opencaselaw.ch

RE160004

Eheschutz (Frist Stellungnahme)

Zürich OG · 2016-05-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Das Eheschutzverfahren der Parteien am Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) war mit Urteil vom 7. Januar 2014 rechtskräftig abgeschlos- sen worden (Vi-Urk. 24). Mit Eingabe vom 3. April 2016 stellte der Gesuchsgeg- ner bei der Vorinstanz ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Ehe- schutz-Verhandlung vom 11. Dezember 2013 (Vi-Urk. 28/1-2). Mit Verfügung vom

13. April 2016 stellte die Vorinstanz dieses Protokollberichtigungsbegehren der Gesuchstellerin zu und setzte ihr eine Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Vi- Urk. 28/5 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. April 2016 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die Verfügung vom 13. April 2016 sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist – unter anderem – Prozessvoraussetzung, dass diejenige Par- tei, welche das Rechtsmittel ergreift, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Inte- resse an der Beurteilung des Rechtsmittels und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wird der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet (es wird einzig der Ge- suchstellerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt). Der Gesuchsgegner erlei- det somit durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil, weshalb ihm kein schutzwürdiges Interesse zukommt. Auf seine Beschwerde kann daher nicht ein- getreten werden.

- 3 -

b) Im Übrigen war vorliegend eine Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung und fällt als solche nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 238 ZPO (wo eine Rechtsmittelbelehrung zwingend vorgeschrieben ist). Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist ein Rechtsmittel nur dort anzugeben, wo ein solches realistischerweise in Betracht kommt. Bei der angefochtenen Verfü- gung kommt für den Gesuchsgegner kein Rechtsmittel in Frage (oben Erw. 2.a) und die Gesuchstellerin kann eine Beschwerde nur dann erheben, wenn sie durch die Verfügung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Da ein solcher Nachteil nicht zu sehen ist, kommt auch für sie ein Rechtsmittel realistischerweise nicht in Frage. Die Vorinstanz hatte da- her in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsmittel zu belehren.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. - 4 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE160004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Mai 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Eheschutz (Frist Stellungnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. April 2016 (EE130104-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Das Eheschutzverfahren der Parteien am Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) war mit Urteil vom 7. Januar 2014 rechtskräftig abgeschlos- sen worden (Vi-Urk. 24). Mit Eingabe vom 3. April 2016 stellte der Gesuchsgeg- ner bei der Vorinstanz ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Ehe- schutz-Verhandlung vom 11. Dezember 2013 (Vi-Urk. 28/1-2). Mit Verfügung vom

13. April 2016 stellte die Vorinstanz dieses Protokollberichtigungsbegehren der Gesuchstellerin zu und setzte ihr eine Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Vi- Urk. 28/5 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. April 2016 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die Verfügung vom 13. April 2016 sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist – unter anderem – Prozessvoraussetzung, dass diejenige Par- tei, welche das Rechtsmittel ergreift, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Inte- resse an der Beurteilung des Rechtsmittels und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wird der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet (es wird einzig der Ge- suchstellerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt). Der Gesuchsgegner erlei- det somit durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil, weshalb ihm kein schutzwürdiges Interesse zukommt. Auf seine Beschwerde kann daher nicht ein- getreten werden.

- 3 -

b) Im Übrigen war vorliegend eine Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung und fällt als solche nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 238 ZPO (wo eine Rechtsmittelbelehrung zwingend vorgeschrieben ist). Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist ein Rechtsmittel nur dort anzugeben, wo ein solches realistischerweise in Betracht kommt. Bei der angefochtenen Verfü- gung kommt für den Gesuchsgegner kein Rechtsmittel in Frage (oben Erw. 2.a) und die Gesuchstellerin kann eine Beschwerde nur dann erheben, wenn sie durch die Verfügung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Da ein solcher Nachteil nicht zu sehen ist, kommt auch für sie ein Rechtsmittel realistischerweise nicht in Frage. Die Vorinstanz hatte da- her in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsmittel zu belehren.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.

- 4 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se