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RE150011

Eheschutz

Zürich OG · 2015-07-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hatte das Getrenntleben der Parteien mit Eheschutzurteil vom 18. Oktober 2013 geregelt und die Vereinbarung der Parteien vorge- merkt, wonach sich der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsteller) zu Unterhaltsleistungen im Betrag von 3'850.– verpflichtete (Urk. 4/1). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 begehrte der Gesuchsteller die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung (Urk. 1). Dieses Begehren wies die Vorinstanz nach Durchführung der Hauptverhandlung sowie eines Massnahmeverfahrens mit unbegründetem Urteil vom 27. April 2015 ab (Urk. 28). Die Kosten des unbegründeten Entscheides auferlegte sie dem Gesuchsteller und sprach keine Parteientschädigungen zu. Auf Aufforderung beider Parteien lieferte die Vorinstanz unter den Daten vom 27. April und 29. Mai 2015 (!) eine begründete Ausfertigung des Urteilsspruchs nach (Urk. 39). In der begründeten Fassung sprach sie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) neu eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'600.– zu. Gleichzeitig auferlegte sie den Parteien die Mehr- kosten für die Begründung des Urteils je zur Hälfte (Urk. 39 Dispositiv-Ziffer

E. 3 Die Vorinstanz hat die Kosten des unbegründeten Urteils dem Gesuchsteller auferlegt. Wer die Mehrkosten im Falle einer Begründung zu tragen habe, wurde nicht geregelt. Das Dispositiv des unbegründeten Entscheides erweist sich in dieser Hinsicht als unvollständig und ist damit unter Umständen einer Berichtigung zugänglich (Art. 334 ZPO). Die Kostenauflage an die Gesuchs- gegnerin im begründeten Entscheid erweist sich aber als stossend. Es liegt auf der Hand, dass die Gesuchsgegnerin die Begründung des Urteils einzig deshalb verlangt hatte, weil ihr im unbegründeten Urteil trotz vollständigem

- 4 - Obsiegen keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist (vgl. Urk. 32). Die Vorinstanz taxiert dies selber als offensichtliches Versehen und kor- rigierte dieses im Rahmen des begründeten Entscheides. Dass diese (im Beschwerdeverfahren nicht angefochtene) Korrektur von Dispositiv-Ziffer 4 (Parteientschädigung) unzulässig war, ist offensichtlich. Weder haben die Voraussetzungen einer Berichtigung bestanden - das Dispositiv war diesbe- züglich weder unklar, widersprüchlich noch unvollständig (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO) -, noch wurde die Anpassung in einem (neuen) Abänderungsverfah- ren vorgenommen. Korrekterweise hätte das offensichtliche Versehen der Vorinstanz in einem Rechtsmittelverfahren behoben werden müssen, wozu die Gesuchsgegnerin eine begründete Ausfertigung des Urteils benötigt hät- te. Dass die Vorinstanz von sich aus auf den - nach ihren Angaben offen- sichtlich falschen - Entscheid bezüglich Parteientschädigung zurückkommen würde, konnte die Gesuchsgegnerin nicht vorhersehen. Sie unter diesen Umständen mit den Mehrkosten für die Begründung zu belasten, geht nicht an. Von einer Kostenauflage an die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 500.– ist daher abzusehen. Anzumerken bleibt, dass nicht nur die Voraussetzungen für eine Berichti- gung von Ziff. 4 des Urteils vom 27. April 2015 fehlten, sondern die Vo- rinstanz auch prozessual fehlerhaft vorging: Sie hätte den Parteien unter dem Datum des 29. Mai 2015 den berichtigten Entscheid eröffnen müssen. Dagegen trägt die begründete Fassung eines Entscheids dasselbe Datum wie der unbegründete Entscheid. Ein Entscheid darf nur ein Datum haben (OGer ZH RU110009 vom 08.08.2011, E. III.4). Daran ändert die nachträgli- che Berichtigung nichts.

E. 4 Der Gesuchsteller hat unabhängig vom Verhalten der Gesuchsgegnerin die Begründung des Abänderungsentscheides verlangt. Damit hat er eine Ursa- che gesetzt, welche für sich alleine und unabhängig vom Verhalten der Ge- suchsgegnerin den Mehraufwand der Vorinstanz verursacht hat. Es er- scheint daher gerechtfertigt, ihm die gesamten Mehrkosten des begründeten Entscheides aufzuerlegen.

- 5 - C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen, denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- stimmt sich das Obsiegen bzw. Unterliegen im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe der Anträge des Rechtsmittelklägers. Auf die Anträge des Rechtsmittelbeklagten kommt es nicht an. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass eine Gegenpartei ihre Parteistellung im Verfahren nicht dadurch verliert, dass sie sich der Vernehmlassung enthält, und dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko trägt. Eine Ausnahme recht- fertigt sich praxisgemäss aber dann, wenn ein gravierender, vom Rechtsmit- telbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gut- heissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrages enthalten hat (BGer 5A_61/2012 vom 23.3. 2012 E. 2.3 und 4 m.w.H.; BSK ZPO- Rüegg, Art. 106 N 5). Das Vorgehen der Vorinstanz kann als solche Justiz- panne bezeichnet werden, zumal ihr zuerst ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Verweigerung einer Parteientschädigung), welches sie an- schliessend unzulässigerweise im begründeten Entscheid korrigiert hat und die daraus resultierenden Kosten ungerechtfertigterweise der Gesuchsgeg- nerin auferlegte. Der Gesuchsteller hat sich mit dieser Kostenauflage nicht identifiziert. Entsprechend ist von einer Auflage der Kosten im Beschwerde- verfahren an ihn abzusehen. Die entsprechenden Kosten sind mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädi- gungspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin entfällt damit; eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher

- 6 - Grundlage nicht (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 N 26).

3. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin ersucht für das Beschwerdever- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 40 S. 2). Eine Begründung des Armenrechtsgesuchs fehlt. Die Vorinstanz hat die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht begründet. Es liegt bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am ersuchten Gericht, in den Rechts- schriften der ersuchenden Partei oder in den vorinstanzlichen Urteilen bzw. Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Armenrecht besteht. Ausserdem wä- re der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht. Die Gesuchsgegnerin hat weder einen Antrag auf Ausrich- tung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages gestellt noch hat sie explizit dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet. Von ei- ner anwaltlich vertretenen Partei darf indes verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich dar- legt, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses nicht gegeben sind, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Weil die Gesuchsgegnerin nicht darlegt, weshalb sie auf einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozess- kostenvorschusses verzichtet hat und auch keine Ausführungen zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen macht, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege nach dem Gesagten ohne weiteres abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
  2. April 2015 und 29. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. - 7 -
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
  6. April und 29. Mai 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten des unbegründeten Entscheids sowie die Mehrkosten für den be- gründeten Entscheid werden dem Gesuchsteller auferlegt."
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. - 8 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE150011-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. L. Stünzi. Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. April 2015 bzw. vom

29. Mai 2015 (EE140105-D)

- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Vorinstanz hatte das Getrenntleben der Parteien mit Eheschutzurteil vom 18. Oktober 2013 geregelt und die Vereinbarung der Parteien vorge- merkt, wonach sich der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsteller) zu Unterhaltsleistungen im Betrag von 3'850.– verpflichtete (Urk. 4/1). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 begehrte der Gesuchsteller die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung (Urk. 1). Dieses Begehren wies die Vorinstanz nach Durchführung der Hauptverhandlung sowie eines Massnahmeverfahrens mit unbegründetem Urteil vom 27. April 2015 ab (Urk. 28). Die Kosten des unbegründeten Entscheides auferlegte sie dem Gesuchsteller und sprach keine Parteientschädigungen zu. Auf Aufforderung beider Parteien lieferte die Vorinstanz unter den Daten vom 27. April und 29. Mai 2015 (!) eine begründete Ausfertigung des Urteilsspruchs nach (Urk. 39). In der begründeten Fassung sprach sie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) neu eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'600.– zu. Gleichzeitig auferlegte sie den Parteien die Mehr- kosten für die Begründung des Urteils je zur Hälfte (Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 3 und 4).

2. Gegen die Kostenauflage im begründeten Entscheid hat die Gesuchsgegne- rin innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 40). Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 15. Juli 2015 den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mitge- teilt (Urk. 46).

3. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken.

- 3 - B. Kostenauflage für Begründung

1. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich gegen die Kostenauflage im Zusammen- hang mit der Begründung des Entscheides und führt an, sie habe die Be- gründung verlangt, um gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Dass die Vorinstanz von einem offen- sichtlichen Irrtum ausgehen und das Urteil mit Bezug auf die Parteientschä- digung in der begründeten Fassung korrigieren würde, habe sie nicht ahnen können. Wäre der unbegründete Entscheid korrekt gewesen, hätte sie keine Veranlassung gehabt, eine Begründung zu verlangen. Damit habe sie die Mehrkosten für den Aufwand einer Begründung nicht verursacht, womit ihr die daraus entstehenden Kosten nicht auferlegt werden könnten (Urk. 40).

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt in der Regel im Endentscheid. Dieser ist vorliegend mit dem Urteil vom 27. April 2015 in un- begründeter Fassung ergangen. Das Gericht ist grundsätzlich an das von ihm erlassene Urteil gebunden. Sobald es mindestens einer Partei eröffnet worden ist, ist es ihm verwehrt, es aufzuheben, abzuändern oder zu ergän- zen ("lata sententia iudex desinit esse iudex"). Als Ausnahme zur Unabän- derbarkeit eines erlassenen Urteils besteht die Möglichkeit einer Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 334 ZPO oder einer Anpassung an veränderte Umstände in einem Abänderungsprozess (Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 236 N 23 f.).

3. Die Vorinstanz hat die Kosten des unbegründeten Urteils dem Gesuchsteller auferlegt. Wer die Mehrkosten im Falle einer Begründung zu tragen habe, wurde nicht geregelt. Das Dispositiv des unbegründeten Entscheides erweist sich in dieser Hinsicht als unvollständig und ist damit unter Umständen einer Berichtigung zugänglich (Art. 334 ZPO). Die Kostenauflage an die Gesuchs- gegnerin im begründeten Entscheid erweist sich aber als stossend. Es liegt auf der Hand, dass die Gesuchsgegnerin die Begründung des Urteils einzig deshalb verlangt hatte, weil ihr im unbegründeten Urteil trotz vollständigem

- 4 - Obsiegen keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist (vgl. Urk. 32). Die Vorinstanz taxiert dies selber als offensichtliches Versehen und kor- rigierte dieses im Rahmen des begründeten Entscheides. Dass diese (im Beschwerdeverfahren nicht angefochtene) Korrektur von Dispositiv-Ziffer 4 (Parteientschädigung) unzulässig war, ist offensichtlich. Weder haben die Voraussetzungen einer Berichtigung bestanden - das Dispositiv war diesbe- züglich weder unklar, widersprüchlich noch unvollständig (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO) -, noch wurde die Anpassung in einem (neuen) Abänderungsverfah- ren vorgenommen. Korrekterweise hätte das offensichtliche Versehen der Vorinstanz in einem Rechtsmittelverfahren behoben werden müssen, wozu die Gesuchsgegnerin eine begründete Ausfertigung des Urteils benötigt hät- te. Dass die Vorinstanz von sich aus auf den - nach ihren Angaben offen- sichtlich falschen - Entscheid bezüglich Parteientschädigung zurückkommen würde, konnte die Gesuchsgegnerin nicht vorhersehen. Sie unter diesen Umständen mit den Mehrkosten für die Begründung zu belasten, geht nicht an. Von einer Kostenauflage an die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 500.– ist daher abzusehen. Anzumerken bleibt, dass nicht nur die Voraussetzungen für eine Berichti- gung von Ziff. 4 des Urteils vom 27. April 2015 fehlten, sondern die Vo- rinstanz auch prozessual fehlerhaft vorging: Sie hätte den Parteien unter dem Datum des 29. Mai 2015 den berichtigten Entscheid eröffnen müssen. Dagegen trägt die begründete Fassung eines Entscheids dasselbe Datum wie der unbegründete Entscheid. Ein Entscheid darf nur ein Datum haben (OGer ZH RU110009 vom 08.08.2011, E. III.4). Daran ändert die nachträgli- che Berichtigung nichts.

4. Der Gesuchsteller hat unabhängig vom Verhalten der Gesuchsgegnerin die Begründung des Abänderungsentscheides verlangt. Damit hat er eine Ursa- che gesetzt, welche für sich alleine und unabhängig vom Verhalten der Ge- suchsgegnerin den Mehraufwand der Vorinstanz verursacht hat. Es er- scheint daher gerechtfertigt, ihm die gesamten Mehrkosten des begründeten Entscheides aufzuerlegen.

- 5 - C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen, denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- stimmt sich das Obsiegen bzw. Unterliegen im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe der Anträge des Rechtsmittelklägers. Auf die Anträge des Rechtsmittelbeklagten kommt es nicht an. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass eine Gegenpartei ihre Parteistellung im Verfahren nicht dadurch verliert, dass sie sich der Vernehmlassung enthält, und dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko trägt. Eine Ausnahme recht- fertigt sich praxisgemäss aber dann, wenn ein gravierender, vom Rechtsmit- telbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gut- heissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrages enthalten hat (BGer 5A_61/2012 vom 23.3. 2012 E. 2.3 und 4 m.w.H.; BSK ZPO- Rüegg, Art. 106 N 5). Das Vorgehen der Vorinstanz kann als solche Justiz- panne bezeichnet werden, zumal ihr zuerst ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Verweigerung einer Parteientschädigung), welches sie an- schliessend unzulässigerweise im begründeten Entscheid korrigiert hat und die daraus resultierenden Kosten ungerechtfertigterweise der Gesuchsgeg- nerin auferlegte. Der Gesuchsteller hat sich mit dieser Kostenauflage nicht identifiziert. Entsprechend ist von einer Auflage der Kosten im Beschwerde- verfahren an ihn abzusehen. Die entsprechenden Kosten sind mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädi- gungspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin entfällt damit; eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher

- 6 - Grundlage nicht (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 N 26).

3. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin ersucht für das Beschwerdever- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 40 S. 2). Eine Begründung des Armenrechtsgesuchs fehlt. Die Vorinstanz hat die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht begründet. Es liegt bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am ersuchten Gericht, in den Rechts- schriften der ersuchenden Partei oder in den vorinstanzlichen Urteilen bzw. Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Armenrecht besteht. Ausserdem wä- re der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht. Die Gesuchsgegnerin hat weder einen Antrag auf Ausrich- tung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages gestellt noch hat sie explizit dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet. Von ei- ner anwaltlich vertretenen Partei darf indes verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich dar- legt, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses nicht gegeben sind, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Weil die Gesuchsgegnerin nicht darlegt, weshalb sie auf einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozess- kostenvorschusses verzichtet hat und auch keine Ausführungen zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen macht, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege nach dem Gesagten ohne weiteres abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom

27. April 2015 und 29. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

- 7 -

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom

27. April und 29. Mai 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten des unbegründeten Entscheids sowie die Mehrkosten für den be- gründeten Entscheid werden dem Gesuchsteller auferlegt."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

- 8 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc