Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien stehen seit dem 28. Mai 2015 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 1). Nachdem am 18. August 2015 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien durchgeführt worden war (Prot. Vi S. 2 ff.), lud der Beschwerdegeg- ner mit Vorladung vom 21. Oktober 2015 auf den 19. April 2016 zu einer Instrukti- onsverhandlung vor (Urk. 25). Der Rechtsvertreter des Klägers und Beschwerde- führers (fortan Kläger) nahm diese am 22. Oktober 2015 in Empfang (vgl. Urk. 28/1). Mit Eingabe vom 11. November 2015 stellte der Rechtsvertreter des Klägers sinngemäss den Antrag, die Vorladung sei abzunehmen und es sei der Endent- scheid zu fällen bzw. zu einer weiteren Hauptverhandlung vorzuladen oder ein letzter Schriftenwechsel durchzuführen, dies noch im laufenden Jahr. Der Be- schwerdegegner wies diesen Antrag ohne Begründung ab (Urk. 29 S. 1).
b) Mit Eingabe vom 17. November 2015 erhob der Kläger hierorts Rechts- verzögerungsbeschwerde. Er stellte dabei folgende Anträge (Urk. 33 S. 2): " 1. Es sei das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, anzuweisen, bis spätestens 31. Januar 2016 einen End- entscheid im Eheschutzverfahren, Geschäfts-Nr.: EE150027 (Ehe- leute A._____) zu fällen und den Parteien zuzustellen.
E. 2 Eventualiter sei das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, anzuweisen, die Parteien bis spätestens
15. Januar 2016 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung/Instrukti- onsverhandlung vorzuladen.
E. 3 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. - 5 -
- Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 38, sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE150023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 22. Januar 2016 in Sachen A._____, Dr. med., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner betreffend Eheschutz (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (EE150027-H)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen seit dem 28. Mai 2015 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 1). Nachdem am 18. August 2015 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien durchgeführt worden war (Prot. Vi S. 2 ff.), lud der Beschwerdegeg- ner mit Vorladung vom 21. Oktober 2015 auf den 19. April 2016 zu einer Instrukti- onsverhandlung vor (Urk. 25). Der Rechtsvertreter des Klägers und Beschwerde- führers (fortan Kläger) nahm diese am 22. Oktober 2015 in Empfang (vgl. Urk. 28/1). Mit Eingabe vom 11. November 2015 stellte der Rechtsvertreter des Klägers sinngemäss den Antrag, die Vorladung sei abzunehmen und es sei der Endent- scheid zu fällen bzw. zu einer weiteren Hauptverhandlung vorzuladen oder ein letzter Schriftenwechsel durchzuführen, dies noch im laufenden Jahr. Der Be- schwerdegegner wies diesen Antrag ohne Begründung ab (Urk. 29 S. 1).
b) Mit Eingabe vom 17. November 2015 erhob der Kläger hierorts Rechts- verzögerungsbeschwerde. Er stellte dabei folgende Anträge (Urk. 33 S. 2): " 1. Es sei das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, anzuweisen, bis spätestens 31. Januar 2016 einen End- entscheid im Eheschutzverfahren, Geschäfts-Nr.: EE150027 (Ehe- leute A._____) zu fällen und den Parteien zuzustellen.
2. Eventualiter sei das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, anzuweisen, die Parteien bis spätestens
15. Januar 2016 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung/Instrukti- onsverhandlung vorzuladen.
3. Subeventualiter sei das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen anzuweisen, das Eheschutzverfahren im schriftli- chen Verfahren fortzusetzen und den Parteien innert 14 Tagen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum bisherigen Pro- zessstoff einzureichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor- instanz."
- 3 - In der Folge wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 26. Novem- ber 2015 Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 36), wo- rauf dieser mit Eingabe vom 30. November 2015 auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 38 S. 1).
2. a) Art. 319 lit. c ZPO regelt das Vorgehen bei Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerung bildet grundsätzlich einen Nicht-Akt. Sie kann aber auch Fol- ge von positiven Anordnungen sein, z.B. wenn einer Partei eine dritte oder eine überlange Fristerstreckung gewährt wird. Sofern kein Beschwerdeobjekt vorliegt, kann Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erho- ben werden. Ergibt sich hingegen eine Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid, so ist die Beschwerde innert Frist zu erheben (Spühler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 319 N 21 und N 23, je m.w.H.). Wer somit auf eine prozessleitende Verfügung nicht innert Beschwerdefrist reagiert, kann nicht später eine nicht fristgebundene Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO erheben.
b) Auslöser des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die Vorladung zur Instruktionsverhandlung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 25). Diese stellt eine pro- zessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar (Weber, in: Ober- hammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 133 N 1 m.w.H.). Prozessleitende Verfügungen brauchen – weil keine eigentlichen Ent- scheide – auch nachträglich nicht schriftlich begründet zu werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7378). So regelt Art. 239 ZPO einzig die Formen der Eröffnung und Begründung der (End-, Teil-, Zwischen- und vorsorgliche Massnahmen-)Entscheide im ordentlichen, ver- einfachten und summarischen Verfahren, nicht aber der prozessleitenden Ent- scheide (Kriech, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 239 N 1 FN 1 m.w.H. [Online-Stand 20.10.2013]). Die zehntägige (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerdefrist betreffend die Vorla- dung lief am 2. November 2015 ab. Da die Beschwerdeschrift erst am 17. No- vember 2015 zur Post gegeben wurde (vgl. den an Urk. 33 angehefteten Briefum- schlag), ist die Beschwerde als verspätet erhoben zu betrachten.
- 4 -
c) Ein negativer Wiedererwägungsentscheid führt nicht zur Neueröffnung der Rechtsmittelfrist gegen den ursprünglichen, mangels Wiedererwägung unverän- dert in Kraft bleibenden Entscheid. Andernfalls würde die Rechtsmittelfrist ihre Bedeutung verlieren (Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
31. Dezember 2013 E. 2c/bb, Amtsbericht 2013, S. 65 f., mit Hinweisen auf Gul- dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 364 Fn 17, und Reetz, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308–318 N 57 S. 2077; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 190 N 4a). Die Eingabe des Klägers vom 11. November 2015 (Urk. 29) stellt sinnge- mäss ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Vorladung vom 21. Oktober 2015 dar. Wie erwähnt führt jedoch die Ablehnung desselben nicht zur Wiederer- öffnung der ursprünglichen Beschwerdefrist. Entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- 5 -
4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 38, sowie an die Beklagte, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js