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RE170017

Abänderung Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2018-01-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gehandelt habe, der nur mit dem Gesuchsgegner habe zusammengetragen wer- den können. Letzteres ist der Regelfall. Auch ist nicht per se nachvollziehbar, weshalb die wechselnde gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners den gel- tend gemachten aussergewöhnlichen Aufwand rechtfertigen sollte. Dass es viele Eingaben beider Parteien und gerichtliche Verfügungen gegeben habe, erklärt den ungewöhnlich hohen Aufwand auch nicht, zumal sich Sichten und Aufstellen der Angaben ausschliesslich auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgeg- ners bezogen. Es ist dem Beschwerdeführer daher vorzuhalten, nicht rechtzeitig genügend begründet zu haben, weshalb der von ihm geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig gewesen sei. Die Vorinstanz bezifferte die Grundgebühr in Anbetracht der anwaltlichen Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwan- des für die Mandatsführung auf Fr. 6'500.–. Demzufolge setzte die Vorinstanz die Grundgebühr eher im oberen Bereich an. Dies ist angemessen: Im Abänderungs- verfahren betreffend die Eheschutzverfügung vom 30. April 2015 waren die Schuldneranweisung sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuch-

- 14 - stellerin strittig. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass der anwaltliche Aufwand für die Schuldneranweisung ins Gewicht falle, zumal die Voraus- setzungen für eine Gutheissung ohne Weiteres erfüllt waren (vgl. Urk. 4/57 S. 24 f.). Hingegen fiel das Verfahren trotz seiner summarischen Natur hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge aufwändig aus. Es bot jedoch unbestrittenermassen keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Natur (vgl. Urk. 4/61 S. 7 - S. 24). Hin- zu kommt, dass der Gebührenrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– auch Auf- wendungen für sehr schwierige Eheschutzprozesse abdeckt, bei denen die The- menkomplexe bedeutend umfangreicher sind und aufgrund des Zerwürfnisses der Parteien weit höhere Anforderungen an das Verhandlungsgeschick des Rechts- vertreters gestellt werden. Damit ist die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 6'500.– durch die Vorinstanz, welche die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt und daher am Besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen, nicht zu korrigieren. 3.6.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine Zuschläge für seine Eingaben vom 24. Dezember 2015 (Urk. 4/14), vom

29. März 2016 (Urk. 4/21), vom 15. September 2016 (Urk. 4/42) sowie für seine "Schriften" nach der Hauptverhandlung (mit Hinweis auf Urk. 4/49) angerechnet habe. Für diese zusätzlich notwendigen Rechtsschriften seien Zuschläge in der Höhe von mindestens der Hälfte der Grundgebühr zu gewähren, mithin von mini- mal Fr. 5'500.–. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrich- tig festgestellt und § 11 AnwGebV unrichtig angewandt (Urk. 1 S. 7 ff.). Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz das Verfahren be- reits mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 auf das von der Gesuchstellerin ge- stellte Auskunfts- und Editionsbegehren beschränkt und dem Gesuchsgegner Frist zur entsprechend beschränkten schriftlichen Stellungnahme angesetzt hatte (vgl. Urk. 4/6). Seine Eingabe vom 24. Dezember 2015 (Urk. 4/14) umfasste 17 Beilagen (Urk. 4/15/1-17). Die Vorinstanz erwog dazu, dass sich der Gesuchs- gegner nicht nur darauf beschränken könne, Firmenauszüge einzureichen, die nur die letzten drei Monate abdecken würden. Daher verpflichtete sie den Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 11. Februar 2016, eine provisorische Bilanz und Er-

- 15 - folgsrechnung der B._____ GmbH über das erste Geschäftsjahr, deren Konto- auszüge sowie seine persönlichen Kontoauszüge seit dem 1. Januar 2015 einzu- reichen (Urk. 4/18). Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Gesuchsgegner die zu edierenden Unterlagen ein (Urk. 4/21; Urk. 4/22/1-6). Sodann wurde ihm mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 4/28) Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchstellerin vom 9. Mai 2016 Stellung zu nehmen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 4/28). Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 erfolgte die Stellungnahme und Gesuchsantwort des Gesuchsgegners (Urk. 4/32). Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde beiden Parteien Frist an- gesetzt, um gewisse Unterlagen im Zusammenhang mit ihren Gesuchen um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (Urk. 4/38B). Am 15. September 2016 reichte der Gesuchsgegner die entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 4/42; Urk. 43/1-6). Nachdem es an der Hauptverhandlung vom 27. Septem- ber 2016 zu keiner Einigung gekommen war (Urk. 48 S. 24), teilten die Parteien der Vorinstanz in der Folge mit, dass ihre im Anschluss an die Verhandlung ge- führten Vergleichsgespräche ebenfalls gescheitert seien (vgl. Urk. 4/49). Zu all diesen Eingaben des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass es sich im Wesentli- chen um kommentierte bzw. ausführlichere Begleitschreiben zu seinen ins Recht gelegten Urkunden handelt. Lediglich die 28-seitige Gesuchsantwort vom 20. Juni 2016 stellt die eigent- liche Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV dar (Urk. 4/32). Darin wird unter anderem auf früher eingereichte Beilagen wie etwa die Bilanz und Erfolgs- rechnung der B._____ GmbH (Urk. 4/22/1; Urk. 4/32 S. 7) verwiesen. Damit dien- ten die erwähnten zuvor eingereichten Unterlagen und die damit verbundenen Korrespondenzen und Besprechungen bzw. Instruktionen mit dem Gesuchsgeg- ner der Vorbereitung für die Beantwortung der Klage im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwGebV bzw. bildeten Bestandteil der Gesuchsantwort. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen sie keine "weiteren notwendigen Rechtsschriften" im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV dar. Sie erfolgten, um die nötigen möglichst vollständigen Unterlagen zu liefern bzw. dienten der erforderlichen Aktualisierung der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners. Folglich be- rechtigen diese Eingaben nicht zu einem Zuschlag im Sinne von § 11 AnwGebV.

- 16 - 3.7. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die Höhe der dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Entschädigung nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Ent- scheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 10'800.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Verfügung und Urteil vom 22. November 2016 erging im Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner der Endentscheid. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in den Personen ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 4/57 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Der Ge- suchsgegner wurde zur Bezahlung einer auf die Hälfte reduzierten Parteientschä- digung an die Gesuchstellerin verpflichtet. Diese wurde auf Fr. 3'250.– festgesetzt (Urk. 4/57 Dispositiv Ziff. 9).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhob die unentgeltliche Rechts- vertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, dass der Gesuchstellerin ei- ne auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'914.50 (inkl. Mehrwert- steuer) zuzusprechen sei (Urk. 4/60). Mit Urteil vom 15. Mai 2017 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde teilweise gut und entschied, dass die reduzierte Parteientschädigung der Gesuchstellerin um die Barauslagen von pauschal Fr. 200.– (die Hälfte der vollen Barauslagen von Fr. 400.–) auf Fr. 3'726.– (Fr. 3'250.– und Fr. 200.– inkl. MwSt.) zu erhöhen sei (Urk. 4/59 S. 9 und S. 11 Dispositiv Ziff. 1).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte Rechtsanwalt lic. iur. A._____, der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Honorarnote über Fr. 19'677.60 ein (Urk. 4/66). Mit Ver- fügung vom 7. September 2017 entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 7'523.30 (Fr. 6'500.– Honorar, Fr. 466.– Barauslagen und Fr. 557.28 Mehrwertsteuer; Urk. 2; Urk. 4/67).

E. 1.4 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Septem- ber 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):

- 3 - "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. September 2017 sei aufzu- heben. 2.1 Dem Beschwerdeführer sei für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Ge- suchsgegners eine Entschädigung von mindestens CHF 16'500.00 zuzüglich MwSt. und Barauslagen – total mindestens CHF 18'323.30 – zuzusprechen. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zu- rückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-71). Weitere pro- zessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der dem Beschwerdefüh- rer als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegners zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 4/69), und der Beschwerdefüh- rer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschä- digung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme ist entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom

- 4 -

21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Wegen des Novenverbots müssen die tatsächlichen Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift näher darlegt, weshalb der in sei- ner Kostennote vom 22. Dezember 2016 (Urk. 4/66) aufgeführte zeitliche Auf- wand notwendig gewesen sei und worin dieser genau bestanden habe (vgl. ins- besondere Urk. 1 S. 5 ff.), bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksich- tigt bleiben.

E. 3 Beurteilung der Beschwerde

E. 3.1 Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemes- sen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kan- tonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Die Ent- schädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Auf- stellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden wer- den (§ 23 Abs. 2 AnwGebV).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen Folgendes: In Scheidungsver- fahren werde die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach den Schwierigkeiten des Falles festgesetzt.

- 5 - Sie betrage in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwGebV). Dabei seien die vorprozessualen Bemühungen angemessen zu be- rücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). In Eheschutzsachen könne die so bestimm- te Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entstehe mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr decke auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts- schriften werde ein Einzelzuschlag von je höchstens die Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 13 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr in einem Eheschutzverfahren bewege sich somit zwischen Fr. 466.– und Fr. 10'666.–. Gestützt auf das Gesagte sei die Honorarno- te des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, welche die "norma- le" Gebühr um ein Mehrfaches überschreite, auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet sei. Das Obergericht habe aufgrund der Beschwerde der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die durch den Gesuchsgegner zu bezahlende reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 3'726.– erhöht (mit Hinweis auf Urk. 4/59 Dispositiv Ziffer 1). Weiter habe das Obergericht als Grundsatz festgehalten, dass der Entscheid über die Höhe der Parteientschä- digung gemäss dem Sachentscheid auch für die angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der obsiegenden Partei bindend sei, weil es sich in materieller Hinsicht um den gleichen Entscheid handle, der nicht nochmals getroffen werden könne (mit Hinweis auf Urk. 4/59 S. 10). Damit habe das Ober- gericht über die Höhe der Parteientschädigung rechtskräftig entschieden. Folglich sei die Vorinstanz an diesen Entscheid gebunden. Daher könne für die unentgelt- liche Rechtsvertretung nicht eine höhere Entschädigung als eine volle Parteient- schädigung, entsprechend Fr. 6'500.–, unter Zuschlag angemessener Barausla- gen gewährt werden.

- 6 - Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass im Abänderungsverfahren betref- fend die Eheschutzverfügung vom 30. April 2015 die Schuldneranweisung sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin strittig gewesen seien. Der anwaltliche Aufwand für die Schuldneranweisung erscheine nicht erheblich, da die Voraussetzungen für deren Gutheissung ohne Weiteres erfüllt seien (mit Hinweis auf Urk. 4/57 S. 25). Als strittig und aufwändig habe sich einzig das Ver- fahren betreffend die Unterhaltsbeiträge erwiesen. Dieses sei in rechtlicher Hin- sicht jedoch nicht besonders schwierig gewesen (mit Hinweis auf Urk. 4/57 S. 7 ff.; Urk. 4/59 S. 8). Rechne man noch einen gewissen vernünftigen Zeitaufwand für Vergleichsgespräche im Abänderungsverfahren ein, erscheine eine Grundge- bühr von Fr. 6'500.– für die im Zusammenhang mit den Abänderungsbegehren stehenden Eingaben angemessen. Für irgendwelche weiteren Erhöhungen be- stehe kein Anlass. Ferner seien die Barauslagen von Fr. 466.– zu ersetzen (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, er sei hinsichtlich der Kürzung der bean- tragten Entschädigung nicht angehört worden (Urk. 1 S. 5). Mit dieser Rüge setzt er sich in Widerspruch zu seinem auf der Seite 3 seiner Beschwerdeschrift vorge- brachten Argument, wonach er bereits mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Urk. 4/66) "ausführlich begründet" habe, weshalb der aussergewöhnlich hohe Aufwand gerechtfertigt und notwendig gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtli- chen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, nicht bestehe (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist somit in diesem Punkt nicht verletzt worden.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör betreffend den Umstand nicht gewährt, wonach sie sich an den obergerichtlichen Entscheid betreffend die Entschädigung der Gegenanwältin ge- bunden fühle (Urk. 1 S. 5). Richtig ist, dass ein Anspruch auf Orientierung unter engen Voraussetzun- gen hinsichtlich der vom Gericht ins Auge gefassten Rechtsanwendung bestehen

- 7 - kann: Gedenkt das Gericht den Entscheid auf Normen oder juristische Argumente abzustützen, die im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rechnen mussten (sog. «überraschende Rechtsanwendung»), sind die Parteien darüber zu orientieren und anzuhören (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 18 mit Hinweis auf BGer 4A_165/2008 vom 11. November 2008, E. 7.1; BGE 130 III 35 E. 5). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer, dass die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin Kostenbeschwerde erhoben hatte (Urk. 4/66 S. 1). Die Frage der Tragweite der Rechtskraft stellt sich immer wieder. Eine überraschende Rechts- anwendung liegt somit nicht vor, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers in dieser Hinsicht nicht verletzt wurde.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich seiner Entschädigung an den erwähnten Obergerichtsentscheid ge- bunden gefühlt habe. Indem sie aus diesem Grund die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV bei beiden Parteien gleich hoch festge- setzt habe, habe sie das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (Urk. 1 S. 4). Dieser Einwand ist berechtigt: Nach der bisherigen Praxis der erkennenden Kammer ist der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem Sachentscheid auch für die angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der obsiegenden Partei (Art. 122 Abs. 2 ZPO) bindend. Diese Bindungswirkung besteht aber grundsätzlich nicht für die Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der unterliegenden Partei (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Denn die Verantwortung der Rechtsvertretung und die Schwierigkeit des Falles werden zwar regelmässig für beide Parteivertretungen in einem vergleich- barem Rahmen liegen (wie dies auch im vorinstanzlichen Verfahren der Fall war). Der ebenfalls ein Kriterium bildende notwendige Aufwand (vgl. § 2 Abs. 1 Anw- GebV) kann jedoch durchaus unterschiedlich ausfallen (vgl. OGer ZH RE150020 vom 30.09.2015, E. 3.d mit Hinweis auf OGer ZH PC140016 vom 08.09.2014). Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist daher nicht richtig.

- 8 -

E. 3.6 Demnach ist im Folgenden allein aufgrund der Akten zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen für die konkrete Bemessung der Entschädigung des Be- schwerdeführers fehlerfrei ausgeübt hat. In dieser Hinsicht wirft der Beschwerde- führer der Vorinstanz vor, sie habe ein Honorar festgelegt, das ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihm geleisteten Diensten stehe, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sei (Urk. 1 S. 4 f. mit Hinweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3.).

E. 3.6.1 Dazu ist vorab auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesge- richtes hinzuweisen: Es hielt in seiner neueren Rechtsprechung mehrmals fest, dass den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Hono- rars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zukomme. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemessenen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Hand- lungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Ver- dienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel könne eine Ent- schädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehr- wertsteuer) als vor der Verfassung standhaltend betrachtet werden. In diesem Rahmen – und nur in diesem Rahmen – hielt das Bundesgericht auch pauschalisierende Bemessungsarten für zulässig. Der Pauschalisierung setzte es bis vor kurzem aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durfte, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädi- gung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet war. Nach dieser (ursprünglichen) Pra- xis setzte das pauschalisierende Vorgehen mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesam- ten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht

- 9 - auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand demge- genüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; bestätigt u.a. in BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4; 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4; s.a. BGE 137 III 185).

E. 3.6.2 In einem neuesten, zur Publikation in der amtlichen Sammlung be- stimmten Urteil vom 9. November 2017 relativierte das Bundesgericht indes seine Praxis (BGer 6B_1252/2016, zur Publikation vorgesehen). Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands eines Privatstrafklägers. Die massgeblichen höchst- richterlichen Überlegungen müssen aber auch im zivilprozessualen Kontext gelten (vgl. OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 3.5.2.). In diesem Urteil bestätigte das Bundesgericht zunächst, dass den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zukomme und es zulässig sei, für dessen Festsetzung Pauschalen vor- zusehen (a.a.O., E. 2.4 und E. 2.5.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stünden. Ausgangs- punkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe- trag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten

- 10 - Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflis- tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 m.w.Hinw.).

E. 3.6.3 In casu verzichtete die Vorinstanz darauf, die in der Honorarnote des Beschwerdeführers (Urk. 4/66) auf vier Seiten aufgelisteten Aufwandpositionen im

- 11 - Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Sie hielt wie erwähnt lediglich fest, dass im Abänderungsverfahren betreffend die Eheschutzverfügung vom

30. April 2015 die Schuldneranweisung sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin strittig gewesen seien. Der anwaltliche Aufwand für die Schuldneranweisung erscheine nicht erheblich, da die Voraussetzungen für deren Gutheissung ohne Weiteres erfüllt seien (mit Hinweis auf Urk. 4/57 S. 25). Als strittig und aufwändig habe sich einzig das Verfahren betreffend die Unterhaltsbei- träge erwiesen. Dieses habe sich in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht als beson- ders schwierig erwiesen (mit Hinweis auf Urk. 4/57 S. 7 ff. und Urk. 4/59 S. 8). Rechne man noch einen gewissen vernünftigen Zeitaufwand für Vergleichsge- spräche im Abänderungsverfahren ein, erscheine eine Grundgebühr von Fr. 6'500.– für die im Zusammenhang mit den Abänderungsbegehren stehenden Eingaben angemessen. Für irgendwelche weiteren Erhöhungen sei kein Anlass ersichtlich. Ferner seien die Barauslagen von Fr. 466.– zu ersetzen (Urk. 2 S. 4). Damit setzte die Vorinstanz die "angemessene" Entschädigung des Be- schwerdeführers nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 5 Abs. 1 AnwGebV pauschalisierend und innerhalb des durch diese Bestimmung vorgegebenen Ta- rifrahmens fest. Diese abstrahierende, aber doch auch auf die konkreten Verhält- nisse Rücksicht nehmende Bemessungsmethode ist nach dem Gesagten grund- sätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich daraus – gemessen am geltend ge- machten Aufwand von 80.70 Stunden – ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 80.50 (exkl. Mehrwertsteuer). Das ist nach den vorstehend (E. 3.6.2.) wieder- gegebenen Erwägungen des Bundesgerichts aber nicht entscheidend und lässt die festgesetzte Entschädigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Entscheidend ist vielmehr, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 17'754.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aufgrund der sich der Vorin- stanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und damit entschä- digungspflichtig angesehen wird.

- 12 - Wie erwähnt, fordert das Bundesgericht eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs vom unentgeltlichen Prozessvertreter nur, wenn er weiss oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständi- ge Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Ho- norarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2, vgl. vorne E. 3.3.). Vorliegend führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Dezem- ber 2016 an die Vorinstanz Folgendes aus: Es handle sich nicht nur um ein Ehe- schutzverfahren, in welchem zusätzlich eine Schuldneranweisung begehrt worden sei, sondern auch noch um ein Verfahren betreffend Auskunft und Edition. Solche Verfahren seien erfahrungsgemäss mit viel Aufwand verbunden, gerade wenn es wie vorliegend auch um sämtliche geschäftliche Belange bzw. die Frage nach der Einheit von natürlicher und juristischer Person gehe. Es seien einerseits kompli- zierte Verhältnisse vorgelegen und andererseits habe die Gegenpartei (für ein summarisches Verfahren) aussergewöhnlich genaue Auskunft verlangt. Bereits aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei er gezwungen gewesen, mit ent- sprechendem Aufwand den nötigen Sachverhalt umfassend zu erfragen, zu ermit- teln und zusammenzustellen. Jedenfalls seien noch vor der Gesuchsantwort zwei Eingaben – davon eine grosse – je mit einer grossen Anzahl Beilagen notwendig gewesen. In der Folge habe die Gesuchstellerin auf gerichtliche Verfügung hin de facto ein zweites Gesuch beigebracht, das über die erfolgte Auskunft und Edition hinaus diverse neue Sachverhaltserklärungen und Unterlagen erforderlich ge- macht habe. Die Gesuchsantwort habe entsprechend umfassend und aufwändig aufbereitet und erstellt werden müssen. Die wechselnde gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners habe die Gesuchsantwort und das nachfolgende Verfahren zusätzlich aufwändig gemacht. Nach der längeren Hauptverhandlung inklusive Vergleichsgespräche und den aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen seien – auch wegen der Gesuchstellerin – weitere Schriften nötig gewesen. Die Korres- pondenzen und Besprechungen mit dem Gesuchsgegner über das gesamte Ver- fahren seien notwendig gewesen, weil der komplizierte Sachverhalt und sämtliche

- 13 - Beilagen nur mit dem Gesuchsgegner hätten zusammengetragen werden können. Auch habe es aussergewöhnlich viele Eingaben beider Parteien und gerichtliche Verfügungen gegeben, über die jeweils habe informiert und diskutiert werden müssen. Schliesslich habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive die Beantwortung des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und Aufbereitung der Unterlagen zusätzlichen Aufwand mit sich gebracht (Urk. 4/66 S. 1 ff.). Wie erwähnt (vgl. E. 3.3.) räumte der Beschwerdeführer bereits in dieser Eingabe vom 22. Dezember 2016 ein, dass er sich bewusst sei, dass seine Hono- rarnote aussergewöhnlich hoch sei. Ihm musste somit auch klar gewesen sein, dass er selbst bei einem Minimalansatz von Fr. 180.– bei einem zeitlichen Auf- wand von 80.70 Stunden mit einer Entschädigung von Fr. 14'526.– ein unge- wöhnlich hohes Honorar für eine Abänderung in einem unterhaltsrechtlichen Summarverfahren beanspruchte. Daher konnte er sich insbesondere nicht damit begnügen, darauf zu verweisen, dass es sich um einen komplizierten Sachverhalt gehandelt habe, der nur mit dem Gesuchsgegner habe zusammengetragen wer- den können. Letzteres ist der Regelfall. Auch ist nicht per se nachvollziehbar, weshalb die wechselnde gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners den gel- tend gemachten aussergewöhnlichen Aufwand rechtfertigen sollte. Dass es viele Eingaben beider Parteien und gerichtliche Verfügungen gegeben habe, erklärt den ungewöhnlich hohen Aufwand auch nicht, zumal sich Sichten und Aufstellen der Angaben ausschliesslich auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgeg- ners bezogen. Es ist dem Beschwerdeführer daher vorzuhalten, nicht rechtzeitig genügend begründet zu haben, weshalb der von ihm geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig gewesen sei. Die Vorinstanz bezifferte die Grundgebühr in Anbetracht der anwaltlichen Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwan- des für die Mandatsführung auf Fr. 6'500.–. Demzufolge setzte die Vorinstanz die Grundgebühr eher im oberen Bereich an. Dies ist angemessen: Im Abänderungs- verfahren betreffend die Eheschutzverfügung vom 30. April 2015 waren die Schuldneranweisung sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuch-

- 14 - stellerin strittig. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass der anwaltliche Aufwand für die Schuldneranweisung ins Gewicht falle, zumal die Voraus- setzungen für eine Gutheissung ohne Weiteres erfüllt waren (vgl. Urk. 4/57 S. 24 f.). Hingegen fiel das Verfahren trotz seiner summarischen Natur hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge aufwändig aus. Es bot jedoch unbestrittenermassen keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Natur (vgl. Urk. 4/61 S. 7 - S. 24). Hin- zu kommt, dass der Gebührenrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– auch Auf- wendungen für sehr schwierige Eheschutzprozesse abdeckt, bei denen die The- menkomplexe bedeutend umfangreicher sind und aufgrund des Zerwürfnisses der Parteien weit höhere Anforderungen an das Verhandlungsgeschick des Rechts- vertreters gestellt werden. Damit ist die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 6'500.– durch die Vorinstanz, welche die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt und daher am Besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen, nicht zu korrigieren.

E. 3.6.4 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine Zuschläge für seine Eingaben vom 24. Dezember 2015 (Urk. 4/14), vom

29. März 2016 (Urk. 4/21), vom 15. September 2016 (Urk. 4/42) sowie für seine "Schriften" nach der Hauptverhandlung (mit Hinweis auf Urk. 4/49) angerechnet habe. Für diese zusätzlich notwendigen Rechtsschriften seien Zuschläge in der Höhe von mindestens der Hälfte der Grundgebühr zu gewähren, mithin von mini- mal Fr. 5'500.–. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrich- tig festgestellt und § 11 AnwGebV unrichtig angewandt (Urk. 1 S. 7 ff.). Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz das Verfahren be- reits mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 auf das von der Gesuchstellerin ge- stellte Auskunfts- und Editionsbegehren beschränkt und dem Gesuchsgegner Frist zur entsprechend beschränkten schriftlichen Stellungnahme angesetzt hatte (vgl. Urk. 4/6). Seine Eingabe vom 24. Dezember 2015 (Urk. 4/14) umfasste 17 Beilagen (Urk. 4/15/1-17). Die Vorinstanz erwog dazu, dass sich der Gesuchs- gegner nicht nur darauf beschränken könne, Firmenauszüge einzureichen, die nur die letzten drei Monate abdecken würden. Daher verpflichtete sie den Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 11. Februar 2016, eine provisorische Bilanz und Er-

- 15 - folgsrechnung der B._____ GmbH über das erste Geschäftsjahr, deren Konto- auszüge sowie seine persönlichen Kontoauszüge seit dem 1. Januar 2015 einzu- reichen (Urk. 4/18). Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Gesuchsgegner die zu edierenden Unterlagen ein (Urk. 4/21; Urk. 4/22/1-6). Sodann wurde ihm mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 4/28) Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchstellerin vom 9. Mai 2016 Stellung zu nehmen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 4/28). Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 erfolgte die Stellungnahme und Gesuchsantwort des Gesuchsgegners (Urk. 4/32). Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde beiden Parteien Frist an- gesetzt, um gewisse Unterlagen im Zusammenhang mit ihren Gesuchen um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (Urk. 4/38B). Am 15. September 2016 reichte der Gesuchsgegner die entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 4/42; Urk. 43/1-6). Nachdem es an der Hauptverhandlung vom 27. Septem- ber 2016 zu keiner Einigung gekommen war (Urk. 48 S. 24), teilten die Parteien der Vorinstanz in der Folge mit, dass ihre im Anschluss an die Verhandlung ge- führten Vergleichsgespräche ebenfalls gescheitert seien (vgl. Urk. 4/49). Zu all diesen Eingaben des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass es sich im Wesentli- chen um kommentierte bzw. ausführlichere Begleitschreiben zu seinen ins Recht gelegten Urkunden handelt. Lediglich die 28-seitige Gesuchsantwort vom 20. Juni 2016 stellt die eigent- liche Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV dar (Urk. 4/32). Darin wird unter anderem auf früher eingereichte Beilagen wie etwa die Bilanz und Erfolgs- rechnung der B._____ GmbH (Urk. 4/22/1; Urk. 4/32 S. 7) verwiesen. Damit dien- ten die erwähnten zuvor eingereichten Unterlagen und die damit verbundenen Korrespondenzen und Besprechungen bzw. Instruktionen mit dem Gesuchsgeg- ner der Vorbereitung für die Beantwortung der Klage im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwGebV bzw. bildeten Bestandteil der Gesuchsantwort. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen sie keine "weiteren notwendigen Rechtsschriften" im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV dar. Sie erfolgten, um die nötigen möglichst vollständigen Unterlagen zu liefern bzw. dienten der erforderlichen Aktualisierung der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners. Folglich be- rechtigen diese Eingaben nicht zu einem Zuschlag im Sinne von § 11 AnwGebV.

- 16 -

E. 3.7 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die Höhe der dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Entschädigung nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Ent- scheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

E. 8 September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 10'800.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner, an den Beschwerdegegner unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE170017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 30. Januar 2018 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Abänderung Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. September 2017 (EE150072-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung und Urteil vom 22. November 2016 erging im Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner der Endentscheid. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in den Personen ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 4/57 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Der Ge- suchsgegner wurde zur Bezahlung einer auf die Hälfte reduzierten Parteientschä- digung an die Gesuchstellerin verpflichtet. Diese wurde auf Fr. 3'250.– festgesetzt (Urk. 4/57 Dispositiv Ziff. 9). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhob die unentgeltliche Rechts- vertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, dass der Gesuchstellerin ei- ne auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'914.50 (inkl. Mehrwert- steuer) zuzusprechen sei (Urk. 4/60). Mit Urteil vom 15. Mai 2017 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde teilweise gut und entschied, dass die reduzierte Parteientschädigung der Gesuchstellerin um die Barauslagen von pauschal Fr. 200.– (die Hälfte der vollen Barauslagen von Fr. 400.–) auf Fr. 3'726.– (Fr. 3'250.– und Fr. 200.– inkl. MwSt.) zu erhöhen sei (Urk. 4/59 S. 9 und S. 11 Dispositiv Ziff. 1). 1.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte Rechtsanwalt lic. iur. A._____, der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Honorarnote über Fr. 19'677.60 ein (Urk. 4/66). Mit Ver- fügung vom 7. September 2017 entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 7'523.30 (Fr. 6'500.– Honorar, Fr. 466.– Barauslagen und Fr. 557.28 Mehrwertsteuer; Urk. 2; Urk. 4/67). 1.4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Septem- ber 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):

- 3 - "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 7. September 2017 sei aufzu- heben. 2.1 Dem Beschwerdeführer sei für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Ge- suchsgegners eine Entschädigung von mindestens CHF 16'500.00 zuzüglich MwSt. und Barauslagen – total mindestens CHF 18'323.30 – zuzusprechen. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zu- rückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-71). Weitere pro- zessuale Anordnungen wurden nicht getroffen.

2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der dem Beschwerdefüh- rer als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegners zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 4/69), und der Beschwerdefüh- rer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschä- digung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme ist entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom

- 4 -

21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Wegen des Novenverbots müssen die tatsächlichen Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift näher darlegt, weshalb der in sei- ner Kostennote vom 22. Dezember 2016 (Urk. 4/66) aufgeführte zeitliche Auf- wand notwendig gewesen sei und worin dieser genau bestanden habe (vgl. ins- besondere Urk. 1 S. 5 ff.), bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksich- tigt bleiben.

3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemes- sen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kan- tonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Die Ent- schädigung richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3) – festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Auf- stellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden wer- den (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). 3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen Folgendes: In Scheidungsver- fahren werde die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach den Schwierigkeiten des Falles festgesetzt.

- 5 - Sie betrage in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwGebV). Dabei seien die vorprozessualen Bemühungen angemessen zu be- rücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). In Eheschutzsachen könne die so bestimm- te Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entstehe mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr decke auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts- schriften werde ein Einzelzuschlag von je höchstens die Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 13 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr in einem Eheschutzverfahren bewege sich somit zwischen Fr. 466.– und Fr. 10'666.–. Gestützt auf das Gesagte sei die Honorarno- te des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, welche die "norma- le" Gebühr um ein Mehrfaches überschreite, auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet sei. Das Obergericht habe aufgrund der Beschwerde der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die durch den Gesuchsgegner zu bezahlende reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 3'726.– erhöht (mit Hinweis auf Urk. 4/59 Dispositiv Ziffer 1). Weiter habe das Obergericht als Grundsatz festgehalten, dass der Entscheid über die Höhe der Parteientschä- digung gemäss dem Sachentscheid auch für die angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der obsiegenden Partei bindend sei, weil es sich in materieller Hinsicht um den gleichen Entscheid handle, der nicht nochmals getroffen werden könne (mit Hinweis auf Urk. 4/59 S. 10). Damit habe das Ober- gericht über die Höhe der Parteientschädigung rechtskräftig entschieden. Folglich sei die Vorinstanz an diesen Entscheid gebunden. Daher könne für die unentgelt- liche Rechtsvertretung nicht eine höhere Entschädigung als eine volle Parteient- schädigung, entsprechend Fr. 6'500.–, unter Zuschlag angemessener Barausla- gen gewährt werden.

- 6 - Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass im Abänderungsverfahren betref- fend die Eheschutzverfügung vom 30. April 2015 die Schuldneranweisung sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin strittig gewesen seien. Der anwaltliche Aufwand für die Schuldneranweisung erscheine nicht erheblich, da die Voraussetzungen für deren Gutheissung ohne Weiteres erfüllt seien (mit Hinweis auf Urk. 4/57 S. 25). Als strittig und aufwändig habe sich einzig das Ver- fahren betreffend die Unterhaltsbeiträge erwiesen. Dieses sei in rechtlicher Hin- sicht jedoch nicht besonders schwierig gewesen (mit Hinweis auf Urk. 4/57 S. 7 ff.; Urk. 4/59 S. 8). Rechne man noch einen gewissen vernünftigen Zeitaufwand für Vergleichsgespräche im Abänderungsverfahren ein, erscheine eine Grundge- bühr von Fr. 6'500.– für die im Zusammenhang mit den Abänderungsbegehren stehenden Eingaben angemessen. Für irgendwelche weiteren Erhöhungen be- stehe kein Anlass. Ferner seien die Barauslagen von Fr. 466.– zu ersetzen (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer rügt, er sei hinsichtlich der Kürzung der bean- tragten Entschädigung nicht angehört worden (Urk. 1 S. 5). Mit dieser Rüge setzt er sich in Widerspruch zu seinem auf der Seite 3 seiner Beschwerdeschrift vorge- brachten Argument, wonach er bereits mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Urk. 4/66) "ausführlich begründet" habe, weshalb der aussergewöhnlich hohe Aufwand gerechtfertigt und notwendig gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtli- chen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, nicht bestehe (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist somit in diesem Punkt nicht verletzt worden. 3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör betreffend den Umstand nicht gewährt, wonach sie sich an den obergerichtlichen Entscheid betreffend die Entschädigung der Gegenanwältin ge- bunden fühle (Urk. 1 S. 5). Richtig ist, dass ein Anspruch auf Orientierung unter engen Voraussetzun- gen hinsichtlich der vom Gericht ins Auge gefassten Rechtsanwendung bestehen

- 7 - kann: Gedenkt das Gericht den Entscheid auf Normen oder juristische Argumente abzustützen, die im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rechnen mussten (sog. «überraschende Rechtsanwendung»), sind die Parteien darüber zu orientieren und anzuhören (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 18 mit Hinweis auf BGer 4A_165/2008 vom 11. November 2008, E. 7.1; BGE 130 III 35 E. 5). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer, dass die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin Kostenbeschwerde erhoben hatte (Urk. 4/66 S. 1). Die Frage der Tragweite der Rechtskraft stellt sich immer wieder. Eine überraschende Rechts- anwendung liegt somit nicht vor, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers in dieser Hinsicht nicht verletzt wurde. 3.5. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich seiner Entschädigung an den erwähnten Obergerichtsentscheid ge- bunden gefühlt habe. Indem sie aus diesem Grund die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV bei beiden Parteien gleich hoch festge- setzt habe, habe sie das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (Urk. 1 S. 4). Dieser Einwand ist berechtigt: Nach der bisherigen Praxis der erkennenden Kammer ist der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem Sachentscheid auch für die angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der obsiegenden Partei (Art. 122 Abs. 2 ZPO) bindend. Diese Bindungswirkung besteht aber grundsätzlich nicht für die Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der unterliegenden Partei (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Denn die Verantwortung der Rechtsvertretung und die Schwierigkeit des Falles werden zwar regelmässig für beide Parteivertretungen in einem vergleich- barem Rahmen liegen (wie dies auch im vorinstanzlichen Verfahren der Fall war). Der ebenfalls ein Kriterium bildende notwendige Aufwand (vgl. § 2 Abs. 1 Anw- GebV) kann jedoch durchaus unterschiedlich ausfallen (vgl. OGer ZH RE150020 vom 30.09.2015, E. 3.d mit Hinweis auf OGer ZH PC140016 vom 08.09.2014). Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist daher nicht richtig.

- 8 - 3.6. Demnach ist im Folgenden allein aufgrund der Akten zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen für die konkrete Bemessung der Entschädigung des Be- schwerdeführers fehlerfrei ausgeübt hat. In dieser Hinsicht wirft der Beschwerde- führer der Vorinstanz vor, sie habe ein Honorar festgelegt, das ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihm geleisteten Diensten stehe, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sei (Urk. 1 S. 4 f. mit Hinweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3.). 3.6.1. Dazu ist vorab auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesge- richtes hinzuweisen: Es hielt in seiner neueren Rechtsprechung mehrmals fest, dass den Kantonen im Rahmen ihrer Tarifhoheit bei der Bemessung des Hono- rars des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zukomme. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemessenen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Hand- lungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Ver- dienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel könne eine Ent- schädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehr- wertsteuer) als vor der Verfassung standhaltend betrachtet werden. In diesem Rahmen – und nur in diesem Rahmen – hielt das Bundesgericht auch pauschalisierende Bemessungsarten für zulässig. Der Pauschalisierung setzte es bis vor kurzem aber insofern Grenzen, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden durfte, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädi- gung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet war. Nach dieser (ursprünglichen) Pra- xis setzte das pauschalisierende Vorgehen mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesam- ten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten wurde. Falls eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht

- 9 - auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– geführt hätte, bestand demge- genüber kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise (grundlegend BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; bestätigt u.a. in BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4; 5D_114/2016 vom 26. September 2016, E. 4; s.a. BGE 137 III 185). 3.6.2. In einem neuesten, zur Publikation in der amtlichen Sammlung be- stimmten Urteil vom 9. November 2017 relativierte das Bundesgericht indes seine Praxis (BGer 6B_1252/2016, zur Publikation vorgesehen). Der Entscheid erging zwar im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands eines Privatstrafklägers. Die massgeblichen höchst- richterlichen Überlegungen müssen aber auch im zivilprozessualen Kontext gelten (vgl. OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, E. 3.5.2.). In diesem Urteil bestätigte das Bundesgericht zunächst, dass den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zukomme und es zulässig sei, für dessen Festsetzung Pauschalen vor- zusehen (a.a.O., E. 2.4 und E. 2.5.1). Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalen würden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erwiesen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stünden. Ausgangs- punkt sei eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon- kreten Falls. Werde das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe- trag festgesetzt, könne von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge- reichten Honorarrechnung abgesehen werden (a.a.O., E. 2.5.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 4.3 und E. 4.5). Weiter erwog das Bundesgericht, dass Honorarpauschalen der gleichmässi- gen Behandlung dienten und eine effiziente Mandatsführung begünstigten. Zu- dem entlasteten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten

- 10 - Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Eine Honorarbemes- sung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung und habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer ver- fassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemes- sungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu be- achten. Dabei sei entgegen einzelner nicht publizierter Entscheide (u.a. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2) daran festzuhalten, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarif- ansatzes berücksichtigt werde. Insbesondere setze das pauschalisierende Vor- gehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sei der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wer- de, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflis- tung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs könne vom unentgeltli- chen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags wisse oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfah- ren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 m.w.Hinw.). 3.6.3. In casu verzichtete die Vorinstanz darauf, die in der Honorarnote des Beschwerdeführers (Urk. 4/66) auf vier Seiten aufgelisteten Aufwandpositionen im

- 11 - Einzelnen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Sie hielt wie erwähnt lediglich fest, dass im Abänderungsverfahren betreffend die Eheschutzverfügung vom

30. April 2015 die Schuldneranweisung sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin strittig gewesen seien. Der anwaltliche Aufwand für die Schuldneranweisung erscheine nicht erheblich, da die Voraussetzungen für deren Gutheissung ohne Weiteres erfüllt seien (mit Hinweis auf Urk. 4/57 S. 25). Als strittig und aufwändig habe sich einzig das Verfahren betreffend die Unterhaltsbei- träge erwiesen. Dieses habe sich in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht als beson- ders schwierig erwiesen (mit Hinweis auf Urk. 4/57 S. 7 ff. und Urk. 4/59 S. 8). Rechne man noch einen gewissen vernünftigen Zeitaufwand für Vergleichsge- spräche im Abänderungsverfahren ein, erscheine eine Grundgebühr von Fr. 6'500.– für die im Zusammenhang mit den Abänderungsbegehren stehenden Eingaben angemessen. Für irgendwelche weiteren Erhöhungen sei kein Anlass ersichtlich. Ferner seien die Barauslagen von Fr. 466.– zu ersetzen (Urk. 2 S. 4). Damit setzte die Vorinstanz die "angemessene" Entschädigung des Be- schwerdeführers nicht nach Massgabe des konkret erforderlichen Zeitaufwands, sondern in Anwendung der einschlägigen Vorschrift von § 5 Abs. 1 AnwGebV pauschalisierend und innerhalb des durch diese Bestimmung vorgegebenen Ta- rifrahmens fest. Diese abstrahierende, aber doch auch auf die konkreten Verhält- nisse Rücksicht nehmende Bemessungsmethode ist nach dem Gesagten grund- sätzlich zulässig. Im Ergebnis ergibt sich daraus – gemessen am geltend ge- machten Aufwand von 80.70 Stunden – ein Stundenansatz von lediglich rund Fr. 80.50 (exkl. Mehrwertsteuer). Das ist nach den vorstehend (E. 3.6.2.) wieder- gegebenen Erwägungen des Bundesgerichts aber nicht entscheidend und lässt die festgesetzte Entschädigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (noch) nicht per se als verfassungswidrig erscheinen. Entscheidend ist vielmehr, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand und der darauf beruhende Entschädigungsantrag gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV über Fr. 17'754.– (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aufgrund der sich der Vorin- stanz präsentierenden Aktenlage erheblich über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise als geboten und damit entschä- digungspflichtig angesehen wird.

- 12 - Wie erwähnt, fordert das Bundesgericht eine substantiierte Begründung des Honoraranspruchs vom unentgeltlichen Prozessvertreter nur, wenn er weiss oder zumindest in Erfahrung bringen könne, auf welchen Pauschalbetrag die zuständi- ge Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetze (a.a.O., E. 2.5.1 m.w.Hinw.). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Ho- norarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht jedoch nicht (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.3.2, vgl. vorne E. 3.3.). Vorliegend führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Dezem- ber 2016 an die Vorinstanz Folgendes aus: Es handle sich nicht nur um ein Ehe- schutzverfahren, in welchem zusätzlich eine Schuldneranweisung begehrt worden sei, sondern auch noch um ein Verfahren betreffend Auskunft und Edition. Solche Verfahren seien erfahrungsgemäss mit viel Aufwand verbunden, gerade wenn es wie vorliegend auch um sämtliche geschäftliche Belange bzw. die Frage nach der Einheit von natürlicher und juristischer Person gehe. Es seien einerseits kompli- zierte Verhältnisse vorgelegen und andererseits habe die Gegenpartei (für ein summarisches Verfahren) aussergewöhnlich genaue Auskunft verlangt. Bereits aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sei er gezwungen gewesen, mit ent- sprechendem Aufwand den nötigen Sachverhalt umfassend zu erfragen, zu ermit- teln und zusammenzustellen. Jedenfalls seien noch vor der Gesuchsantwort zwei Eingaben – davon eine grosse – je mit einer grossen Anzahl Beilagen notwendig gewesen. In der Folge habe die Gesuchstellerin auf gerichtliche Verfügung hin de facto ein zweites Gesuch beigebracht, das über die erfolgte Auskunft und Edition hinaus diverse neue Sachverhaltserklärungen und Unterlagen erforderlich ge- macht habe. Die Gesuchsantwort habe entsprechend umfassend und aufwändig aufbereitet und erstellt werden müssen. Die wechselnde gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners habe die Gesuchsantwort und das nachfolgende Verfahren zusätzlich aufwändig gemacht. Nach der längeren Hauptverhandlung inklusive Vergleichsgespräche und den aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen seien – auch wegen der Gesuchstellerin – weitere Schriften nötig gewesen. Die Korres- pondenzen und Besprechungen mit dem Gesuchsgegner über das gesamte Ver- fahren seien notwendig gewesen, weil der komplizierte Sachverhalt und sämtliche

- 13 - Beilagen nur mit dem Gesuchsgegner hätten zusammengetragen werden können. Auch habe es aussergewöhnlich viele Eingaben beider Parteien und gerichtliche Verfügungen gegeben, über die jeweils habe informiert und diskutiert werden müssen. Schliesslich habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive die Beantwortung des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und Aufbereitung der Unterlagen zusätzlichen Aufwand mit sich gebracht (Urk. 4/66 S. 1 ff.). Wie erwähnt (vgl. E. 3.3.) räumte der Beschwerdeführer bereits in dieser Eingabe vom 22. Dezember 2016 ein, dass er sich bewusst sei, dass seine Hono- rarnote aussergewöhnlich hoch sei. Ihm musste somit auch klar gewesen sein, dass er selbst bei einem Minimalansatz von Fr. 180.– bei einem zeitlichen Auf- wand von 80.70 Stunden mit einer Entschädigung von Fr. 14'526.– ein unge- wöhnlich hohes Honorar für eine Abänderung in einem unterhaltsrechtlichen Summarverfahren beanspruchte. Daher konnte er sich insbesondere nicht damit begnügen, darauf zu verweisen, dass es sich um einen komplizierten Sachverhalt gehandelt habe, der nur mit dem Gesuchsgegner habe zusammengetragen wer- den können. Letzteres ist der Regelfall. Auch ist nicht per se nachvollziehbar, weshalb die wechselnde gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners den gel- tend gemachten aussergewöhnlichen Aufwand rechtfertigen sollte. Dass es viele Eingaben beider Parteien und gerichtliche Verfügungen gegeben habe, erklärt den ungewöhnlich hohen Aufwand auch nicht, zumal sich Sichten und Aufstellen der Angaben ausschliesslich auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgeg- ners bezogen. Es ist dem Beschwerdeführer daher vorzuhalten, nicht rechtzeitig genügend begründet zu haben, weshalb der von ihm geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig gewesen sei. Die Vorinstanz bezifferte die Grundgebühr in Anbetracht der anwaltlichen Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwan- des für die Mandatsführung auf Fr. 6'500.–. Demzufolge setzte die Vorinstanz die Grundgebühr eher im oberen Bereich an. Dies ist angemessen: Im Abänderungs- verfahren betreffend die Eheschutzverfügung vom 30. April 2015 waren die Schuldneranweisung sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuch-

- 14 - stellerin strittig. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass der anwaltliche Aufwand für die Schuldneranweisung ins Gewicht falle, zumal die Voraus- setzungen für eine Gutheissung ohne Weiteres erfüllt waren (vgl. Urk. 4/57 S. 24 f.). Hingegen fiel das Verfahren trotz seiner summarischen Natur hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge aufwändig aus. Es bot jedoch unbestrittenermassen keine übermässigen Schwierigkeiten rechtlicher Natur (vgl. Urk. 4/61 S. 7 - S. 24). Hin- zu kommt, dass der Gebührenrahmen von Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– auch Auf- wendungen für sehr schwierige Eheschutzprozesse abdeckt, bei denen die The- menkomplexe bedeutend umfangreicher sind und aufgrund des Zerwürfnisses der Parteien weit höhere Anforderungen an das Verhandlungsgeschick des Rechts- vertreters gestellt werden. Damit ist die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 6'500.– durch die Vorinstanz, welche die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt und daher am Besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen, nicht zu korrigieren. 3.6.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine Zuschläge für seine Eingaben vom 24. Dezember 2015 (Urk. 4/14), vom

29. März 2016 (Urk. 4/21), vom 15. September 2016 (Urk. 4/42) sowie für seine "Schriften" nach der Hauptverhandlung (mit Hinweis auf Urk. 4/49) angerechnet habe. Für diese zusätzlich notwendigen Rechtsschriften seien Zuschläge in der Höhe von mindestens der Hälfte der Grundgebühr zu gewähren, mithin von mini- mal Fr. 5'500.–. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrich- tig festgestellt und § 11 AnwGebV unrichtig angewandt (Urk. 1 S. 7 ff.). Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz das Verfahren be- reits mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 auf das von der Gesuchstellerin ge- stellte Auskunfts- und Editionsbegehren beschränkt und dem Gesuchsgegner Frist zur entsprechend beschränkten schriftlichen Stellungnahme angesetzt hatte (vgl. Urk. 4/6). Seine Eingabe vom 24. Dezember 2015 (Urk. 4/14) umfasste 17 Beilagen (Urk. 4/15/1-17). Die Vorinstanz erwog dazu, dass sich der Gesuchs- gegner nicht nur darauf beschränken könne, Firmenauszüge einzureichen, die nur die letzten drei Monate abdecken würden. Daher verpflichtete sie den Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 11. Februar 2016, eine provisorische Bilanz und Er-

- 15 - folgsrechnung der B._____ GmbH über das erste Geschäftsjahr, deren Konto- auszüge sowie seine persönlichen Kontoauszüge seit dem 1. Januar 2015 einzu- reichen (Urk. 4/18). Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Gesuchsgegner die zu edierenden Unterlagen ein (Urk. 4/21; Urk. 4/22/1-6). Sodann wurde ihm mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 4/28) Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchstellerin vom 9. Mai 2016 Stellung zu nehmen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 4/28). Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 erfolgte die Stellungnahme und Gesuchsantwort des Gesuchsgegners (Urk. 4/32). Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde beiden Parteien Frist an- gesetzt, um gewisse Unterlagen im Zusammenhang mit ihren Gesuchen um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (Urk. 4/38B). Am 15. September 2016 reichte der Gesuchsgegner die entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 4/42; Urk. 43/1-6). Nachdem es an der Hauptverhandlung vom 27. Septem- ber 2016 zu keiner Einigung gekommen war (Urk. 48 S. 24), teilten die Parteien der Vorinstanz in der Folge mit, dass ihre im Anschluss an die Verhandlung ge- führten Vergleichsgespräche ebenfalls gescheitert seien (vgl. Urk. 4/49). Zu all diesen Eingaben des Gesuchsgegners ist festzuhalten, dass es sich im Wesentli- chen um kommentierte bzw. ausführlichere Begleitschreiben zu seinen ins Recht gelegten Urkunden handelt. Lediglich die 28-seitige Gesuchsantwort vom 20. Juni 2016 stellt die eigent- liche Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV dar (Urk. 4/32). Darin wird unter anderem auf früher eingereichte Beilagen wie etwa die Bilanz und Erfolgs- rechnung der B._____ GmbH (Urk. 4/22/1; Urk. 4/32 S. 7) verwiesen. Damit dien- ten die erwähnten zuvor eingereichten Unterlagen und die damit verbundenen Korrespondenzen und Besprechungen bzw. Instruktionen mit dem Gesuchsgeg- ner der Vorbereitung für die Beantwortung der Klage im Sinne von § 11 Abs. 1 AnwGebV bzw. bildeten Bestandteil der Gesuchsantwort. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen sie keine "weiteren notwendigen Rechtsschriften" im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV dar. Sie erfolgten, um die nötigen möglichst vollständigen Unterlagen zu liefern bzw. dienten der erforderlichen Aktualisierung der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners. Folglich be- rechtigen diese Eingaben nicht zu einem Zuschlag im Sinne von § 11 AnwGebV.

- 16 - 3.7. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die Höhe der dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Entschädigung nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Ent- scheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 10'800.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Gesuchsgegner, an den Beschwerdegegner unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: mc