Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 machte B._____ vor Vorinstanz eine Kla- ge auf Volljährigenunterhalt gegen ihren Vater, C._____, anhängig (Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wurde der in der Klageantwort vom 6. Juli 2015 (Urk. 3/108) gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer als unentgeltli- cher Rechtsbeistand von C._____ bestellt (Urk. 3/111). Am 17. Februar 2017 er- liess die Vorinstanz den Endentscheid; Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Urk. 3/167). Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urk. 3/183 und 3/185).
E. 2 Mit Eingabe vom 19. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Entschädigung für einen Zeitaufwand von 100.2 Stunden sowie Fr. 1'259.– Barauslagen (Urk. 3/174 und 3/175). Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemü- hungen und Barauslagen auf Fr. 18'369.10 fest (Urk. 2 = Urk. 3/192).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie gestützt auf eine vergleichende Betrachtung mit den Aufwendungen des Gegenanwalts die von ihm geltend gemachte Entschädigung pauschal gekürzt habe, ohne sich mit den einzelnen Positionen seiner Honorarno- te auseinanderzusetzen und darzulegen, warum gewisse davon ungerechtfertigt hoch seien. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wes- halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, zumal der Mangel nicht heilbar sei und er derzeit nicht in der Lage sei, seinen Entschädigungsanspruch zu beziffern, da er
- 4 - nicht erkennen könne, was die Vorinstanz zur Pauschalkürzung veranlasst habe (Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 2.2 Nach der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters Pauschalen vorzuse- hen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessu- alen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effekti- ve Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. In der Fol- ge kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – von einer Beurteilung einzelner Positionen einer eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden, ohne dass damit die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wird (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3-5). Aus der Begründung der an- gefochtenen Verfügung geht sodann klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte. Daher geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe mit Bezug auf den von ihm geltend gemachten Aufwand die Begründungspflicht bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids.
E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. Urk. 3/193) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 sei aufzuheben und der Beschwerde- führer sei im Sinne der Begründung dieser Beschwerdeschrift zu entschädigen;
2. die Festsetzung der Entschädigung für den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbei- stand sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt keinen bezifferten Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung des Antrags heranzu- ziehen ist, geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer einen Honoraran- spruch von Fr. 22'044.–, basierend auf dem vorinstanzlich geltend gemachten Zeitaufwand von 100.2 Stunden (multipliziert mit einem Stundenansatz von Fr. 220.–), geltend macht (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/174). Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid bzw. das zugesprochene Honorar von Fr. 17'600.– (die Kürzung der geltend gemachten Barauslagen wurde vom Be- schwerdeführer anerkannt [vgl. Urk. 1 S. 10]) im Ergebnis den Vorgaben der kan- tonalen Anwaltsgebührenverordnung sowie einer angemessenen Entschädigung
- 5 - im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht und vor der Verfassung stand- hält, was der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden sinngemäss in Abrede stellt (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Die Entschä- digung richtet sich nach den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei damit ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Ver- gütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Entschädi- gung berechnet sich – vorbehältlich der bundesgerichtlichen Einschränkung, dass jedenfalls notwendiger Aufwand angemessen zu entschädigen ist (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1 f.) – nach dem vom kantonalen Recht vorgegebenen pauschalen Rahmen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Klage auf Volljährigenunterhalt handelt es sich um eine vermögens- rechtliche Streitigkeit. Die Gebühr bemisst sich somit grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitauf- wand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr sodann bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die Gebühr deckt den Aufwand für die Begründung bzw. Beantwor- tung der Klage sowie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der konkreten Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5), wo- nach der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgeben-
- 6 - den Bemessungskriterien darstellt und der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Der Bundesge- setzgeber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, ei- ne volle Entschädigung vorzuschreiben (BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Kanton (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1).
E. 3.3 Der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren belief sich auf Fr. 54'000.– (vgl. Urk. 3/138 S. 2 und Urk. 3/167 S. 41). Die Grundgebühr der Entschädigung be- trägt damit Fr. 7'360.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV).
