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RE150024

Eheschutz (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2016-06-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 27. Juli 2015 in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 21. Oktober 2015 schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung über die Rege- lung des Getrenntlebens (Prot. I S. 14; Urk. 19). Mit begründetem Urteil vom

21. Oktober 2015 genehmigte die Vorinstanz die Regelungen hinsichtlich der Kin- derbelange, ordnete die Gütertrennung mit Wirkung ab 27. Juli 2015 an und merk- te im Übrigen die Vereinbarung der Parteien vor. Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– fest und auferlegte den Parteien die Kosten je zur Hälfte (Urk. 22 = Urk. 26). Das Urteil wurde den Parteien am 23. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 23/1-2).

E. 2 Gegen die Kostenfestsetzung hat der Beklagte und Beschwerdeführer [fort- an Beschwerdeführer] innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag erhoben (Urk. 25 S. 2): " Es sei Ziff. 5 des Urteils vom 21. Oktober 2015 des Bezirksgerichts Pfäffikon aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr (Pauschalge- bühr) auf CHF 2'000.– festzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Las- ten der Vorinstanz."

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, die vorinstanzliche Begründung des Kostenent- scheids sei ungenügend. Die Vorinstanz habe die Höhe der Entscheidgebühr nicht begründet, sondern auf die einschlägigen Paragraphen der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen, ohne sich jedoch näher damit auseinanderzusetzen und auf den konkreten Fall anzuwenden. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 25 S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 8). Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist, bildet das Recht auf Be- gründung des Entscheids (vgl. statt vieler: Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27). Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen, wobei eine Urteilsbegründung so abgefasst sein muss, dass sich die vom Ent- scheid betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids und über allfällige An- fechtungsmöglichkeiten ein Bild machen kann und damit die Möglichkeit hat, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzu- ziehen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 14).

- 4 - Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die vorinstanzliche Begrün- dung betreffend die Kostenfestsetzung äusserst knapp ausgefallen ist und sich die Vorinstanz im Wesentlichen darauf beschränkt hat, zur Begründung der Höhe der Gerichtsgebühr auf die anwendbaren Bestimmungen der Gebührenverord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) zu verweisen (Urk. 26 S. 3). Indes ermöglichte bereits der Verweis der Vorinstanz auf die herangezogenen Rechtsgrundlagen dem Beschwerdeführer, die Tragweite der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung abzuschätzen und sich mit den Kriterien für die Bestimmung der Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühr auseinanderzu- setzen, wie seine ausführliche Beschwerdeschrift zeigt (Urk. 25). Es ist daher noch nicht von einer Gehörsverletzung auszugehen und die Beschwerde in die- sem Punkt abzuweisen.

E. 2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Ermessensüberschreitung der Vor- instanz bei der Festsetzung der Pauschalgebühr. Das Eheschutzverfahren habe sich nicht aufwendig gestaltet. Vor der Hauptverhandlung habe kein Schriften- wechsel stattgefunden und anlässlich der Verhandlung seien die Parteivorträge gehalten worden, wobei sein Plädoyer lediglich sieben Seiten umfasst habe und sich die Anträge der Parteien mit Ausnahme derjenigen betreffend die persönli- chen Unterhaltsbeiträge mehrheitlich gedeckt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 8'881.– beantragt und er solche in der Höhe von Fr. 5'970.– offeriert. Im Rahmen der dreistündigen Verhandlung habe man sich auf Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'200.– geeinigt. Die Einkom- mens- und Bedarfspositionen der Parteien hätten sich übersichtlich präsentiert und die erforderlichen Belege seien von den Parteien eingereicht worden. Eine Kinderanhörung habe zudem nicht stattgefunden (Urk. 25 S. 2 f. Ziff. 4). Gemäss § 5 GebV OG sei die Gebühr bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwie- rigkeit des Falles zu bemessen. Die Gebühr betrage in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Der Streitwert betreffend die Unterhaltsbeiträge habe für eine Dauer von zwei Jahren Fr. 70'000.– betragen. Der Zeitaufwand des Gerichts könne nicht beziffert werden, es habe sich jedoch anhand der eingereichten Unterlagen gehö- rig vorbereiten, den Kinderbrief versenden und die Hauptverhandlung durchführen

- 5 - müssen. Die Schwierigkeit des Falles habe sich lediglich aus der konkreten Be- rechnung der Einkommen der Parteien und der Verlegung der Bedarfspositionen ergeben. Angesichts des eher geringen Aktenumfangs, des geringen Zeitauf- wands, eines nicht übermässig hohen Streitwerts und der raschen Erledigung des Falles sei die Grundgebühr nach § 5 GebV OG höchstens auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Sodann müsse § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG Rechnung getragen werden, wonach bei Eheschutzsachen die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden könne. Obwohl es sich dabei um eine "Kann-Vorschrift" handle, sei die Grundgebühr angemessen zu reduzieren, zumal es sich beim Eheschutz- verfahren um ein summarisches im Sinne von § 8 GebV OG handle, bei welchem die Gebühr auf die Hälfte bis zu ¾ der ordentlichen Gebühr zu reduzieren sei (Urk. 25 S. 3 f. Ziff. 6 f.). Uneinheitlich präsentiert sich der Meinungsstand zur Kognition der Beschwer- deinstanz in jenen Fällen, in denen die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Ge- richt ein (Tatbestands- oder Rechtsfolge-)Ermessen einräumt. Ein Teil der Doktrin geht angesichts der freien Überprüfbarkeit von Rechtsfragen (Art. 320 lit. a ZPO) davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe gestützt auf Art. 320 lit. a ZPO (auch) ei- ne uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu set- zen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 36; Reich und Mathys, Stämpflis Hand- kommentar, ZPO 320 N 2 i.V.m. ZPO 310 N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.Hinw.). Demgegenüber vertreten an- dere Autoren die Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermes- sensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (BSK ZPO- Spühler, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; BK ZPO II-Sterchi, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 3 und N 8 f.). Die vom Bundesgericht implizit gebilligte (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30.5.2012 E. 4.3.2) zürcherische Praxis geht im Sinne einer vermittelnden Betrachtungsweise zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit ei-

- 6 - ner gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso Bli- ckenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 5; vgl. auch KUKO ZPO-Brunner Art. 320 N 2; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3). Im vorliegenden Fall ist die Kontroverse von untergeordneter Bedeutung, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz doch eine Ermessens- überschreitung vor. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) festzusetzen (Art. 96 ZPO). Die für die Bemessung der erstinstanzlichen Ge- richtsgebühr massgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 5, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Das Ehe- schutzverfahren wird als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 5 GebV OG qualifiziert, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Für ein (durchgeführtes) Eheschutzverfahren kann diese Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, womit sich ein Rahmen von Fr. 150.– bis zu Fr. 13'000.– ergibt (§ 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 GebV OG). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen (§ 5 GebV OG). In der Praxis der erstinstanzlichen Zürcher Gerichte werden dabei für Eheschutzverfahren in einfachen Fällen (keine komplexen Problemstellungen, kein erheblicher Aufwand des Gerichts) Entscheidgebühren von mindestens Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– veranschlagt. Aus dieser Bestimmung ist einerseits er- sichtlich, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein grosser Ermessensspielraum zukommt, andererseits geht daraus hervor, dass mit den Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit" und "Streitinteresse" dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen wird. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es sich vorliegend um ein verhältnismässig nicht besonders aufwendiges Eheschutzverfahren gehandelt hat. Das Eheschutzverfahren wurde durch ein begründetes, rund 25-seitiges Ehe- schutzgesuch eingeleitet (Urk. 1), wobei mit dem Gesuch zahlreiche Belege zu

- 7 - den finanziellen Verhältnissen der Parteien eingereicht wurden (Urk. 3/2-65). An- lässlich der Verhandlung vom 21. Oktober 2015, welche knapp vier Stunden dau- erte (Prot. I S. 2 und S. 14), konnte unter Mitwirkung des Gerichts zwischen den Parteien eine vollständige Einigung über die Regelung des Getrenntlebens erzielt werden, wobei hinsichtlich des Getrenntlebens, der Zuteilung der ehelichen Lie- genschaft und der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange übereinstimmende Anträge vorlagen (vgl. Urk. 1 S. 2 f., Prot. I S. 3 und Urk. 17 S. 1). Strittig war hauptsächlich die Höhe der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge, wobei in diesem Zusammenhang vor allem das Einkommen der Parteien zu Diskussionen Anlass gab. Im Übrigen waren die finanziellen Positionen entweder ausreichend belegt oder wurden anerkannt (Urk. 17 S. 5). Der Zeitaufwand der Vorinstanz umfasste somit die Verhandlungsvorbereitung und die Verhandlung selber. Die Ausferti- gung des Endentscheids nahm demgegenüber – trotz Begründung – nur noch wenig Zeit in Anspruch. Insgesamt dürfte der Zeitaufwand der Vorinstanz damit eher gering gewesen sein. Die erhöhte Vorbereitungszeit angesichts der zahlrei- chen vorab eingereichten Belege ermöglichte eine effiziente Verhandlungsführung und eine rasche vergleichsweise Erledigung. Weiter bot das Eheschutzverfahren keine besonderen Schwierigkeiten und auch der Aktenumfang bewegte sich im normalen Rahmen. So waren insbesondere die Kinderbelange (Obhut und Be- suchsrecht) nicht strittig. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und sich die Berechnung seines Ein- kommens damit etwas schwieriger gestaltet als bei einer angestellten Person, vermag noch keine besondere Schwierigkeit zu begründen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, das Streitinteresse sei hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge bei einer voraussichtlichen Gültigkeitsdauer des Eheschutzes von zwei Jahren auf ca. Fr. 70'000.– zu beziffern, wobei sich dies aus der Diffe- renz zwischen den beantragten und offerierten Unterhaltsbeiträge ergebe. Das Streitinteresse ist demnach nicht unbeachtlich, aber auch nicht von derart grosser Bedeutung, als sich eine Gebühr rechtfertigen würde, die über das normalerweise Veranschlagte wesentlich hinausgeht. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Reduktion gemäss § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG nicht vorgenommen werden sollte. Auch wenn es sich nicht um einen zwingenden Reduktionsgrund

- 8 - handelt, erweist es sich dennoch als sachgerecht, eine angemessene Reduktion zu gewähren. Unter Berücksichtigung vorerwähnter Bemessungsfaktoren erweist sich eine ermässigte Gerichtsgebühr vor Fr. 3'500.– als angemessen. Die Be- schwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass die Vorinstanz zwar eine unangemessene Entscheid- gebühr festsetzte, diese sich jedoch noch im Rahmen des vom Gesetz einge- räumten Ermessensspielraums befand, so dass nicht von einer Ermessensüber- schreitung im Sinne einer Rechtsverletzung auszugehen ist.

E. 2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO geltend. Die Vorinstanz habe den Parteien einen begründeten Entscheid zugestellt, ohne dass ein entsprechender Antrag vorgelegen habe und ohne dass die Parteien mit der Zustellung eines sol- chen hätten rechnen müssen. Die Parteien seien nicht angefragt worden, ob sie auf die Zustellung eines begründeten Entscheids verzichten würden, wobei sie selbstverständlich einen solchen Antrag gestellt hätten. Durch das Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf Gebührenermässigung im Sinne von § 10 Abs. 2 GebV OG vereitelt, was als Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO erachtet werde. Im Übrigen habe die Begründung praktisch kei- nen zusätzlichen Aufwand für das Gericht bedeutet (Urk. 25 S. 4 Ziff. 8). Gemäss Art. 239 ZPO kann ein Entscheid unbegründet ergehen, wobei eine schriftliche Urteilsbegründung dann nachzuliefern ist, wenn dies eine Partei bin- nen zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es einen Entscheid nur im Dispositiv, ohne Begründung, eröffnen will (Kriech, DIKE-Kommentar, Art. 239 N 4; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 12). Die Vorinstanz machte von ihrem Ermessen Gebrauch und stellte den Parteien ein begründetes Urteil zu. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, zumal keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche für oder gegen eine begründete Eröffnung des Entscheids sprechen würden. Allein der Umstand, dass die Partei- en durch die Zustellung eines begründeten Entscheids nicht von einer Gebühren- ermässigung im Sinne von § 10 Abs. 2 GebV OG profitieren können, vermag für sich allein noch nicht eine Eröffnung durch die Zustellung eines unbegründeten

- 9 - Entscheids zu rechtfertigen. Überdies waren anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung beide Parteien anwaltlich vertreten. Zumindest den Rechtsvertretern musste bekannt sein, dass es im Ermessen des Gerichts steht, auf eine Ent- scheidbegründung zu verzichten. Sie durften daher nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass eine unbegründete Eröffnung erfolgen würde. Entgegen dem Vor- bringen des Beschwerdeführers war es zudem nicht notwendig, dass der Vorder- richter die Parteien ausdrücklich anfragte, ob sie auf eine schriftliche Urteilsbe- gründung verzichten wollten. Vielmehr hätten die Parteien bzw. ihre Rechtsvertre- ter einen entsprechenden Antrag stellen müssen, wenn sie sicher gehen wollten, dass das Verfahren mittels einem unbegründeten Urteil abgeschlossen werde. Ohne einen entsprechenden Antrag kann sich der Beschwerdeführer nicht auf ei- ne Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben berufen. Aus dem Um- stand, dass die Vorinstanz einen begründeten Entscheid eröffnete, kann der Be- schwerdeführer hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühr nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang sind allfällige Parteientschädigungen wett- zuschlagen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–."
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 11 -
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden mit seinem Kosten- vorschuss verrechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Schneeberger versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE150024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Schneeberger Urteil vom 21. Juni 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Kostenfolgen) Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. Oktober 2015 (EE150037-H)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 27. Juli 2015 in einem Ehe- schutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 21. Oktober 2015 schlossen sie unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung über die Rege- lung des Getrenntlebens (Prot. I S. 14; Urk. 19). Mit begründetem Urteil vom

21. Oktober 2015 genehmigte die Vorinstanz die Regelungen hinsichtlich der Kin- derbelange, ordnete die Gütertrennung mit Wirkung ab 27. Juli 2015 an und merk- te im Übrigen die Vereinbarung der Parteien vor. Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– fest und auferlegte den Parteien die Kosten je zur Hälfte (Urk. 22 = Urk. 26). Das Urteil wurde den Parteien am 23. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 23/1-2).

2. Gegen die Kostenfestsetzung hat der Beklagte und Beschwerdeführer [fort- an Beschwerdeführer] innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag erhoben (Urk. 25 S. 2): " Es sei Ziff. 5 des Urteils vom 21. Oktober 2015 des Bezirksgerichts Pfäffikon aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr (Pauschalge- bühr) auf CHF 2'000.– festzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Las- ten der Vorinstanz."

3. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 300.– fristge- recht geleistet hatte (Urk. 28), wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin [fort- an Beschwerdegegnerin] Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 29). Sie verzichtete indes auf Einreichung einer Beschwerdeantwort (Urk. 30).

- 3 - II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtsgebühr und wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor (Urk. 25 S. 4 Ziff. 8). 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, die vorinstanzliche Begründung des Kostenent- scheids sei ungenügend. Die Vorinstanz habe die Höhe der Entscheidgebühr nicht begründet, sondern auf die einschlägigen Paragraphen der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen, ohne sich jedoch näher damit auseinanderzusetzen und auf den konkreten Fall anzuwenden. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 25 S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 8). Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist, bildet das Recht auf Be- gründung des Entscheids (vgl. statt vieler: Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27). Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen, wobei eine Urteilsbegründung so abgefasst sein muss, dass sich die vom Ent- scheid betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids und über allfällige An- fechtungsmöglichkeiten ein Bild machen kann und damit die Möglichkeit hat, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzu- ziehen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 14).

- 4 - Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die vorinstanzliche Begrün- dung betreffend die Kostenfestsetzung äusserst knapp ausgefallen ist und sich die Vorinstanz im Wesentlichen darauf beschränkt hat, zur Begründung der Höhe der Gerichtsgebühr auf die anwendbaren Bestimmungen der Gebührenverord- nung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) zu verweisen (Urk. 26 S. 3). Indes ermöglichte bereits der Verweis der Vorinstanz auf die herangezogenen Rechtsgrundlagen dem Beschwerdeführer, die Tragweite der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung abzuschätzen und sich mit den Kriterien für die Bestimmung der Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühr auseinanderzu- setzen, wie seine ausführliche Beschwerdeschrift zeigt (Urk. 25). Es ist daher noch nicht von einer Gehörsverletzung auszugehen und die Beschwerde in die- sem Punkt abzuweisen. 2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Ermessensüberschreitung der Vor- instanz bei der Festsetzung der Pauschalgebühr. Das Eheschutzverfahren habe sich nicht aufwendig gestaltet. Vor der Hauptverhandlung habe kein Schriften- wechsel stattgefunden und anlässlich der Verhandlung seien die Parteivorträge gehalten worden, wobei sein Plädoyer lediglich sieben Seiten umfasst habe und sich die Anträge der Parteien mit Ausnahme derjenigen betreffend die persönli- chen Unterhaltsbeiträge mehrheitlich gedeckt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 8'881.– beantragt und er solche in der Höhe von Fr. 5'970.– offeriert. Im Rahmen der dreistündigen Verhandlung habe man sich auf Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'200.– geeinigt. Die Einkom- mens- und Bedarfspositionen der Parteien hätten sich übersichtlich präsentiert und die erforderlichen Belege seien von den Parteien eingereicht worden. Eine Kinderanhörung habe zudem nicht stattgefunden (Urk. 25 S. 2 f. Ziff. 4). Gemäss § 5 GebV OG sei die Gebühr bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwie- rigkeit des Falles zu bemessen. Die Gebühr betrage in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Der Streitwert betreffend die Unterhaltsbeiträge habe für eine Dauer von zwei Jahren Fr. 70'000.– betragen. Der Zeitaufwand des Gerichts könne nicht beziffert werden, es habe sich jedoch anhand der eingereichten Unterlagen gehö- rig vorbereiten, den Kinderbrief versenden und die Hauptverhandlung durchführen

- 5 - müssen. Die Schwierigkeit des Falles habe sich lediglich aus der konkreten Be- rechnung der Einkommen der Parteien und der Verlegung der Bedarfspositionen ergeben. Angesichts des eher geringen Aktenumfangs, des geringen Zeitauf- wands, eines nicht übermässig hohen Streitwerts und der raschen Erledigung des Falles sei die Grundgebühr nach § 5 GebV OG höchstens auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. Sodann müsse § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG Rechnung getragen werden, wonach bei Eheschutzsachen die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden könne. Obwohl es sich dabei um eine "Kann-Vorschrift" handle, sei die Grundgebühr angemessen zu reduzieren, zumal es sich beim Eheschutz- verfahren um ein summarisches im Sinne von § 8 GebV OG handle, bei welchem die Gebühr auf die Hälfte bis zu ¾ der ordentlichen Gebühr zu reduzieren sei (Urk. 25 S. 3 f. Ziff. 6 f.). Uneinheitlich präsentiert sich der Meinungsstand zur Kognition der Beschwer- deinstanz in jenen Fällen, in denen die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Ge- richt ein (Tatbestands- oder Rechtsfolge-)Ermessen einräumt. Ein Teil der Doktrin geht angesichts der freien Überprüfbarkeit von Rechtsfragen (Art. 320 lit. a ZPO) davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe gestützt auf Art. 320 lit. a ZPO (auch) ei- ne uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu set- zen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 36; Reich und Mathys, Stämpflis Hand- kommentar, ZPO 320 N 2 i.V.m. ZPO 310 N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.Hinw.). Demgegenüber vertreten an- dere Autoren die Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermes- sensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (BSK ZPO- Spühler, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; BK ZPO II-Sterchi, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 3 und N 8 f.). Die vom Bundesgericht implizit gebilligte (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30.5.2012 E. 4.3.2) zürcherische Praxis geht im Sinne einer vermittelnden Betrachtungsweise zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit ei-

- 6 - ner gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso Bli- ckenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 5; vgl. auch KUKO ZPO-Brunner Art. 320 N 2; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3). Im vorliegenden Fall ist die Kontroverse von untergeordneter Bedeutung, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz doch eine Ermessens- überschreitung vor. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) festzusetzen (Art. 96 ZPO). Die für die Bemessung der erstinstanzlichen Ge- richtsgebühr massgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 5, 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Das Ehe- schutzverfahren wird als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 5 GebV OG qualifiziert, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Für ein (durchgeführtes) Eheschutzverfahren kann diese Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, womit sich ein Rahmen von Fr. 150.– bis zu Fr. 13'000.– ergibt (§ 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 GebV OG). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen (§ 5 GebV OG). In der Praxis der erstinstanzlichen Zürcher Gerichte werden dabei für Eheschutzverfahren in einfachen Fällen (keine komplexen Problemstellungen, kein erheblicher Aufwand des Gerichts) Entscheidgebühren von mindestens Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– veranschlagt. Aus dieser Bestimmung ist einerseits er- sichtlich, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein grosser Ermessensspielraum zukommt, andererseits geht daraus hervor, dass mit den Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit" und "Streitinteresse" dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen wird. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es sich vorliegend um ein verhältnismässig nicht besonders aufwendiges Eheschutzverfahren gehandelt hat. Das Eheschutzverfahren wurde durch ein begründetes, rund 25-seitiges Ehe- schutzgesuch eingeleitet (Urk. 1), wobei mit dem Gesuch zahlreiche Belege zu

- 7 - den finanziellen Verhältnissen der Parteien eingereicht wurden (Urk. 3/2-65). An- lässlich der Verhandlung vom 21. Oktober 2015, welche knapp vier Stunden dau- erte (Prot. I S. 2 und S. 14), konnte unter Mitwirkung des Gerichts zwischen den Parteien eine vollständige Einigung über die Regelung des Getrenntlebens erzielt werden, wobei hinsichtlich des Getrenntlebens, der Zuteilung der ehelichen Lie- genschaft und der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange übereinstimmende Anträge vorlagen (vgl. Urk. 1 S. 2 f., Prot. I S. 3 und Urk. 17 S. 1). Strittig war hauptsächlich die Höhe der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge, wobei in diesem Zusammenhang vor allem das Einkommen der Parteien zu Diskussionen Anlass gab. Im Übrigen waren die finanziellen Positionen entweder ausreichend belegt oder wurden anerkannt (Urk. 17 S. 5). Der Zeitaufwand der Vorinstanz umfasste somit die Verhandlungsvorbereitung und die Verhandlung selber. Die Ausferti- gung des Endentscheids nahm demgegenüber – trotz Begründung – nur noch wenig Zeit in Anspruch. Insgesamt dürfte der Zeitaufwand der Vorinstanz damit eher gering gewesen sein. Die erhöhte Vorbereitungszeit angesichts der zahlrei- chen vorab eingereichten Belege ermöglichte eine effiziente Verhandlungsführung und eine rasche vergleichsweise Erledigung. Weiter bot das Eheschutzverfahren keine besonderen Schwierigkeiten und auch der Aktenumfang bewegte sich im normalen Rahmen. So waren insbesondere die Kinderbelange (Obhut und Be- suchsrecht) nicht strittig. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und sich die Berechnung seines Ein- kommens damit etwas schwieriger gestaltet als bei einer angestellten Person, vermag noch keine besondere Schwierigkeit zu begründen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, das Streitinteresse sei hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge bei einer voraussichtlichen Gültigkeitsdauer des Eheschutzes von zwei Jahren auf ca. Fr. 70'000.– zu beziffern, wobei sich dies aus der Diffe- renz zwischen den beantragten und offerierten Unterhaltsbeiträge ergebe. Das Streitinteresse ist demnach nicht unbeachtlich, aber auch nicht von derart grosser Bedeutung, als sich eine Gebühr rechtfertigen würde, die über das normalerweise Veranschlagte wesentlich hinausgeht. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Reduktion gemäss § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG nicht vorgenommen werden sollte. Auch wenn es sich nicht um einen zwingenden Reduktionsgrund

- 8 - handelt, erweist es sich dennoch als sachgerecht, eine angemessene Reduktion zu gewähren. Unter Berücksichtigung vorerwähnter Bemessungsfaktoren erweist sich eine ermässigte Gerichtsgebühr vor Fr. 3'500.– als angemessen. Die Be- schwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass die Vorinstanz zwar eine unangemessene Entscheid- gebühr festsetzte, diese sich jedoch noch im Rahmen des vom Gesetz einge- räumten Ermessensspielraums befand, so dass nicht von einer Ermessensüber- schreitung im Sinne einer Rechtsverletzung auszugehen ist. 2.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO geltend. Die Vorinstanz habe den Parteien einen begründeten Entscheid zugestellt, ohne dass ein entsprechender Antrag vorgelegen habe und ohne dass die Parteien mit der Zustellung eines sol- chen hätten rechnen müssen. Die Parteien seien nicht angefragt worden, ob sie auf die Zustellung eines begründeten Entscheids verzichten würden, wobei sie selbstverständlich einen solchen Antrag gestellt hätten. Durch das Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf Gebührenermässigung im Sinne von § 10 Abs. 2 GebV OG vereitelt, was als Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO erachtet werde. Im Übrigen habe die Begründung praktisch kei- nen zusätzlichen Aufwand für das Gericht bedeutet (Urk. 25 S. 4 Ziff. 8). Gemäss Art. 239 ZPO kann ein Entscheid unbegründet ergehen, wobei eine schriftliche Urteilsbegründung dann nachzuliefern ist, wenn dies eine Partei bin- nen zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es einen Entscheid nur im Dispositiv, ohne Begründung, eröffnen will (Kriech, DIKE-Kommentar, Art. 239 N 4; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 12). Die Vorinstanz machte von ihrem Ermessen Gebrauch und stellte den Parteien ein begründetes Urteil zu. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, zumal keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche für oder gegen eine begründete Eröffnung des Entscheids sprechen würden. Allein der Umstand, dass die Partei- en durch die Zustellung eines begründeten Entscheids nicht von einer Gebühren- ermässigung im Sinne von § 10 Abs. 2 GebV OG profitieren können, vermag für sich allein noch nicht eine Eröffnung durch die Zustellung eines unbegründeten

- 9 - Entscheids zu rechtfertigen. Überdies waren anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung beide Parteien anwaltlich vertreten. Zumindest den Rechtsvertretern musste bekannt sein, dass es im Ermessen des Gerichts steht, auf eine Ent- scheidbegründung zu verzichten. Sie durften daher nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass eine unbegründete Eröffnung erfolgen würde. Entgegen dem Vor- bringen des Beschwerdeführers war es zudem nicht notwendig, dass der Vorder- richter die Parteien ausdrücklich anfragte, ob sie auf eine schriftliche Urteilsbe- gründung verzichten wollten. Vielmehr hätten die Parteien bzw. ihre Rechtsvertre- ter einen entsprechenden Antrag stellen müssen, wenn sie sicher gehen wollten, dass das Verfahren mittels einem unbegründeten Urteil abgeschlossen werde. Ohne einen entsprechenden Antrag kann sich der Beschwerdeführer nicht auf ei- ne Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben berufen. Aus dem Um- stand, dass die Vorinstanz einen begründeten Entscheid eröffnete, kann der Be- schwerdeführer hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühr nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist demnach gutzuheissen. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO kann die Rechtsmit- telinstanz bei Gutheissung der Beschwerde neu entscheiden, wenn die Sache – wie vorliegend – spruchreif ist. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils ist deshalb aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Entscheidge- bühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–." III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) fest- zusetzen. Gemäss § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG wird im Berufungs- und Be- schwerdeverfahren die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten- den Bestimmungen bemessen, wobei massgebend ist, was vor der Rechtsmitte- linstanz noch im Streit liegt. Vorliegend ist von einem Streitwert von Fr. 1'500.– auszugehen (Hälfte der Differenz zwischen der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– und der beantragten Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.–), was ge-

- 10 - mäss § 4 Abs. 1 GebV OG zu einer ordentlichen Gerichtsgebühr von Fr. 350.– führt. Diese Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Weiter beträgt in summarischen Verfahren die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt, der Zeitaufwand relativ gering war und sich die Schwierigkeit des Falles in Grenzen hielt, erweist es sich als ange- messen, die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzu- setzen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin reichte im Be- schwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort ein. Sie hat sich somit mit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht identifiziert. Zudem hat sie ihn auch nicht verur- sacht. Aus Billigkeitsgründen ist daher davon abzusehen, der Beschwerdegegne- rin die übrigen Kosten aufzuerlegen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 25). Sie sind stattdessen mit Verweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind allfällige Parteientschädigungen wett- zuschlagen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

- 11 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden mit seinem Kosten- vorschuss verrechnet.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Schneeberger versandt am: se