Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann standen seit dem 20. Januar 2015 vor dem Beschwerdegegner in einem Eheschutzverfahren (Urk. 8/1). Die Beschwerdeführerin blieb der münd- lichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 fern. Die Verhandlung wurde andro- hungsgemäss ohne die Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführe- rin machte kurz vor und während der Verhandlung per Fax bzw. telefonisch ihre Verhandlungsunfähigkeit geltend und stellte ein sinngemässes Verschiebungsge- such (Urk. 8/7 und Urk. 8/8; Prot. I S. 10). Mit unbegründetem Entscheid vom
17. Februar 2015 wurde das sinngemäss von der Beschwerdeführerin gestellte Verschiebungsgesuch abgewiesen. Weiter wurde dem Ehemann der Beschwer- deführerin das Getrenntleben bewilligt und ihm die eheliche Wohnung samt Mobi- liar zugewiesen. Sodann wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, in die ehe- liche Wohnung zurückzukehren. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 8/12).
E. 2 Unter Einreichung der Vollmacht vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/14) verlangte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin rechtzeitig die Begründung des un- begründeten Eheschutzentscheids und ersuchte um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Eheschutzverfahren (Urk. 8/13).
E. 3 Der Beschwerdegegner hat das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 6. März 2015 abgewiesen (Urk. 8/16 = Urk. 2).
E. 4 Hiergegen hat die Beschwerdeführerin persönlich am 17. März 2015 Be- schwerde erhoben (Urk. 1). Sodann erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 22. März 2015 innert Frist Beschwerde (Urk. 5). Die Be- schwerdeführerin liess auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsge- such stellen (Urk. 5 S. 2). Überdies erhob die Beschwerdeführerin Berufung ge-
- 3 - gen den erstinstanzlichen Sachentscheid (vgl. Urk. 18 von Geschäfts-Nr. LE150016).
E. 5 Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 326 N 4).
2. Gemäss Entscheid des Beschwerdegegners kommt die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nur noch für die Kosten seit der Fällung des unbe- gründeten Urteils in Frage, da die Gerichtskosten von Fr. 3'150.– der Beschwer- deführerin mit unbegründetem Urteil vom 17. Februar 2015 zur Hälfte auferlegt worden seien und eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nur ausnahmsweise möglich sei, wobei die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, weshalb ein solcher Ausnahmefall vorliege (Urk. 8/3). Der Beschwerdegeg- ner erwog weiter, dass die Beschwerdeführerin seit der Urteilsfällung nicht weiter mit Gerichtskosten belastet worden sei. Die Aufwendungen der per 25. Februar 2015 beigezogenen Rechtsbeiständin würden sich höchstens im tieferen dreistel- ligen Bereich bewegen. Da es die Beschwerdeführerin gänzlich unterlassen habe, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, wäre ihr Gesuch be- reits aus diesem Grund abzuweisen. Ausserdem sei gestützt auf die Ausführun- gen des Ehemanns der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin über eigene Mittel verfüge, um die bescheidenen Kosten ihrer Rechtsvertreterin zu tra- gen, weshalb das Gesuch auch aufgrund mangelnder Mittellosigkeit abzuweisen
- 4 - sei. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, ihre Mittellosigkeit glaubhaft darzulegen, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nachgehe. Daher wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, dem Gericht darzulegen, dass ein Pro- zesskostenbeitrag des Ehemannes nicht erhältlich zu machen sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der ge- samten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtun- gen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Bei weniger aufwändigen Prozessen sollte der Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten innert eines Jahres zu til- gen (BGE 135 I 122 E. 5.1). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 1 ff.; ZR 83 Nr. 21 und ZR 90 Nr. 82). In diesem Sinne kommt die Gewährung des prozessualen Armenrechts nur in Frage, wenn die Gegenpartei nicht gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet wer- den kann.
4. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwer- deschrift hauptsächlich, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weite- res möglich gewesen wäre, von ihrem Ehegatten einen geringen Prozesskosten- beitrag zur Übernahme der Aufwendungen der per 25. Februar 2015 beigezoge- nen Rechtsbeiständin erhältlich zu machen, selbst wenn aufgrund des vom Ehe- mann der Beschwerdeführerin beschriebenen Einbruchs des Autoabsatzes seit Beginn der Eurokrise Mitte Januar 2015 (vgl. Prot. I S. 8) davon ausgegangen würde, dass er im Januar und Februar 2015 markant weniger verdient hätte als in den Vormonaten. Das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin wurde daher vom Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen.
E. 11 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von An- fang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gebühr ist in
- 8 - Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE150005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. März 2015 (EE150022-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann standen seit dem 20. Januar 2015 vor dem Beschwerdegegner in einem Eheschutzverfahren (Urk. 8/1). Die Beschwerdeführerin blieb der münd- lichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 fern. Die Verhandlung wurde andro- hungsgemäss ohne die Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführe- rin machte kurz vor und während der Verhandlung per Fax bzw. telefonisch ihre Verhandlungsunfähigkeit geltend und stellte ein sinngemässes Verschiebungsge- such (Urk. 8/7 und Urk. 8/8; Prot. I S. 10). Mit unbegründetem Entscheid vom
17. Februar 2015 wurde das sinngemäss von der Beschwerdeführerin gestellte Verschiebungsgesuch abgewiesen. Weiter wurde dem Ehemann der Beschwer- deführerin das Getrenntleben bewilligt und ihm die eheliche Wohnung samt Mobi- liar zugewiesen. Sodann wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, in die ehe- liche Wohnung zurückzukehren. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 8/12).
2. Unter Einreichung der Vollmacht vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/14) verlangte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin rechtzeitig die Begründung des un- begründeten Eheschutzentscheids und ersuchte um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Eheschutzverfahren (Urk. 8/13).
3. Der Beschwerdegegner hat das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 6. März 2015 abgewiesen (Urk. 8/16 = Urk. 2).
4. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin persönlich am 17. März 2015 Be- schwerde erhoben (Urk. 1). Sodann erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 22. März 2015 innert Frist Beschwerde (Urk. 5). Die Be- schwerdeführerin liess auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsge- such stellen (Urk. 5 S. 2). Überdies erhob die Beschwerdeführerin Berufung ge-
- 3 - gen den erstinstanzlichen Sachentscheid (vgl. Urk. 18 von Geschäfts-Nr. LE150016).
5. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 326 N 4).
2. Gemäss Entscheid des Beschwerdegegners kommt die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nur noch für die Kosten seit der Fällung des unbe- gründeten Urteils in Frage, da die Gerichtskosten von Fr. 3'150.– der Beschwer- deführerin mit unbegründetem Urteil vom 17. Februar 2015 zur Hälfte auferlegt worden seien und eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nur ausnahmsweise möglich sei, wobei die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, weshalb ein solcher Ausnahmefall vorliege (Urk. 8/3). Der Beschwerdegeg- ner erwog weiter, dass die Beschwerdeführerin seit der Urteilsfällung nicht weiter mit Gerichtskosten belastet worden sei. Die Aufwendungen der per 25. Februar 2015 beigezogenen Rechtsbeiständin würden sich höchstens im tieferen dreistel- ligen Bereich bewegen. Da es die Beschwerdeführerin gänzlich unterlassen habe, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, wäre ihr Gesuch be- reits aus diesem Grund abzuweisen. Ausserdem sei gestützt auf die Ausführun- gen des Ehemanns der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin über eigene Mittel verfüge, um die bescheidenen Kosten ihrer Rechtsvertreterin zu tra- gen, weshalb das Gesuch auch aufgrund mangelnder Mittellosigkeit abzuweisen
- 4 - sei. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, ihre Mittellosigkeit glaubhaft darzulegen, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nachgehe. Daher wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, dem Gericht darzulegen, dass ein Pro- zesskostenbeitrag des Ehemannes nicht erhältlich zu machen sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der ge- samten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtun- gen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Bei weniger aufwändigen Prozessen sollte der Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten innert eines Jahres zu til- gen (BGE 135 I 122 E. 5.1). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 1 ff.; ZR 83 Nr. 21 und ZR 90 Nr. 82). In diesem Sinne kommt die Gewährung des prozessualen Armenrechts nur in Frage, wenn die Gegenpartei nicht gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet wer- den kann.
4. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwer- deschrift hauptsächlich, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am
10. Februar 2015 als säumig erachtete und die Verhandlung entsprechend trotz Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchführte (Urk. 5 S. 3 ff.). Die Frage, ob der Beschwerdegegner am 10. Februar 2015 die Hauptverhandlung trotz Abwe- senheit der Beschwerdeführerin zu Recht durchgeführt hat, ist jedoch nicht The- ma des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb sich Weiterungen dazu er- übrigen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit dem abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auseinandersetzt, macht
- 5 - sie zunächst geltend, dass die Frage der rückwirkenden Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege eine Frage des materiellen Rechts sei und im Rahmen der Anfechtung des Eheschutzentscheids zu beurteilen sei (Urk. 5 S. 6). Die Be- schwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung gegen den erstin- stanzlichen Sachentscheid einerseits und die Beschwerde gegen das abgewiese- ne Armenrechtsgesuch andererseits zwei voneinander unabhängige Verfahren sind. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des im Beschwerdeverfahren gel- tenden umfassenden Novenverbots ist die Frage, ob der Beschwerdegegner das Vorliegen der Voraussetzungen für die rückwirkende Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung zu Recht verneint hat, unabhängig vom erwähnten Beru- fungsverfahren zu entscheiden. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2015 aufgrund der damaligen Verhältnisse zu Recht abgewiesen hat.
5. Der Beschwerdegegner führte betreffend die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Vorladung vom 21. Januar 2015 auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu stellen, in allgemeiner Weise hingewiesen worden sei, wobei die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt habe, ihren Anspruch auf unent- geltliche Prozessführung nicht gekannt zu haben (Urk. 8/3). Das von der Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang gemachte Vorbringen, wonach es ihr aufgrund des Kontaktverbots zu ihrem Ehemann nicht möglich gewesen sei, vor der Hauptverhandlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, da sich die Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen in der ehelichen Wohnung befunden hätten (Urk. 5 S. 6), ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdefüh- rerin ihr Armenrechtsgesuch vom 25. Februar 2015 mit keinem Wort begründet hat und keinerlei Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht hat, nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss ge- langt, dass eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor- liegend ausgeschlossen sei, weshalb lediglich die Aufwendungen der per 25. Feb- ruar 2015 beigezogenen Rechtsbeiständin in Betracht fielen, wobei sich diese höchstens im tieferen dreistelligen Bereich bewegen dürften (Urk. 2 S. 4).
- 6 -
6. Die Beschwerdeführerin bezifferte ihren Bedarf in dem Formular, welches ihr mit dem Vorladungsprotokoll zugestellt wurde, auf Fr. 3'500.– und ihr Einkommen auf Fr. 0.– (Urk. 8/11). Weitere Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz nie erwerbstätig (Prot. I S. 5). Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 aus, dass die Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Rente des … Militärs in nicht unbeachtlicher Höhe erhalte, welche jedoch an ihre Mutter fliesse (Prot. I S. 5 und S. 8), was die Beschwerdeführerin indes bestreitet (Urk. 5 S. 6). Damit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdefüherin auszugehen.
7. Aufgrund des Vorrangs der ehelichen Beistandspflicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann einen Prozesskostenbeitrag hätte erhält- lich machen können. Die Beschwerdeführerin führte betreffend die finanziellen Verhältnisse ihres Ehegatten lediglich in pauschaler Weise aus, dass aus den Eheschutzakten ersichtlich sei, dass ihr Ehemann beträchtliche Schulden habe, weshalb die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags nicht als aussichtsreich zu erachten sei (Urk. 5 S. 7), ohne sich mit den Einkommens- und Bedarfsverhältnis- sen ihres Ehegatten auseinanderzusetzen.
8. Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchstellers ergibt sich aus den vo- rinstanzlichen Akten, dass dieser bei der B._____ AG als Automobilverkäufer auf Provisionsbasis arbeitet (Urk. 6/8). Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass dieser im Jahre 2014 durchschnittlich netto Fr. 7'066.– pro Monat verdiente (Urk. 8/6/7). Hinzu kommen Einkünfte von monatlich Fr. 768.– aus der Vermietung sei- ner Liegenschaft in C._____ AG (Liegenschaftserträge von Fr. 1'008.– [Urk. 8/6/11 S. 2] abzüglich Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 240.– [Urk. 8/6 und Urk. 8/5 S. 1]).
9. Aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-
- 7 - rechtlichen Existenzminimums (zit. Kreisschreiben) ist von folgendem prozessua- len Notbedarf des Ehegatten der Beschwerdeführerin auszugehen: Grundbetrag 1'200.– (Ziff. II. 1.2 des Kreisschreibens) Wohnkosten 1'420.– (Prot. I S. 7) Krankenkasse 200.– (Urk. 8/6/1) Kommunikationskosten 150.– (gerichtsüblich) Hausrat- und Haftpflichtversicherung 28.– (Urk. 8/6/2) Auslagen öffentlicher Verkehr 81.– (Urk. 8/5 S. 2) 330.– (Urk. 8/5 S. 2 sowie Ziff. III. 3.2. des Kosten für auswärtige Verpflegung Kreisschreibens) Schuldzinsen 179.– (Urk. 8/5 S. 2 und 8/6/11 S. 9) Abzahlungsraten Privatkredit Migros Bank 700.– (Urk. 8/6/11 S. 9 und 8/6/5) Steuern 700.– (gerundet; Urk. 8/6/10 S. 2 und 8/6/12) Total 4'988.–
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weite- res möglich gewesen wäre, von ihrem Ehegatten einen geringen Prozesskosten- beitrag zur Übernahme der Aufwendungen der per 25. Februar 2015 beigezoge- nen Rechtsbeiständin erhältlich zu machen, selbst wenn aufgrund des vom Ehe- mann der Beschwerdeführerin beschriebenen Einbruchs des Autoabsatzes seit Beginn der Eurokrise Mitte Januar 2015 (vgl. Prot. I S. 8) davon ausgegangen würde, dass er im Januar und Februar 2015 markant weniger verdient hätte als in den Vormonaten. Das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin wurde daher vom Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen.
11. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von An- fang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gebühr ist in
- 8 - Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 9 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: se