E. 3.4 Die Grundgebühr kann nach § 4 Abs. 2 AnwGebV bis zu einem Drittel er- höht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief sind. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, er habe im Zu- sammenhang mit der Instruktionsunfähigkeit seines Mandanten erhebliche Rechtsabklärungen tätigen müssen, zumal zu dieser Frage keine Rechtsprechung existiere. Zusätzlicher Aufwand sei sodann entstanden, weil er aufgrund des ärzt- lichen Befassungsverbots gewisse Instruktionen nur von der Exfrau seines Man- danten habe einholen können. Schliesslich habe er auch Vergleichskorrespon- denz mit dem Gegenanwalt geführt (Urk. 3/174 S. 1 f.). In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer darüber hinaus gel- tend, erheblicher Zusatzaufwand sei auch entstanden, weil (a) sein Klient auf- grund der für ihn enormen psychischen Belastung des Prozesses mit Selbstmord gedroht habe und er infolgedessen Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen seinen Mandanten habe verhindern müssen, (b) er im Zusammenhang mit dem prekären Gesundheitszustand seines Klienten medizinische Unterlagen habe bei- ziehen müssen und (c) sich schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Ver- wertbarkeit von Beweismitteln gestellt hätten (Urk. 1 S. 8 f. Rz 15 und 16). Diese neuen Behauptungen haben indes aufgrund des grundsätzlich umfassenden No- venverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 7 - Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten beim Einholen von Instruktionen und der damit einhergehenden erhöhten Verantwortung des Beschwerdeführers erweist sich bei der Festsetzung von dessen Entschädigung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV eine Erhöhung der Grundgebühr um 20% angemessen. Inwie- fern sich eine weitergehende Erhöhung – allenfalls gar über den Rahmen von § 4 Abs. 2 AnwGebV hinaus – rechtfertigen liesse, ist weder rechtsgenügend darge- tan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer den angefallenen Zusatzauf- wand nicht ansatzweise quantifiziert. Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Vergleichsbemühungen aussergewöhnlich oder mit besonders hohem Zeitaufwand im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV verbunden gewesen sein sollen. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er – wiederum ohne den in diesem Zusammenhang angefallenen Zusatzaufwand konkret darzulegen – geltend macht, infolge der fehlenden In- struktionsmöglichkeit seines Mandanten hätten sich derart komplexe Rechtsfra- gen gestellt, dass auch aus diesem Grund von einem besonders schwierigen Fall im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV auszugehen wäre, ansonsten jene im Rechtsmittelentscheid der Kammer vom 3. November 2017 kaum auf bloss
E. 3.5 Mit diesem Betrag ist allerdings nur der Aufwand für das Verfassen der Kla- geantwort sowie die Teilnahme an der Verhandlung vom 30. September 2015 (vgl. Prot. I S. 22) abgegolten (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für das Verfassen der Duplik (Urk. 3/147) ist ein Zuschlag von 50% zu veranschlagen und für die weite- ren Eingaben (hauptsächlich für die Novenstellungnahme vom 29. Juli 2016, Urk. 3/158) ist ein Pauschalzuschlag von 20% vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Anw- GebV). Insgesamt resultiert somit eine Entschädigung von rund Fr. 15'000.– Ho- norar zuzüglich Fr. 769.10 Barauslagen, total mithin Fr. 15'769.10. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot bleibt es indessen bei der vorinstanzlichen Ent- schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 18'369.10.
- 8 -
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III.
1. Die Vorinstanz erwog, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auf- wand übersteige den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gegenpartei gel- tend gemachten Aufwand um beinahe das Doppelte, obschon dieser bereits per
3. Oktober 2011 und jener erst per 6. Juli 2017 (recte: 2015 [vgl. Urk. 3/108 und Urk. 3/111]) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden sei. Betrachte man lediglich die Aufwendungen ab Juni 2017 (recte: 2015) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, sei der Aufwand des Beschwerdeführers sogar mehr als dreimal höher als derjenige des Rechtsvertreters der Gegenpartei aus- gefallen. Zwar sei zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Instruktionsunfähigkeit seines Mandanten ein Mehraufwand angefallen sei. Gleichwohl erscheine eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands von 100.2 Stunden auf 80 Stunden angemessen. Des Weiteren seien analog dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft pro Fotokopie ledig- lich Fr. 0.50 und im Rahmen von Reisespesen Fr. 0.70 pro Fahrkilometer zu ver- güten, weshalb die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1'259.– auf Fr. 769.10 zu kürzen seien. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer mit Fr. 18'369.10 (= Fr. 17'600.– [Honorar] + Fr. 769.10 [Barauslagen]) zu entschädi- gen (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung seines Honorars nicht berücksichtigt, dass dieses so festzusetzen sei, dass ihm Handlungsspielraum verbleibe, um sein Mandat wirksam ausüben zu können, und ihm ermöglicht werde, einen Gewinn zu erzielen. Der geltend gemachte Aufwand von 100.2 Stunden sei zur Wahrung der Rechte seines Mandanten notwendig gewesen und dementsprechend zu entschädigen (Urk. 1 S. 10). Sinngemäss rügt er damit, die Vorinstanz habe mit der vorgenommenen Kürzung seinen verfas- sungsrechtlich garantierten Entschädigungsanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV ver- letzt.
E. 4.2 Der Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters umfasst allerdings nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (BGE 141 I 124 E. 3.1). Erfolgt die Festsetzung des Honorars gemäss kantonalem Tarif nach Pauschalbeträgen und wird mit Blick auf den im Tarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessman- dats ein solcher Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
E. 4.3 Wie oben dargelegt, belief sich vor Vorinstanz die Grundgebühr für die Ent- schädigung nach § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 7'360.– (vgl. oben Ziff. 3.3). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar von Fr. 22'044.– (= Fr. 220.– x 100.2) übersteigt selbst bei Berücksichtigung sämtlicher Erhöhungsmöglichkeiten deutlich den vom kantonalen Tarif vorgegebenen Rahmen von Fr. 19'577.60 (= Fr. 7'360.– x 133% [§ 4 Abs. 2 AnwGebV] x 200% [§ 11 Abs. 2 und 3 Anw- GebV]). Dem Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass der von ihm geltend gemachte Aufwand über das Mass dessen hinausging, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als (höchstens) geboten und damit entschädi- gungspflichtig angesehen wird. In der Folge oblag ihm, substantiiert darzulegen,
- 9 - inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der von ihm geltend ge- machte Aufwand erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat dies denn auch er- kannt und ergänzende Ausführungen zu seiner Honorarnote gemacht (Urk. 3/174). Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, dem Beschwerdeführer vor der Festsetzung von dessen Honorar nochmals Gelegenheit zur Begründung sei- nes Aufwandes einzuräumen.
E. 4.4 Zur Begründung seines den Tarifrahmen deutlich übersteigenden Aufwands machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz im Wesentlichen bloss geltend, aufgrund der fehlenden Instruktionsmöglichkeit habe er "erhebliche Rechtsabklä- rungen" tätigen müssen und wegen des ärztlichen Befassungsverbots sei "zusätz- licher Instruktionsaufwand" angefallen. Des Weiteren habe er "Vergleichskorres- pondenz mit dem Gegenanwalt" geführt (Urk. 3/174). Diese Ausführungen sind – insbesondere angesichts einer Honorarnote mit 244 Positionen (Urk. 3/175 S. 1) – offensichtlich ungenügend, lässt sich doch nicht ansatzweise nachvollzie- hen, welcher konkrete Zusatzaufwand für die geltend gemachten einzelnen Er- schwernisse angefallen sein soll bzw. inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand erforderlich war, als die Pauschale abdeckt. In der Folge ist die von der Vorinstanz ermessensweise vorgenommene Kürzung des Honorars des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal dieser in seiner Beschwerde nicht substantiiert aufzuzeigen vermag, dass und inwiefern die Vorinstanz Aufwand un- berücksichtigt gelassen hätte, welcher zur gehörigen Erledigung des Mandats notwendig war. Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die von der Vor- instanz festgelegte Pauschalentschädigung zu einem Ergebnis führte, das aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleiste- ten Diensten stand. Die Rüge, die von der Vorinstanz festgelegte Pauschalent- schädigung sei verfassungswidrig, erweist sich daher als unbegründet (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.2; BGE 141 I 124 E. 4.3; BGer 6B_1115/2019 vom 3. Dezem- ber 2019, E. 4.3).
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 10 - IV.
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Der Streitwert beträgt Fr. 4'444.– (Differenz zwischen beschwerde- weise verlangtem und vorinstanzlich zugesprochenem Honorar). Die zweitinstanz- liche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen: Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden und der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei oh- nehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seinen Klienten, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'444.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RC200002-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 17. August 2020 in Sachen A._____, Dr. iur., Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster betreffend Unterhalt (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 machte B._____ vor Vorinstanz eine Kla- ge auf Volljährigenunterhalt gegen ihren Vater, C._____, anhängig (Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wurde der in der Klageantwort vom 6. Juli 2015 (Urk. 3/108) gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer als unentgeltli- cher Rechtsbeistand von C._____ bestellt (Urk. 3/111). Am 17. Februar 2017 er- liess die Vorinstanz den Endentscheid; Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Urk. 3/167). Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln an das Obergericht und das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urk. 3/183 und 3/185).
2. Mit Eingabe vom 19. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Entschädigung für einen Zeitaufwand von 100.2 Stunden sowie Fr. 1'259.– Barauslagen (Urk. 3/174 und 3/175). Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemü- hungen und Barauslagen auf Fr. 18'369.10 fest (Urk. 2 = Urk. 3/192).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. Urk. 3/193) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 sei aufzuheben und der Beschwerde- führer sei im Sinne der Begründung dieser Beschwerdeschrift zu entschädigen;
2. die Festsetzung der Entschädigung für den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbei- stand sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III.
1. Die Vorinstanz erwog, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auf- wand übersteige den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gegenpartei gel- tend gemachten Aufwand um beinahe das Doppelte, obschon dieser bereits per
3. Oktober 2011 und jener erst per 6. Juli 2017 (recte: 2015 [vgl. Urk. 3/108 und Urk. 3/111]) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden sei. Betrachte man lediglich die Aufwendungen ab Juni 2017 (recte: 2015) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, sei der Aufwand des Beschwerdeführers sogar mehr als dreimal höher als derjenige des Rechtsvertreters der Gegenpartei aus- gefallen. Zwar sei zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Instruktionsunfähigkeit seines Mandanten ein Mehraufwand angefallen sei. Gleichwohl erscheine eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands von 100.2 Stunden auf 80 Stunden angemessen. Des Weiteren seien analog dem Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft pro Fotokopie ledig- lich Fr. 0.50 und im Rahmen von Reisespesen Fr. 0.70 pro Fahrkilometer zu ver- güten, weshalb die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1'259.– auf Fr. 769.10 zu kürzen seien. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer mit Fr. 18'369.10 (= Fr. 17'600.– [Honorar] + Fr. 769.10 [Barauslagen]) zu entschädi- gen (Urk. 2 S. 2 f.). 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie gestützt auf eine vergleichende Betrachtung mit den Aufwendungen des Gegenanwalts die von ihm geltend gemachte Entschädigung pauschal gekürzt habe, ohne sich mit den einzelnen Positionen seiner Honorarno- te auseinanderzusetzen und darzulegen, warum gewisse davon ungerechtfertigt hoch seien. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wes- halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, zumal der Mangel nicht heilbar sei und er derzeit nicht in der Lage sei, seinen Entschädigungsanspruch zu beziffern, da er
- 4 - nicht erkennen könne, was die Vorinstanz zur Pauschalkürzung veranlasst habe (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.2. Nach der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters Pauschalen vorzuse- hen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessu- alen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effekti- ve Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. In der Fol- ge kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – von einer Beurteilung einzelner Positionen einer eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden, ohne dass damit die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wird (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3-5). Aus der Begründung der an- gefochtenen Verfügung geht sodann klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte. Daher geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe mit Bezug auf den von ihm geltend gemachten Aufwand die Begründungspflicht bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt keinen bezifferten Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung des Antrags heranzu- ziehen ist, geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer einen Honoraran- spruch von Fr. 22'044.–, basierend auf dem vorinstanzlich geltend gemachten Zeitaufwand von 100.2 Stunden (multipliziert mit einem Stundenansatz von Fr. 220.–), geltend macht (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/174). Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid bzw. das zugesprochene Honorar von Fr. 17'600.– (die Kürzung der geltend gemachten Barauslagen wurde vom Be- schwerdeführer anerkannt [vgl. Urk. 1 S. 10]) im Ergebnis den Vorgaben der kan- tonalen Anwaltsgebührenverordnung sowie einer angemessenen Entschädigung
- 5 - im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht und vor der Verfassung stand- hält, was der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden sinngemäss in Abrede stellt (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.). 3.2. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen, wobei die Tarifhoheit über die Entschädigung bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO; BGer 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 1). Die Entschä- digung richtet sich nach den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei damit ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Ver- gütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Entschädi- gung berechnet sich – vorbehältlich der bundesgerichtlichen Einschränkung, dass jedenfalls notwendiger Aufwand angemessen zu entschädigen ist (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1 f.) – nach dem vom kantonalen Recht vorgegebenen pauschalen Rahmen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Klage auf Volljährigenunterhalt handelt es sich um eine vermögens- rechtliche Streitigkeit. Die Gebühr bemisst sich somit grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitauf- wand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr sodann bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die Gebühr deckt den Aufwand für die Begründung bzw. Beantwor- tung der Klage sowie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der konkreten Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung (zu dessen Zulässigkeit vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5), wo- nach der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgeben-
- 6 - den Bemessungskriterien darstellt und der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Der Bundesge- setzgeber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, ei- ne volle Entschädigung vorzuschreiben (BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Kanton (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). 3.3. Der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren belief sich auf Fr. 54'000.– (vgl. Urk. 3/138 S. 2 und Urk. 3/167 S. 41). Die Grundgebühr der Entschädigung be- trägt damit Fr. 7'360.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). 3.4. Die Grundgebühr kann nach § 4 Abs. 2 AnwGebV bis zu einem Drittel er- höht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief sind. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, er habe im Zu- sammenhang mit der Instruktionsunfähigkeit seines Mandanten erhebliche Rechtsabklärungen tätigen müssen, zumal zu dieser Frage keine Rechtsprechung existiere. Zusätzlicher Aufwand sei sodann entstanden, weil er aufgrund des ärzt- lichen Befassungsverbots gewisse Instruktionen nur von der Exfrau seines Man- danten habe einholen können. Schliesslich habe er auch Vergleichskorrespon- denz mit dem Gegenanwalt geführt (Urk. 3/174 S. 1 f.). In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer darüber hinaus gel- tend, erheblicher Zusatzaufwand sei auch entstanden, weil (a) sein Klient auf- grund der für ihn enormen psychischen Belastung des Prozesses mit Selbstmord gedroht habe und er infolgedessen Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen seinen Mandanten habe verhindern müssen, (b) er im Zusammenhang mit dem prekären Gesundheitszustand seines Klienten medizinische Unterlagen habe bei- ziehen müssen und (c) sich schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Ver- wertbarkeit von Beweismitteln gestellt hätten (Urk. 1 S. 8 f. Rz 15 und 16). Diese neuen Behauptungen haben indes aufgrund des grundsätzlich umfassenden No- venverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 7 - Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten beim Einholen von Instruktionen und der damit einhergehenden erhöhten Verantwortung des Beschwerdeführers erweist sich bei der Festsetzung von dessen Entschädigung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV eine Erhöhung der Grundgebühr um 20% angemessen. Inwie- fern sich eine weitergehende Erhöhung – allenfalls gar über den Rahmen von § 4 Abs. 2 AnwGebV hinaus – rechtfertigen liesse, ist weder rechtsgenügend darge- tan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer den angefallenen Zusatzauf- wand nicht ansatzweise quantifiziert. Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Vergleichsbemühungen aussergewöhnlich oder mit besonders hohem Zeitaufwand im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV verbunden gewesen sein sollen. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er – wiederum ohne den in diesem Zusammenhang angefallenen Zusatzaufwand konkret darzulegen – geltend macht, infolge der fehlenden In- struktionsmöglichkeit seines Mandanten hätten sich derart komplexe Rechtsfra- gen gestellt, dass auch aus diesem Grund von einem besonders schwierigen Fall im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV auszugehen wäre, ansonsten jene im Rechtsmittelentscheid der Kammer vom 3. November 2017 kaum auf bloss 3.5 Seiten hätten abgehandelt werden können (vgl. Urk. 3/183 S. 8 ff. E. III/3 [zur Prozessfähigkeit] und S. 13 f. E. III/6 [zur Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils gegen den Mandanten des Beschwerdeführers]). Unter diesen Titeln lässt sich daher keine weitere Erhöhung des Zuschlags rechtfertigen. Damit resultiert eine erhöhte Grundgebühr von Fr. 8'832.–. 3.5. Mit diesem Betrag ist allerdings nur der Aufwand für das Verfassen der Kla- geantwort sowie die Teilnahme an der Verhandlung vom 30. September 2015 (vgl. Prot. I S. 22) abgegolten (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für das Verfassen der Duplik (Urk. 3/147) ist ein Zuschlag von 50% zu veranschlagen und für die weite- ren Eingaben (hauptsächlich für die Novenstellungnahme vom 29. Juli 2016, Urk. 3/158) ist ein Pauschalzuschlag von 20% vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Anw- GebV). Insgesamt resultiert somit eine Entschädigung von rund Fr. 15'000.– Ho- norar zuzüglich Fr. 769.10 Barauslagen, total mithin Fr. 15'769.10. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot bleibt es indessen bei der vorinstanzlichen Ent- schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 18'369.10.
- 8 - 4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung seines Honorars nicht berücksichtigt, dass dieses so festzusetzen sei, dass ihm Handlungsspielraum verbleibe, um sein Mandat wirksam ausüben zu können, und ihm ermöglicht werde, einen Gewinn zu erzielen. Der geltend gemachte Aufwand von 100.2 Stunden sei zur Wahrung der Rechte seines Mandanten notwendig gewesen und dementsprechend zu entschädigen (Urk. 1 S. 10). Sinngemäss rügt er damit, die Vorinstanz habe mit der vorgenommenen Kürzung seinen verfas- sungsrechtlich garantierten Entschädigungsanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV ver- letzt. 4.2. Der Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters umfasst allerdings nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (BGE 141 I 124 E. 3.1). Erfolgt die Festsetzung des Honorars gemäss kantonalem Tarif nach Pauschalbeträgen und wird mit Blick auf den im Tarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessman- dats ein solcher Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 4.3. Wie oben dargelegt, belief sich vor Vorinstanz die Grundgebühr für die Ent- schädigung nach § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 7'360.– (vgl. oben Ziff. 3.3). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar von Fr. 22'044.– (= Fr. 220.– x 100.2) übersteigt selbst bei Berücksichtigung sämtlicher Erhöhungsmöglichkeiten deutlich den vom kantonalen Tarif vorgegebenen Rahmen von Fr. 19'577.60 (= Fr. 7'360.– x 133% [§ 4 Abs. 2 AnwGebV] x 200% [§ 11 Abs. 2 und 3 Anw- GebV]). Dem Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass der von ihm geltend gemachte Aufwand über das Mass dessen hinausging, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als (höchstens) geboten und damit entschädi- gungspflichtig angesehen wird. In der Folge oblag ihm, substantiiert darzulegen,
- 9 - inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der von ihm geltend ge- machte Aufwand erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat dies denn auch er- kannt und ergänzende Ausführungen zu seiner Honorarnote gemacht (Urk. 3/174). Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, dem Beschwerdeführer vor der Festsetzung von dessen Honorar nochmals Gelegenheit zur Begründung sei- nes Aufwandes einzuräumen. 4.4. Zur Begründung seines den Tarifrahmen deutlich übersteigenden Aufwands machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz im Wesentlichen bloss geltend, aufgrund der fehlenden Instruktionsmöglichkeit habe er "erhebliche Rechtsabklä- rungen" tätigen müssen und wegen des ärztlichen Befassungsverbots sei "zusätz- licher Instruktionsaufwand" angefallen. Des Weiteren habe er "Vergleichskorres- pondenz mit dem Gegenanwalt" geführt (Urk. 3/174). Diese Ausführungen sind – insbesondere angesichts einer Honorarnote mit 244 Positionen (Urk. 3/175 S. 1) – offensichtlich ungenügend, lässt sich doch nicht ansatzweise nachvollzie- hen, welcher konkrete Zusatzaufwand für die geltend gemachten einzelnen Er- schwernisse angefallen sein soll bzw. inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand erforderlich war, als die Pauschale abdeckt. In der Folge ist die von der Vorinstanz ermessensweise vorgenommene Kürzung des Honorars des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal dieser in seiner Beschwerde nicht substantiiert aufzuzeigen vermag, dass und inwiefern die Vorinstanz Aufwand un- berücksichtigt gelassen hätte, welcher zur gehörigen Erledigung des Mandats notwendig war. Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die von der Vor- instanz festgelegte Pauschalentschädigung zu einem Ergebnis führte, das aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleiste- ten Diensten stand. Die Rüge, die von der Vorinstanz festgelegte Pauschalent- schädigung sei verfassungswidrig, erweist sich daher als unbegründet (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.2; BGE 141 I 124 E. 4.3; BGer 6B_1115/2019 vom 3. Dezem- ber 2019, E. 4.3).
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 10 - IV.
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Der Streitwert beträgt Fr. 4'444.– (Differenz zwischen beschwerde- weise verlangtem und vorinstanzlich zugesprochenem Honorar). Die zweitinstanz- liche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen: Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden und der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei oh- nehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seinen Klienten, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'444.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: sn