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RE150014

Eheschutz (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Zürich OG · 2015-08-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das am 19. September 2014 eingeleitete Eheschutzverfahren der Eheleute BC._____ als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihnen je ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt, dem Gesuchsgegner in der Person des Be- schwerdeführers (Vi-Urk. 50). Nachdem dieser am 26. Mai 2015 seine Honorar- note mit einer Honorarsumme von insgesamt Fr. 10'608.-- (Fr. 6'472.-- bis Ende 2014 gemäss Rechnung Nr. 8420 und Fr. 4'136.-- ab Anfang 2015 gemäss Rech- nung Nr. 8421) zuzüglich Mehrwertsteuer (aber ohne Barauslagen) eingereicht hatte, entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2015 mit Fr. 5'250.-- nebst Barauslagen von Fr. 150.--, je zuzüglich Mehrwert- steuer (Vi-Urk. 53 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 fristgerecht (ES in Vi-Urk. 4) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2015 im Verfahren EE140303 sei aufzuheben und die Honorarnoten mit den Rechnungsnr. 8420 und 8421 des Beschwerdeführers je vom 26. Mai 2015 seien zu genehmigen.

E. 2 a) Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung vorab die Kriterien für die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung

- 3 - im Zivilverfahren dar (Urk. 2 S. 2 f.). Diese sind mit einer Ausnahme (dazu unten Erwägung 2.d) unangefochten geblieben. Hinsichtlich der konkreten Entschädigung des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache insgesamt 51.16 Stunden Aufwand gel- tend. Dies übersteige den oberen Rahmen der Grundgebühr bei weitem und ste- he auch in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Verantwortung des Anwalts und zur Schwierigkeit des vorliegenden Falles einerseits sowie zur Wahrung der Interessen des Gesuchsgegners andererseits. So könnten die unter dem Titel "rechtliche Abklärungen" geltend gemachten Aufwendungen von vornherein nicht vergütet werden; der vorliegende Fall weise klarerweise keine besondere rechtli- che Komplexität auf. In 42.68 Stunden, mithin in 83.4 % des geltend gemachten Aufwandes, seien solche "rechtliche Abklärungen" enthalten, was den geltend gemachten Aufwand als übermässig erscheinen lasse. Schliesslich mache der Beschwerdeführer Aufwendungen geltend, die in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden; so könnten z.B. "Aktenstudium Beschwer- de gegen IV-Vorbescheid" oder "Aktenstudium Einsprache IV" nicht vergütet wer- den. Der geltend gemachte Aufwand sei unter Berücksichtigung der Schwierigkeit bzw. des Umfangs des vorliegenden Falles sowie der dem Beschwerdeführer zu- kommenden Verantwortung auf insgesamt Fr. 5'250.-- zu kürzen. Es habe eine mündliche Verhandlung von knapp drei Stunden stattgefunden; danach seien kei- ne grösseren Eingaben mehr gefordert gewesen; der Beschwerdeführer habe zwar noch einige Anträge, teils superprovisorisch, gestellt und kurz begründet, doch würden auch diese das geltend gemachte Honorar nicht rechtfertigen. Ob- wohl der Beschwerdeführer keine Barauslagen geltend gemacht habe, seien ihm dafür ermessensweise Fr. 150.-- zuzusprechen (Urk. 2 S. 4 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrich- tig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi,

- 4 - BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachge- holt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es habe sich nicht um eine einfache Trennung gehandelt; es habe gegen die Platzierung und danach Umplatzierung von zwei minderjährigen Kindern in einem Heim op- poniert werden müssen. Diesbezüglich hätten mit der KESB, den Beiständinnen und weiteren involvierten Personen Besprechungen, Telefonate und Eingaben gemacht werden müssen. Nicht begründet sei der Vorwurf, er habe unnötigen Aufwand in Form von rechtlichen Abklärungen betrieben; diese seien immer in Kombination mit anderen Aufwendungen erfolgt. Die rechtlichen Abklärungen hät- ten sodann nur einen minimen Teil ausgemacht. Die Annahme, dass ein junger Anwalt nie eine Rechtsfrage abklären müsse, sei lebensfremd (Urk. 1 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist von einem Rechtsanwalt zu er- warten, dass er fachkundig ist, d.h. dass er die für ein Gebiet, in welchem er tätig ist, anwendbaren Rechtsnormen und die entsprechende Gerichtspraxis kennt (dies rechtfertigt denn auch den hohen Stundenansatz). Entsprechend kann ein allfälliger Aufwand für Rechtsstudium, rechtliche Abklärungen etc. grundsätzlich nicht verrechnet werden. Anders wäre es nur dann, wenn ein Fall eine ausserge- wöhnliche rechtliche Komplexität aufweisen würde. Dass letzteres für das vor- instanzliche Verfahren vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Dass ein unerfahrener Rechtsanwalt gelegentlich Rechtsstudium betreiben muss, mag durchaus zutreffen, doch ist dies eben nicht verrechenbar. Damit ist klar, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand ent- sprechend zu kürzen war. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde zwar

- 5 - an, der Aufwand für die rechtlichen Abklärungen habe nur einen minimen Teil ausgemacht. Diese neue Behauptung kann jedoch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (oben Erwäg. 2.b); abgesehen davon bleibt weiterhin un- klar, welcher Anteil des von ihm verrechneten Aufwands konkret auf das nicht ver- rechenbare Rechtsstudium entfallen sollte und welcher Anteil danach allenfalls noch als notwendig angesehen werden könnte. Damit liegen keine genügend konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Kürzung vor und es bleibt bei dieser, zumal es der Beschwerdeführer auch unterlässt, seinen Eventualantrag zu beziffern (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3; BGer 4A_43/2008 vom 4.3.2008 E. 2.2).

d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sodann geltend, die vorinstanzliche Erwägung, wonach anders als im Strafverfahren im Zivilverfah- ren die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht einfach als Mul- tiplikation des geltend gemachten Zeitaufwands mit einem bestimmten Stunden- ansatz berechnet werden könne, sondern vielmehr eine Pauschalentschädigung festzusetzen sei, überzeuge nicht. Aus der Anwaltsgebührenverordnung ergebe sich keine solche Unterscheidung; § 23 AnwGebV beziehe sich auf Zivil- und Strafverfahren gleichermassen (Urk. 1 S. 4 f.). Dass sich § 23 AnwGebV auf Zivil- und Strafverfahren bezieht, ist zweifellos korrekt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht zu prüfen, ob eine allenfalls bestehende Praxis, die amtliche Verteidigung einzig nach dem Zeitauf- wand zu entschädigen, mit der AnwGebV vereinbar ist (die Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV gelten auch im Strafverfahren). Für das vorliegende Zivilverfah- ren ist der Vorinstanz jedenfalls keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die von der AnwGebV vorgegebenen Kriterien der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts neben dem – nota bene: notwendigen – Zeitaufwand berücksichtigt (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV).

e) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde schliesslich gel- tend, es treffe nicht zu, dass er Aufwendungen verrechnet habe, die in keinem Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren gestanden hätten. Es hätten IV-Unterlagen studiert werden müssen, um das hypothetische Einkommen des Gesuchsgegners schätzen zu können (Urk. 1 S. 5).

- 6 - Das Aktenstudium von IV-Unterlagen einer Partei, welche offenbar eine IV- Rente bezieht, kann in einem Eheschutzverfahren grundsätzlich als notwendiger Aufwand angesehen werden. Im vorliegenden Fall wurden dafür zweimal 0.75 Stunden geltend gemacht, wobei in diesen Zeitaufwänden je wiederum "rechtl. Abklärungen" von unbekannter Dauer enthalten waren (Vi-Urk. 52/1: 24.10. und 07.11.2014). Der so dafür resultierende, notwendige und damit an sich entschädi- gungsberechtigte Aufwand ist jedenfalls zu gering, um die vorinstanzlich festge- setzte Höhe der Entschädigung im Ergebnis als unangemessen erscheinen zu lassen.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbe- gründet und ist sie demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert in Höhe von Fr. 5'624.65 auszugehen (Differenz des zugesprochenen [Fr. 5'832.--] zum verlangten Honorar [Fr. 11'456.65]). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, dem Beschwer- degegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerde- führer auferlegt. - 7 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'624.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE150014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. August 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Juli 2015 (EE140303-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das am 19. September 2014 eingeleitete Eheschutzverfahren der Eheleute BC._____ als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihnen je ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt, dem Gesuchsgegner in der Person des Be- schwerdeführers (Vi-Urk. 50). Nachdem dieser am 26. Mai 2015 seine Honorar- note mit einer Honorarsumme von insgesamt Fr. 10'608.-- (Fr. 6'472.-- bis Ende 2014 gemäss Rechnung Nr. 8420 und Fr. 4'136.-- ab Anfang 2015 gemäss Rech- nung Nr. 8421) zuzüglich Mehrwertsteuer (aber ohne Barauslagen) eingereicht hatte, entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2015 mit Fr. 5'250.-- nebst Barauslagen von Fr. 150.--, je zuzüglich Mehrwert- steuer (Vi-Urk. 53 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 fristgerecht (ES in Vi-Urk. 4) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2015 im Verfahren EE140303 sei aufzuheben und die Honorarnoten mit den Rechnungsnr. 8420 und 8421 des Beschwerdeführers je vom 26. Mai 2015 seien zu genehmigen.

