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RE150004

Eheschutz (Edition durch Dritte)

Zürich OG · 2015-05-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdegegner 1 und 2 (fortan Gesuchstellerin und Gesuchsgegner) stehen sich vor Vorinstanz seit März 2013 in einem Eheschutzverfahren ge- genüber (Urk. 1). Auf entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 56 S. 2) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als mitwirkungspflichti- ge Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte auf, die Jahres- und Er- folgsrechnung inkl. der dazugehörenden Buchhaltungskontoblätter, insbe- sondere des Buchhaltungskontoblattes des Kontokorrentkontos des Ge- suchsgegners, für die Jahre 2012 bis 2014 einzureichen (Urk. 65).

E. 2 Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, das Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin insofern zu beschränken, als ein Sachverständiger ernannt wird, der die Buchhaltungsunterlagen bei der Beschwerdeführerin ein- sieht und präzise Fragen der Vorinstanz beantwortet (Art. 156 ZPO).

E. 3 Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihren Aufwand in Zusammenhang mit der Bereitstellung der zu edierenden Urkunden angemessen zu ent- schädigen (Art. 160 Abs. 3 ZPO).

E. 4 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfü- gung bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts aufzuschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO).

- 3 -

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."

3. Mit Verfügung vom 13. April 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 10). Die Beschwerde- antworten datieren vom 24. April 2015 (Urk. 11) bzw. 27. April 2015 (Urk.

12) und wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. (Urk. 13). B. Edition durch Dritte

1. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, die von der Vorinstanz angeordnete Urkundenedition laufe dem Charakter und dem Sinn eines summarischen Verfahrens diametral entgegen. Die Edition sämtlicher Geschäftsbelege der letzten drei Jahre ohne jegliche Spezifizierung (min- destens 30 Bundesordner) würde zu einer erheblichen Verlängerung des Eheschutzverfahrens führen und damit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Ausserdem sei ihr Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre sowie ihrer Geschäftsgeheimnisse wesentlich höher zu werten als das Interesse der Gesuchstellerin, mittels wahlloser Durchforstung der Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin das ihr zur Begründung ihrer Behauptung noch fehlende Material zu gewinnen (Urk. 1 S. 6-9).

2. Die Urkundenedition Dritter erfolgt zweistufig: Zunächst wird der Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 f. ZPO ersucht, be- stimmte Urkunden einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht, dass un- berechtigte Verweigerung im Sinne von Art. 167 Abs. 1 ZPO bestraft werden kann. Trägt der Dritte Einwendungen vor, entscheidet das Gericht darüber, ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe berechtigt oder unberech- tigt sind. Bei unberechtigter Verweigerung erlässt das Gericht eine erneute Aufforderung in Form einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden un- ter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen. Diese definitive Aufforderung ist mit Beschwerde anfechtbar; die blosse Anordnung der Mit-

- 4 - wirkung hingegen noch nicht (BK-Rüetschi, Art. 167 N 21; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.; Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 167 N 19; OGer ZH PC120019 vom 10. Juli 2012, Erw. 3).

2. Die Vorinstanz hat vorliegend noch nicht definitiv über die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden. Letztere hat im vorinstanzlichen Ver- fahren - mit Ausnahme einer telefonischen Anfrage, ob ein Treuhänder als Sachverständiger mit der Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen betraut werden könnte, um dem Gericht hernach spezifische Fragen zu beantworten (vgl. Urk. 72) - formell noch keine Verweigerungs- oder Schutzrechte geltend gemacht, über welche die Vorinstanz hätte befinden müssen. Entsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerde- verfahren auf ihr Geschäftsgeheimnis sowie den Schutz ihrer Privatsphäre und bringt vor, dass die Edition der gesamten Geschäftsbuchhaltung zu ei- nem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. Diese Einwendungen gegen die Editionspflicht wird die Vorinstanz zu würdigen und hernach über die Editionspflicht der Beschwerdeführerin definitiv zu entscheiden haben. Nach dieser Prüfung wird eine Beschwerde (allenfalls) möglich sein. Im ge- genwärtigen Stadium des Verfahrens wird hingegen noch nicht unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen, weil ihr innert der ange- setzten Frist zur Edition gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, Einwendun- gen gegen die ihr auferlegte Urkundenedition zu erheben. Die Beschwerde- führerin ist daher im jetzigen Verfahrensstadium noch gar nicht beschwert.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (noch) nicht zulässig und auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Eine Ko- pie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie der Beschwerdeantwortschriften (Urk. 11 und 12) ist zwecks Prüfung der geltend gemachten Einwendungen gegen die Editionspflicht an die Vorinstanz zu übermitteln. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 5 -

Dispositiv
  1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwer- deverfahren zu befinden.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von §§ 6 Abs. 2 lit. b, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsgegner, welcher sich der Beschwerde angeschlossen hat (Urk. 12), je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies steht der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu (§§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 1, 9, 10 Abs. 1 lit. a und § 13 AnwGebV), welche ihr von der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsgeg- ner je zur Hälfte zu entrichten ist. Es wird beschlossen:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchs- gegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen.
  6. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen.
  7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 648.– zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein, an das Bezirksgericht Affoltern unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, 11 und 12. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE150004-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 19. Mai 2015 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

2. C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz (Edition durch Dritte) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 25. Februar 2015 (EE130009-A)

- 2 - ********************************************************************* Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Beschwerdegegner 1 und 2 (fortan Gesuchstellerin und Gesuchsgegner) stehen sich vor Vorinstanz seit März 2013 in einem Eheschutzverfahren ge- genüber (Urk. 1). Auf entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 56 S. 2) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als mitwirkungspflichti- ge Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte auf, die Jahres- und Er- folgsrechnung inkl. der dazugehörenden Buchhaltungskontoblätter, insbe- sondere des Buchhaltungskontoblattes des Kontokorrentkontos des Ge- suchsgegners, für die Jahre 2012 bis 2014 einzureichen (Urk. 65).

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erhoben und folgenden Antrag gestellt (Urk. 1): " 1. In Aufhebung von Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelge- richts in Zivilsachen am Bezirksgericht Affoltern vom 25.2.2015 im Eheschutzverfahren EE130009-A/Z06 sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Nichtprozesspartei im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht verpflichtet ist, ihre gesamte Ge- schäftsbuchhaltung der Jahre 2012 bis 2014 inkl. sämtliche Bele- ge zu edieren.

2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, das Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin insofern zu beschränken, als ein Sachverständiger ernannt wird, der die Buchhaltungsunterlagen bei der Beschwerdeführerin ein- sieht und präzise Fragen der Vorinstanz beantwortet (Art. 156 ZPO).

3. Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihren Aufwand in Zusammenhang mit der Bereitstellung der zu edierenden Urkunden angemessen zu ent- schädigen (Art. 160 Abs. 3 ZPO).

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfü- gung bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts aufzuschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO).

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5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."

3. Mit Verfügung vom 13. April 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 10). Die Beschwerde- antworten datieren vom 24. April 2015 (Urk. 11) bzw. 27. April 2015 (Urk.

12) und wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. (Urk. 13). B. Edition durch Dritte

1. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, die von der Vorinstanz angeordnete Urkundenedition laufe dem Charakter und dem Sinn eines summarischen Verfahrens diametral entgegen. Die Edition sämtlicher Geschäftsbelege der letzten drei Jahre ohne jegliche Spezifizierung (min- destens 30 Bundesordner) würde zu einer erheblichen Verlängerung des Eheschutzverfahrens führen und damit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Ausserdem sei ihr Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre sowie ihrer Geschäftsgeheimnisse wesentlich höher zu werten als das Interesse der Gesuchstellerin, mittels wahlloser Durchforstung der Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin das ihr zur Begründung ihrer Behauptung noch fehlende Material zu gewinnen (Urk. 1 S. 6-9).

2. Die Urkundenedition Dritter erfolgt zweistufig: Zunächst wird der Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 f. ZPO ersucht, be- stimmte Urkunden einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht, dass un- berechtigte Verweigerung im Sinne von Art. 167 Abs. 1 ZPO bestraft werden kann. Trägt der Dritte Einwendungen vor, entscheidet das Gericht darüber, ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe berechtigt oder unberech- tigt sind. Bei unberechtigter Verweigerung erlässt das Gericht eine erneute Aufforderung in Form einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden un- ter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen. Diese definitive Aufforderung ist mit Beschwerde anfechtbar; die blosse Anordnung der Mit-

- 4 - wirkung hingegen noch nicht (BK-Rüetschi, Art. 167 N 21; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.; Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 167 N 19; OGer ZH PC120019 vom 10. Juli 2012, Erw. 3).

2. Die Vorinstanz hat vorliegend noch nicht definitiv über die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden. Letztere hat im vorinstanzlichen Ver- fahren - mit Ausnahme einer telefonischen Anfrage, ob ein Treuhänder als Sachverständiger mit der Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen betraut werden könnte, um dem Gericht hernach spezifische Fragen zu beantworten (vgl. Urk. 72) - formell noch keine Verweigerungs- oder Schutzrechte geltend gemacht, über welche die Vorinstanz hätte befinden müssen. Entsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerde- verfahren auf ihr Geschäftsgeheimnis sowie den Schutz ihrer Privatsphäre und bringt vor, dass die Edition der gesamten Geschäftsbuchhaltung zu ei- nem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. Diese Einwendungen gegen die Editionspflicht wird die Vorinstanz zu würdigen und hernach über die Editionspflicht der Beschwerdeführerin definitiv zu entscheiden haben. Nach dieser Prüfung wird eine Beschwerde (allenfalls) möglich sein. Im ge- genwärtigen Stadium des Verfahrens wird hingegen noch nicht unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen, weil ihr innert der ange- setzten Frist zur Edition gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, Einwendun- gen gegen die ihr auferlegte Urkundenedition zu erheben. Die Beschwerde- führerin ist daher im jetzigen Verfahrensstadium noch gar nicht beschwert.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (noch) nicht zulässig und auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Eine Ko- pie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie der Beschwerdeantwortschriften (Urk. 11 und 12) ist zwecks Prüfung der geltend gemachten Einwendungen gegen die Editionspflicht an die Vorinstanz zu übermitteln. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen

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1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwer- deverfahren zu befinden.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von §§ 6 Abs. 2 lit. b, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsgegner, welcher sich der Beschwerde angeschlossen hat (Urk. 12), je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies steht der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu (§§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 1, 9, 10 Abs. 1 lit. a und § 13 AnwGebV), welche ihr von der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsgeg- ner je zur Hälfte zu entrichten ist. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchs- gegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 648.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein, an das Bezirksgericht Affoltern unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, 11 und 12.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se