Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung und Urteil vom 19. Juni 2017 wies die Vorinstanz im Ver- fahren der Parteien um Abänderung des Eheschutzurteils vom 12. Februar 2016 unter anderem den prozessualen Antrag des Gesuchstellers und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 33 S. 16 Dispositivziffer 3). Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Ent- scheides aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren (Urk. 32 S. 7). Zudem sei ihm auch für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
b) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Rechtsmitteleingabe ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
E. 2 a) Die erstinstanzliche Richterin erwog im angefochtenen Entscheid, der Gesuchsteller habe seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege weder in seiner Eingabe vom 27. Februar 2017 noch während der Haupt- verhandlung vom 31. Mai 2017 in irgendeiner Art substantiiert. Der Gesuchsteller habe weder Gründe vorgebracht noch Belege eingereicht, die für eine Verände- rung der Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil vom 12. Februar 2016 sprechen würden. Sodann hätten sich die Verhältnisse seit dem Urteil vom 12. Februar 2016, die eine Änderung des Eheschutzurteils verlangt hätten, nicht oder höchs- tens vorübergehend verändert. Aufgrund einer vorläufigen und summarischen Einschätzung der Erfolgsaussichten müsse deshalb von der Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsteller gestellten Anträge ausgegangen werden. Da das Verfah- ren von vorneherein als aussichtslos einzuschätzen gewesen sei, erübrige sich die Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Im Sinne dieser Ausführungen sei der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 33 S. 14 f. E. V.2).
b) Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren der Ansicht, die vorin- stanzliche Feststellung, das erstinstanzliche Verfahren sei von vorneherein aus-
- 3 - sichtslos gewesen, könne einzig auf Voreingenommenheit zurückzuführen sein. Da beide Parteien von der Sozialhilfe abhängig seien, könne er nicht nachvollzie- hen, weshalb einzig der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden sei. Gerade in diesem komplizierten Verfahren wäre er auf anwaltli- che Hilfe angewiesen gewesen. Er habe diese aufgrund seiner finanziellen Mittel jedoch nicht vorfinanzieren können. Die unterschiedliche Beurteilung der unent- geltlichen Rechtspflege lediglich auf seine im Vergleich zur Gesuchsgegnerin besseren Deutschkenntnisse auszurichten, entspreche nicht dem Gebot der Rechtsgleichheit (Urk. 32 S. 6).
E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und (b.) ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Diese beiden Voraussetzungen müssen zur Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ku- mulativ gegeben sein. Auch wenn eine Partei mittellos ist, wird ihr somit die un- entgeltliche Rechtspflege erst gewährt, sofern ihre Klage nicht als aussichtslos erscheint. Die erstinstanzliche Richterin betrachtete das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers unter anderem daher als von vorneherein aussichtslos, da dieser keine Belege einreichte, welche für eine Veränderung der Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil vom 12. Februar 2016 sprächen. Da somit bereits die Vo- raussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben war, musste die erstin- stanzliche Richterin nicht auch noch das Kriterium der Mittellosigkeit prüfen, um den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers wurde sein Gesuch somit nicht abgewiesen, da er über bessere Deutschkenntnisse als die Gesuchs- gegnerin verfügt. Es bestehen sodann auch keine Anzeichen dafür, dass die erst- instanzliche Richterin voreingenommen war. Der Gesuchsteller setzt sich im Übri- gen im Beschwerdeverfahren mit der vorinstanzlichen Erwägung betreffend die fehlenden Belege nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als of-
- 4 - fensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 4 Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsteller die von ihm auch für das Beschwerdeverfahren bean- tragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden.
E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 32, sowie an die Gesuchsgegnerin, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE170023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Februar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Juni 2017 (EE170014-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 19. Juni 2017 wies die Vorinstanz im Ver- fahren der Parteien um Abänderung des Eheschutzurteils vom 12. Februar 2016 unter anderem den prozessualen Antrag des Gesuchstellers und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 33 S. 16 Dispositivziffer 3). Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Ent- scheides aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren (Urk. 32 S. 7). Zudem sei ihm auch für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
b) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Rechtsmitteleingabe ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Die erstinstanzliche Richterin erwog im angefochtenen Entscheid, der Gesuchsteller habe seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege weder in seiner Eingabe vom 27. Februar 2017 noch während der Haupt- verhandlung vom 31. Mai 2017 in irgendeiner Art substantiiert. Der Gesuchsteller habe weder Gründe vorgebracht noch Belege eingereicht, die für eine Verände- rung der Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil vom 12. Februar 2016 sprechen würden. Sodann hätten sich die Verhältnisse seit dem Urteil vom 12. Februar 2016, die eine Änderung des Eheschutzurteils verlangt hätten, nicht oder höchs- tens vorübergehend verändert. Aufgrund einer vorläufigen und summarischen Einschätzung der Erfolgsaussichten müsse deshalb von der Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsteller gestellten Anträge ausgegangen werden. Da das Verfah- ren von vorneherein als aussichtslos einzuschätzen gewesen sei, erübrige sich die Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Im Sinne dieser Ausführungen sei der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 33 S. 14 f. E. V.2).
b) Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren der Ansicht, die vorin- stanzliche Feststellung, das erstinstanzliche Verfahren sei von vorneherein aus-
- 3 - sichtslos gewesen, könne einzig auf Voreingenommenheit zurückzuführen sein. Da beide Parteien von der Sozialhilfe abhängig seien, könne er nicht nachvollzie- hen, weshalb einzig der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden sei. Gerade in diesem komplizierten Verfahren wäre er auf anwaltli- che Hilfe angewiesen gewesen. Er habe diese aufgrund seiner finanziellen Mittel jedoch nicht vorfinanzieren können. Die unterschiedliche Beurteilung der unent- geltlichen Rechtspflege lediglich auf seine im Vergleich zur Gesuchsgegnerin besseren Deutschkenntnisse auszurichten, entspreche nicht dem Gebot der Rechtsgleichheit (Urk. 32 S. 6).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und (b.) ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Diese beiden Voraussetzungen müssen zur Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ku- mulativ gegeben sein. Auch wenn eine Partei mittellos ist, wird ihr somit die un- entgeltliche Rechtspflege erst gewährt, sofern ihre Klage nicht als aussichtslos erscheint. Die erstinstanzliche Richterin betrachtete das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers unter anderem daher als von vorneherein aussichtslos, da dieser keine Belege einreichte, welche für eine Veränderung der Verhältnisse seit dem Eheschutzurteil vom 12. Februar 2016 sprächen. Da somit bereits die Vo- raussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben war, musste die erstin- stanzliche Richterin nicht auch noch das Kriterium der Mittellosigkeit prüfen, um den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers wurde sein Gesuch somit nicht abgewiesen, da er über bessere Deutschkenntnisse als die Gesuchs- gegnerin verfügt. Es bestehen sodann auch keine Anzeichen dafür, dass die erst- instanzliche Richterin voreingenommen war. Der Gesuchsteller setzt sich im Übri- gen im Beschwerdeverfahren mit der vorinstanzlichen Erwägung betreffend die fehlenden Belege nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als of-
- 4 - fensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
4. Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsteller die von ihm auch für das Beschwerdeverfahren bean- tragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden.
5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- 5 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 32, sowie an die Gesuchsgegnerin, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc