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RC200001

Abänderung Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2020-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob B._____ (fortan Kläger) gegen seine mündige Tochter, die Beklagte 1 und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte 1), vor Vorinstanz Klage auf Abänderung des Kindesunterhalts (Urk. 2). Die Beklagte 1 beantragte ihrerseits mit Klageantwort vom 22. August 2019 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, die Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 2). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des vor-instanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 37 S. 3 = Urk. 43 S. 3).

E. 2 Mit Verfügung vom 11. März 2020 wies die Vorinstanz die Gesuche der Be- klagten 1 betreffend Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sowie Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verpflichtete den Kläger mit gleich- zeitig ergangenem Urteil zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) an die Beklagte 1 (Urk. 43 S. 19 f.).

E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder de- ren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. In diesem Rahmen

- 4 - ist insoweit auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot so- wohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

3. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beklagten 1 um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung mit der Begründung ab, sie sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. So habe die Beklagte 1 zwar Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht, der Hauptverhandlung samt Verhandlung betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei sie jedoch un- entschuldigt ferngeblieben. Dadurch habe die geplante umfassende persönliche Befragung zu ihren finanziellen Verhältnissen und insbesondere zu bisher nicht deklarierten Vermögenswerten nicht stattfinden können. Eine Befragung wäre je- doch zur Beurteilung der Bedürftigkeit der Beklagten 1 angezeigt gewesen (Urk. 43 S. 18). 4.

E. 3 Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

E. 3.1 Zur Begründung ihres eventualiter gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdever- fahren (Urk. 42 S. 2 f.) verweist die Beklagte 1 auf ihre Ausführungen zur Be- schwerde, ihre Ausführungen in der Klageantwort und die vorinstanzlichen Akten (Urk. 42 S. 7 ff. und S. 12; Urk. 12 S. 13 ff.; Urk. 13/3-24). Zusätzlich führt sie aus, dass sich ihre finanzielle Situation noch verschlechtert habe, da all ihre Neben- verdienste bei E._____ und im Service wegen der Corona-Krise auf unbestimmte Zeit weggefallen seien (Urk. 42 S. 11).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wie bereits dargetan, obliegt es der gesuchstellenden Partei, sowohl ihre Einkommens- und

- 12 - Vermögensverhältnisse als auch ihre finanziellen Verpflichtungen vollständig an- zugeben und soweit möglich zu belegen (vgl. E. II.5.2). Die blosse Behauptung der Beklagten 1, ihre Nebenverdienste seien wegen der Corona-Krise weggefal- len, reicht nicht aus, um ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, um welche Nebenverdienste es sich handelt und ob allenfalls ei- ne Lohnfortzahlungspflicht besteht. Die eingereichten Unterlagen zu ihren finanzi- ellen Verhältnissen sind zudem nicht aktuell und – wie bereits ausgeführt – un- vollständig (vgl. E. II.5.4. f.). Demnach unterliess es die Beklagte 1, ihre finanziel- len Verhältnisse in rechtsgenügender Weise offenzulegen. Eine Nachfrist zur Er- gänzung ihrer Vorbringen braucht ihr nicht angesetzt zu werden, da sie anwaltlich vertreten ist (vgl. E. II.5.2.). Nach dem Gesagten ist das Armenrechtsgesuch der Beklagten 1 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 4 Eventualiter für den Fall, dass der Beschwerdegegner nicht leistungsfä- hig ist oder der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sei der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Un- terzeichneten eine Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 4.1 Die Beklagte 1 macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe die von ihr ins Recht gelegten Beweismittel und Ausführungen betreffend ihre finanzi- elle Situation nicht abgenommen resp. sie nicht gewürdigt, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 42 S. 10).

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbeson- dere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Der Entscheid ist sodann zu be-

- 5 - gründen, damit sich die Parteien auch ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGer 4A_453/2016 vom 16. 2017, E. 2.3.).

E. 4.3 Gleich zu Beginn ihrer Erwägungen betreffend das Gesuch der Beklagten 1 um unentgeltliche Rechtspflege hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte 1 habe Un- terlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht, womit sie indirekt auch deren Abnahme bestätigte. Eine eingehende Würdigung zu den einzelnen Unter- lagen erfolgte nicht. Aus der vorinstanzlichen Erwägung, die persönliche Befra- gung der Beklagten 1 wäre zur Beurteilung ihrer Bedürftigkeit angezeigt gewesen, lässt sich jedoch schliessen, dass die eingereichten Unterlagen der Vorinstanz hierfür nicht ausreichten (vgl. Urk. 43 S. 18). Die Motive der Vorinstanz sind somit rechtsgenügend dem vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen. Die Rügen der Beklagten 1, die Vorinstanz habe Beweismittel nicht abgenommen und ihre Be- gründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, ge- hen deshalb fehl.

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Staatskasse."

- 3 -

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). Die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kommt aus den nachstehenden Gründen nicht in Frage (vgl. E. II.1.). Von einer Stellungnahme durch die Vor- instanz kann abgesehen werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich da- mit als spruchreif. II.

1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Abweisung des Gesuchs der Beklag- ten 1 um unentgeltliche Rechtspflege und die von ihr formell erstmals im Be- schwerdeverfahren geltend gemachte Parteikostenersatzforderung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 und Art. 121 ZPO). Beschwerde- gegner ist hierbei allein der Staat, sowohl was die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2) als auch die staatliche Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO, welche aus dem besonderen öffentlich- rechtlichen Charakters des Mandats eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes folgt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7304). 2.

E. 5.1 Weiter kritisiert die Beklagte 1, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und sei in einen überspitzen Formalismus ver- fallen, da sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig wegen der fehlen- den persönlichen Befragung abgelehnt und nicht auf die bisherigen Ausführungen und eingereichten Unterlagen abgestellt habe. Schliesslich sei es ohne Weiteres möglich, ihre finanziellen Verhältnisse anhand ihrer Ausführungen in der Kla- geantwort und der eingereichten Unterlagen zu beurteilen (Urk. 42 S. 9 ff.).

E. 5.2 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an

- 6 - Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das Verbot des überspitzten Forma- lismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf. Der Vertrauensschutz gilt auch in prozessualer Hinsicht (BGer 4A_116/2015 vom

E. 5.3 Die Beklagte 1 reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein (Urk. 13/1-24; Urk. 34) und führte hierzu zusam- mengefasst Folgendes aus: Seit Juli 2018 besuche sie das C._____, um im Sommer 2022 die Matura abzuschliessen. Neben der schulischen Ausbildung ge- he sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach, wobei ihr Erwerbsum- fang und damit ihr Lohn je nach schulischer Belastung variierten. Im Februar 2019 habe ihr Nettoerwerbseinkommen Fr. 700.–, im April 2019 Fr. 2'605.30, im Mai 2019 Fr. 1'483.30 und im Juni 2019 Fr. 2'178.80 betragen. Längerfristig gehe sie

- 7 - von einem monatlichen Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 500.– netto aus. Zusätzlich erhalte sie Ausbildungszulagen von Fr. 250.– ausbezahlt und die seitens des Klägers geschuldeten Unterhaltsbeiträge würden im Umfang von Fr. 948.– bevorschusst. Von ihrer Mutter erhalte sie kein finanzielle Unterstüt- zung, da diese nicht über die entsprechenden Mittel verfüge. Ihrem Einkommen stehe ein Bedarfsminimum von Fr. 2'384.60 gegenüber. Vermögen, welches über einen Notgroschen hinausgehe, habe sie nicht (Urk. 12 S. 13 ff., S. 19).

E. 5.4 Von der gesuchstellenden Partei wird erwartet, dass sie ein vollständiges und nachprüfbares Bild ihrer finanziellen Situation vermittelt. Die Beklagte 1 äus- serte sich in Bezug auf ihr Erwerbseinkommen aber nur zu den vier Monaten Feb- ruar, April, Mai und Juni 2019, wobei sie den Monat März 2019 komplett uner- wähnt lies (Urk. 12 S. 15). Die erheblichen Einkommensschwankungen von mehr als Fr. 1'900.– in diesen vier Monaten lassen sodann keinen klaren Schluss auf ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen zu. Die Beklagte 1 geht längerfristig von einem Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat und da- mit deutlich weniger aus als in den vier genannten Monaten, wobei sie dies mit der zunehmenden schulischen Belastung begründet (Urk. 12 S. 16). Tatsächlich absolviert die Beklagte 1 seit Juli 2018 einen Maturalehrgang für Erwachsene im Selbststudium. Für die Bearbeitung der Lehrmittel rechnet die Schule bei einem normalen Rhythmus mit einem Arbeitsaufwand von ca. 21-25 Stunden pro Woche (Urk. 13/3; Urk. 34), woran auch zu erkennen ist, dass es sich um eine berufsbe- gleitende Ausbildung handelt. Da der obligatorische mündliche Unterricht für die Beklagte 1 zudem erst im Sommer 2020 beginnen wird (Urk. 34), ist anhand der eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass eine schulbedingte Reduzierung des Erwerbspensums und damit des Einkommens bereits vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen hätte. Entsprechend kann auch nicht ohne Weiteres auf das von der Beklagten 1 behauptete Einkommen von durchschnittlich Fr. 500.– abgestellt werden.

E. 5.5 Ihr Erwerbseinkommen belegte die Beklagte 1 mit mehreren Lohnabrech- nungen der Personalvermittlung D._____ (Schweiz) AG, die unterschiedliche Zeitspannen betreffen, sowie einem Monatsabschluss bei der E._____ für den

- 8 - April 2019 (Urk. 13/9-13). Monatsabschlüsse der Personalvermittlung D._____ (Schweiz) AG oder ein Arbeitsvertrag mit der E._____ wurden nicht eingereicht. Dafür reichte die Beklagte 1 einen Bankauszug zu ihrem Privatkonto bei der ZKB ein, welcher sich aber nur auf die Zeitspanne vom 29. April 2019 bis 16. Juli 2019 bezieht (Urk. 13/24). Entsprechend ist eine Abgleichung der Unterlagen nur für zwei der vier vorgebrachten Monate möglich. Die Vorbringen der Beklagten 1 vermögen aber auch einer rudimentären Plausibilitätsprüfung nicht standzuhalten. So ist bereits den eingereichten Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass die Be- klagte 1 mit Ausnahme des Aprils 2019 nicht ihre Nettolöhne in der Klageantwort vorbrachte, sondern lediglich die jeweiligen Auszahlungen, was eine Einkom- mensdifferenz von Fr. 272.20 ergibt (Februar 2019: Fr. 132.90; Mai 2019: Fr. 36.15; Juni 2019: Fr. 103.15; Urk. 12 S. 15; Urk. 13/9-13). Ausserdem berück- sichtigte sie in ihren Ausführungen das am 10. Juli 2019 von der D._____ (Schweiz) AG ausbezahlte zusätzliche Gehalt für den Juni 2019 von Fr. 494.10 trotz eingereichter Lohnabrechnung nicht (Urk. 12 S. 15; Urk. 13/13; Urk. 13/24 S. 1). Dem Bankauszug sind zudem weitere Gutschriften der D._____ (Schweiz) AG mit dem jeweiligen Vermerk "Gutschrift Salär" von gesamthaft Fr. 90.05 (24. Mai 2019: Fr. 73.80 und Fr. 16.25) zu entnehmen, welche die Beklagte 1 un- erwähnt liess und zu welchen sie auch keine Lohnabrechnung einreichte. Ausser- dem erfolgte am 17. Juni 2019 eine Gutschrift von Fr. 132.20 der F._____ AG. Die Vermutung liegt nahe, dass es sich auch hierbei, wie bei allen übrigen Gut- schriften, um eine Lohnzahlung handelt. Somit kann den eingereichten Unterla- gen für die besagte Zeit ein Betrag von Fr. 988.55 (Fr. 272.20 + Fr. 494.10 + Fr. 90.05 + Fr. 132.20) entnommen werden, welchen die Beklagte 1 in ihrer Kla- geantwort nicht als Einkommen ausgewiesen hat. Zusammen mit den weiteren Einkommen und nach Abzug des geltend gemachten monatlichen Bedarfs von Fr. 2'385.– (Urk. 12 S. 13; Urk. 42 S. 8) verblieb der Beklagten 1 in den vier do- kumentierten Monaten (Februar, April, Mai und Juni 2019) ein Überschuss von Fr. 3'207.55 ([Fr. 988.55 + 4x Fr. 948.– + 4x Fr. 250.– + Fr. 700.– + Fr. 2'605.30 + Fr. 1'483.30 + Fr. 2'178.80] – 4x Fr. 2'385.–). Aufgrund dieses Überschusses be- stehen erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit der Beklagten 1. Schliesslich liegt keine prozessuale Bedürftigkeit vor, wenn der Teil der finanziellen Mittel, der das

- 9 - zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, es der ge- suchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Ob dies zutrifft, kann allein anhand der vier besagten Monate nicht mit Bestimmtheit bejaht oder verneint werden, insbesondere da von erheblichen Einkommensschwankungen auszugehen ist. Damit zeigt sich aber auch, was schliesslich entscheidend ist, nämlich dass die Beklagte 1 ihre finanzi- ellen Verhältnisse nicht hinreichend offengelegt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Hervorzuheben ist nochmals, dass die Beklagte 1 nur Angaben zu den Mo- naten Februar, April, Mai und Juni 2019 machte und sich in der Klageantwort vom

22. August 2019 nicht zu den Monaten Januar, März und Juli 2019 äusserte oder entsprechende Unterlagen offerierte. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie zwei Steuererklärungen ihrer Mutter einreichte (Urk. 13/15 und 16), es aber unterliess, die eigene vorzuweisen, insbesondere da sie anwaltlich vertre- ten war. Das Fehlen der Steuererklärung ist in der Regel als Mangel in der Be- gründung eines Armenrechtsgesuchs zu werten, da sie im Einzelnen Auskunft über die Zusammensetzung und Herkunft von Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen gibt und die Überprüfung von Vollständigkeit und Plausibilität der übrigen vom Gesuchsteller gemachten Angaben erlaubt (OGer ZH RZ190006 vom 26. Juni 2019 E. 3.3. mit Verweis auf BGer 4A_645/2012 vom 19. März 2013, E. 5.1.2). Der eingereichte Kontoauszug (Urk. 13/24) vermag ein Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis nicht zu ersetzen. Zusammengefasst ergibt sich, dass ein vollständiges und nachprüfbares Bild der finanziellen Situation der Beklagten 1 anhand ihrer Vorbringen und der einge- reichten Unterlagen nicht erstellt werden kann.

E. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist den weiteren Einwendungen der Beklagten 1 entgegenzuhalten, dass sie nichts für sich aus der vorinstanzlichen Mankobe- rechnung abzuleiten vermag (Urk. 42 7 f.), da diese zur Festlegung der Über- schussverteilung unter den Kindern des Klägers erfolgte und die Vorinstanz auf der Einkommensseite der Beklagten 1 lediglich auf ein hypothetisches Erwerbs-

- 10 - einkommen von Fr. 600.– und die Ausbildungszulage von Fr. 250.– abstellte (Urk. 43 S. 13 f.). Auch kann entgegen der Ansicht der Beklagten 1 aus der Be- vorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht auf ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO geschlossen werden (Urk. 42 S. 11), weil die Anspruchsgren- zen für die beiden staatlichen Bedarfsleistungen unterschiedlich berechnet wer- den (vgl. für die unentgeltliche Rechtspflege statt vieler BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 117 N 9 ff.; für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen: § 21 Abs. 2 und 3 KJHG i.V.m. §§ 19 ff. AlimV).

