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RD180001

Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2018-10-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) steht seit dem

12. Juli 2018 vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Zusammen mit dem Gesuch stellte die Klägerin den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des "Unterzeichnenden" ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen (Urk. 4/1 S. 2). Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 ordnete die Vorinstanz – wie von der Klägerin anbegehrt (Urk. 4/1 Ziff. 3 der Anträge) – su- perprovisorisch die Schuldneranweisung an (Urk. 2 Dispositivziffer 3). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Klägerin hinsichtlich der Befreiung von Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen sowie der Befreiung von Gerichtskosten gutgeheissen (Urk. 2 Dispositivziffer 1). Hingegen wurde ihr Gesuch abgewiesen, soweit sie die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt hatte (Urk. 2 Dispositivzif- fer 2).

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurde der Rechtsvertreter der Klägerin auf- gefordert, eine Originalvollmacht der Klägerin einzureichen (Urk. 5). Dem kam der Rechtsvertreter innert Frist nach (Urk. 7 und 8). Mit Schreiben vom 14. August 2018 liess der Rechtsvertreter der Klägerin dem Gericht seine Honorarnote für das Rechtsmittelverfahren zukommen (Urk. 6).

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-12). Dem Be- klagten im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort ein-

- 3 - zuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Auf die Vorbringen der Klägerin ist nur insofern einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

E. 4 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Angesichts des Novenverbots müssen die tatsächlichen Vorbringen, mit denen die Klägerin in der Beschwerdeschrift erstmals näher darlegt, weshalb eine Rechtsverbeiständung notwendig sei (vgl. insbesondere Urk. 1 Rz. 2.3. Absatz 3 und 5), bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt bleiben.

E. 5 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes aus, dass die mittellose Partei Letztere beanspruchen könne, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweise und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen seien (mit Ver- weis auf BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10, recte: Art. 118 N 10). Vorliegend ver- weise die Klägerin hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung eines unentgeltlichen Beistandes auf das Eheschutzurteil vom 22. November 2017. Sie lege jedoch nicht dar, weshalb im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer Rechtsver- beiständung gegeben sei. Die Klägerin sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 290 ZGB eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und unent- geltlich zu helfen habe, wenn ein Elternteil die Unterhaltspflicht nicht erfülle. Zu- ständig für die Beratung, Unterstützung und Umsetzung dieser Aufgaben seien im Kanton Zürich die Alimentenhilfestellen des Amtes für Jugend und Berufsberatung

- 4 - (AJB). Das AJB stelle demnach die geeignete Anlaufstelle für die Klägerin dar, um sich bezüglich der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs unterstützen zu lassen. Die blosse Tatsache, dass die Klägerin rechtsunkundig sei, vermöge den Anfor- derungen an die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes unter die- sen Umständen nicht zu genügen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung sei deshalb mangels Notwendigkeit abzuweisen (Urk. 2 E. 2.5).

E. 6 Die Klägerin moniert im Wesentlichen, dass die von der Vorinstanz er- wähnte Alimentenhilfe sie im Verfahren betreffend Schuldneranweisung nicht ver- treten könne, zumal gemäss Art. 68 ZPO nur Rechtsanwälte zur berufsmässigen Vertretung in solchen Verfahren befugt seien. Falle aber die Alimentenhilfe als Vertretung für das Verfahren weg, so sei offensichtlich, dass die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Sinne der von der Vorinstanz zitierten Lehre und Rechtsprechung vorliege. Die Klägerin habe in ihrer Klage detailliert ausgeführt und belegt, dass sie auf die fehlenden Unterhaltsbeiträge existentiell angewiesen sei. Damit würden ihre betroffenen Interessen die von der Rechtsprechung und Lehre genannte "gewisse Schwere und Dringlichkeit" aufweisen. Die Feststellun- gen der Vorinstanz zur Vertretung durch die Alimentenhilfe im Verfahren betref- fend Schuldneranweisung seien falsch und würden Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen (Urk. 1 Rz. 2.1. ff.).

E. 7 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege stellte die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 2 E. 2.2 ff.). Die Vor- instanz bejahte sowohl das Vorliegen der Mittellosigkeit als auch die fehlende Aussichtslosigkeit des Gesuchs (Urk. 2 E. 2.3 f.). Anlass für die vorliegende Be- schwerde gibt einzig die Frage nach der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellt eine Rechtsfrage dar (BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 22).

E. 8 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat-

- 5 - sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be- sonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andern- falls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allei- ne gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechts- fragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Per- son liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit, hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung insbesondere besteht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertre- ten ist (BGer 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017, E. 4.2, m.w.H.).

E. 9 Vorliegend mag zutreffen, dass die Klägerin rechtsunkundig ist (vgl. auch Urk. 2 E. 2.5. Absatz 2). Dies allein führt aber noch nicht zur Bejahung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Ausschlaggebend ist, ob sie sich im konkreten Verfahren auch ohne die Hilfe eines Anwaltes zurechtzu- finden vermag. Dies ist vorliegend zu bejahen: Die Schuldneranweisung ist eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (vgl. BGE 134 III 667 E. 1.1). Angesichts dessen, dass der Entscheid über die zu leistenden (Kinder-) Unterhaltsbeiträge bereits vorliegt und das Verfahren in der Folge weitgehend mündlich geführt werden kann und zudem der Offizial- und (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime untersteht (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 273 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), kann einem Laien grundsätzlich zugemutet werden, ein solches Verfahren ohne Unterstützung durch einen Rechtsbeistand durchzu- führen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 27.08.2015, ZK1 15 64, E. 2/c/bb). Nichts anderes zeigt sich denn auch im vorliegenden Fall. In seiner Eingabe vom 12. Juli 2018 legte der Rechtsvertreter auf eineinhalb Seiten im We- sentlichen dar, dass der Beklagte ab 1. März 2018 der Klägerin monatlichen Kin- derunterhalt in der Höhe von Fr. 3‘470.– schulde, dies nicht kostendeckend sei und der Beklagte für die Monate März bis Juni 2018 monatlich im Voraus jeweils

- 6 - Fr. 3‘300.– überwiesen habe, somit Fr. 170.– weniger als geschuldet. Dazu reich- te er insgesamt fünf Beilagen ins Recht, wobei es sich um drei Überweisungsbe- lege sowie zwei Lohnabrechnungen handelte (Urk. 4/1 S. 3 f.). Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin muss angesichts des geringfü- gigen Ausstands an Unterhaltszahlungen verneint werden, und besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten wurden weder dargelegt noch sind sol- che ersichtlich. So machte der Rechtsvertreter der Klägerin vor Vorinstanz denn auch nur kurze rechtliche Ausführungen (Urk. 4/1 S. 4 f.), wobei zu berücksichti- gen ist, dass eine rechtliche Begründung des Gesuchs nicht erforderlich ist (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 ZPO sinngemäss). An dieser Gesamteinschätzung ändert auch nichts, dass der Rechtsvertreter namens der Klägerin um superprovisorische Anordnung der Schuldneranweisung ersuchte. Zu beachten ist zudem, dass der Beklagte vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten ist, was im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit ebenfalls gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf Seiten der Klägerin spricht. Insgesamt erweist sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzli- chen Verfahren als nicht notwendig. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Ergebnis damit nicht zu beanstanden. Inwieweit die Klägerin auf die Alimentenhilfestelle des AJB verwiesen werden kann, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Jeden- falls vermag die Möglichkeit, sich im Hinblick auf ein Verfahren unentgeltliche (ge- richtliche) Rechtsauskünfte einzuholen, die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu ersetzen (BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 43 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

E. 10 a) Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

- 7 - i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und der vollumfänglich un- terliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.

b) Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 Ziff. 2 der Anträge und Rz. 3). Zur Begrün- dung verweist sie auf die "Feststellungen der Vorinstanz", die "in der Klage aus- geführten und belegten offensichtlich prekären finanziellen Verhältnisse "der Klä- gerin sowie die "umfassenden Unterlagen im dahinterstehenden Eheschutzurteil vom 22.11.17." Die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung sowie auch die fehlende Aussichtslosigkeit seien angesichts der "vorstehenden" Ausführungen ebenfalls gegeben (Urk. 1 Rz. 3). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbeson- dere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertre- ters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.Hinw.; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Mit ihren Vorbringen vermag die Klägerin die Mittellosigkeit für das Berufungsver- fahren nicht rechtsgenüglich darzutun. Sie begnügt sich mit einem pauschalen Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten, ohne konkrete Belegstellen zu nennen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den (vorinstanzlichen) Akten die für die gesuch- stellende Partei günstigen Behauptungen und Unterlagen zusammenzusuchen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich der angefochte- ne vorinstanzliche Entscheid nicht explizit zu ihren finanziellen Verhältnissen äus-

- 8 - sert, sondern einzig festhält, dass die Mittellosigkeit angesichts des Verweises der Klägerin auf das Eheschutzurteil vom 22. November 2017 und ihrer Darlegung, dass sich die finanziellen Verhältnisse seither nicht geändert hätten, ausgewiesen sei (Urk. 2 Rz. 2.3.). Auch in ihrer Klagebegründung begnügt sich die Klägerin le- diglich mit einem pauschalen Hinweis auf das Eheschutzverfahren (siehe Urk. 4/1 Rz. 8). Die "umfassenden Unterlagen im dahinterstehenden Eheschutzurteil vom 22.11.17." sind schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Bei den (vorinstanzlichen) Akten liegt einzig der Entscheid vom 22. November 2017 (Urk. 4/4). Nichts zu ih- ren Gunsten ableiten kann die Klägerin im Übrigen aus dem Umstand, dass ihr erstinstanzlich die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist. Im Rechts- mittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege jeweils neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei ist die Mittellosigkeit erneut darzulegen (Huber, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 119 N 13). Im Ergebnis ist der anwaltlich vertretenen und in prozessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Klägerin vorzuhalten, ihre finanzi- elle Situation nicht rechtsgenügend dargelegt und insoweit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Von einer Nachfristansetzung ist nach dem zuvor Ausgeführten abzusehen. Mangels Nachweises der Mittellosigkeit ist das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 9 -
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von Urk. 1, sowie an den Beklagten des Verfahrens EF180003, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RD180001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2018 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon betreffend Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2018 (EF180003-H)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) steht seit dem

12. Juli 2018 vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Zusammen mit dem Gesuch stellte die Klägerin den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des "Unterzeichnenden" ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen (Urk. 4/1 S. 2). Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 ordnete die Vorinstanz – wie von der Klägerin anbegehrt (Urk. 4/1 Ziff. 3 der Anträge) – su- perprovisorisch die Schuldneranweisung an (Urk. 2 Dispositivziffer 3). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Klägerin hinsichtlich der Befreiung von Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen sowie der Befreiung von Gerichtskosten gutgeheissen (Urk. 2 Dispositivziffer 1). Hingegen wurde ihr Gesuch abgewiesen, soweit sie die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt hatte (Urk. 2 Dispositivzif- fer 2).

2. Innert Frist erhob die Klägerin Beschwerde gegen die vorgenannte Ver- fügung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung sei hinsichtlich Ziff. 2 aufzuheben. Der Beschwerde- führerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurde der Rechtsvertreter der Klägerin auf- gefordert, eine Originalvollmacht der Klägerin einzureichen (Urk. 5). Dem kam der Rechtsvertreter innert Frist nach (Urk. 7 und 8). Mit Schreiben vom 14. August 2018 liess der Rechtsvertreter der Klägerin dem Gericht seine Honorarnote für das Rechtsmittelverfahren zukommen (Urk. 6).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-12). Dem Be- klagten im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort ein-

- 3 - zuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Auf die Vorbringen der Klägerin ist nur insofern einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Angesichts des Novenverbots müssen die tatsächlichen Vorbringen, mit denen die Klägerin in der Beschwerdeschrift erstmals näher darlegt, weshalb eine Rechtsverbeiständung notwendig sei (vgl. insbesondere Urk. 1 Rz. 2.3. Absatz 3 und 5), bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt bleiben.

5. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes aus, dass die mittellose Partei Letztere beanspruchen könne, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweise und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen seien (mit Ver- weis auf BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10, recte: Art. 118 N 10). Vorliegend ver- weise die Klägerin hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung eines unentgeltlichen Beistandes auf das Eheschutzurteil vom 22. November 2017. Sie lege jedoch nicht dar, weshalb im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer Rechtsver- beiständung gegeben sei. Die Klägerin sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 290 ZGB eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und unent- geltlich zu helfen habe, wenn ein Elternteil die Unterhaltspflicht nicht erfülle. Zu- ständig für die Beratung, Unterstützung und Umsetzung dieser Aufgaben seien im Kanton Zürich die Alimentenhilfestellen des Amtes für Jugend und Berufsberatung

- 4 - (AJB). Das AJB stelle demnach die geeignete Anlaufstelle für die Klägerin dar, um sich bezüglich der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs unterstützen zu lassen. Die blosse Tatsache, dass die Klägerin rechtsunkundig sei, vermöge den Anfor- derungen an die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes unter die- sen Umständen nicht zu genügen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung sei deshalb mangels Notwendigkeit abzuweisen (Urk. 2 E. 2.5).

6. Die Klägerin moniert im Wesentlichen, dass die von der Vorinstanz er- wähnte Alimentenhilfe sie im Verfahren betreffend Schuldneranweisung nicht ver- treten könne, zumal gemäss Art. 68 ZPO nur Rechtsanwälte zur berufsmässigen Vertretung in solchen Verfahren befugt seien. Falle aber die Alimentenhilfe als Vertretung für das Verfahren weg, so sei offensichtlich, dass die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Sinne der von der Vorinstanz zitierten Lehre und Rechtsprechung vorliege. Die Klägerin habe in ihrer Klage detailliert ausgeführt und belegt, dass sie auf die fehlenden Unterhaltsbeiträge existentiell angewiesen sei. Damit würden ihre betroffenen Interessen die von der Rechtsprechung und Lehre genannte "gewisse Schwere und Dringlichkeit" aufweisen. Die Feststellun- gen der Vorinstanz zur Vertretung durch die Alimentenhilfe im Verfahren betref- fend Schuldneranweisung seien falsch und würden Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen (Urk. 1 Rz. 2.1. ff.).

7. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege stellte die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 2 E. 2.2 ff.). Die Vor- instanz bejahte sowohl das Vorliegen der Mittellosigkeit als auch die fehlende Aussichtslosigkeit des Gesuchs (Urk. 2 E. 2.3 f.). Anlass für die vorliegende Be- schwerde gibt einzig die Frage nach der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellt eine Rechtsfrage dar (BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 22).

8. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat-

- 5 - sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be- sonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andern- falls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allei- ne gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechts- fragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Per- son liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit, hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung insbesondere besteht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertre- ten ist (BGer 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017, E. 4.2, m.w.H.).

9. Vorliegend mag zutreffen, dass die Klägerin rechtsunkundig ist (vgl. auch Urk. 2 E. 2.5. Absatz 2). Dies allein führt aber noch nicht zur Bejahung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Ausschlaggebend ist, ob sie sich im konkreten Verfahren auch ohne die Hilfe eines Anwaltes zurechtzu- finden vermag. Dies ist vorliegend zu bejahen: Die Schuldneranweisung ist eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (vgl. BGE 134 III 667 E. 1.1). Angesichts dessen, dass der Entscheid über die zu leistenden (Kinder-) Unterhaltsbeiträge bereits vorliegt und das Verfahren in der Folge weitgehend mündlich geführt werden kann und zudem der Offizial- und (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime untersteht (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 273 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), kann einem Laien grundsätzlich zugemutet werden, ein solches Verfahren ohne Unterstützung durch einen Rechtsbeistand durchzu- führen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 27.08.2015, ZK1 15 64, E. 2/c/bb). Nichts anderes zeigt sich denn auch im vorliegenden Fall. In seiner Eingabe vom 12. Juli 2018 legte der Rechtsvertreter auf eineinhalb Seiten im We- sentlichen dar, dass der Beklagte ab 1. März 2018 der Klägerin monatlichen Kin- derunterhalt in der Höhe von Fr. 3‘470.– schulde, dies nicht kostendeckend sei und der Beklagte für die Monate März bis Juni 2018 monatlich im Voraus jeweils

- 6 - Fr. 3‘300.– überwiesen habe, somit Fr. 170.– weniger als geschuldet. Dazu reich- te er insgesamt fünf Beilagen ins Recht, wobei es sich um drei Überweisungsbe- lege sowie zwei Lohnabrechnungen handelte (Urk. 4/1 S. 3 f.). Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin muss angesichts des geringfü- gigen Ausstands an Unterhaltszahlungen verneint werden, und besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten wurden weder dargelegt noch sind sol- che ersichtlich. So machte der Rechtsvertreter der Klägerin vor Vorinstanz denn auch nur kurze rechtliche Ausführungen (Urk. 4/1 S. 4 f.), wobei zu berücksichti- gen ist, dass eine rechtliche Begründung des Gesuchs nicht erforderlich ist (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 ZPO sinngemäss). An dieser Gesamteinschätzung ändert auch nichts, dass der Rechtsvertreter namens der Klägerin um superprovisorische Anordnung der Schuldneranweisung ersuchte. Zu beachten ist zudem, dass der Beklagte vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten ist, was im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit ebenfalls gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf Seiten der Klägerin spricht. Insgesamt erweist sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzli- chen Verfahren als nicht notwendig. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Ergebnis damit nicht zu beanstanden. Inwieweit die Klägerin auf die Alimentenhilfestelle des AJB verwiesen werden kann, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Jeden- falls vermag die Möglichkeit, sich im Hinblick auf ein Verfahren unentgeltliche (ge- richtliche) Rechtsauskünfte einzuholen, die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu ersetzen (BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 43 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

10. a) Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

- 7 - i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und der vollumfänglich un- terliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.

b) Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 Ziff. 2 der Anträge und Rz. 3). Zur Begrün- dung verweist sie auf die "Feststellungen der Vorinstanz", die "in der Klage aus- geführten und belegten offensichtlich prekären finanziellen Verhältnisse "der Klä- gerin sowie die "umfassenden Unterlagen im dahinterstehenden Eheschutzurteil vom 22.11.17." Die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung sowie auch die fehlende Aussichtslosigkeit seien angesichts der "vorstehenden" Ausführungen ebenfalls gegeben (Urk. 1 Rz. 3). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbeson- dere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertre- ters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.Hinw.; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Mit ihren Vorbringen vermag die Klägerin die Mittellosigkeit für das Berufungsver- fahren nicht rechtsgenüglich darzutun. Sie begnügt sich mit einem pauschalen Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten, ohne konkrete Belegstellen zu nennen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den (vorinstanzlichen) Akten die für die gesuch- stellende Partei günstigen Behauptungen und Unterlagen zusammenzusuchen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich der angefochte- ne vorinstanzliche Entscheid nicht explizit zu ihren finanziellen Verhältnissen äus-

- 8 - sert, sondern einzig festhält, dass die Mittellosigkeit angesichts des Verweises der Klägerin auf das Eheschutzurteil vom 22. November 2017 und ihrer Darlegung, dass sich die finanziellen Verhältnisse seither nicht geändert hätten, ausgewiesen sei (Urk. 2 Rz. 2.3.). Auch in ihrer Klagebegründung begnügt sich die Klägerin le- diglich mit einem pauschalen Hinweis auf das Eheschutzverfahren (siehe Urk. 4/1 Rz. 8). Die "umfassenden Unterlagen im dahinterstehenden Eheschutzurteil vom 22.11.17." sind schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Bei den (vorinstanzlichen) Akten liegt einzig der Entscheid vom 22. November 2017 (Urk. 4/4). Nichts zu ih- ren Gunsten ableiten kann die Klägerin im Übrigen aus dem Umstand, dass ihr erstinstanzlich die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist. Im Rechts- mittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege jeweils neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei ist die Mittellosigkeit erneut darzulegen (Huber, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 119 N 13). Im Ergebnis ist der anwaltlich vertretenen und in prozessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Klägerin vorzuhalten, ihre finanzi- elle Situation nicht rechtsgenügend dargelegt und insoweit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Von einer Nachfristansetzung ist nach dem zuvor Ausgeführten abzusehen. Mangels Nachweises der Mittellosigkeit ist das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

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3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von Urk. 1, sowie an den Beklagten des Verfahrens EF180003, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am