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RE120008

Eheschutz (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2012-12-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 14. September 2012 erkannte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf das Folgende (Urk. 15 S. 15 f.): "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 1. Juni 2012 getrennt leben.

E. 2 Der Beklagte wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juni 2012 der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'800.– monatlich zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

E. 3 Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Ab Auszug des Beklagten: Bedarf Klägerin: Fr. 2'300.– Bedarf Beklagter: Fr. 2'820.– Einkommen Klägerin: Fr. 1'400.– Einkommen Beklagter: Fr. 6'100.–

E. 4 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 225.00 Dolmetscherkosten Fr. 2'925.00 Total Gerichtskosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 5 Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird jedoch aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 6 Der Beklagte wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

E. 7 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 8 (Rechtsmittelbelehrung.)

- 3 -

E. 9 Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summari- schen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

b) Hiergegen hat der Beklagte und Berufungskläger [recte: Beschwerde- führer] (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 22. November 2012 fristgerecht Beru- fung [recte: Beschwerde] erhoben und dabei folgende Anträge gestellt (Urk. 14 S. 2): "1. Das angefochtene Erkanntnis sei dahingehend zu korrigieren, dass dem Berufungs- kläger -in Aufhebung der der Ziffern 5. & 6. des Dispositivs -analogiter der Beru- fungsbeklagten- die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen sei.

2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.-- angemessen zu reduzieren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten (eventualiter der Vorinstanz)."

c) Da der Beklagte in seinem Hauptantrag die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des vorgenannten Entscheides der Vorinstanz anficht, ist das von ihm als Berufung bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 110 ZPO und KUKO ZPO-Schmid, Art. 110 N1).

d) Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet bzw. unzuläs- sig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 16, Dispositiv Ziffer 8) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Rechtsmittelschrift des Beklagten nicht. Weder dem Hauptantrag des Beklagten noch seiner Begründung kann entnommen werden, wie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Gleiches gilt für den beklagtischen Eventualantrag betreffend die Reduktion der

- 4 - Unterhaltsbeiträge und dessen Begründung. Der Beklagte legt diesbezüglich in keiner Weise dar, worin eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erblicken wäre. Es fehlt der erforderliche bezifferte Antrag (vgl. BGE 137 III 617), weshalb auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Begehren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch bei derjenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen einerseits und mangels Zuständigkeit andererseits nicht einzutreten.

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ab- gewiesen werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Ent- scheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

b) Der Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se

- 6 - Neuformulierung Erw. 2.a + b)

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 16, Dispositiv Ziffer 8) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Rechtsmittelschrift des Beklagten nicht. Weder dem Hauptantrag des Beklagten noch seiner Begründung kann entnommen werden, wie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Gleiches gilt für den beklagtischen Eventualantrag betreffend die Reduktion der Unterhaltsbeiträge und dessen Begründung. Der Beklagte legt diesbezüglich in keiner Weise dar, worin eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erblicken wäre. Es fehlt der erforderliche bezifferte Antrag (vgl. BGE 137 III 617), weshalb auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Begehren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch bei derjenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt Emmel in : Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Nichterfüllung an deren formelle Anforde- rungen einerseits und mangels Zuständigkeit andererseits nicht einzutreten.

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ab- gewiesen werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch

- 7 - in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Ent- scheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. etc. GG : Fr. 500.- statt Fr. 600.-

Dispositiv
  1. a) Mit Urteil vom 14. September 2012 erkannte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf das Folgende (Urk. 15 S. 15 f.): "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 1. Juni 2012 getrennt leben.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juni 2012 der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'800.– monatlich zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  3. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Ab Auszug des Beklagten: Bedarf Klägerin: Fr. 2'300.– Bedarf Beklagter: Fr. 2'820.– Einkommen Klägerin: Fr. 1'400.– Einkommen Beklagter: Fr. 6'100.–
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 225.00 Dolmetscherkosten Fr. 2'925.00 Total Gerichtskosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird jedoch aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
  7. (Schriftliche Mitteilung.)
  8. (Rechtsmittelbelehrung.) - 3 -
  9. Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summari- schen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." b) Hiergegen hat der Beklagte und Berufungskläger [recte: Beschwerde- führer] (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 22. November 2012 fristgerecht Beru- fung [recte: Beschwerde] erhoben und dabei folgende Anträge gestellt (Urk. 14 S. 2): "1. Das angefochtene Erkanntnis sei dahingehend zu korrigieren, dass dem Berufungs- kläger -in Aufhebung der der Ziffern 5. & 6. des Dispositivs -analogiter der Beru- fungsbeklagten- die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen sei.
  10. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.-- angemessen zu reduzieren.
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten (eventualiter der Vorinstanz)." c) Da der Beklagte in seinem Hauptantrag die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des vorgenannten Entscheides der Vorinstanz anficht, ist das von ihm als Berufung bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 110 ZPO und KUKO ZPO-Schmid, Art. 110 N1). d) Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet bzw. unzuläs- sig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
  12. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 16, Dispositiv Ziffer 8) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Rechtsmittelschrift des Beklagten nicht. Weder dem Hauptantrag des Beklagten noch seiner Begründung kann entnommen werden, wie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Gleiches gilt für den beklagtischen Eventualantrag betreffend die Reduktion der - 4 - Unterhaltsbeiträge und dessen Begründung. Der Beklagte legt diesbezüglich in keiner Weise dar, worin eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erblicken wäre. Es fehlt der erforderliche bezifferte Antrag (vgl. BGE 137 III 617), weshalb auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Begehren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch bei derjenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen einerseits und mangels Zuständigkeit andererseits nicht einzutreten. b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ab- gewiesen werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Ent- scheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre
  13. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. b) Der Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 5 - Es wird beschlossen:
  14. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  16. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se - 6 - Neuformulierung Erw. 2.a + b)
  20. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 16, Dispositiv Ziffer 8) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Rechtsmittelschrift des Beklagten nicht. Weder dem Hauptantrag des Beklagten noch seiner Begründung kann entnommen werden, wie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Gleiches gilt für den beklagtischen Eventualantrag betreffend die Reduktion der Unterhaltsbeiträge und dessen Begründung. Der Beklagte legt diesbezüglich in keiner Weise dar, worin eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erblicken wäre. Es fehlt der erforderliche bezifferte Antrag (vgl. BGE 137 III 617), weshalb auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Begehren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch bei derjenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt Emmel in : Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Nichterfüllung an deren formelle Anforde- rungen einerseits und mangels Zuständigkeit andererseits nicht einzutreten. b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ab- gewiesen werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch - 7 - in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Ent- scheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. etc. GG : Fr. 500.- statt Fr. 600.-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE120008-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 21. Dezember 2012 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. September 2012 (EE120057)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. September 2012 erkannte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf das Folgende (Urk. 15 S. 15 f.): "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 1. Juni 2012 getrennt leben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juni 2012 der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'800.– monatlich zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Ab Auszug des Beklagten: Bedarf Klägerin: Fr. 2'300.– Bedarf Beklagter: Fr. 2'820.– Einkommen Klägerin: Fr. 1'400.– Einkommen Beklagter: Fr. 6'100.–

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 225.00 Dolmetscherkosten Fr. 2'925.00 Total Gerichtskosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird jedoch aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

7. (Schriftliche Mitteilung.)

8. (Rechtsmittelbelehrung.)

- 3 -

9. Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summari- schen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

b) Hiergegen hat der Beklagte und Berufungskläger [recte: Beschwerde- führer] (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 22. November 2012 fristgerecht Beru- fung [recte: Beschwerde] erhoben und dabei folgende Anträge gestellt (Urk. 14 S. 2): "1. Das angefochtene Erkanntnis sei dahingehend zu korrigieren, dass dem Berufungs- kläger -in Aufhebung der der Ziffern 5. & 6. des Dispositivs -analogiter der Beru- fungsbeklagten- die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen sei.

2. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.-- angemessen zu reduzieren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten (eventualiter der Vorinstanz)."

c) Da der Beklagte in seinem Hauptantrag die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des vorgenannten Entscheides der Vorinstanz anficht, ist das von ihm als Berufung bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 110 ZPO und KUKO ZPO-Schmid, Art. 110 N1).

d) Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet bzw. unzuläs- sig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 16, Dispositiv Ziffer 8) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Rechtsmittelschrift des Beklagten nicht. Weder dem Hauptantrag des Beklagten noch seiner Begründung kann entnommen werden, wie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Gleiches gilt für den beklagtischen Eventualantrag betreffend die Reduktion der

- 4 - Unterhaltsbeiträge und dessen Begründung. Der Beklagte legt diesbezüglich in keiner Weise dar, worin eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erblicken wäre. Es fehlt der erforderliche bezifferte Antrag (vgl. BGE 137 III 617), weshalb auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Begehren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch bei derjenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen einerseits und mangels Zuständigkeit andererseits nicht einzutreten.

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ab- gewiesen werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Ent- scheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

b) Der Klägerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se

- 6 - Neuformulierung Erw. 2.a + b)

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 16, Dispositiv Ziffer 8) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Rechtsmittelschrift des Beklagten nicht. Weder dem Hauptantrag des Beklagten noch seiner Begründung kann entnommen werden, wie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Gleiches gilt für den beklagtischen Eventualantrag betreffend die Reduktion der Unterhaltsbeiträge und dessen Begründung. Der Beklagte legt diesbezüglich in keiner Weise dar, worin eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erblicken wäre. Es fehlt der erforderliche bezifferte Antrag (vgl. BGE 137 III 617), weshalb auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Begehren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch bei derjenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt Emmel in : Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist folglich wegen Nichterfüllung an deren formelle Anforde- rungen einerseits und mangels Zuständigkeit andererseits nicht einzutreten.

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie ab- gewiesen werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch

- 7 - in seiner Rechtsmittelschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in feststellender Weise auseinander. Inwiefern in den vorinstanzlichen Entscheid korrigierend einzugreifen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere rügt er keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 97 ZPO. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Ent- scheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. etc. GG : Fr. 500.- statt Fr. 600.-