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RE170003

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2017-03-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) und ihr Ehemann (vgl. Prozess-Nr. RE170002, fortan Beklagter) standen sich vor Vorinstanz seit dem 31. August 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 7/1). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 21. November 2016 schlossen sie unter Mitwir- kung des Gerichts eine Trennungsvereinbarung ab (Urk. 7/27; Prot. I S. 6 f.). Mit Urteil vom gleichen Tag wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien (des Hauptprozesses) seit 14. August 2016 getrennt leben und die Trennungsverein- barung vorgemerkt. Sodann wurde mit gleichentags ergangener Verfügung den Parteien je die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Deren Gesuche um Be- stellung je einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden hingegen abge- wiesen (Urk. 2 S. 6 f.).

E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

E. 3 Dem Beklagten im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.H.), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten.

E. 4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

- 3 - Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungs- wie in solchen mit Untersuchungsmaxime. Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 5/2-9) für die Beurteilung der Beschwerde unzulässig und daher nicht zu beachten.

E. 5 Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung betreffend beide Parteien verneint und diesbezüglich erwogen, die sehr einfachen Verhältnisse im vorliegenden Eheschutzverfahren würden den Beizug von Rechtsvertretern nicht rechtfertigen, zumal in Eheschutzverfahren mangels Kompliziertheit die unentgeltliche Rechtsvertretung ohnehin nur mit Zurückhaltung zu bewilligen sei. Die Parteien seien kinderlos, hätten ihren Haushalt bereits auf- gelöst, würden über keinerlei Vermögen und nicht genügend Einkommen verfü- gen, als dass sie zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage wären. Die ge- troffene Vereinbarung habe sich denn auch im Wesentlichen auf die Feststellung des Getrenntlebens und die Unmöglichkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen beschränkt. Weiteres sei zwischen den Parteien weder umstritten noch zu regeln gewesen. Es könne angenommen werden, dass Zweck des Eheschutzverfahrens gewesen sei, im Folgenden den Sozialbehörden beweisen zu können, dass vom jeweiligen Ehepartner kein Unterhalt erhältlich zu machen sei. Dass der Beklagte unter Vertretungsbeistandschaft gestellt worden sei, ändere daran nichts, nach- dem er anlässlich der Verhandlung klar über seine finanziellen Verhältnisse habe Auskunft geben können. Rechtsfragen hätten sich nicht gestellt. Die von den Rechtsvertretern in den Eingaben je vorgenommene Zusammenstellung der fi- nanziellen Verhältnisse hätte ohne weiteres auch von den Parteien selber bzw. im Falle des Beklagten von dessen Beistand gemacht werden können (Urk. 2 S. 4 f.).

- 4 -

E. 6 Die Klägerin lässt vorbringen, weil bereits bei der Einleitung des Verfahrens absehbar gewesen sei, dass der psychisch angeschlagene und verbeiständete Beklagte sich werde anwaltlich vertreten lassen, sei sie mit Blick auf die Waffen- gleichheit ebenfalls auf anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Die teilweise wir- ren Äusserungen des Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung seien zudem klare Hinweise darauf, dass sich der Sachverhalt nicht ganz so einfach und unproblematisch präsentiere, wie dies die Vorinstanz glaubhaft ma- chen wolle. Durch die Krankheit oder das ungewöhnliche Verhalten des Beklagten bzw. dessen Übergriffe sei sie erheblich geschwächt gewesen und habe nur durch den dreimonatigen Aufenthalt in der Kriseninterventionseinrichtung wieder genügend Kraft sammeln können, um eine Teilzeitstelle anzutreten. Sie sei über- dies rechtlich völlig unkundig und nicht in der Lage, die entscheidrelevanten Tat- sachen ohne anwaltliche Unterstützung in das Verfahren einzubringen. Die Vor- instanz habe aufgrund der einfach scheinenden rechtlichen Fragen die komplexen tatsächlichen Verhältnisse völlig ausser Acht gelassen (Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 7 a) Die Mittellosigkeit der Klägerin ist - wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte (Urk. 2 S. 4) - ausgewiesen. Auch waren ihre Rechtsbegehren im Ehe- schutzverfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Umstritten ist somit einzig, ob für das Eheschutzverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig war.

b) Einer mittellosen Partei ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu bewilligen, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be- troffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, de- nen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch

- 5 - in der Person der gesuchstellenden Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.H.). Schliesslich ist das Prinzip der Waffengleichheit zu beachten (BGE 110 Ia 27 E. 2, Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3). Massgebend für die Abschätzung der Notwendigkeit sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9).

c) Gegenstand des Eheschutzverfahrens waren im Wesentlichen das Ge- trenntleben und die Unterhaltsbeiträge. Beide Parteien verlangten je angemesse- ne Unterhaltsbeiträge bzw. für den Eventualfall die Feststellung, dass mangels gegenseitiger Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden könnten (Urk. 7/23 S. 1; Urk. 7/25 S. 2). Letzteres wurde in der Vereinbarung vom

21. November 2016 dann auch festgestellt (Urk. 7/27 S. 1 Ziffer 2). Angesichts der Kinderlosigkeit der Parteien und deren beidseitiger Fürsorgeabhängigkeit handelte es sich tatsächlich um ein einfaches Eheschutzverfahren, welches dann auch am ersten Termin durch eine entsprechende Vereinbarung über das Ge- trenntleben erledigt werden konnte. Schwierigere Rechtsfragen stellten sich nicht, wenngleich die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Vollzeitein- kommens seitens der voll arbeitsfähigen Klägerin (vgl. Prot. I S. 4) und eine ent- sprechende Festlegung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten des gesundheitlich angeschlagenen Beklagten im Rahmen des Eheschutzverfahrens durchaus hätte in Betracht gezogen werden können.

d) Indessen sind gewisse Schwierigkeiten in der Person des Beklagten zu er- blicken. Über den Beklagten war mit Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon/ZH vom

22. Juni 2016 vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet worden (Urk. 7/6). Zudem war eine psychiatrische Begutachtung durch die Klinik B._____, … [Ort], im Gang (Urk. 7/25 S. 4; Prot. I S. 2 f.). Mit Entscheid der KESB Pfäffikon vom 20. Sep- tember 2016 erhielt der Beistand des Beklagten zusätzlich die Aufgabe, diesen in rechtlichen Angelegenheiten betreffend das Eheschutzverfahren (mit Substituti- onsbefugnis) zu vertreten (Urk. 7/26/6). Am 10. Oktober 2016 wurde in der Folge

- 6 - Rechtsanwalt C._____ betreffend die Ehesache bevollmächtigt (Urk. 7/16). Der Beklagte vermochte zwar im Rahmen der persönlichen Befragung am 21. No- vember 2016 bestens Auskunft über seinen Werdegang und die finanziellen Ver- hältnisse zu erteilen (vgl. Prot. I S. 4 f.), allerdings deponierte er auch seltsame Äusserungen. So etwa, dass die Kriminalpolizei Zürich sein Telefon untersucht habe und die Polizisten auch Videos und Gesichter auf seinem Körper beobachtet hätten. Oder, dass er mit knapp 40 Jahren erfahren habe, dass er eine Inkarnati- on sei (vgl. Prot. I S. 5). Offenbar lancierte seine Tochter denn auch eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB (Prot. I S. 5).

e) Im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzbegehrens durch die Klägerin am

31. August 2016 (Urk. 7/1) war diese aufgrund der krankheitsbedingten Unbere- chenbarkeit bzw. des abklärungsbedürftigen Gesundheitszustandes des Beklag- ten in einem Frauenhaus untergebracht (Urk. 7/1 S. 2). Es ist notorisch, dass Frauenhäuser nur ernsthaft bedrohten Frauen und nur für befristete Zeit Unter- schlupf gewähren. Es erscheint daher glaubhaft, dass die (rechtlich unbeholfene, 2002 aus D._____ [Staat in Osteuropa] in die Schweiz gezogene [vgl. Prot. I S. 3]) Klägerin jedenfalls zur Zeit der Anhängigmachung des Eheschutzgesuchs hilfsbedürftig war. Grundlos hielt sie ihre Wohnadresse sowie den neuen Arbeit- geber und Arbeitsort (vgl. Urk. 7/23 S. 2; Urk. 7/24/2, 3) nicht geheim.

f) Zu diesem Zeitpunkt war denn auch nicht klar, ob der gesundheitlich zumin- dest angeschlagene und verbeiständete Beklagte befähigt sei, das Eheschutzver- fahren zu führen. Eine auch rechtliche Vertretung zeichnete sich jedenfalls ab. Somit kann es der Klägerin, wenngleich sie das Eheschutzverfahren lancierte, nicht verwehrt sein, sich ihrerseits auf das Gebot der Waffengleichheit zu berufen.

g) Dass das Eheschutzverfahren von der (eingeschränkten) Untersuchungs- maxime (Art. 272 ZPO) beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeistän- dung nicht aus (vgl. BGE 122 II 8; BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Ein schlecht be- gonnenes Verfahren ist später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu bringen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist (BGer 5A_336/2011 vom 8. August 2011, E. 2.5.2). Die Bedeutung der Unter-

- 7 - suchungsmaxime dürfte einem Laien schwerlich bekannt sein. Ob das Gericht dem Grundsatz nachkommt, kann der Laie nicht prüfen. Es kann daher nicht ge- sagt werden, dass der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich ei- ne unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt ausschliesst (BGE 130 I 180 E. 3.2; 122 III 392 E. 3c).

h) Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beklagten und das Gebot der Waffengleichheit rechtfertigt es sich, die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO seitens der Kläge- rin zu bejahen. Die Beschwerde der Klägerin ist damit gutzuheissen. Dement- sprechend ist ihr in Aufhebung und Neufassung von Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.

i) Die Klägerin ist dabei auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 ZPO auf- merksam zu machen, wonach sie zur Nachzahlung ihrer Prozesskosten verpflich- tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

E. 8 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 140 III 501 E. 4.3). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 1'100.00 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuerersatz (vgl. Urk. 1 S. 2), total Fr. 1'188.00, festzusetzen.

E. 9 Die Klägerin ersucht auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat und für ihre Aufwendungen entschädigt wird, erweist sich ihr Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffik- on vom 21. November 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehal- ten."
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. Die Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'188.00 entschädigt.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und die Vorinstanz sowie den Beklag- ten und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 9 - Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Ange- legenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE170003-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 16. März 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. November 2016 (EE160033-H)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) und ihr Ehemann (vgl. Prozess-Nr. RE170002, fortan Beklagter) standen sich vor Vorinstanz seit dem 31. August 2016 in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 7/1). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 21. November 2016 schlossen sie unter Mitwir- kung des Gerichts eine Trennungsvereinbarung ab (Urk. 7/27; Prot. I S. 6 f.). Mit Urteil vom gleichen Tag wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien (des Hauptprozesses) seit 14. August 2016 getrennt leben und die Trennungsverein- barung vorgemerkt. Sodann wurde mit gleichentags ergangener Verfügung den Parteien je die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Deren Gesuche um Be- stellung je einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden hingegen abge- wiesen (Urk. 2 S. 6 f.).

2. Gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung liess die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 7/33/1) mit Eingabe vom 3. Januar 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. Novem- ber 2016 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

3. Alles unter den gesetzlichen Kostenfolgen bezüglich Gerichtskosten und Parteientschädigungen (zuzüglich 8 % MwSt)."

3. Dem Beklagten im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.H.), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten.

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

- 3 - Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungs- wie in solchen mit Untersuchungsmaxime. Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 5/2-9) für die Beurteilung der Beschwerde unzulässig und daher nicht zu beachten.

5. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung betreffend beide Parteien verneint und diesbezüglich erwogen, die sehr einfachen Verhältnisse im vorliegenden Eheschutzverfahren würden den Beizug von Rechtsvertretern nicht rechtfertigen, zumal in Eheschutzverfahren mangels Kompliziertheit die unentgeltliche Rechtsvertretung ohnehin nur mit Zurückhaltung zu bewilligen sei. Die Parteien seien kinderlos, hätten ihren Haushalt bereits auf- gelöst, würden über keinerlei Vermögen und nicht genügend Einkommen verfü- gen, als dass sie zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage wären. Die ge- troffene Vereinbarung habe sich denn auch im Wesentlichen auf die Feststellung des Getrenntlebens und die Unmöglichkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen beschränkt. Weiteres sei zwischen den Parteien weder umstritten noch zu regeln gewesen. Es könne angenommen werden, dass Zweck des Eheschutzverfahrens gewesen sei, im Folgenden den Sozialbehörden beweisen zu können, dass vom jeweiligen Ehepartner kein Unterhalt erhältlich zu machen sei. Dass der Beklagte unter Vertretungsbeistandschaft gestellt worden sei, ändere daran nichts, nach- dem er anlässlich der Verhandlung klar über seine finanziellen Verhältnisse habe Auskunft geben können. Rechtsfragen hätten sich nicht gestellt. Die von den Rechtsvertretern in den Eingaben je vorgenommene Zusammenstellung der fi- nanziellen Verhältnisse hätte ohne weiteres auch von den Parteien selber bzw. im Falle des Beklagten von dessen Beistand gemacht werden können (Urk. 2 S. 4 f.).

- 4 -

6. Die Klägerin lässt vorbringen, weil bereits bei der Einleitung des Verfahrens absehbar gewesen sei, dass der psychisch angeschlagene und verbeiständete Beklagte sich werde anwaltlich vertreten lassen, sei sie mit Blick auf die Waffen- gleichheit ebenfalls auf anwaltliche Verbeiständung angewiesen. Die teilweise wir- ren Äusserungen des Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung seien zudem klare Hinweise darauf, dass sich der Sachverhalt nicht ganz so einfach und unproblematisch präsentiere, wie dies die Vorinstanz glaubhaft ma- chen wolle. Durch die Krankheit oder das ungewöhnliche Verhalten des Beklagten bzw. dessen Übergriffe sei sie erheblich geschwächt gewesen und habe nur durch den dreimonatigen Aufenthalt in der Kriseninterventionseinrichtung wieder genügend Kraft sammeln können, um eine Teilzeitstelle anzutreten. Sie sei über- dies rechtlich völlig unkundig und nicht in der Lage, die entscheidrelevanten Tat- sachen ohne anwaltliche Unterstützung in das Verfahren einzubringen. Die Vor- instanz habe aufgrund der einfach scheinenden rechtlichen Fragen die komplexen tatsächlichen Verhältnisse völlig ausser Acht gelassen (Urk. 1 S. 3 ff.).

7. a) Die Mittellosigkeit der Klägerin ist - wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte (Urk. 2 S. 4) - ausgewiesen. Auch waren ihre Rechtsbegehren im Ehe- schutzverfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Umstritten ist somit einzig, ob für das Eheschutzverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig war.

b) Einer mittellosen Partei ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu bewilligen, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be- troffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, de- nen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch

- 5 - in der Person der gesuchstellenden Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.H.). Schliesslich ist das Prinzip der Waffengleichheit zu beachten (BGE 110 Ia 27 E. 2, Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3). Massgebend für die Abschätzung der Notwendigkeit sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9).

c) Gegenstand des Eheschutzverfahrens waren im Wesentlichen das Ge- trenntleben und die Unterhaltsbeiträge. Beide Parteien verlangten je angemesse- ne Unterhaltsbeiträge bzw. für den Eventualfall die Feststellung, dass mangels gegenseitiger Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden könnten (Urk. 7/23 S. 1; Urk. 7/25 S. 2). Letzteres wurde in der Vereinbarung vom

21. November 2016 dann auch festgestellt (Urk. 7/27 S. 1 Ziffer 2). Angesichts der Kinderlosigkeit der Parteien und deren beidseitiger Fürsorgeabhängigkeit handelte es sich tatsächlich um ein einfaches Eheschutzverfahren, welches dann auch am ersten Termin durch eine entsprechende Vereinbarung über das Ge- trenntleben erledigt werden konnte. Schwierigere Rechtsfragen stellten sich nicht, wenngleich die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Vollzeitein- kommens seitens der voll arbeitsfähigen Klägerin (vgl. Prot. I S. 4) und eine ent- sprechende Festlegung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten des gesundheitlich angeschlagenen Beklagten im Rahmen des Eheschutzverfahrens durchaus hätte in Betracht gezogen werden können.

d) Indessen sind gewisse Schwierigkeiten in der Person des Beklagten zu er- blicken. Über den Beklagten war mit Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon/ZH vom

22. Juni 2016 vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet worden (Urk. 7/6). Zudem war eine psychiatrische Begutachtung durch die Klinik B._____, … [Ort], im Gang (Urk. 7/25 S. 4; Prot. I S. 2 f.). Mit Entscheid der KESB Pfäffikon vom 20. Sep- tember 2016 erhielt der Beistand des Beklagten zusätzlich die Aufgabe, diesen in rechtlichen Angelegenheiten betreffend das Eheschutzverfahren (mit Substituti- onsbefugnis) zu vertreten (Urk. 7/26/6). Am 10. Oktober 2016 wurde in der Folge

- 6 - Rechtsanwalt C._____ betreffend die Ehesache bevollmächtigt (Urk. 7/16). Der Beklagte vermochte zwar im Rahmen der persönlichen Befragung am 21. No- vember 2016 bestens Auskunft über seinen Werdegang und die finanziellen Ver- hältnisse zu erteilen (vgl. Prot. I S. 4 f.), allerdings deponierte er auch seltsame Äusserungen. So etwa, dass die Kriminalpolizei Zürich sein Telefon untersucht habe und die Polizisten auch Videos und Gesichter auf seinem Körper beobachtet hätten. Oder, dass er mit knapp 40 Jahren erfahren habe, dass er eine Inkarnati- on sei (vgl. Prot. I S. 5). Offenbar lancierte seine Tochter denn auch eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB (Prot. I S. 5).

e) Im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzbegehrens durch die Klägerin am

31. August 2016 (Urk. 7/1) war diese aufgrund der krankheitsbedingten Unbere- chenbarkeit bzw. des abklärungsbedürftigen Gesundheitszustandes des Beklag- ten in einem Frauenhaus untergebracht (Urk. 7/1 S. 2). Es ist notorisch, dass Frauenhäuser nur ernsthaft bedrohten Frauen und nur für befristete Zeit Unter- schlupf gewähren. Es erscheint daher glaubhaft, dass die (rechtlich unbeholfene, 2002 aus D._____ [Staat in Osteuropa] in die Schweiz gezogene [vgl. Prot. I S. 3]) Klägerin jedenfalls zur Zeit der Anhängigmachung des Eheschutzgesuchs hilfsbedürftig war. Grundlos hielt sie ihre Wohnadresse sowie den neuen Arbeit- geber und Arbeitsort (vgl. Urk. 7/23 S. 2; Urk. 7/24/2, 3) nicht geheim.

f) Zu diesem Zeitpunkt war denn auch nicht klar, ob der gesundheitlich zumin- dest angeschlagene und verbeiständete Beklagte befähigt sei, das Eheschutzver- fahren zu führen. Eine auch rechtliche Vertretung zeichnete sich jedenfalls ab. Somit kann es der Klägerin, wenngleich sie das Eheschutzverfahren lancierte, nicht verwehrt sein, sich ihrerseits auf das Gebot der Waffengleichheit zu berufen.

g) Dass das Eheschutzverfahren von der (eingeschränkten) Untersuchungs- maxime (Art. 272 ZPO) beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeistän- dung nicht aus (vgl. BGE 122 II 8; BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Ein schlecht be- gonnenes Verfahren ist später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu bringen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist (BGer 5A_336/2011 vom 8. August 2011, E. 2.5.2). Die Bedeutung der Unter-

- 7 - suchungsmaxime dürfte einem Laien schwerlich bekannt sein. Ob das Gericht dem Grundsatz nachkommt, kann der Laie nicht prüfen. Es kann daher nicht ge- sagt werden, dass der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich ei- ne unentgeltliche Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt ausschliesst (BGE 130 I 180 E. 3.2; 122 III 392 E. 3c).

h) Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beklagten und das Gebot der Waffengleichheit rechtfertigt es sich, die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO seitens der Kläge- rin zu bejahen. Die Beschwerde der Klägerin ist damit gutzuheissen. Dement- sprechend ist ihr in Aufhebung und Neufassung von Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.

i) Die Klägerin ist dabei auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 ZPO auf- merksam zu machen, wonach sie zur Nachzahlung ihrer Prozesskosten verpflich- tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 140 III 501 E. 4.3). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 1'100.00 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuerersatz (vgl. Urk. 1 S. 2), total Fr. 1'188.00, festzusetzen.

9. Die Klägerin ersucht auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat und für ihre Aufwendungen entschädigt wird, erweist sich ihr Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffik- on vom 21. November 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehal- ten."

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'188.00 entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und die Vorinstanz sowie den Beklag- ten und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 9 - Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Ange- legenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: jo