2. Eventualiter sei das zugesprochene Honorar angemessen zu kürzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staats- kasse."

c) Am 31. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die ursprünglich feh- lende Vollmacht für seine Rechtsvertreterin nach (Urk. 5-7).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung vorab die Kriterien für die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung

- 3 - im Zivilverfahren dar (Urk. 2 S. 2 f.). Diese sind mit einer Ausnahme (dazu unten Erwägung 2.d) unangefochten geblieben. Hinsichtlich der konkreten Entschädigung des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache insgesamt 51.16 Stunden Aufwand gel- tend. Dies übersteige den oberen Rahmen der Grundgebühr bei weitem und ste- he auch in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Verantwortung des Anwalts und zur Schwierigkeit des vorliegenden Falles einerseits sowie zur Wahrung der Interessen des Gesuchsgegners andererseits. So könnten die unter dem Titel "rechtliche Abklärungen" geltend gemachten Aufwendungen von vornherein nicht vergütet werden; der vorliegende Fall weise klarerweise keine besondere rechtli- che Komplexität auf. In 42.68 Stunden, mithin in 83.4 % des geltend gemachten Aufwandes, seien solche "rechtliche Abklärungen" enthalten, was den geltend gemachten Aufwand als übermässig erscheinen lasse. Schliesslich mache der Beschwerdeführer Aufwendungen geltend, die in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden; so könnten z.B. "Aktenstudium Beschwer- de gegen IV-Vorbescheid" oder "Aktenstudium Einsprache IV" nicht vergütet wer- den. Der geltend gemachte Aufwand sei unter Berücksichtigung der Schwierigkeit bzw. des Umfangs des vorliegenden Falles sowie der dem Beschwerdeführer zu- kommenden Verantwortung auf insgesamt Fr. 5'250.-- zu kürzen. Es habe eine mündliche Verhandlung von knapp drei Stunden stattgefunden; danach seien kei- ne grösseren Eingaben mehr gefordert gewesen; der Beschwerdeführer habe zwar noch einige Anträge, teils superprovisorisch, gestellt und kurz begründet, doch würden auch diese das geltend gemachte Honorar nicht rechtfertigen. Ob- wohl der Beschwerdeführer keine Barauslagen geltend gemacht habe, seien ihm dafür ermessensweise Fr. 150.-- zuzusprechen (Urk. 2 S. 4 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrich- tig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi,

- 4 - BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachge- holt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es habe sich nicht um eine einfache Trennung gehandelt; es habe gegen die Platzierung und danach Umplatzierung von zwei minderjährigen Kindern in einem Heim op- poniert werden müssen. Diesbezüglich hätten mit der KESB, den Beiständinnen und weiteren involvierten Personen Besprechungen, Telefonate und Eingaben gemacht werden müssen. Nicht begründet sei der Vorwurf, er habe unnötigen Aufwand in Form von rechtlichen Abklärungen betrieben; diese seien immer in Kombination mit anderen Aufwendungen erfolgt. Die rechtlichen Abklärungen hät- ten sodann nur einen minimen Teil ausgemacht. Die Annahme, dass ein junger Anwalt nie eine Rechtsfrage abklären müsse, sei lebensfremd (Urk. 1 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist von einem Rechtsanwalt zu er- warten, dass er fachkundig ist, d.h. dass er die für ein Gebiet, in welchem er tätig ist, anwendbaren Rechtsnormen und die entsprechende Gerichtspraxis kennt (dies rechtfertigt denn auch den hohen Stundenansatz). Entsprechend kann ein allfälliger Aufwand für Rechtsstudium, rechtliche Abklärungen etc. grundsätzlich nicht verrechnet werden. Anders wäre es nur dann, wenn ein Fall eine ausserge- wöhnliche rechtliche Komplexität aufweisen würde. Dass letzteres für das vor- instanzliche Verfahren vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Dass ein unerfahrener Rechtsanwalt gelegentlich Rechtsstudium betreiben muss, mag durchaus zutreffen, doch ist dies eben nicht verrechenbar. Damit ist klar, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand ent- sprechend zu kürzen war. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde zwar

- 5 - an, der Aufwand für die rechtlichen Abklärungen habe nur einen minimen Teil ausgemacht. Diese neue Behauptung kann jedoch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (oben Erwäg. 2.b); abgesehen davon bleibt weiterhin un- klar, welcher Anteil des von ihm verrechneten Aufwands konkret auf das nicht ver- rechenbare Rechtsstudium entfallen sollte und welcher Anteil danach allenfalls noch als notwendig angesehen werden könnte. Damit liegen keine genügend konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Kürzung vor und es bleibt bei dieser, zumal es der Beschwerdeführer auch unterlässt, seinen Eventualantrag zu beziffern (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3; BGer 4A_43/2008 vom 4.3.2008 E. 2.2).

d) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sodann geltend, die vorinstanzliche Erwägung, wonach anders als im Strafverfahren im Zivilverfah- ren die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht einfach als Mul- tiplikation des geltend gemachten Zeitaufwands mit einem bestimmten Stunden- ansatz berechnet werden könne, sondern vielmehr eine Pauschalentschädigung festzusetzen sei, überzeuge nicht. Aus der Anwaltsgebührenverordnung ergebe sich keine solche Unterscheidung; § 23 AnwGebV beziehe sich auf Zivil- und Strafverfahren gleichermassen (Urk. 1 S. 4 f.). Dass sich § 23 AnwGebV auf Zivil- und Strafverfahren bezieht, ist zweifellos korrekt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht zu prüfen, ob eine allenfalls bestehende Praxis, die amtliche Verteidigung einzig nach dem Zeitauf- wand zu entschädigen, mit der AnwGebV vereinbar ist (die Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV gelten auch im Strafverfahren). Für das vorliegende Zivilverfah- ren ist der Vorinstanz jedenfalls keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die von der AnwGebV vorgegebenen Kriterien der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts neben dem – nota bene: notwendigen – Zeitaufwand berücksichtigt (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV).

e) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde schliesslich gel- tend, es treffe nicht zu, dass er Aufwendungen verrechnet habe, die in keinem Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren gestanden hätten. Es hätten IV-Unterlagen studiert werden müssen, um das hypothetische Einkommen des Gesuchsgegners schätzen zu können (Urk. 1 S. 5).

- 6 - Das Aktenstudium von IV-Unterlagen einer Partei, welche offenbar eine IV- Rente bezieht, kann in einem Eheschutzverfahren grundsätzlich als notwendiger Aufwand angesehen werden. Im vorliegenden Fall wurden dafür zweimal 0.75 Stunden geltend gemacht, wobei in diesen Zeitaufwänden je wiederum "rechtl. Abklärungen" von unbekannter Dauer enthalten waren (Vi-Urk. 52/1: 24.10. und 07.11.2014). Der so dafür resultierende, notwendige und damit an sich entschädi- gungsberechtigte Aufwand ist jedenfalls zu gering, um die vorinstanzlich festge- setzte Höhe der Entschädigung im Ergebnis als unangemessen erscheinen zu lassen.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbe- gründet und ist sie demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert in Höhe von Fr. 5'624.65 auszugehen (Differenz des zugesprochenen [Fr. 5'832.--] zum verlangten Honorar [Fr. 11'456.65]). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, dem Beschwer- degegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

- 7 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'624.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc