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RD220002

Eheschutz (Erläuterung / Berichtigung)

Zürich OG · 2022-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Es sei das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung vom 12. Juli 2022 gut- zuheissen und es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Proz. EE200214) vom 28. März 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fas- sen; Die C._____ Bank AG, D._____-weg …, … Zürich, wird verpflichtet, der Ge- suchstellerin gegen Rechnung Kopien aller Auszüge von Konten und/oder Depots von 1. Januar 2012 bis heute bzw. bis zu einer eventuellen früheren Saldierung zuzustellen,

- die auf E2._____ und/oder E3._____ oder auf F._____ Corporation, G._____, oder auf B._____, geb. tt.mm.1953, brasilianischer Staats-

- 4 - angehöriger, derzeit bekannte Adresse Rua H._____, …, bloco …, CEP …, I._____, Brasilien, lauten,

- oder an denen der vorgenannte B._____ nach den Akten der Bank in irgend einem Zeitraum zwischen 1. Januar 2012 bis heute einziger oder einer von mehreren wirtschaftlich Berechtigten oder Kontrollin- habern war oder einziger oder einer von mehreren Bevollmächtigten war;

- oder an denen die vorgenannten Gesellschaften - E2._____ und/oder E3._____ bzw. F._____ Corporation - in irgend einem Zeit- raum zwischen 1. Januar 2012 bis heute einzige oder eine von meh- reren wirtschaftlich Berechtigten oder Kontrollinhabern waren;

E. 3 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin begründe ihr Begehren im We- sentlichen damit, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

E. 5 Die Berichtigung eines Entscheids ist möglich, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Widersprüchlichkeit und Unklarheit müssen auf man- gelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Materielle Fehler (falsche Rechts- anwendung) sind rechtzeitig mit den Hauptrechtsmitteln zu rügen (Botschaft ZPO, S. 7382). In einem Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren darf keinesfalls über eine Frage erstmals entschieden werden, welche bei der Entscheidfällung "vergessen" worden war. Lücken im Sinne seinerzeit nicht entschiedener Fragen können dabei nicht gefüllt werden (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 6 mit Verweis u.a. auf BGE 130 V 320 E. 3.1 und BGE 139 III 379 E. 2.1). 6.1 Die Rügen der Gesuchstellerin erweisen sich als unbegründet. Das Disposi- tiv des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom

28. März 2022 (Geschäfts-Nr. EE200214-L) ist weder unklar noch widersprüch- lich, unvollständig oder mit der Begründung im Widerspruch stehend. Wie den Erwägungen des damaligen Entscheids entnommen werden kann, wollte das da- malige Gericht das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin gutheissen (Urk. 4/16

- 7 - S. 7 ff, inbs. S. 12), weshalb es deren Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. a gemäss Ge- such vom 24. August 2020 (vgl. Urk. 4/1 S. 2 f.) – mit einer vorliegend nicht rele- vanten Anpassung in zeitlicher Hinsicht (vgl. Urk. 4/16 S. 12 f.) – zum Urteil erhob (Urk. 4/16 S. 16 Dispositiv-Ziffer 1). Dabei folgte das damalige Gericht im Urteils- dispositiv der Schreibweise der Gesuchstellerin in ihren Rechtsbegehren (vgl. Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 4/6 S. 15 f. [Eventualbegehren]) und bezeichnete die in Frage stehende Gesellschaft als "E1._____". Desgleichen sprach es in den Er- wägungen zweimal von der "E1._____" (Urk. 4/16 S. 10 f.). Dem Urteil vom

28. März 2022 ist nicht zu entnehmen, dass sich das damalige Gericht einer an- deren Unternehmensbezeichnung als derjenigen im Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin bewusst gewesen war. Wenn die Gesuchstellerin nun vorbringt, das damalige Gericht hätte in Anwendung der richterlichen Fragepflicht von Amtes wegen den Schreibfehler bemerken und das Rechtsbegehren "korrekt" auslegen müssen respektive diese "fehlerhafte" Dispositiv-Ziffer 1 nicht erlassen dürfen, wirft sie diesem eine falsche Rechtsanwendung vor. Eine solche hätte aber mit dem Hauptrechtsmittel gerügt werden müssen. Denn selbst wenn es zutreffen würde, dass die Gesuchstellerin bei ihren damaligen Ausführungen von der "E2._____" gesprochen hat und in einer im Urteil vom 28. März 2022 zitierten Ur- kunde diese Gesellschaftsbezeichnung vorkommt, ist eine nachträgliche Überprü- fung dieses angeblichen Versäumnisses des damaligen Gerichts im Berichti- gungsverfahren nicht möglich. Eine entsprechende "Vervollständigung" des Ent- scheids (Lückenfüllung) ist gemäss oben aufgeführter Lehre und Rechtsprechung unzulässig. Der Vorinstanz kann somit keine falsche Anwendung der Dispositi- onsmaxime vorgeworfen werden. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500'000.– auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 8 - 7.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 28. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RD220002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 28. Oktober 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Eheschutz (Erläuterung / Berichtigung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022 (EF220004-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 24. August 2020 stellte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchstellerin) gestützt auf Art. 10 IPRG bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 4/1). Nach ihrer Darstel- lung ist zwischen den Parteien seit 10. September 2010 ein Scheidungsverfahren in Brasilien anhängig (Urk. 4/1 S. 5 Rz 5). In ihrem Gesuch brachte sie vor, der Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) verschleiere seine Vermögensverhältnisse systematisch, um sie um ihren Anteil aus Güterrecht zu prellen (Urk. 4/1 S. 5 Rz 6). Sie veranschlage das Vermögen, das durch die Aus- kunft aufgefunden werden könne, auf Fr. 1 Mio., woran sie güterrechtlich mit Fr. 500'000.– partizipiere. Dies sei der für den Streitwert massgebliche praktische Nutzen (Urk. 4/1 S. 6 Rz 10). 1.2 Mit Urteil vom 28. März 2022 erkannte die Vorinstanz (Urk. 4/16 S. 16): "1. Die C._____ Bank AG, D._____-weg …, … Zürich, wird verpflichtet, der Gesuchstellerin gegen Rechnung Kopien aller Auszüge von Konten und/oder Depots von 1. Januar 2012 bis heute bzw. bis zu einer eventu- ellen früheren Saldierung zuzustellen,

- die auf E1._____ oder auf F._____ Corporation, G._____, oder auf B._____, geb. tt.mm.1953, brasilianischer Staatsangehöriger, derzeit bekannte Adresse Rua H._____, …, bloco …, CEP …, I._____, Bra- silien, lauten,

- oder an denen der vorgenannte B._____ nach den Akten der Bank in irgend einem Zeitraum zwischen 1. Januar 2012 bis heute einziger oder einer von mehreren wirtschaftlich Berechtigten oder Kontrollin- habern war oder einziger oder einer von mehreren Bevollmächtigten war;

- oder an denen die vorgenannten Gesellschaften - E1._____ F._____ Corporation - in irgend einem Zeitraum zwischen 1. Januar 2012 bis heute einzige oder eine von mehreren wirtschaftlich Berechtigten o- der Kontrollinhabern waren. […]" Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3 Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. März 2022 (Ge-

- 3 - schäfts-Nr. EE200214-L) mit dem nachfolgenden Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2 f.): "Es sei das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung gutzuheissen und es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Proz. EE200214) vom 28. März 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die C._____ Bank AG, D._____-weg …, … Zürich, sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin gegen Rechnung Kopien aller Auszüge von Konten und / oder Depots von 1. Januar 2012 bis heute bzw. bis zu einer eventuellen früheren Saldierung zuzustellen,

- die auf E2._____ und/oder E3._____ oder auf F._____ Corporation, G._____, oder auf B._____, geb. tt.mm.1953, brasilianischer Staatsan- gehöriger, derzeit bekannte Adresse Rua H._____, …, bloco …, CEP …, I._____, Brasilien, lauten,

- oder an denen der vorgenannte B._____ nach den Akten der Bank in irgend einem Zeitraum zwischen 1. Januar 2012 bis heute einziger oder einer von mehreren wirtschaftlich Berechtigten oder Kontrollinhabern war oder einziger oder einer von mehreren Bevollmächtigten war;

- oder an denen die vorgenannten Gesellschaften - E2._____ und/oder E3._____ bzw. F._____ Corporation - in irgend einem Zeitraum zwi- schen 1. Januar 2012 bis heute einzige oder eine von mehreren wirt- schaftlich Berechtigten oder Kontrollinhabern waren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners." 1.4 Mit Urteil vom 28. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 5 = Urk. 7). 1.5 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. August 2022 Be- schwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 6): "1. Das Urteil EF220004-L/U des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juli 2022 sei aufzuheben;

2. Es sei das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung vom 12. Juli 2022 gut- zuheissen und es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Proz. EE200214) vom 28. März 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fas- sen; Die C._____ Bank AG, D._____-weg …, … Zürich, wird verpflichtet, der Ge- suchstellerin gegen Rechnung Kopien aller Auszüge von Konten und/oder Depots von 1. Januar 2012 bis heute bzw. bis zu einer eventuellen früheren Saldierung zuzustellen,

- die auf E2._____ und/oder E3._____ oder auf F._____ Corporation, G._____, oder auf B._____, geb. tt.mm.1953, brasilianischer Staats-

- 4 - angehöriger, derzeit bekannte Adresse Rua H._____, …, bloco …, CEP …, I._____, Brasilien, lauten,

- oder an denen der vorgenannte B._____ nach den Akten der Bank in irgend einem Zeitraum zwischen 1. Januar 2012 bis heute einziger oder einer von mehreren wirtschaftlich Berechtigten oder Kontrollin- habern war oder einziger oder einer von mehreren Bevollmächtigten war;

- oder an denen die vorgenannten Gesellschaften - E2._____ und/oder E3._____ bzw. F._____ Corporation - in irgend einem Zeit- raum zwischen 1. Januar 2012 bis heute einzige oder eine von meh- reren wirtschaftlich Berechtigten oder Kontrollinhabern waren;

3. Es sind die Kosten des Berichtigungsverfahrens (Proz. EF220004-L/Z) vollumfänglich auf die Gerichtskasse des Kantons Zürich zu nehmen." 1.6 Mit Verfügung vom 23. September 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 10), welcher fristgerecht einging (Urk. 11). 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der

- 5 - Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin begründe ihr Begehren im We- sentlichen damit, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

5. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. März 2022 in Widerspruch stehe, weil in den Erläuterungen (gemeint: Erwägungen) unter anderem auf Beilagen verwiesen werde, in denen es sich um die Gesellschaft E3._____ handle und damit um die E2._____. Unabhängig davon, auf welche Aktenstücke das Gericht zur Begrün- dung der Gutheissung der von der Gesuchstellerin gestellten Rechtsbegehren im Einzelnen verwiesen habe, sei es in Verfahren vorsorglicher Massnahmen im ausländischen Prozess über güterrechtliche Ansprüche an die Dispositionsmaxi- me gebunden und dürfe einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt habe (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das entsprechende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin habe ausdrücklich auf "E1._____" und nicht auf "E2._____ und/oder E3._____" gelautet. Das Begehren der Gesuchstellerin sei daher abzu- weisen (Urk. 7 S. 3).

4. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen gel- tend, der Wille des Gerichts im Urteil vom 28. März 2022 sei eindeutig darauf ge- richtet gewesen, die C._____ Bank AG zu verpflichten, hinsichtlich der E2._____ und nicht der E1._____ Auskunft zu erteilen (Urk. 6 S. 8 f.). Die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein zu korrigierender Fehler und ein Widerspruch zwischen den Erwägungen und der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 28. März 2022 vorliege. Es sei um Berichtigung eines Schreibfehlers im Dis- positiv des Urteils ersucht worden, welchen das Gericht ohne weiteres in Aus- übung seiner gerichtlichen Fragepflicht bereits während des ursprünglichen Ver- fahrens hätte berichtigen können und nach Urteilsfällung immer noch mit den Rechtsbehelfen von Art. 334 ZPO berichtigen könne, ohne damit seinen Ent-

- 6 - scheid in materieller Hinsicht zu ändern. Es sei aus den Begründungen und dem Schriftenwechsel im Verfahren EE200214-L hervorgegangen, dass die Gesell- schaft "E2._____" und nicht "E1._____" gemeint gewesen sei (Urk. 6 S. 10 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass die Dispositionsmaxime nur solange gelte, als dass ein Anspruch auf den im Rechtsbegehren gestellten Antrag bestehe. In blinder Aus- übung der Dispositionsmaxime hätte das damalige Gericht das Rechtsbegehren abweisen müssen, da mit den damals eingereichten Belegen nicht glaubhaft ge- macht worden sei, dass eine "E1._____" ein Konto bei der C._____ Bank AG ha- be, sondern eben nur die "E2._____". Eine Behaftung auf die Schreibweise im Rechtsbegehren wäre jedoch überspitzt formalistisch gewesen. Das damalige Ge- richt hätte das Rechtsbegehren unter Vornahme einer Korrektur des Schreibfeh- lers gutheissen müssen. Es hätte nicht die Bank verpflichten dürfen, Unterlagen zu einer Gesellschaft herauszugeben, bezüglich derer kein Anspruch glaubhaft gemacht worden sei. Dies werde hingegen von der Vorinstanz behauptet, womit sie in eine sinnwidrige Anwendung von Art. 58 ZPO verfallen sei (Urk. 6 S. 12 f.).

5. Die Berichtigung eines Entscheids ist möglich, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Widersprüchlichkeit und Unklarheit müssen auf man- gelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Materielle Fehler (falsche Rechts- anwendung) sind rechtzeitig mit den Hauptrechtsmitteln zu rügen (Botschaft ZPO, S. 7382). In einem Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren darf keinesfalls über eine Frage erstmals entschieden werden, welche bei der Entscheidfällung "vergessen" worden war. Lücken im Sinne seinerzeit nicht entschiedener Fragen können dabei nicht gefüllt werden (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 6 mit Verweis u.a. auf BGE 130 V 320 E. 3.1 und BGE 139 III 379 E. 2.1). 6.1 Die Rügen der Gesuchstellerin erweisen sich als unbegründet. Das Disposi- tiv des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom

28. März 2022 (Geschäfts-Nr. EE200214-L) ist weder unklar noch widersprüch- lich, unvollständig oder mit der Begründung im Widerspruch stehend. Wie den Erwägungen des damaligen Entscheids entnommen werden kann, wollte das da- malige Gericht das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin gutheissen (Urk. 4/16

- 7 - S. 7 ff, inbs. S. 12), weshalb es deren Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. a gemäss Ge- such vom 24. August 2020 (vgl. Urk. 4/1 S. 2 f.) – mit einer vorliegend nicht rele- vanten Anpassung in zeitlicher Hinsicht (vgl. Urk. 4/16 S. 12 f.) – zum Urteil erhob (Urk. 4/16 S. 16 Dispositiv-Ziffer 1). Dabei folgte das damalige Gericht im Urteils- dispositiv der Schreibweise der Gesuchstellerin in ihren Rechtsbegehren (vgl. Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 4/6 S. 15 f. [Eventualbegehren]) und bezeichnete die in Frage stehende Gesellschaft als "E1._____". Desgleichen sprach es in den Er- wägungen zweimal von der "E1._____" (Urk. 4/16 S. 10 f.). Dem Urteil vom

28. März 2022 ist nicht zu entnehmen, dass sich das damalige Gericht einer an- deren Unternehmensbezeichnung als derjenigen im Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin bewusst gewesen war. Wenn die Gesuchstellerin nun vorbringt, das damalige Gericht hätte in Anwendung der richterlichen Fragepflicht von Amtes wegen den Schreibfehler bemerken und das Rechtsbegehren "korrekt" auslegen müssen respektive diese "fehlerhafte" Dispositiv-Ziffer 1 nicht erlassen dürfen, wirft sie diesem eine falsche Rechtsanwendung vor. Eine solche hätte aber mit dem Hauptrechtsmittel gerügt werden müssen. Denn selbst wenn es zutreffen würde, dass die Gesuchstellerin bei ihren damaligen Ausführungen von der "E2._____" gesprochen hat und in einer im Urteil vom 28. März 2022 zitierten Ur- kunde diese Gesellschaftsbezeichnung vorkommt, ist eine nachträgliche Überprü- fung dieses angeblichen Versäumnisses des damaligen Gerichts im Berichti- gungsverfahren nicht möglich. Eine entsprechende "Vervollständigung" des Ent- scheids (Lückenfüllung) ist gemäss oben aufgeführter Lehre und Rechtsprechung unzulässig. Der Vorinstanz kann somit keine falsche Anwendung der Dispositi- onsmaxime vorgeworfen werden. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500'000.– auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 8 - 7.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 28. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: lm