Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 21. Juni 2018 erging im Eheschutzverfahren zwischen B._____ (Gesuchstellerin) und C._____ (Gesuchsgegner) der Endentscheid (Urk. 3/31). Mit Verfügung gleichen Datums wurde beiden Parteien die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsgegner wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 3/31 S. 2, Dispositivziffer 1 der Verfügung). Letztere wurde im Eheschutzverfahren durch ihre Mitarbeiterin MLaw D._____ substituiert, was dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz und Beschwerdegegnerin; fortan: Vorinstanz) mit Eingabe vom 12. April 2018 un- ter Beilage einer Substitutionsvollmacht und einer Venia angezeigt wurde (Urk. 3/9-12).
E. 2 Mit Honorarnote vom 28. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von total Fr. 2'989.60. Sie verlangte ein Honorar von Fr. 2'695.– für einen zeitlichen Aufwand von 12.25 Stunden, Fr. 80.85 für Barauslagen sowie Fr. 213.75 Mehrwertsteuer (Urk. 3/35/1) und leg- te eine Aufstellung ihrer Leistungen ins Recht (Urk. 3/35/2). Mit Verfügung vom
24. Juli 2018 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für ihre Bemü- hungen und Barauslagen mit Fr. 2'025.70 (Fr. 1'800.– Honorar, Fr. 80.85 Baraus- lagen und Fr. 144.83 Mehrwertsteuer; Urk. 3/37 = Urk. 2).
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1-45). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II.
1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin einer Prozesspartei ist berechtigt, ge- gen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz setzte das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf Fr. 1'800.– fest und erwog dabei im Wesentlichen was folgt: In Scheidungsverfah- ren betrage die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei das Honorar für Eheschutzverfahren um einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne. Die konkrete Höhe sei unter Berücksich- tigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeit- aufwandes zu berechnen (§ 6 und § 5 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren ha- be sich in rechtlicher Hinsicht als einfach gestaltet, zumal sich doch im Vergleich zu sonstigen Eheschutzverfahren ähnlicher Konstellation lediglich die Frage ge- stellt habe, ob die Scheidung gemäss der kurz vor der Verhandlung vom Ge- suchsgegner eingereichten Scheidungsurkunde aus dem Sudan hier anzuerken- nen sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass vorliegend der anwaltliche Aufwand für die Vertretung des Gesuchsgegners von der Substitutin MLaw D._____ geleis- tet worden sei, welche auch an der Verhandlung vom 1. Juni 2018 teilgenommen habe. Die Bemühungen der Substitutin seien zwar zu berücksichtigen, doch seien
- 4 - diese nicht zum Anwaltstarif zu vergüten, vielmehr hätte in der Honorarnote ein reduzierter Stundenansatz in Rechnung gestellt werden müssen. Praxisgemäss werde bei der Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt, welcher als Or- gan einer AG auftrete, eine Reduktion der Entschädigung um einen Drittel als zu- lässig erachtet (ZR 106 Nr. 19). Daher rechtfertige es sich, bei der Vertretung ei- ner Partei durch eine Substitutin das Honorar in ähnlichem Umfang zu kürzen (Urk. 2 S. 2 f.).
3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, die Substitutin MLaw D._____ verfüge bereits über die Venia, womit sie zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols eingesetzt werden könne und in der Lage sei, dieselben Leistungen wie die Beschwerdeführerin als zugelassene Rechtsanwältin zu erbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Substitutin mit praktischer Rechtsanwaltsfunktion ein reduzierter Stundenansatz gelten solle. Dies umso weniger, als dass es sich beim geltend gemachten Stun- denansatz von Fr. 220.– um einen relativ tiefen Ansatz handle. Die Vorinstanz erwähne im Übrigen auch mit keinem Wort, auf welchen Gesetzestext bzw. wel- che Praxis es sich bei dieser Kürzung stütze. Auch eine Kürzung aufgrund der Einfachheit des Eheschutzverfahrens im Sinne von § 5 und § 6 AnwGebV sei vor- liegend nicht angezeigt, habe sich doch in diesem Fall gerade die besondere Fra- ge gestellt, ob die Scheidung gemäss der vom Gesuchsgegner eingereichten Scheidungsurkunde aus dem Sudan hier anerkannt werden könne. Ferner habe die Eheschutzverhandlung ganze zwei Stunden gedauert, wobei im Anschluss da- ran eine Effektenübergabe unter Polizeiaufsicht und im Beisein der Substitutin MLaw D._____ stattgefunden habe, da die Gesuchstellerin nicht bereit gewesen sei, ihre Effekten alleine in der ehelichen Wohnung abzuholen. Aufgrund dieser Umstände sei darauf zu schliessen, dass es sich zumindest in tatsächlicher Hin- sicht um ein schwieriges Eheschutzverfahren gehandelt habe, welches die glei- che Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren rechtfertige. Es sei mithin der in der Honorarnote vom 28. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu vergüten, woraus sich ein Ho- noraranspruch von Fr. 2'695.–, und nicht wie vorinstanzlich angenommen von bloss Fr. 1'800.–, ergebe (Urk. 1 S. 3 f.).
- 5 -
E. 4.1 Gemäss Art. 122 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Auf- stellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden wer- den (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bilden in Eheprozessen die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Rechts- vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung. Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV; s.a. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) und ist unter einzel- fallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen. In Eheschutzsachen kann die Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.–. Dem Gericht kommt bei der konkreten Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen zu. Nach dem Gesagten muss sich die Bemessung im Einzelfall nicht zwingend nach dem tatsächlich geleisteten bzw. konkret notwendigen Aufwand richten. Vielmehr sind Pauschalisierungen grundsätzlich zulässig. Die Entschädigung darf sich mit anderen Worten an pauschalisierten Ansätzen orientieren und als Pauschalent- schädigung festgesetzt werden (Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1). Allerdings stellte die Vorinstanz vorliegend den von der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Honorarrechnung geltend gemachten Zeitaufwand von 12.25 Stun- den nicht in Frage, sondern befand stattdessen lediglich den Stundenansatz von Fr. 220.– als unangemessen hoch, weshalb sie diesen um rund einen Drittel kürz- te. Mithin bemass die Vorinstanz das Honorar nicht generell nach einem Pau- schalbetrag.
E. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich, bei der Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretungen die Anwältin und die An- waltspraktikantin verschieden zu behandeln (Urteil 1P.161/2006 vom 25. Septem- ber 2006, E. 3.5.3; BGE 109 Ia 107 E. 3e). Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Substitutin mit prak-
- 6 - tischer Rechtsanwaltsfunktion ein reduzierter Stundenansatz gelten solle. Eine Anwaltspraktikantin befindet sich noch in der Ausbildung, was regelmässig dazu führt, dass sie für die Vornahme gewisser Geschäfte mehr Zeit als eine erfahrene Rechtsanwältin benötigt. Ausserdem erhält sie meist nur eine bescheidene Vergü- tung. Diese Umstände dürfen nicht ignoriert werden, wenn es darum geht, den Stundensatz festzulegen, den die unentgeltliche Rechtsbeiständin verlangen kann, um für Bemühungen entschädigt zu werden, die sie an ihre Praktikantin de- legiert hat. Der Stundenansatz für die Anwaltspraktikantin kann daher nicht der gleiche sein wie jener der patentierten Rechtsanwältin (BGE 137 III 185 E. 6 = Pra 2011 Nr. 89, 631 E. 6). Es soll nicht zu Lasten des Staates gehen, wenn eine Anwältin die Vertretung einer bei ihr tätigen Praktikantin überträgt, welche dafür mehr Zeit braucht (Urteil 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010, E. 6.3; Ur- teil 1P.161/2006 vom 25. September 2006, E. 3.5.3). Der von einer Rechtsprakti- kantin als Substitutin der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geleistete Zeitaufwand darf zu einem (merklich) geringeren als dem für diese massgebenden Stunden- ansatz entschädigt werden (BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 24; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 5a; Huber, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 122 N 23). Während das Bun- desgericht im Sinne einer Faustregel davon ausgeht, eine angemessene Ent- schädigung für eine patentierte unentgeltliche Rechtsbeiständin müsse mindes- tens Fr. 180.– pro Stunde betragen (vgl. statt vieler Urteil 5A_4/2018 vom
17. April 2018, E. 3.5.2 mit weiteren Verweisen), so erachtete es namentlich eine Entschädigung für Praktikanten von Fr. 110.– pro Stunde im Kanton Waadt, sowie eine solche von Fr. 120.– im Kanton Basel-Landschaft als angemessen (BGE 137 III 185 = Pra 2011 Nr. 89, 631 E. 6; Urteil 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 4). Demgegenüber befand das Bundesgericht die Annahme eines Stundenan- satzes von Fr. 60.– für eine im Kanton Basel-Landschaft tätige Volontärin, welche in einem Straffall an Stelle der Rechtsanwältin an den meisten Einvernahmen teil- genommen hatte, als nicht sachgerecht – dies insbesondere mit der Begründung, die Einvernahmen hätten nicht länger gedauert, weil anstelle der Anwältin (mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.–) die Volontärin daran teilgenommen habe (Ur- teil 1P.161/2006 vom 25. September 2006, E. 3.5.3).
- 7 -
E. 4.3 Vorliegend setzte die Vorinstanz den Stundenansatz der Substitutin MLaw D._____ auf rund Fr. 150.– fest. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtspre- chung ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Dem Vorbringen der Beschwerde- führerin, wonach es sich beim geltend gemachten Stundenaufwand von Fr. 220.– um einen relativ tiefen Ansatz handle, ist entgegenzuhalten, dass eine nach Zeit- aufwand bemessene Gebühr für unentgeltliche Rechtsvertretungen regelmässig nach diesem Stundenansatz errechnet wird (§ 3 AnwGebV). Dass die Vorinstanz diesen für eine patentierte unentgeltliche Rechtsvertreterin geltenden Ansatz auf- grund des Umstandes, dass sich die Substitutin noch in Ausbildung befindet und nicht über das Anwaltspatent verfügt, um rund einen Drittel kürzte, ist durchaus sachgerecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 4.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Kürzung gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV entgegenstünden. So vermochte weder die Dauer der Eheschutzverhandlung, welche sich mit zwei Stunden am unteren Rand des Üblichen bewegt, noch die zu klärende Frage der Anerkennung der vom Gesuchsgegner erwirkten Scheidungsurkunde aus dem Sudan eine be- sondere Schwierigkeit des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens zu begründen. Entsprechend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich vorliegend die gleiche Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren aufge- drängt hätte, als unbegründet. III. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (vgl. ZR 111/2012 Nr. 53 E. 6). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 963.90 (Differenz zwischen beschwerdeweise ver- langter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 180.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.
- 8 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ih- ren Klienten) und an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 963.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 20. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE180010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 20. August 2018 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Juli 2018 (EE180114-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 21. Juni 2018 erging im Eheschutzverfahren zwischen B._____ (Gesuchstellerin) und C._____ (Gesuchsgegner) der Endentscheid (Urk. 3/31). Mit Verfügung gleichen Datums wurde beiden Parteien die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsgegner wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 3/31 S. 2, Dispositivziffer 1 der Verfügung). Letztere wurde im Eheschutzverfahren durch ihre Mitarbeiterin MLaw D._____ substituiert, was dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz und Beschwerdegegnerin; fortan: Vorinstanz) mit Eingabe vom 12. April 2018 un- ter Beilage einer Substitutionsvollmacht und einer Venia angezeigt wurde (Urk. 3/9-12).
2. Mit Honorarnote vom 28. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von total Fr. 2'989.60. Sie verlangte ein Honorar von Fr. 2'695.– für einen zeitlichen Aufwand von 12.25 Stunden, Fr. 80.85 für Barauslagen sowie Fr. 213.75 Mehrwertsteuer (Urk. 3/35/1) und leg- te eine Aufstellung ihrer Leistungen ins Recht (Urk. 3/35/2). Mit Verfügung vom
24. Juli 2018 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für ihre Bemü- hungen und Barauslagen mit Fr. 2'025.70 (Fr. 1'800.– Honorar, Fr. 80.85 Baraus- lagen und Fr. 144.83 Mehrwertsteuer; Urk. 3/37 = Urk. 2).
3. Gegen die vorgenannte Verfügung vom 24. Juli 2018 erhob die Beschwer- deführerin innert Frist (vgl. Urk. 39) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts vom 24. Juli 2018 aufzuheben und Rechtsanwältin A._____ für deren Bemühungen bzw. denjenigen ihrer Substi- tutin, MLaw D._____, und die Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertrete- rin mit insgesamt CHF 2'989.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen;
- 3 -
2. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichts vom 24. Juli 2018 aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuwei- sen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1-45). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II.
1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin einer Prozesspartei ist berechtigt, ge- gen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz setzte das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf Fr. 1'800.– fest und erwog dabei im Wesentlichen was folgt: In Scheidungsverfah- ren betrage die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei das Honorar für Eheschutzverfahren um einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne. Die konkrete Höhe sei unter Berücksich- tigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeit- aufwandes zu berechnen (§ 6 und § 5 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren ha- be sich in rechtlicher Hinsicht als einfach gestaltet, zumal sich doch im Vergleich zu sonstigen Eheschutzverfahren ähnlicher Konstellation lediglich die Frage ge- stellt habe, ob die Scheidung gemäss der kurz vor der Verhandlung vom Ge- suchsgegner eingereichten Scheidungsurkunde aus dem Sudan hier anzuerken- nen sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass vorliegend der anwaltliche Aufwand für die Vertretung des Gesuchsgegners von der Substitutin MLaw D._____ geleis- tet worden sei, welche auch an der Verhandlung vom 1. Juni 2018 teilgenommen habe. Die Bemühungen der Substitutin seien zwar zu berücksichtigen, doch seien
- 4 - diese nicht zum Anwaltstarif zu vergüten, vielmehr hätte in der Honorarnote ein reduzierter Stundenansatz in Rechnung gestellt werden müssen. Praxisgemäss werde bei der Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt, welcher als Or- gan einer AG auftrete, eine Reduktion der Entschädigung um einen Drittel als zu- lässig erachtet (ZR 106 Nr. 19). Daher rechtfertige es sich, bei der Vertretung ei- ner Partei durch eine Substitutin das Honorar in ähnlichem Umfang zu kürzen (Urk. 2 S. 2 f.).
3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, die Substitutin MLaw D._____ verfüge bereits über die Venia, womit sie zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols eingesetzt werden könne und in der Lage sei, dieselben Leistungen wie die Beschwerdeführerin als zugelassene Rechtsanwältin zu erbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Substitutin mit praktischer Rechtsanwaltsfunktion ein reduzierter Stundenansatz gelten solle. Dies umso weniger, als dass es sich beim geltend gemachten Stun- denansatz von Fr. 220.– um einen relativ tiefen Ansatz handle. Die Vorinstanz erwähne im Übrigen auch mit keinem Wort, auf welchen Gesetzestext bzw. wel- che Praxis es sich bei dieser Kürzung stütze. Auch eine Kürzung aufgrund der Einfachheit des Eheschutzverfahrens im Sinne von § 5 und § 6 AnwGebV sei vor- liegend nicht angezeigt, habe sich doch in diesem Fall gerade die besondere Fra- ge gestellt, ob die Scheidung gemäss der vom Gesuchsgegner eingereichten Scheidungsurkunde aus dem Sudan hier anerkannt werden könne. Ferner habe die Eheschutzverhandlung ganze zwei Stunden gedauert, wobei im Anschluss da- ran eine Effektenübergabe unter Polizeiaufsicht und im Beisein der Substitutin MLaw D._____ stattgefunden habe, da die Gesuchstellerin nicht bereit gewesen sei, ihre Effekten alleine in der ehelichen Wohnung abzuholen. Aufgrund dieser Umstände sei darauf zu schliessen, dass es sich zumindest in tatsächlicher Hin- sicht um ein schwieriges Eheschutzverfahren gehandelt habe, welches die glei- che Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren rechtfertige. Es sei mithin der in der Honorarnote vom 28. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von 12.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu vergüten, woraus sich ein Ho- noraranspruch von Fr. 2'695.–, und nicht wie vorinstanzlich angenommen von bloss Fr. 1'800.–, ergebe (Urk. 1 S. 3 f.).
- 5 - 4.1 Gemäss Art. 122 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Auf- stellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden wer- den (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bilden in Eheprozessen die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Rechts- vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung. Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV; s.a. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) und ist unter einzel- fallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen. In Eheschutzsachen kann die Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 467.– bis Fr. 10'667.–. Dem Gericht kommt bei der konkreten Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen zu. Nach dem Gesagten muss sich die Bemessung im Einzelfall nicht zwingend nach dem tatsächlich geleisteten bzw. konkret notwendigen Aufwand richten. Vielmehr sind Pauschalisierungen grundsätzlich zulässig. Die Entschädigung darf sich mit anderen Worten an pauschalisierten Ansätzen orientieren und als Pauschalent- schädigung festgesetzt werden (Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1). Allerdings stellte die Vorinstanz vorliegend den von der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Honorarrechnung geltend gemachten Zeitaufwand von 12.25 Stun- den nicht in Frage, sondern befand stattdessen lediglich den Stundenansatz von Fr. 220.– als unangemessen hoch, weshalb sie diesen um rund einen Drittel kürz- te. Mithin bemass die Vorinstanz das Honorar nicht generell nach einem Pau- schalbetrag. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich, bei der Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretungen die Anwältin und die An- waltspraktikantin verschieden zu behandeln (Urteil 1P.161/2006 vom 25. Septem- ber 2006, E. 3.5.3; BGE 109 Ia 107 E. 3e). Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Substitutin mit prak-
