Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien stehen vor dem Bezirksgericht Hinwil im Eheschei- dungsverfahren. In diesem stellte die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 ein Gesuch um Schuldneranweisung für die ihr vom Beschwerdegegner geschulde- ten Unterhaltsbeiträge. Im dafür eröffneten separaten Verfahren beantragte der Beschwerdeführer u.a. (Urk. 9 S. 2): "Es sei das Verfahren betreffend Schuldneranweisung bis zum Vorliegen ei- nes erstreckbaren Entscheides betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts Nr. 190 103) zu sistie- ren."
b) Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies die Vorinstanz das Sistie- rungsgesuch ab und mit gleichzeitigem Urteil wies sie die Arbeitsgeberin des Be- schwerdeführers an, Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 6'150.-- direkt an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (Urk. 27 = Urk. 34, je S. 14).
c) Gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs erhob der Beschwerde- führer am 16. Dezember 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 29: Zustellung am
E. 6 Dezember 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 33 S. 2): "Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom
21. November 2022 mit der Geschäfts-Nr. EF220004 aufzuheben und es sei das Verfahren betreffend Schuldneranweisung bis zum Vorliegen eines Ent- scheides des Obergerichts des Kantons Zürich mit der Geschäfts- Nr. LY220046 zu sistieren, eventualiter im Falle der Abweisung der Berufung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Abänderungsentscheides des Be- zirksgerichtes Hinwil mit der Geschäfts Nr. FE190103; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin."
d) Gegen die Schuldneranweisung erhoben beide Parteien Berufung (Be- rufungsverfahren LD220007-O und LD220008-O).
e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen; was nicht bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fort- setzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
b) Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren, wie er- wähnt (oben Erw. 1.a), um Sistierung des Verfahrens "bis zum Vorliegen eines erstreckbaren [recte: vollstreckbaren] Entscheides betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen" ersucht. Ein solcher liegt mit der das Abänderungs- gesuch des 21. November 2022 im Scheidungsverfahren der Parteien (Ge- schäfts-Nr. FE190103-E) vor, denn der vom Beschwerdeführer gegen diese Mas- snahmeverfügung erhobenen Berufung (Berufungsverfahren LY220046-O) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; die Verfügung ist zwar infolge der Berufung noch nicht rechtskräftig, jedoch gleichwohl vollstreck- bar). Das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Sistierungsgesuch ist daher durch die Verfügung vom 21. November 2022eigentlich gegenstandslos gewor- den. Die Beschwerdeanträge (Hauptantrag auf Sistierung bis zum Entscheid des Berufungsverfahrens LY220046-O und Eventualantrag auf Sistierung bis zu ei- nem rechtskräftigen Abänderungsentscheid) stellen demgegenüber Erweiterun-
- 4 - gen des vorinstanzlichen Sistierungsgesuchs dar und sind als solche im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a).
c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 36'900.-- (Urk. 34 S. 13). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerde- gegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppels von Urk. 33, 36 und 37/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LD220007-O. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um ei- ne vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RD220003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Januar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Anweisung an den Schuldner (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. November 2022 (EF220004-E)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen vor dem Bezirksgericht Hinwil im Eheschei- dungsverfahren. In diesem stellte die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 ein Gesuch um Schuldneranweisung für die ihr vom Beschwerdegegner geschulde- ten Unterhaltsbeiträge. Im dafür eröffneten separaten Verfahren beantragte der Beschwerdeführer u.a. (Urk. 9 S. 2): "Es sei das Verfahren betreffend Schuldneranweisung bis zum Vorliegen ei- nes erstreckbaren Entscheides betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts Nr. 190 103) zu sistie- ren."
b) Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies die Vorinstanz das Sistie- rungsgesuch ab und mit gleichzeitigem Urteil wies sie die Arbeitsgeberin des Be- schwerdeführers an, Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 6'150.-- direkt an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (Urk. 27 = Urk. 34, je S. 14).
c) Gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs erhob der Beschwerde- führer am 16. Dezember 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 29: Zustellung am
6. Dezember 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 33 S. 2): "Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom
21. November 2022 mit der Geschäfts-Nr. EF220004 aufzuheben und es sei das Verfahren betreffend Schuldneranweisung bis zum Vorliegen eines Ent- scheides des Obergerichts des Kantons Zürich mit der Geschäfts- Nr. LY220046 zu sistieren, eventualiter im Falle der Abweisung der Berufung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Abänderungsentscheides des Be- zirksgerichtes Hinwil mit der Geschäfts Nr. FE190103; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin."
d) Gegen die Schuldneranweisung erhoben beide Parteien Berufung (Be- rufungsverfahren LD220007-O und LD220008-O).
e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen; was nicht bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fort- setzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
b) Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren, wie er- wähnt (oben Erw. 1.a), um Sistierung des Verfahrens "bis zum Vorliegen eines erstreckbaren [recte: vollstreckbaren] Entscheides betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen" ersucht. Ein solcher liegt mit der das Abänderungs- gesuch des 21. November 2022 im Scheidungsverfahren der Parteien (Ge- schäfts-Nr. FE190103-E) vor, denn der vom Beschwerdeführer gegen diese Mas- snahmeverfügung erhobenen Berufung (Berufungsverfahren LY220046-O) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; die Verfügung ist zwar infolge der Berufung noch nicht rechtskräftig, jedoch gleichwohl vollstreck- bar). Das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Sistierungsgesuch ist daher durch die Verfügung vom 21. November 2022eigentlich gegenstandslos gewor- den. Die Beschwerdeanträge (Hauptantrag auf Sistierung bis zum Entscheid des Berufungsverfahrens LY220046-O und Eventualantrag auf Sistierung bis zu ei- nem rechtskräftigen Abänderungsentscheid) stellen demgegenüber Erweiterun-
- 4 - gen des vorinstanzlichen Sistierungsgesuchs dar und sind als solche im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a).
c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 36'900.-- (Urk. 34 S. 13). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerde- gegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppels von Urk. 33, 36 und 37/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LD220007-O.
- 5 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um ei- ne vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo