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RE170022

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2017-11-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2017 wird der Vor- instanz zur weiteren Behandlung überwiesen.

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

- 3 -

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je einer Kopie von Urk. 1, 3 und Urk. 4/1-4 sowie an die Gesuchstellerin im Verfahren EE170238-L, je gegen Empfangsschein.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2017 wird der Vor- instanz zur weiteren Behandlung überwiesen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. - 3 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je einer Kopie von Urk. 1, 3 und Urk. 4/1-4 sowie an die Gesuchstellerin im Verfahren EE170238-L, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE170022-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. November 2017 (EE170238-L)

- 2 - Nach Einsicht in die hauptsächlich in englischer Sprache verfasste Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2017, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 10. November 2017, worin er gegen die im Dispositiv ergangene vorinstanzliche Verfügung vom 2. November 2017 (Urk. 2) Berufung erhebt (Urk. 1), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer gegen die – mit Beschwerde an- fechtbare (Art. 121 ZPO) – Ablehnung seines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege opponiert ("appeal the decisions of the judge, in parti- cular point 4, rejecting the claim for assistance with legal costs"; Urk. 1 S. 1), weshalb seine Eingabe im Sinne von Art. 319 ff. ZPO als Beschwerde entgegen- zunehmen ist, in der weiteren Erwägung, dass ohne Begründung ergangene erstinstanzliche Entscheide nicht angefochten werden können, weswegen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten und seine Eingabe der Vorinstanz als Antrag auf Begründung der Verfügung vom 2. November 2017 weiterzuleiten ist, da der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen ist, dass im Kanton Zü- rich die Amtssprache Deutsch ist (Art. 129 ZPO und Art. 48 KV), weshalb die Ein- gaben der Parteien in deutscher Sprache zu verfassen sind, da für das Beschwerdeverfahren umständehalber keine Gerichtskosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2017 wird der Vor- instanz zur weiteren Behandlung überwiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

- 3 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je einer Kopie von Urk. 1, 3 und Urk. 4/1-4 sowie an die Gesuchstellerin im Verfahren EE170238-L, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc