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RE150010

Eheschutz (Nachzahlungspflicht)

Zürich OG · 2015-10-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Uster das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforde- rung von Fr. 13'028.40 in Bezug auf den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Er führte dazu aus, dass mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2005 des Bezirksgerichts Uster im Verfahren EE040169 dem Gesuchs- gegner Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'107.– auferlegt worden seien. Zudem sei sein Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Verfügung vom 15. Februar 2006 in diesem Verfahren mit Fr. 8'921.40 entschädigt worden. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 13'028.40 einstweilen auf die Ge- richtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 27. Mai 2015 verpflichtete der erstinstanzliche Richter den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 13'028.40 an den Gesuchsteller (Urk. 15 S. 7 Dispositivziffer 1).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Re- kurs (recte: Beschwerde) gegen vorgenanntes Urteil mit dem sinngemässen An- trag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Er sei derzeit nicht in der finan- ziellen Lage, die Fr. 13'028.40 zu bezahlen (Urk. 14).

E. 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner reichte die beiden Beilagen zu seiner Eingabe vom

15. Juni 2015 (Urk. 16/1-2) erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO daher als verspätet zu betrachten und können vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 3 a) Der erstinstanzliche Richter ging von einem prozessualen Notbedarf des Gesuchsgegners von Fr. 5'291.40 pro Monat aus. Unberücksichtigt blieben dabei die offenen Betreibungen und Verlustscheine gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister (unter Hinweis auf Urk. 6/13). Der Gesuchs- gegner habe es unterlassen aufzuzeigen, wie sich diese auf seinen Bedarf aus- wirken würden (Urk. 15 S. 7 E. 2.7). Zudem rechnete der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsgegner einen monatlichen Durchschnittsnettolohn von Fr. 6'870.75 (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) sowie ein Vermögen von Fr. 50'000.– an (Urk. 15 S. 5 E. 2.5). Gemäss angefochtenem Urteil ergibt sich somit ein monatli- cher Überschuss von Fr. 1'579.35 und ein steuerbares Vermögen von unbestrit- tenen Fr. 50'000.–. Der Gesuchsgegner sei daher in der Lage, die einstweilen ab- geschriebenen Kosten von Fr. 13'028.40 nachzuzahlen (Urk. 15 S. 7 E. 2.8).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er schon seit längerer Zeit vom Existenzminimum lebe. Er habe die Pfändungsur- kunde im Doppel mitgeschickt (Urk. 14). Vorliegend bleibt unklar, welche Erwä- gungen des angefochtenen Urteils der Gesuchsgegner hiermit genau beanstan- den möchte. Der erstinstanzliche Richter berechnete den prozessualen Notbedarf des Gesuchsgegners, wobei er auch die Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) für den Sohn des Gesuchsgegners berücksichtigte (Urk. 15 S. 5 ff. E. 2.6). Sollte der Gesuchsgegner vorbringen wollen, dass der erstinstanzliche Richter die Lohnpfändungen gemäss den Pfändungsurkunden vom 16. Juli 2013 (Urk. 2/6) und 30. Juni 2014 (Urk. 2/9) hätte berücksichtigen müssen, so ist dem entgegen- zuhalten, dass diese beiden Lohnpfändungen einzig bis zum 29. Mai 2014 (Urk. 2/6) und 14. Mai 2015 (Urk. 2/9) andauerten. Im Zeitpunkt des erstinstanzli- chen Urteils vom 27. Mai 2015 bestanden somit diese Lohnpfändungen nicht

- 4 - mehr, weshalb der erstinstanzliche Richter zu Recht von einem Überschuss in der Höhe von monatlich Fr. 1'579.35 ausgegangen ist. Bei diesem monatlichen Überschuss kann offenbleiben, ob der erstinstanzli- che Richter dem Gesuchsgegner zu Recht ein Vermögen von Fr. 50'000.– ange- rechnet hat, was dieser in seiner Beschwerdeschrift bestreitet (Urk. 14). Der Ge- suchsgegner wird mit seinem monatlichen Überschuss von Fr. 1'579.35 in der Lage sein, die Gesamtforderung von Fr. 13'028.40 nachzuzahlen.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entspre- chende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung findet vorliegend ana- loge Anwendung. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 13'028.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und dem un- terliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt. - 5 -
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'028.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE150010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 19. Oktober 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Eheschutz (Nachzahlungspflicht) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. Mai 2015 (BX150005-I)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Uster das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforde- rung von Fr. 13'028.40 in Bezug auf den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Er führte dazu aus, dass mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2005 des Bezirksgerichts Uster im Verfahren EE040169 dem Gesuchs- gegner Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'107.– auferlegt worden seien. Zudem sei sein Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Verfügung vom 15. Februar 2006 in diesem Verfahren mit Fr. 8'921.40 entschädigt worden. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 13'028.40 einstweilen auf die Ge- richtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 27. Mai 2015 verpflichtete der erstinstanzliche Richter den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 13'028.40 an den Gesuchsteller (Urk. 15 S. 7 Dispositivziffer 1).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Re- kurs (recte: Beschwerde) gegen vorgenanntes Urteil mit dem sinngemässen An- trag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Er sei derzeit nicht in der finan- ziellen Lage, die Fr. 13'028.40 zu bezahlen (Urk. 14).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-

- 3 - böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner reichte die beiden Beilagen zu seiner Eingabe vom

15. Juni 2015 (Urk. 16/1-2) erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO daher als verspätet zu betrachten und können vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden.

3. a) Der erstinstanzliche Richter ging von einem prozessualen Notbedarf des Gesuchsgegners von Fr. 5'291.40 pro Monat aus. Unberücksichtigt blieben dabei die offenen Betreibungen und Verlustscheine gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister (unter Hinweis auf Urk. 6/13). Der Gesuchs- gegner habe es unterlassen aufzuzeigen, wie sich diese auf seinen Bedarf aus- wirken würden (Urk. 15 S. 7 E. 2.7). Zudem rechnete der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsgegner einen monatlichen Durchschnittsnettolohn von Fr. 6'870.75 (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) sowie ein Vermögen von Fr. 50'000.– an (Urk. 15 S. 5 E. 2.5). Gemäss angefochtenem Urteil ergibt sich somit ein monatli- cher Überschuss von Fr. 1'579.35 und ein steuerbares Vermögen von unbestrit- tenen Fr. 50'000.–. Der Gesuchsgegner sei daher in der Lage, die einstweilen ab- geschriebenen Kosten von Fr. 13'028.40 nachzuzahlen (Urk. 15 S. 7 E. 2.8).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er schon seit längerer Zeit vom Existenzminimum lebe. Er habe die Pfändungsur- kunde im Doppel mitgeschickt (Urk. 14). Vorliegend bleibt unklar, welche Erwä- gungen des angefochtenen Urteils der Gesuchsgegner hiermit genau beanstan- den möchte. Der erstinstanzliche Richter berechnete den prozessualen Notbedarf des Gesuchsgegners, wobei er auch die Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) für den Sohn des Gesuchsgegners berücksichtigte (Urk. 15 S. 5 ff. E. 2.6). Sollte der Gesuchsgegner vorbringen wollen, dass der erstinstanzliche Richter die Lohnpfändungen gemäss den Pfändungsurkunden vom 16. Juli 2013 (Urk. 2/6) und 30. Juni 2014 (Urk. 2/9) hätte berücksichtigen müssen, so ist dem entgegen- zuhalten, dass diese beiden Lohnpfändungen einzig bis zum 29. Mai 2014 (Urk. 2/6) und 14. Mai 2015 (Urk. 2/9) andauerten. Im Zeitpunkt des erstinstanzli- chen Urteils vom 27. Mai 2015 bestanden somit diese Lohnpfändungen nicht

- 4 - mehr, weshalb der erstinstanzliche Richter zu Recht von einem Überschuss in der Höhe von monatlich Fr. 1'579.35 ausgegangen ist. Bei diesem monatlichen Überschuss kann offenbleiben, ob der erstinstanzli- che Richter dem Gesuchsgegner zu Recht ein Vermögen von Fr. 50'000.– ange- rechnet hat, was dieser in seiner Beschwerdeschrift bestreitet (Urk. 14). Der Ge- suchsgegner wird mit seinem monatlichen Überschuss von Fr. 1'579.35 in der Lage sein, die Gesamtforderung von Fr. 13'028.40 nachzuzahlen.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entspre- chende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung findet vorliegend ana- loge Anwendung. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 13'028.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und dem un- terliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt.

- 5 -

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'028.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt