opencaselaw.ch

RE150017

Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2016-02-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Urteil und Verfügung vom 13. April 2015 regelte die Vorinstanz im Ehe- schutzverfahren EE140086-L das Getrenntleben von B._____ (nachfolgend Ge- suchsteller) und C._____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin; Urk. 5/49). Beiden Par- teien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Gesuchsteller wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 5/49, Dispositivziffer 1 der Verfügung). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Ge- suchsteller, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 5/49, Dispositivziffer 8 des Urteils). Der Entscheid vom 13. April 2015 blieb unangefoch- ten.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin eine Ent- schädigung aus der Gerichtskasse von insgesamt Fr. 13'520.95 für einen zeitli- chen Aufwand von 60 Stunden und 40 Minuten, Barauslagen von Fr. 281.05 so- wie Mehrwertsteuer von 8% (Urk. 5/50/1-3). In der Folge entschädigte die Vorin- stanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2015 für ihre Bemü- hungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers mit Fr. 5'670.– aus der Gerichtskasse (Urk. 2, Dispositivziffer 1).

E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Be- schwerde, wobei sie folgenden Antrag stellte (Urk. 1 S. 1): " Es sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 11.8.15 abzuändern und das Hono- rar von Fr. 5'670.– auf Fr. 15'518.30 zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen, zuz. MWST, zu Lasten des Beschwerdegegners."

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Nachfol- gend ist auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung von Belang ist.

- 3 -

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob der erstinstanzliche Entscheid auf- grund des bei der Erstinstanz gegebenen Aktenstands an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und hat – anders als die Berufung – nicht den Zweck, das erstin- stanzliche Verfahren fortzusetzen (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7379; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, N. 1 zu Art. 326; Reich, in: Baker/McKen- zie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 3 zu Art. 326; Gasser/ Rickli, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 326). Entsprechend sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 326; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Dieses verbietet, bei der Entscheidfin- dung neue, erst(mals) im Beschwerdeverfahren vorgetragene Sachumstände zu berücksichtigen, mit denen die Notwendigkeit des geltend gemachten anwaltli- chen Aufwands begründet wird (vgl. OGer ZH PC150072 vom 7. Januar 2016 E. 3.3).

E. 2.2 Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin mit dem über ihren vorin- stanzlichen Antrag auf Entschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 13'520.95 hinausgehenden neuen Antrag im Umfang von Fr. 15'518.30 (Urk. 1 S. 1 und Ziff. 3) im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Als unzulässige Noven haben zu- dem die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zur Notwendigkeit des von ihr geltend gemachten Aufwandes zu gelten (insbesonde- re Urk. 1 Ziff. 1 und Ziff. 7).

- 4 -

E. 3 Verbindlichkeit der festgesetzten Parteientschädigung

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die im Ent- scheid betreffend die Hauptsache festgesetzte Parteientschädigung für die Hono- rierung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bindend sei, da es sich materiell um den selben Entscheid handle, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden könne. Mit dem Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung der mehrheitlich ob- siegenden Partei sei im Urteil vom 13. April 2015 indirekt auch über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der mehrheitlich unterlie- genden Partei entschieden worden, indem ihre Parteientschädigung teilweise durch Verrechnung untergegangen sei. Ein Anspruch auf eine höhere Verrech- nungsentschädigung wäre daher mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid in der Hauptsache (vorliegend das Urteil vom 13. April 2015) geltend zu machen gewesen, weshalb nun keine höhere Entschädigung zugesprochen werden könne (Urk. 2 E. 3.1 f.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Auffassung der Vorinstanz, wonach mit dem Urteil vom 13. April 2015 bereits rechtskräftig über die Höhe der Ent- schädigung der unentgeltlichen Vertretung entschieden worden sei, widerspreche der Rechtsprechung. Die vom Sachrichter festgesetzte Parteientschädigung sei nur verbindlich, wenn der Vertreter dagegen ein Rechtsmittel einlegen könne, und nur soweit, als sie den Bruchteil betreffe, der einer Partei als zu bezahlende Par- teientschädigung auferlegt werde. Sie habe gegen die festgesetzte Höhe der Par- teientschädigung kein Rechtsmittel einlegen können, hätte sie damit doch entge- gen den Interessen ihres Mandanten im Rechtsmittelverfahren beantragen müs- sen, dass dieser dazu verpflichtet werde, eine höhere Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Ein solches Vorgehen würde jedoch Art. 12 Abs. 1 lit. c AnwG [recte: BGFA] widersprechen. Von einem Rechtsvertreter könne nicht verlangt werden, dass er im Rechtsmittelverfahren Anträge stelle, die den Interes- sen des Mandanten direkt und diametral widersprächen. Zudem würde die Rechtskraft höchstens einen Bruchteil von 4/18 des Honorars betreffen (Urk. 1 Ziff. 5).

- 5 -

E. 3.3 Die Vorinstanz führte im Entscheid vom 13. April 2015 aus, die Prozesskos- ten seien dem Gesuchsteller zu 11/18 und der Gesuchsgegnerin zu 7/18 aufzuer- legen (Urk. 5/49 E. III/B.2). Sie legte in der Folge eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5'250.– fest. In Verrechnung der sich gegenüberstehenden Partei- entschädigungen wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 5/49 E. III/B.3 [recte: III/B.4] S. 44). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 5) hat die Vorinstanz somit über die ganze Parteientschädigung materiell entschieden. Zur Vereinfachung hat sie im Dispositiv jedoch nicht die Parteien je einzeln verpflichtet, der Gegenseite 11/18 bzw. 7/18 der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 5'250.– (zu- züglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen, sondern sie verrechnete praxisgemäss die sich gegenüberstehenden Parteientschädigungen und verpflichtete als Resul- tat einzig den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dieser Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung ist bezüglich der mehrheitlich obsiegenden Gesuchsgegnerin auch für die angemessene Ent- schädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin verbindlich (vgl. OGer ZH RE150018 vom 23. Oktober 2015 E. 3). In Bezug auf die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin des (mehrheitlich unterliegenden) Gesuchstellers stellt sich die Situation jedoch anders dar. Aufgrund der durch die Vorinstanz vorgenommenen Verrechnung wurde dem Gesuchsteller im Dispositiv keine Parteientschädigung zugesprochen. Anfechtbar ist (grundsätzlich) jedoch nur das Dispositiv eines Entscheids, infolge mangelnder materieller Rechtskraftwirkung nicht jedoch die diesem zugrunde lie- gende Begründung (BGE 106 II 117 E. 1; 103 II 155 E. 3; BGer 5A_590/2007 E. 2.2; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 33 zu Vorbem. zu Art. 308-318). Es reicht nicht aus, dass dem Gesuchsteller mit der Verrechnung indirekt eine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen wurde. Mangels direkter Zusprache einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller kommt der Beschwerdeführerin weder Gläubigerstellung noch Beschwerdelegiti- mation zu, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, ein Rechtsmittel gegen

- 6 - die im Urteil vom 13. April 2015 festgesetzte Parteientschädigung zu ergreifen. Eine Beschwerdemöglichkeit besteht lediglich für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung derjenigen Partei, welche eine Parteientschädigung zugesprochen erhält (vgl. zum Ganzen Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 12g zu Art. 121 sowie N. 59 zu Art. 122; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], a.a.O., N. 12 zu Art. 122; Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufla- ge 2013, N. 4 zu Art. 122; Jent-Sørensen, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommen- tar ZPO, 2. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 122). Selbst der Gesuchsteller hätte mit ei- nem Rechtsmittel lediglich eine Reduktion seiner Verpflichtung zur Leistung der (reduzierten) Parteientschädigung verlangen können, nicht jedoch die Erhöhung der festgesetzten Parteientschädigung, hätte es ihm diesbezüglich doch an einem Rechtsschutzinteresse gemangelt. Da die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Höhe der Parteientschädigung erheben konnte, ist diese ihr gegenüber denn auch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 67 E. 4). Damit wäre die Vorinstanz – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 2 E. 3.2) – bei der Bemessung der Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht an die Höhe der mit Urteil vom

13. April 2015 festgesetzten Parteientschädigung gebunden gewesen.

E. 4 Höhe der Entschädigung

E. 4.1 Die Vorinstanz ging von der Rechtskraftwirkung des Entscheids vom 13. Ap- ril 2015 für die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin aus und sprach ihr folglich eine Entschädigung im Umfang von Fr. 5'670.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 13'520.95 für einen Zeitaufwand von 60 Stunden und 40 Minuten, Barauslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 5/50/1-3). Mit dem neu ge- stellten Antrag auf eine Entschädigung im Umfang von Fr. 15'518.30 für 69 Stun- den und 25 Minuten, Barauslagen und Mehrwertsteuer ist sie – wie bereits darge- legt (vgl. E. 2.2) – im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Zu der ihr von der Vor- instanz zugesprochenen Entschädigung macht sie geltend, die Vorinstanz habe den Zeitaufwand ungenügend gewichtet. Werde von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen, würden mit der Entschädigung lediglich 25 Stunden, an-

- 7 - statt der geltend gemachten 70 Stunden, entschädigt. Dadurch werde § 5 Abs. 1 AnwGebV verletzt. Die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern der Zeitauf- wand die Honorarfestsetzung beeinflusst habe und inwiefern der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand nicht notwendig gewesen sei. Der Umstand, dass beide Rechtsvertreter des Eheschutzverfahrens ungefähr den gleichen Aufwand geltend gemacht hätten, stelle ein Indiz für dessen Notwendigkeit dar (Urk. 1 Ziff. 6). Auch ungenügend gewichtet habe die Vorinstanz die Verantwortung. Richtiger- weise hätte sie auf eine Kürzung des Honorars und der Grundgebühr verzichten müssen, da im vorgelegenen Eheschutzverfahren viele Fragen der Unterhaltsbe- rechnung geklärt worden seien. Es sei zu erwarten, dass das Scheidungsverfah- ren deshalb sehr viel kürzer und einfacher ausfallen werde als das Eheschutzver- fahren. Wie im Scheidungsprozess wäre ein volles Honorar zuzusprechen gewe- sen. Bei der Kürzung im Eheschutzverfahren handle es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift (Urk. 1 Ziff. 7). Weiter habe die Vorinstanz die Grundgebühr für zwei anstatt nur für eine Ver- handlung gerechnet. Für die zweite Verhandlung sei ein Zuschlag zu machen. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, die auf das Mandat entfallenden Kos- ten mit dem auf gut einen Drittel gekürzten Honorar nicht decken zu können (Urk. 1 Ziff. 8).

E. 4.3 Das Bundesgericht hielt kürzlich in einem Entscheid fest, dass die Tarifho- heit über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bei den Kanto- nen liege (Art. 96 ZPO) und diesen bei der Bemessung des Honorars sowohl hin- sichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zukomme. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemessenen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugespro- chene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen beschei- denen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel sei davon auszugehen, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von

- 8 - Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (u.a. mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2). In diesem Rahmen seien auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig, sofern im Ein- zelfall geprüft werde, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwen- digen Aufwendungen decke. Der Pauschalisierung seien aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiese- ne Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden dürfe, wenn die ver- fassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei. Das pauschalisierende Vorgehen setze mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesam- ten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde. Daraus folge, dass der tat- sächlich erbrachte Aufwand nicht einfach ein Bemessungskriterium unter anderen sein könne (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1-3.3.2). Solle, so das Bundesgericht weiter, eine Entschädigung zugesprochen wer- den, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenan- satz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so bestehe somit kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar werde, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, die über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen werde, müsse der un- entgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Auf- forderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessman- dats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend (mit Hinweis auf BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Das Gericht wiederum sei verpflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber be- stimmt ausweise, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssten (BGer 5A_157/2015 vom 12. Novem- ber 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).

- 9 -

E. 4.4 Die durch die Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 5'670.– (inkl. Mehrwertsteuer) führt angesichts des (vor Vorinstanz) geltend gemachten Zeitaufwands von 60 Stunden und 40 Minuten mit rund Fr. 87.– ([Fr. 5'670.– - 420.– [Mehrwertsteuer]]: 60.67 h = Fr. 86.53) zu einer den Richt- wert von Fr. 180.– deutlich unterschreitenden Entschädigung. Damit kann vorlie- gend – den soeben zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen folgend – von der Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen ist, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen besteht kein Spielraum. Der vorliegende Entschädigungsentscheid hat nach dem Bundesge- richt damit solange als willkürlich zu gelten, als nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwands nicht unter den von der Bundesverfassung garantierten Umfang der Entschädigung fällt. Die Vorinstanz setzte sich mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote jedoch nicht auseinander und begründete damit auch nicht, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerecht- fertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen. Sie hat – unter Hinweis auf die Rechtskraftwirkung des Entscheids vom 13. April 2015 – ohne Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand notwendig war, eine Entschädigung zugesprochen, die beim geltend gemachten Aufwand im Ergebnis zu einem Stundenhonorar von Fr. 87.– führt und mithin weit unter dem vom Bun- desgericht genannten Minimalansatz liegt. Damit hält die so festgesetzte Ent- schädigung nicht vor der Verfassung stand. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorin- stanz das Recht unrichtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

E. 4.5 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom

E. 8 September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Danach ist die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach der Verantwortung und dem notwen- digen Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen, wobei sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). In Eheschutzsachen beträgt die Gebühr in der Regel ein Drittel bis zwei Drittel der erwähnten Gebühr (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 467.– bis 10'667.–, wobei Entschädigungen von

- 10 - über Fr. 10'000.– eher ungewöhnlich hoch sind. Der gemäss Honorarnote vom

E. 13 Mai 2015 geltend gemachte Aufwand der Beschwerdeführerin von 60 Stunden und 40 Minuten (vgl. Urk. 5/50/1-3) führt selbst bei einem Minimalansatz von Fr. 180.– pro Stunde, wie er vom Bundesgericht definiert wurde, zu einer Ent- schädigung, die mit Fr. 10'920.– (exkl. Barauslagen [vgl. Urk. 5/50/1], exkl. Mehr- wertsteuer) knapp über diesem Rahmen liegt und somit das Mass dessen, was für Eheschutzverfahren üblicherweise als geboten und damit entschädigungs- pflichtig angesehen wird, übersteigt. Nach den durch das Bundesgericht im Entscheid 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015 erörterten Grundsätzen kann sich die Beschwerdeführerin damit nicht darauf beschränken, ihre Aufwandspositionen in der Honorarnote bloss im Einzelnen aufzulisten (vgl. Urk. 5/50/1-3). Vielmehr hätte sie vor Vorinstanz darle- gen müssen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solch hoher Aufwand erforderlich war, was sie jedoch nicht getan hat. Dieses Versäumnis kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. dazu vorstehend E. 2) nicht nachgeholt werden. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen in BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 ist die Beschwerdeführerin, nachdem sie es unterlassen hat, die Notwendigkeit des von ihr geltend gemachten Aufwandes darzulegen, aufzufordern, dem Gericht aufzuzeigen, inwiefern der von ihr geltend gemachte zeitliche Aufwand zur gehörigen Erfüllung des Mandats erforderlich war (vgl. auch OGer ZH PC150072 vom 7. Januar 2016 E. 3.4).

5. Rückweisung 5.1 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Ent- scheid selber, wenn die Sache spruchreif ist. Ist die Sache nicht spruchreif, weist sie diese an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz nicht begründet, inwiefern der mit ihrer Honorarnote vom 13. Mai 2015 geltend gemachte (hohe) Zeitaufwand zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats erforderlich war. Solange dies nicht

- 11 - geschehen ist, ist die Sache im vorliegenden Fall, in dem eine deutlich über dem üblichen Rahmen liegende Entschädigung gefordert wird und sich die Frage einer Kürzung des geltend gemachten Honorars stellt, nicht spruchreif. Daran ändert aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. E. 2) auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift neue Ausführungen zum gel- tend gemachten Aufwand macht (Urk. 1 insbesondere Ziff. 1 und 7). Die Sache ist folglich zur Neubeurteilung und zu neuer Festsetzung der der Beschwerdeführerin auszurichtenden Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies er- scheint im Übrigen auch deshalb sachgerecht, als die Vorinstanz die Anforderun- gen und den Verlauf des Verfahrens aus eigener Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen. Zudem wird damit der als Regel vorgesehene doppelte Instanzenzug gewahrt. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin zunächst die Gelegenheit zu geben haben, die Not- wendigkeit des von ihr geltend gemachten Aufwandes darzulegen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; OGer ZH RE150018 vom 23. Oktober 2015 E. 4.a). Beim vor- liegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, nur die Ent- scheidgebühr für das Rechtmittelverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über die Parteientschädi- gung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definiti- ven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art. 104; Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 104; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 16 zu Art. 104; Fischer, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], a.a.O., N. 19 zu Art. 104). Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Parteientschädi- gung (im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zugunsten der in eigener Sache pro- zessierenden Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag (vgl. Urk. 1 S. 1 und Ziff. 12 sowie Urk. 4/2) ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen wäre. 6.2 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG).

- 12 - Der Streitwert beträgt Fr. 9'848.30 (Fr. 15'518.30 - Fr. 5'670.–) und ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts,
  2. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 11. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  4. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und ihren Mandanten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'848.30. - 13 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE150017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 4. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung - Einzelgerich betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 11. August 2015 (EE140086-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Mit Urteil und Verfügung vom 13. April 2015 regelte die Vorinstanz im Ehe- schutzverfahren EE140086-L das Getrenntleben von B._____ (nachfolgend Ge- suchsteller) und C._____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin; Urk. 5/49). Beiden Par- teien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Gesuchsteller wurde die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 5/49, Dispositivziffer 1 der Verfügung). Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Ge- suchsteller, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 5/49, Dispositivziffer 8 des Urteils). Der Entscheid vom 13. April 2015 blieb unangefoch- ten. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin eine Ent- schädigung aus der Gerichtskasse von insgesamt Fr. 13'520.95 für einen zeitli- chen Aufwand von 60 Stunden und 40 Minuten, Barauslagen von Fr. 281.05 so- wie Mehrwertsteuer von 8% (Urk. 5/50/1-3). In der Folge entschädigte die Vorin- stanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2015 für ihre Bemü- hungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers mit Fr. 5'670.– aus der Gerichtskasse (Urk. 2, Dispositivziffer 1). 1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Be- schwerde, wobei sie folgenden Antrag stellte (Urk. 1 S. 1): " Es sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 11.8.15 abzuändern und das Hono- rar von Fr. 5'670.– auf Fr. 15'518.30 zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen, zuz. MWST, zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Nachfol- gend ist auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung von Belang ist.

- 3 -

2. Prozessuales 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob der erstinstanzliche Entscheid auf- grund des bei der Erstinstanz gegebenen Aktenstands an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und hat – anders als die Berufung – nicht den Zweck, das erstin- stanzliche Verfahren fortzusetzen (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7379; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, N. 1 zu Art. 326; Reich, in: Baker/McKen- zie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 3 zu Art. 326; Gasser/ Rickli, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 326). Entsprechend sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 326; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Dieses verbietet, bei der Entscheidfin- dung neue, erst(mals) im Beschwerdeverfahren vorgetragene Sachumstände zu berücksichtigen, mit denen die Notwendigkeit des geltend gemachten anwaltli- chen Aufwands begründet wird (vgl. OGer ZH PC150072 vom 7. Januar 2016 E. 3.3). 2.2 Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin mit dem über ihren vorin- stanzlichen Antrag auf Entschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 13'520.95 hinausgehenden neuen Antrag im Umfang von Fr. 15'518.30 (Urk. 1 S. 1 und Ziff. 3) im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Als unzulässige Noven haben zu- dem die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zur Notwendigkeit des von ihr geltend gemachten Aufwandes zu gelten (insbesonde- re Urk. 1 Ziff. 1 und Ziff. 7).

- 4 -

3. Verbindlichkeit der festgesetzten Parteientschädigung 3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die im Ent- scheid betreffend die Hauptsache festgesetzte Parteientschädigung für die Hono- rierung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bindend sei, da es sich materiell um den selben Entscheid handle, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden könne. Mit dem Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung der mehrheitlich ob- siegenden Partei sei im Urteil vom 13. April 2015 indirekt auch über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der mehrheitlich unterlie- genden Partei entschieden worden, indem ihre Parteientschädigung teilweise durch Verrechnung untergegangen sei. Ein Anspruch auf eine höhere Verrech- nungsentschädigung wäre daher mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid in der Hauptsache (vorliegend das Urteil vom 13. April 2015) geltend zu machen gewesen, weshalb nun keine höhere Entschädigung zugesprochen werden könne (Urk. 2 E. 3.1 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Auffassung der Vorinstanz, wonach mit dem Urteil vom 13. April 2015 bereits rechtskräftig über die Höhe der Ent- schädigung der unentgeltlichen Vertretung entschieden worden sei, widerspreche der Rechtsprechung. Die vom Sachrichter festgesetzte Parteientschädigung sei nur verbindlich, wenn der Vertreter dagegen ein Rechtsmittel einlegen könne, und nur soweit, als sie den Bruchteil betreffe, der einer Partei als zu bezahlende Par- teientschädigung auferlegt werde. Sie habe gegen die festgesetzte Höhe der Par- teientschädigung kein Rechtsmittel einlegen können, hätte sie damit doch entge- gen den Interessen ihres Mandanten im Rechtsmittelverfahren beantragen müs- sen, dass dieser dazu verpflichtet werde, eine höhere Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Ein solches Vorgehen würde jedoch Art. 12 Abs. 1 lit. c AnwG [recte: BGFA] widersprechen. Von einem Rechtsvertreter könne nicht verlangt werden, dass er im Rechtsmittelverfahren Anträge stelle, die den Interes- sen des Mandanten direkt und diametral widersprächen. Zudem würde die Rechtskraft höchstens einen Bruchteil von 4/18 des Honorars betreffen (Urk. 1 Ziff. 5).

- 5 - 3.3 Die Vorinstanz führte im Entscheid vom 13. April 2015 aus, die Prozesskos- ten seien dem Gesuchsteller zu 11/18 und der Gesuchsgegnerin zu 7/18 aufzuer- legen (Urk. 5/49 E. III/B.2). Sie legte in der Folge eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5'250.– fest. In Verrechnung der sich gegenüberstehenden Partei- entschädigungen wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 5/49 E. III/B.3 [recte: III/B.4] S. 44). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 5) hat die Vorinstanz somit über die ganze Parteientschädigung materiell entschieden. Zur Vereinfachung hat sie im Dispositiv jedoch nicht die Parteien je einzeln verpflichtet, der Gegenseite 11/18 bzw. 7/18 der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 5'250.– (zu- züglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen, sondern sie verrechnete praxisgemäss die sich gegenüberstehenden Parteientschädigungen und verpflichtete als Resul- tat einzig den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin eine auf 4/18 reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'166.65 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dieser Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung ist bezüglich der mehrheitlich obsiegenden Gesuchsgegnerin auch für die angemessene Ent- schädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin verbindlich (vgl. OGer ZH RE150018 vom 23. Oktober 2015 E. 3). In Bezug auf die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin des (mehrheitlich unterliegenden) Gesuchstellers stellt sich die Situation jedoch anders dar. Aufgrund der durch die Vorinstanz vorgenommenen Verrechnung wurde dem Gesuchsteller im Dispositiv keine Parteientschädigung zugesprochen. Anfechtbar ist (grundsätzlich) jedoch nur das Dispositiv eines Entscheids, infolge mangelnder materieller Rechtskraftwirkung nicht jedoch die diesem zugrunde lie- gende Begründung (BGE 106 II 117 E. 1; 103 II 155 E. 3; BGer 5A_590/2007 E. 2.2; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 33 zu Vorbem. zu Art. 308-318). Es reicht nicht aus, dass dem Gesuchsteller mit der Verrechnung indirekt eine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen wurde. Mangels direkter Zusprache einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller kommt der Beschwerdeführerin weder Gläubigerstellung noch Beschwerdelegiti- mation zu, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, ein Rechtsmittel gegen

- 6 - die im Urteil vom 13. April 2015 festgesetzte Parteientschädigung zu ergreifen. Eine Beschwerdemöglichkeit besteht lediglich für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung derjenigen Partei, welche eine Parteientschädigung zugesprochen erhält (vgl. zum Ganzen Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 12g zu Art. 121 sowie N. 59 zu Art. 122; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], a.a.O., N. 12 zu Art. 122; Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufla- ge 2013, N. 4 zu Art. 122; Jent-Sørensen, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommen- tar ZPO, 2. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 122). Selbst der Gesuchsteller hätte mit ei- nem Rechtsmittel lediglich eine Reduktion seiner Verpflichtung zur Leistung der (reduzierten) Parteientschädigung verlangen können, nicht jedoch die Erhöhung der festgesetzten Parteientschädigung, hätte es ihm diesbezüglich doch an einem Rechtsschutzinteresse gemangelt. Da die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Höhe der Parteientschädigung erheben konnte, ist diese ihr gegenüber denn auch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 67 E. 4). Damit wäre die Vorinstanz – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 2 E. 3.2) – bei der Bemessung der Entschädigung der Beschwerdeführerin nicht an die Höhe der mit Urteil vom

13. April 2015 festgesetzten Parteientschädigung gebunden gewesen.

4. Höhe der Entschädigung 4.1 Die Vorinstanz ging von der Rechtskraftwirkung des Entscheids vom 13. Ap- ril 2015 für die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin aus und sprach ihr folglich eine Entschädigung im Umfang von Fr. 5'670.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 13'520.95 für einen Zeitaufwand von 60 Stunden und 40 Minuten, Barauslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 5/50/1-3). Mit dem neu ge- stellten Antrag auf eine Entschädigung im Umfang von Fr. 15'518.30 für 69 Stun- den und 25 Minuten, Barauslagen und Mehrwertsteuer ist sie – wie bereits darge- legt (vgl. E. 2.2) – im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Zu der ihr von der Vor- instanz zugesprochenen Entschädigung macht sie geltend, die Vorinstanz habe den Zeitaufwand ungenügend gewichtet. Werde von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen, würden mit der Entschädigung lediglich 25 Stunden, an-

- 7 - statt der geltend gemachten 70 Stunden, entschädigt. Dadurch werde § 5 Abs. 1 AnwGebV verletzt. Die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern der Zeitauf- wand die Honorarfestsetzung beeinflusst habe und inwiefern der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand nicht notwendig gewesen sei. Der Umstand, dass beide Rechtsvertreter des Eheschutzverfahrens ungefähr den gleichen Aufwand geltend gemacht hätten, stelle ein Indiz für dessen Notwendigkeit dar (Urk. 1 Ziff. 6). Auch ungenügend gewichtet habe die Vorinstanz die Verantwortung. Richtiger- weise hätte sie auf eine Kürzung des Honorars und der Grundgebühr verzichten müssen, da im vorgelegenen Eheschutzverfahren viele Fragen der Unterhaltsbe- rechnung geklärt worden seien. Es sei zu erwarten, dass das Scheidungsverfah- ren deshalb sehr viel kürzer und einfacher ausfallen werde als das Eheschutzver- fahren. Wie im Scheidungsprozess wäre ein volles Honorar zuzusprechen gewe- sen. Bei der Kürzung im Eheschutzverfahren handle es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift (Urk. 1 Ziff. 7). Weiter habe die Vorinstanz die Grundgebühr für zwei anstatt nur für eine Ver- handlung gerechnet. Für die zweite Verhandlung sei ein Zuschlag zu machen. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, die auf das Mandat entfallenden Kos- ten mit dem auf gut einen Drittel gekürzten Honorar nicht decken zu können (Urk. 1 Ziff. 8). 4.3. Das Bundesgericht hielt kürzlich in einem Entscheid fest, dass die Tarifho- heit über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bei den Kanto- nen liege (Art. 96 ZPO) und diesen bei der Bemessung des Honorars sowohl hin- sichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zukomme. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemessenen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugespro- chene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen beschei- denen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel sei davon auszugehen, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von

- 8 - Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (u.a. mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2). In diesem Rahmen seien auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig, sofern im Ein- zelfall geprüft werde, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwen- digen Aufwendungen decke. Der Pauschalisierung seien aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiese- ne Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden dürfe, wenn die ver- fassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei. Das pauschalisierende Vorgehen setze mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesam- ten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde. Daraus folge, dass der tat- sächlich erbrachte Aufwand nicht einfach ein Bemessungskriterium unter anderen sein könne (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1-3.3.2). Solle, so das Bundesgericht weiter, eine Entschädigung zugesprochen wer- den, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenan- satz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so bestehe somit kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar werde, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, die über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen werde, müsse der un- entgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Auf- forderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessman- dats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend (mit Hinweis auf BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Das Gericht wiederum sei verpflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber be- stimmt ausweise, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssten (BGer 5A_157/2015 vom 12. Novem- ber 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).

- 9 - 4.4 Die durch die Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 5'670.– (inkl. Mehrwertsteuer) führt angesichts des (vor Vorinstanz) geltend gemachten Zeitaufwands von 60 Stunden und 40 Minuten mit rund Fr. 87.– ([Fr. 5'670.– - 420.– [Mehrwertsteuer]]: 60.67 h = Fr. 86.53) zu einer den Richt- wert von Fr. 180.– deutlich unterschreitenden Entschädigung. Damit kann vorlie- gend – den soeben zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen folgend – von der Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen ist, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen besteht kein Spielraum. Der vorliegende Entschädigungsentscheid hat nach dem Bundesge- richt damit solange als willkürlich zu gelten, als nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwands nicht unter den von der Bundesverfassung garantierten Umfang der Entschädigung fällt. Die Vorinstanz setzte sich mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote jedoch nicht auseinander und begründete damit auch nicht, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerecht- fertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen. Sie hat – unter Hinweis auf die Rechtskraftwirkung des Entscheids vom 13. April 2015 – ohne Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand notwendig war, eine Entschädigung zugesprochen, die beim geltend gemachten Aufwand im Ergebnis zu einem Stundenhonorar von Fr. 87.– führt und mithin weit unter dem vom Bun- desgericht genannten Minimalansatz liegt. Damit hält die so festgesetzte Ent- schädigung nicht vor der Verfassung stand. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorin- stanz das Recht unrichtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 4.5 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom

8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Danach ist die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach der Verantwortung und dem notwen- digen Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen, wobei sie in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). In Eheschutzsachen beträgt die Gebühr in der Regel ein Drittel bis zwei Drittel der erwähnten Gebühr (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 467.– bis 10'667.–, wobei Entschädigungen von

- 10 - über Fr. 10'000.– eher ungewöhnlich hoch sind. Der gemäss Honorarnote vom

13. Mai 2015 geltend gemachte Aufwand der Beschwerdeführerin von 60 Stunden und 40 Minuten (vgl. Urk. 5/50/1-3) führt selbst bei einem Minimalansatz von Fr. 180.– pro Stunde, wie er vom Bundesgericht definiert wurde, zu einer Ent- schädigung, die mit Fr. 10'920.– (exkl. Barauslagen [vgl. Urk. 5/50/1], exkl. Mehr- wertsteuer) knapp über diesem Rahmen liegt und somit das Mass dessen, was für Eheschutzverfahren üblicherweise als geboten und damit entschädigungs- pflichtig angesehen wird, übersteigt. Nach den durch das Bundesgericht im Entscheid 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015 erörterten Grundsätzen kann sich die Beschwerdeführerin damit nicht darauf beschränken, ihre Aufwandspositionen in der Honorarnote bloss im Einzelnen aufzulisten (vgl. Urk. 5/50/1-3). Vielmehr hätte sie vor Vorinstanz darle- gen müssen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solch hoher Aufwand erforderlich war, was sie jedoch nicht getan hat. Dieses Versäumnis kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. dazu vorstehend E. 2) nicht nachgeholt werden. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen in BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 ist die Beschwerdeführerin, nachdem sie es unterlassen hat, die Notwendigkeit des von ihr geltend gemachten Aufwandes darzulegen, aufzufordern, dem Gericht aufzuzeigen, inwiefern der von ihr geltend gemachte zeitliche Aufwand zur gehörigen Erfüllung des Mandats erforderlich war (vgl. auch OGer ZH PC150072 vom 7. Januar 2016 E. 3.4).

5. Rückweisung 5.1 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Ent- scheid selber, wenn die Sache spruchreif ist. Ist die Sache nicht spruchreif, weist sie diese an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz nicht begründet, inwiefern der mit ihrer Honorarnote vom 13. Mai 2015 geltend gemachte (hohe) Zeitaufwand zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats erforderlich war. Solange dies nicht

- 11 - geschehen ist, ist die Sache im vorliegenden Fall, in dem eine deutlich über dem üblichen Rahmen liegende Entschädigung gefordert wird und sich die Frage einer Kürzung des geltend gemachten Honorars stellt, nicht spruchreif. Daran ändert aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. E. 2) auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift neue Ausführungen zum gel- tend gemachten Aufwand macht (Urk. 1 insbesondere Ziff. 1 und 7). Die Sache ist folglich zur Neubeurteilung und zu neuer Festsetzung der der Beschwerdeführerin auszurichtenden Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies er- scheint im Übrigen auch deshalb sachgerecht, als die Vorinstanz die Anforderun- gen und den Verlauf des Verfahrens aus eigener Anschauung kennt und daher am besten in der Lage ist, den notwendigen Aufwand abzuschätzen. Zudem wird damit der als Regel vorgesehene doppelte Instanzenzug gewahrt. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin zunächst die Gelegenheit zu geben haben, die Not- wendigkeit des von ihr geltend gemachten Aufwandes darzulegen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6; OGer ZH RE150018 vom 23. Oktober 2015 E. 4.a). Beim vor- liegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, nur die Ent- scheidgebühr für das Rechtmittelverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über die Parteientschädi- gung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definiti- ven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art. 104; Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 104; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 16 zu Art. 104; Fischer, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], a.a.O., N. 19 zu Art. 104). Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Parteientschädi- gung (im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zugunsten der in eigener Sache pro- zessierenden Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag (vgl. Urk. 1 S. 1 und Ziff. 12 sowie Urk. 4/2) ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen wäre. 6.2 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG).

- 12 - Der Streitwert beträgt Fr. 9'848.30 (Fr. 15'518.30 - Fr. 5'670.–) und ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts,

5. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 11. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und ihren Mandanten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'848.30.

- 13 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: js