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RE170018

Eheschutz (Kostenfolge)

Zürich OG · 2018-05-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) seit dem 3. Mai 2013 in einem Eheschutzver- fahren (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanz- lichen Urteil entnommen werden (Urk. 520 = Urk. 523 S. 3 ff.; E. I.). Mit Eingabe vom 28. März 2017 reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz die von den Parteien getroffene Vereinba- rung über die Regelung des Getrenntlebens vom 28. Februar 2017 respektive

24. März 2017 ein (Urk. 500). Mit begründetem Urteil vom 8. September 2017 ge- nehmigte die Vorinstanz die Regelung hinsichtlich Kinderunterhalt und merkte im Übrigen mit Ausnahme der Bestimmung betreffend die Entschädigung des Sach- verständigen (Ziff. 3) die Vereinbarung der Parteien vor. Sie setzte die Gerichts- kosten auf Fr. 41'624.80 (Fr. 8'000.– [Entscheidgebühr] + Fr. 14'446.35 [Kosten Kindesvertreterin] + Fr. 19'178.45 [Kosten Erziehungsfähigkeitsgutachten]) fest und auferlegte diese im Umfang von Fr. 21'812.40 dem Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) und im Restbetrag von Fr. 19'812.40 der Gesuchsgegnerin (Urk. 523).

E. 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 3 Nachdem die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'700.– frist- gerecht geleistet hatte (vgl. Urk. 525 f.), wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 528). Er verzichtete indes auf eine Be- schwerdeantwort, beantragte aber eine angemessene Entschädigung für seine prozessualen Umtriebe (Urk. 529 f.).

- 3 -

E. 4 Die Gesuchsgegnerin wendet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO); auf das Beschwerdeverfahren kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Mit der Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO kann sowohl die Kostenfestsetzung als auch die Kostenverteilung gerügt werden (Art.110 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 ZPO; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N. 2). Beschwerdeweise können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am ange- fochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 5 Mit ihrer Beschwerde ficht die Gesuchsgegnerin ausschliesslich Dispositiv- Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 8. September 2017 an (Urk. 522 S. 2, Antrag Ziff. 1). Dispositiv-Ziffer 5 regelt einzig die Kostenverteilung (Urk. 523 S. 27), die nach den Regeln der Art. 106 bis 109 ZPO vorzunehmen ist. Nicht an- gefochten sind damit die Dispositiv-Ziffern 4 und 7, mit denen im vorinstanzlichen Urteil die Entschädigung des Gutachters Dr. med. D._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, – für das von ihm im vor- instanzlichen Verfahren als sachverständige Person unter dem Datum vom 4. Mai 2015 vorgelegte Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend beide Parteien in der Höhe von Fr. 19'178.45 (Urk. 375 f.) – im Sinne von Art. 105 Abs. 1 ZPO festge- setzt wurde (Urk. 523 S. 27). Dadurch steht die Höhe der Entschädigung des Gutachters von vornherein nicht zur Diskussion. Deshalb erübrigte sich, den Gut- achter, welchem gemäss Art. 184 Abs. 3 ZPO bezüglich der Höhe seiner Ent- schädigung Parteistellung zukommt, in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

E. 6 Mit ihrer Beschwerde greift die Gesuchsgegnerin einzig Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides an, der nicht die Kostenfestsetzung, sondern die

- 4 - Kostenverteilung betrifft (Urk. 522 S. 2). Mit ihrer Beschwerde möchte sie errei- chen, dass ihr keine Gutachtenskosten auferlegt werden. Sie sagt allerdings nicht, wer an ihrer Statt die von der Vorinstanz ihr auferlegten Gutachtenskosten tragen soll; dem Gesuchsteller will sie das jedenfalls nicht zumuten. Sie stellt sich aber auch nicht auf den Standpunkt, dass die Kosten dem Kanton auferlegt werden sollen, wozu sie hätte dartun müssen, dass die Voraussetzungen dafür im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Das tut sie aber gerade nicht. Damit ist die Beschwerde im entscheidenden, die Kostenverteilung betreffenden Punkte nicht begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

E. 7 Demzufolge unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig und wird deshalb kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren scheint in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 1'700.– angemessen.

E. 8 September 2010) ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine volle Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Partei- entschädigung ist wegen des noch im Jahr 2017 entstandenen Aufwands der Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 60.–, geschuldet.

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 810.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE170018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 28. Mai 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Eheschutz (Kostenfolge) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. September 2017 (EE130026-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien standen beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) seit dem 3. Mai 2013 in einem Eheschutzver- fahren (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanz- lichen Urteil entnommen werden (Urk. 520 = Urk. 523 S. 3 ff.; E. I.). Mit Eingabe vom 28. März 2017 reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz die von den Parteien getroffene Vereinba- rung über die Regelung des Getrenntlebens vom 28. Februar 2017 respektive

24. März 2017 ein (Urk. 500). Mit begründetem Urteil vom 8. September 2017 ge- nehmigte die Vorinstanz die Regelung hinsichtlich Kinderunterhalt und merkte im Übrigen mit Ausnahme der Bestimmung betreffend die Entschädigung des Sach- verständigen (Ziff. 3) die Vereinbarung der Parteien vor. Sie setzte die Gerichts- kosten auf Fr. 41'624.80 (Fr. 8'000.– [Entscheidgebühr] + Fr. 14'446.35 [Kosten Kindesvertreterin] + Fr. 19'178.45 [Kosten Erziehungsfähigkeitsgutachten]) fest und auferlegte diese im Umfang von Fr. 21'812.40 dem Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) und im Restbetrag von Fr. 19'812.40 der Gesuchsgegnerin (Urk. 523).

2. Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

2. Oktober 2017 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben (Urk. 522 S. 2): "1. In Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Urteils seien der Beschwerde- führerin lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 10'223.20 aufzuerlegen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren angemessen (zu- züglich MwSt) zu entschädigen."

3. Nachdem die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'700.– frist- gerecht geleistet hatte (vgl. Urk. 525 f.), wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 528). Er verzichtete indes auf eine Be- schwerdeantwort, beantragte aber eine angemessene Entschädigung für seine prozessualen Umtriebe (Urk. 529 f.).

- 3 -

4. Die Gesuchsgegnerin wendet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO); auf das Beschwerdeverfahren kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Mit der Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO kann sowohl die Kostenfestsetzung als auch die Kostenverteilung gerügt werden (Art.110 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 ZPO; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N. 2). Beschwerdeweise können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am ange- fochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

5. Mit ihrer Beschwerde ficht die Gesuchsgegnerin ausschliesslich Dispositiv- Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 8. September 2017 an (Urk. 522 S. 2, Antrag Ziff. 1). Dispositiv-Ziffer 5 regelt einzig die Kostenverteilung (Urk. 523 S. 27), die nach den Regeln der Art. 106 bis 109 ZPO vorzunehmen ist. Nicht an- gefochten sind damit die Dispositiv-Ziffern 4 und 7, mit denen im vorinstanzlichen Urteil die Entschädigung des Gutachters Dr. med. D._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, – für das von ihm im vor- instanzlichen Verfahren als sachverständige Person unter dem Datum vom 4. Mai 2015 vorgelegte Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend beide Parteien in der Höhe von Fr. 19'178.45 (Urk. 375 f.) – im Sinne von Art. 105 Abs. 1 ZPO festge- setzt wurde (Urk. 523 S. 27). Dadurch steht die Höhe der Entschädigung des Gutachters von vornherein nicht zur Diskussion. Deshalb erübrigte sich, den Gut- achter, welchem gemäss Art. 184 Abs. 3 ZPO bezüglich der Höhe seiner Ent- schädigung Parteistellung zukommt, in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

6. Mit ihrer Beschwerde greift die Gesuchsgegnerin einzig Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides an, der nicht die Kostenfestsetzung, sondern die

- 4 - Kostenverteilung betrifft (Urk. 522 S. 2). Mit ihrer Beschwerde möchte sie errei- chen, dass ihr keine Gutachtenskosten auferlegt werden. Sie sagt allerdings nicht, wer an ihrer Statt die von der Vorinstanz ihr auferlegten Gutachtenskosten tragen soll; dem Gesuchsteller will sie das jedenfalls nicht zumuten. Sie stellt sich aber auch nicht auf den Standpunkt, dass die Kosten dem Kanton auferlegt werden sollen, wozu sie hätte dartun müssen, dass die Voraussetzungen dafür im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Das tut sie aber gerade nicht. Damit ist die Beschwerde im entscheidenden, die Kostenverteilung betreffenden Punkte nicht begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

7. Demzufolge unterliegt die Gesuchsgegnerin vollständig und wird deshalb kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren scheint in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 1'700.– angemessen.

8. Als Folge der Kostenverteilung hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010) ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine volle Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Partei- entschädigung ist wegen des noch im Jahr 2017 entstandenen Aufwands der Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 60.–, geschuldet.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 810.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz