. 137.–, geht deshalb fehl. Letzteres lässt nach den vorstehend (E. 3.6.2) wiedergegebenen bundesgerichtlichen Erwägun- gen die festgesetzte Entschädigung entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Aus bundes(verfassungs)rechtlicher Sicht ist vielmehr entscheidend, dass einerseits der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand und der da- rauf beruhende Entschädigungsantrag im Sinne von § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 7'172.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erheblich über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird, und dass andererseits bei der Fest- setzung der (gegenüber der Honorarrechnung gekürzten) Entschädigungspau- schale innerhalb des Tarifrahmens den konkreten Verhältnissen gebührend und in zutreffender Weise Rechnung getragen wurde (s.a. OGer ZH RE170017 vom 30.01.2018, E. 3.6). In diesem Zusammenhang hilft dem Beschwerdeführer auch die Berechnung der im Ergebnis vergüteten Anzahl Stunden und der auf die ein- zelnen anwaltlichen Bemühungen entfallenden Zeitdauer nicht weiter (Urk. 8 S. 13 ff. Ziff. 31 ff.). Sie basiert auf einer für Eheschutzverfahren nicht massgebli- chen Bemessungsmethode (Entschädigung nach notwendigem Zeitaufwand statt nach einer Pauschale gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV) und geht

- 15 - deshalb an der Sache vorbei. Dasselbe gilt für die nur schwer nachvollziehbaren Rügen, die Vorinstanz habe aktenwidrig insinuiert, dass die Gegenseite einen tie- feren Aufwand geltend gemacht habe, und die Kürzung der Entschädigung des Beschwerdeführers sei in willkürlicher Weise mit dem höheren Aufwand der Ge- genseite von Fr. 8'483.05 gerechtfertigt worden (Urk. 8 S. 15 Ziff. 36 ff.). Beides trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat gegenteils (implizit) mitberücksichtigt, dass auch der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, der einen ähnlich hohen Aufwand geltend gemacht hatte, nur mit Fr. 5'000.– entschädigt wurde. Im Ergeb- nis steht die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gebühr jedenfalls nicht aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleiste- ten Diensten. Sie erscheint vielmehr als den konkreten Umständen angemessen und gewährleistet die bundesrechtlich garantierte (Minimal-)Entschädigung. 3.7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 5'000.– festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers sowohl dem kantonalen Tarif (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 1 Abs. 2 AnwGebV) als auch den bundesrechtlichen Minimalanforderungen an eine angemessene Ent- schädigung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV) entspricht. Ein Be- schwerdegrund (Art. 320 lit. a und b ZPO) ist nicht ersichtlich. Es besteht deshalb kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu korrigieren, zumal die Vorinstanz die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, die Bemessungskriterien abzuschätzen und zu gewichten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung richtet, ist sie unbegründet und abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens 4.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des ersten Beschwerdeverfah- rens (Geschäfts-Nr. RE180009-O) dem Beschwerdeführer und sprach für dieses Verfahren keine Parteientschädigungen zu (Urk. 9 S. 4 Disp.-Ziff. 2 und 3). Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung materiellen Rechts (Art. 320 lit. a ZPO). Zur Begründung führt er aus, die Gerichtskosten seien nach dem Verfah- rensausgang zu verlegen. Im obergerichtlichen Verfahren RE180009-O sei die

- 16 - Vorinstanz vollständig unterlegen, weshalb sie (und nicht er) die entsprechenden Kosten zu tragen habe. Ausserdem sei ihm für das Beschwerdeverfahren RE180009-O eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 8 S. 2 Anträge 2 und 3 sowie S. 20 Ziff. 57 f.). 4.2. Der Beschwerderführer scheint den Zweck von Art. 104 Abs. 3 ZPO zu verkennen. Nach dieser Vorschrift kann die obere Instanz in einem Rückwei- sungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen, wie dies im Beschluss vom 24. August 2018 geschah (Urk. 1 S. 15 f. E. 5.1 und Disp.-Ziff. 3). Die Bestimmung soll die Möglichkeit schaffen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht nach dessen Ausgang ver- teilen zu müssen (wozu es keiner Überlassung an die Vorinstanz bedarf), sondern sie nach dem im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids häufig noch nicht ab- sehbaren endgültigen Verfahrensausgang aufzuerlegen, d.h. nach dem Ergebnis des Gesamtstreits, in dessen Rahmen das betreffende Rechtsmittelverfahren an- gestrengt wurde. Damit lassen sich die Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens in die definitive Kostenverteilung der unteren Instanz miteinbeziehen, soweit dies gerechtfertigt erscheint (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7296; BK ZPO I- Sterchi, Art. 104 N 16; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, Art. 104 N 7; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 104 N 6). In diesem Sinne wurde im Rückweisungsbeschluss vom 24. August 2018 denn auch aus- drücklich erwogen, dass es sich rechtfertige, die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung "(grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens ab- hängig zu machen" (Urk. 1 S. 15 E. 5.1). Nachdem der Beschwerdeführer mit sei- nem Antrag auf eine höhere Entschädigung letztlich vollumfänglich unterlag, hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie die Kosten des ersten Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegte und ihm für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zusprach (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

- 17 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Beschwerdeverfahrens 5.1. Ausgangsgemäss sind (auch) die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s.a. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6 und Urk. 1 S. 15 E. 5.1). Die Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 2'700.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanz- lich zugesprochener Entschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwen- dung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. 5.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflich- tigen Umtriebe entstanden, und der Beschwerdeführer hat als unterliegende Par- tei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 10, je gegen Empfangsschein.

- 18 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: am