- 6 - tischer Rechtsanwaltsfunktion ein reduzierter Stundenansatz gelten solle. Eine Anwaltspraktikantin befindet sich noch in der Ausbildung, was regelmässig dazu führt, dass sie für die Vornahme gewisser Geschäfte mehr Zeit als eine erfahrene Rechtsanwältin benötigt. Ausserdem erhält sie meist nur eine bescheidene Vergü- tung. Diese Umstände dürfen nicht ignoriert werden, wenn es darum geht, den Stundensatz festzulegen, den die unentgeltliche Rechtsbeiständin verlangen kann, um für Bemühungen entschädigt zu werden, die sie an ihre Praktikantin de- legiert hat. Der Stundenansatz für die Anwaltspraktikantin kann daher nicht der gleiche sein wie jener der patentierten Rechtsanwältin (BGE 137 III 185 E. 6 = Pra 2011 Nr. 89, 631 E. 6). Es soll nicht zu Lasten des Staates gehen, wenn eine Anwältin die Vertretung einer bei ihr tätigen Praktikantin überträgt, welche dafür mehr Zeit braucht (Urteil 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010, E. 6.3; Ur- teil 1P.161/2006 vom 25. September 2006, E. 3.5.3). Der von einer Rechtsprakti- kantin als Substitutin der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geleistete Zeitaufwand darf zu einem (merklich) geringeren als dem für diese massgebenden Stunden- ansatz entschädigt werden (BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 24; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 5a; Huber, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 122 N 23). Während das Bun- desgericht im Sinne einer Faustregel davon ausgeht, eine angemessene Ent- schädigung für eine patentierte unentgeltliche Rechtsbeiständin müsse mindes- tens Fr. 180.– pro Stunde betragen (vgl. statt vieler Urteil 5A_4/2018 vom
17. April 2018, E. 3.5.2 mit weiteren Verweisen), so erachtete es namentlich eine Entschädigung für Praktikanten von Fr. 110.– pro Stunde im Kanton Waadt, sowie eine solche von Fr. 120.– im Kanton Basel-Landschaft als angemessen (BGE 137 III 185 = Pra 2011 Nr. 89, 631 E. 6; Urteil 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 4). Demgegenüber befand das Bundesgericht die Annahme eines Stundenan- satzes von Fr. 60.– für eine im Kanton Basel-Landschaft tätige Volontärin, welche in einem Straffall an Stelle der Rechtsanwältin an den meisten Einvernahmen teil- genommen hatte, als nicht sachgerecht – dies insbesondere mit der Begründung, die Einvernahmen hätten nicht länger gedauert, weil anstelle der Anwältin (mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.–) die Volontärin daran teilgenommen habe (Ur- teil 1P.161/2006 vom 25. September 2006, E. 3.5.3).
- 7 - 4.3 Vorliegend setzte die Vorinstanz den Stundenansatz der Substitutin MLaw D._____ auf rund Fr. 150.– fest. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtspre- chung ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Dem Vorbringen der Beschwerde- führerin, wonach es sich beim geltend gemachten Stundenaufwand von Fr. 220.– um einen relativ tiefen Ansatz handle, ist entgegenzuhalten, dass eine nach Zeit- aufwand bemessene Gebühr für unentgeltliche Rechtsvertretungen regelmässig nach diesem Stundenansatz errechnet wird (§ 3 AnwGebV). Dass die Vorinstanz diesen für eine patentierte unentgeltliche Rechtsvertreterin geltenden Ansatz auf- grund des Umstandes, dass sich die Substitutin noch in Ausbildung befindet und nicht über das Anwaltspatent verfügt, um rund einen Drittel kürzte, ist durchaus sachgerecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Kürzung gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV entgegenstünden. So vermochte weder die Dauer der Eheschutzverhandlung, welche sich mit zwei Stunden am unteren Rand des Üblichen bewegt, noch die zu klärende Frage der Anerkennung der vom Gesuchsgegner erwirkten Scheidungsurkunde aus dem Sudan eine be- sondere Schwierigkeit des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens zu begründen. Entsprechend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich vorliegend die gleiche Entschädigung wie bei einem Scheidungsverfahren aufge- drängt hätte, als unbegründet. III. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (vgl. ZR 111/2012 Nr. 53 E. 6). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 963.90 (Differenz zwischen beschwerdeweise ver- langter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 180.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel für sich und ih- ren Klienten) und an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 963.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 20. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am