E. 5.7 Die von der Vorinstanz beabsichtigte Befragung der Beklagten 1, um ihre Bedürftigkeit beurteilen zu können, ist von der Sache her nicht zu beanstanden. Umso mehr, als die Beklagte 1 eine Parteibefragung zu ihren finanziellen Verhält- nissen selbst offerierte (Urk. 12 S. 13 ff.). Die Beklagte 1 stellt ihrerseits nicht in Abrede, der Verhandlung vom 18. November 2019 unentschuldigt ferngeblieben zu sein (Urk. 42 S. 6 und 11). Aufgrund all dieser Umstände trifft die Beklagte 1 aber der Vorwurf, ihre finanziellen Verhältnisse nicht in rechtsgenügender Weise offengelegt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Ein überspitzer Formalismus ist diesbezüglich nicht erkennbar und die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis nicht zu beanstan- den. Der Beschwerdeantrag Ziffer 1 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Weiter stellte die Beklagte 1 den Beschwerdeantrag, es sei ihr infolge der Mittellosigkeit des Klägers die vorinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 9'000.– aus der Staatskasse zu entrichten. Hierzu bringt sie vor, dass nach Art. 122 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemes- sen zu entschädigen sei, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich sei (Urk. 42 S. 11). Wie dem klaren Wortlaut von Art. 122 Abs. 2 ZPO zu entnehmen ist, setzt die staatliche Ausfallhaftung voraus, dass die obsiegende Partei ihren Prozess unentgeltlich führt. Da der Beklagten 1 die unentgeltliche Rechtspflege aber von der Vorinstanz zu Recht nicht gewährt wurde, wird sie von der Ausfall-

- 11 - haftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht erfasst und der Beschwerdeantrag Ziffer 2 ist ohne Weiterungen abzuweisen. III.

1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung allerdings nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und der unterliegenden Beklag- ten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen, der Beklagten 1 zufolge ihres Unterliegens und dem Beschwerde- gegner mangels relevanter Umtriebe.

2. Der Antrag der Beklagten 1, den Kläger zur Leistung eines Prozesskosten- beitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, ist schon allein aufgrund dessen fehlender Parteistellung abzuweisen. 3.

E. 9 November 2015, E. 3.5.2). Entsprechend ist vorweg zu prüfen, ob die behaup- tete Mittellosigkeit der Beklagten 1 nicht bereits aufgrund ihrer Vorbringen und Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht wurde, so dass eine Befragung sach- lich nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Hervorzuheben ist hierzu, dass die Unter- suchungsmaxime im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege die ge- suchstellende Partei nicht von der Pflicht entbindet, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder man- gels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. Ein zu wenig aufschlussreiches oder unvollständig belegtes Gesuch darf bei Rechtsunkundigen grundsätzlich erst ab- gewiesen werden, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Mitwirkungs- pflicht zu erfüllen. Anders verhält es sich allerdings, wenn die gesuchstellende Partei bereits anwaltlich vertreten ist oder ihr aus früheren Verfahren bekannt ist, dass sie zur Begründung des Armenrechtsgesuches (insbesondere) ihre finanziel- len Verhältnisse umfassend offenlegen und belegen muss. In diesen Fällen ist es zulässig, die Anforderungen an ein Armenrechtsgesuch als bekannt vorauszuset- zen und bei einem mangelhaft begründeten oder dokumentierten Gesuch von ei- ner Fristansetzung zur Ergänzung der betreffenden Vorbringen abzusehen (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018, E. 3.2.).

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beklagten 1 um Zusprechung eines Prozesskostenbeitra- ges für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch der Beklagten 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten 1 auf- erlegt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 -
  8. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte 1 und an die Vorinstanz sowie im Auszug der Dispositiv-Ziffern 1 und 5 an den Kläger, B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RC200001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 12. Juni 2020 in Sachen A._____, Beklagte 1 und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, betreffend Abänderung Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädi- gungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 11. März 2020 (FK190045-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob B._____ (fortan Kläger) gegen seine mündige Tochter, die Beklagte 1 und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte 1), vor Vorinstanz Klage auf Abänderung des Kindesunterhalts (Urk. 2). Die Beklagte 1 beantragte ihrerseits mit Klageantwort vom 22. August 2019 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, die Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 2). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des vor-instanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 37 S. 3 = Urk. 43 S. 3).

2. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wies die Vorinstanz die Gesuche der Be- klagten 1 betreffend Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sowie Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verpflichtete den Kläger mit gleich- zeitig ergangenem Urteil zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) an die Beklagte 1 (Urk. 43 S. 19 f.).

3. Hiergegen erhob die Beklagte 1 mit Eingabe vom 27. März 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 39) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 42 S. 2): " 1. Es sei die Verfügung vom 11. März 2020 des Bezirksgerichts Zürich (Ge- schäfts-Nr. FK190045) bezüglich Dispositivziffer 3 aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Prozess- führung gutzuheissen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

2. Die gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils vom 11. März 2020 des Be- zirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FK190045) der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) sei aus der Staatskasse zu entrichten.

3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

4. Eventualiter für den Fall, dass der Beschwerdegegner nicht leistungsfä- hig ist oder der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sei der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Un- terzeichneten eine Rechtsbeiständin zu bestellen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Staatskasse."

- 3 -

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). Die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kommt aus den nachstehenden Gründen nicht in Frage (vgl. E. II.1.). Von einer Stellungnahme durch die Vor- instanz kann abgesehen werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich da- mit als spruchreif. II.

1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Abweisung des Gesuchs der Beklag- ten 1 um unentgeltliche Rechtspflege und die von ihr formell erstmals im Be- schwerdeverfahren geltend gemachte Parteikostenersatzforderung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 und Art. 121 ZPO). Beschwerde- gegner ist hierbei allein der Staat, sowohl was die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2) als auch die staatliche Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO, welche aus dem besonderen öffentlich- rechtlichen Charakters des Mandats eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes folgt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7304). 2. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorge- brachter Beanstandungen. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder de- ren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. In diesem Rahmen

- 4 - ist insoweit auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot so- wohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

3. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beklagten 1 um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung mit der Begründung ab, sie sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. So habe die Beklagte 1 zwar Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht, der Hauptverhandlung samt Verhandlung betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei sie jedoch un- entschuldigt ferngeblieben. Dadurch habe die geplante umfassende persönliche Befragung zu ihren finanziellen Verhältnissen und insbesondere zu bisher nicht deklarierten Vermögenswerten nicht stattfinden können. Eine Befragung wäre je- doch zur Beurteilung der Bedürftigkeit der Beklagten 1 angezeigt gewesen (Urk. 43 S. 18). 4. 4.1. Die Beklagte 1 macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe die von ihr ins Recht gelegten Beweismittel und Ausführungen betreffend ihre finanzi- elle Situation nicht abgenommen resp. sie nicht gewürdigt, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 42 S. 10). 4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbeson- dere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Der Entscheid ist sodann zu be-

- 5 - gründen, damit sich die Parteien auch ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGer 4A_453/2016 vom 16. 2017, E. 2.3.). 4.3. Gleich zu Beginn ihrer Erwägungen betreffend das Gesuch der Beklagten 1 um unentgeltliche Rechtspflege hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte 1 habe Un- terlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht, womit sie indirekt auch deren Abnahme bestätigte. Eine eingehende Würdigung zu den einzelnen Unter- lagen erfolgte nicht. Aus der vorinstanzlichen Erwägung, die persönliche Befra- gung der Beklagten 1 wäre zur Beurteilung ihrer Bedürftigkeit angezeigt gewesen, lässt sich jedoch schliessen, dass die eingereichten Unterlagen der Vorinstanz hierfür nicht ausreichten (vgl. Urk. 43 S. 18). Die Motive der Vorinstanz sind somit rechtsgenügend dem vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen. Die Rügen der Beklagten 1, die Vorinstanz habe Beweismittel nicht abgenommen und ihre Be- gründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, ge- hen deshalb fehl. 5. 5.1. Weiter kritisiert die Beklagte 1, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und sei in einen überspitzen Formalismus ver- fallen, da sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig wegen der fehlen- den persönlichen Befragung abgelehnt und nicht auf die bisherigen Ausführungen und eingereichten Unterlagen abgestellt habe. Schliesslich sei es ohne Weiteres möglich, ihre finanziellen Verhältnisse anhand ihrer Ausführungen in der Kla- geantwort und der eingereichten Unterlagen zu beurteilen (Urk. 42 S. 9 ff.). 5.2. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an

- 6 - Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das Verbot des überspitzten Forma- lismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf. Der Vertrauensschutz gilt auch in prozessualer Hinsicht (BGer 4A_116/2015 vom

9. November 2015, E. 3.5.2). Entsprechend ist vorweg zu prüfen, ob die behaup- tete Mittellosigkeit der Beklagten 1 nicht bereits aufgrund ihrer Vorbringen und Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht wurde, so dass eine Befragung sach- lich nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Hervorzuheben ist hierzu, dass die Unter- suchungsmaxime im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege die ge- suchstellende Partei nicht von der Pflicht entbindet, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder man- gels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. Ein zu wenig aufschlussreiches oder unvollständig belegtes Gesuch darf bei Rechtsunkundigen grundsätzlich erst ab- gewiesen werden, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Mitwirkungs- pflicht zu erfüllen. Anders verhält es sich allerdings, wenn die gesuchstellende Partei bereits anwaltlich vertreten ist oder ihr aus früheren Verfahren bekannt ist, dass sie zur Begründung des Armenrechtsgesuches (insbesondere) ihre finanziel- len Verhältnisse umfassend offenlegen und belegen muss. In diesen Fällen ist es zulässig, die Anforderungen an ein Armenrechtsgesuch als bekannt vorauszuset- zen und bei einem mangelhaft begründeten oder dokumentierten Gesuch von ei- ner Fristansetzung zur Ergänzung der betreffenden Vorbringen abzusehen (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018, E. 3.2.). 5.3. Die Beklagte 1 reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein (Urk. 13/1-24; Urk. 34) und führte hierzu zusam- mengefasst Folgendes aus: Seit Juli 2018 besuche sie das C._____, um im Sommer 2022 die Matura abzuschliessen. Neben der schulischen Ausbildung ge- he sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach, wobei ihr Erwerbsum- fang und damit ihr Lohn je nach schulischer Belastung variierten. Im Februar 2019 habe ihr Nettoerwerbseinkommen Fr. 700.–, im April 2019 Fr. 2'605.30, im Mai 2019 Fr. 1'483.30 und im Juni 2019 Fr. 2'178.80 betragen. Längerfristig gehe sie

- 7 - von einem monatlichen Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 500.– netto aus. Zusätzlich erhalte sie Ausbildungszulagen von Fr. 250.– ausbezahlt und die seitens des Klägers geschuldeten Unterhaltsbeiträge würden im Umfang von Fr. 948.– bevorschusst. Von ihrer Mutter erhalte sie kein finanzielle Unterstüt- zung, da diese nicht über die entsprechenden Mittel verfüge. Ihrem Einkommen stehe ein Bedarfsminimum von Fr. 2'384.60 gegenüber. Vermögen, welches über einen Notgroschen hinausgehe, habe sie nicht (Urk. 12 S. 13 ff., S. 19). 5.4. Von der gesuchstellenden Partei wird erwartet, dass sie ein vollständiges und nachprüfbares Bild ihrer finanziellen Situation vermittelt. Die Beklagte 1 äus- serte sich in Bezug auf ihr Erwerbseinkommen aber nur zu den vier Monaten Feb- ruar, April, Mai und Juni 2019, wobei sie den Monat März 2019 komplett uner- wähnt lies (Urk. 12 S. 15). Die erheblichen Einkommensschwankungen von mehr als Fr. 1'900.– in diesen vier Monaten lassen sodann keinen klaren Schluss auf ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen zu. Die Beklagte 1 geht längerfristig von einem Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat und da- mit deutlich weniger aus als in den vier genannten Monaten, wobei sie dies mit der zunehmenden schulischen Belastung begründet (Urk. 12 S. 16). Tatsächlich absolviert die Beklagte 1 seit Juli 2018 einen Maturalehrgang für Erwachsene im Selbststudium. Für die Bearbeitung der Lehrmittel rechnet die Schule bei einem normalen Rhythmus mit einem Arbeitsaufwand von ca. 21-25 Stunden pro Woche (Urk. 13/3; Urk. 34), woran auch zu erkennen ist, dass es sich um eine berufsbe- gleitende Ausbildung handelt. Da der obligatorische mündliche Unterricht für die Beklagte 1 zudem erst im Sommer 2020 beginnen wird (Urk. 34), ist anhand der eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass eine schulbedingte Reduzierung des Erwerbspensums und damit des Einkommens bereits vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen hätte. Entsprechend kann auch nicht ohne Weiteres auf das von der Beklagten 1 behauptete Einkommen von durchschnittlich Fr. 500.– abgestellt werden. 5.5. Ihr Erwerbseinkommen belegte die Beklagte 1 mit mehreren Lohnabrech- nungen der Personalvermittlung D._____ (Schweiz) AG, die unterschiedliche Zeitspannen betreffen, sowie einem Monatsabschluss bei der E._____ für den

- 8 - April 2019 (Urk. 13/9-13). Monatsabschlüsse der Personalvermittlung D._____ (Schweiz) AG oder ein Arbeitsvertrag mit der E._____ wurden nicht eingereicht. Dafür reichte die Beklagte 1 einen Bankauszug zu ihrem Privatkonto bei der ZKB ein, welcher sich aber nur auf die Zeitspanne vom 29. April 2019 bis 16. Juli 2019 bezieht (Urk. 13/24). Entsprechend ist eine Abgleichung der Unterlagen nur für zwei der vier vorgebrachten Monate möglich. Die Vorbringen der Beklagten 1 vermögen aber auch einer rudimentären Plausibilitätsprüfung nicht standzuhalten. So ist bereits den eingereichten Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass die Be- klagte 1 mit Ausnahme des Aprils 2019 nicht ihre Nettolöhne in der Klageantwort vorbrachte, sondern lediglich die jeweiligen Auszahlungen, was eine Einkom- mensdifferenz von Fr. 272.20 ergibt (Februar 2019: Fr. 132.90; Mai 2019: Fr. 36.15; Juni 2019: Fr. 103.15; Urk. 12 S. 15; Urk. 13/9-13). Ausserdem berück- sichtigte sie in ihren Ausführungen das am 10. Juli 2019 von der D._____ (Schweiz) AG ausbezahlte zusätzliche Gehalt für den Juni 2019 von Fr. 494.10 trotz eingereichter Lohnabrechnung nicht (Urk. 12 S. 15; Urk. 13/13; Urk. 13/24 S. 1). Dem Bankauszug sind zudem weitere Gutschriften der D._____ (Schweiz) AG mit dem jeweiligen Vermerk "Gutschrift Salär" von gesamthaft Fr. 90.05 (24. Mai 2019: Fr. 73.80 und Fr. 16.25) zu entnehmen, welche die Beklagte 1 un- erwähnt liess und zu welchen sie auch keine Lohnabrechnung einreichte. Ausser- dem erfolgte am 17. Juni 2019 eine Gutschrift von Fr. 132.20 der F._____ AG. Die Vermutung liegt nahe, dass es sich auch hierbei, wie bei allen übrigen Gut- schriften, um eine Lohnzahlung handelt. Somit kann den eingereichten Unterla- gen für die besagte Zeit ein Betrag von Fr. 988.55 (Fr. 272.20 + Fr. 494.10 + Fr. 90.05 + Fr. 132.20) entnommen werden, welchen die Beklagte 1 in ihrer Kla- geantwort nicht als Einkommen ausgewiesen hat. Zusammen mit den weiteren Einkommen und nach Abzug des geltend gemachten monatlichen Bedarfs von Fr. 2'385.– (Urk. 12 S. 13; Urk. 42 S. 8) verblieb der Beklagten 1 in den vier do- kumentierten Monaten (Februar, April, Mai und Juni 2019) ein Überschuss von Fr. 3'207.55 ([Fr. 988.55 + 4x Fr. 948.– + 4x Fr. 250.– + Fr. 700.– + Fr. 2'605.30 + Fr. 1'483.30 + Fr. 2'178.80] – 4x Fr. 2'385.–). Aufgrund dieses Überschusses be- stehen erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit der Beklagten 1. Schliesslich liegt keine prozessuale Bedürftigkeit vor, wenn der Teil der finanziellen Mittel, der das

- 9 - zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, es der ge- suchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Ob dies zutrifft, kann allein anhand der vier besagten Monate nicht mit Bestimmtheit bejaht oder verneint werden, insbesondere da von erheblichen Einkommensschwankungen auszugehen ist. Damit zeigt sich aber auch, was schliesslich entscheidend ist, nämlich dass die Beklagte 1 ihre finanzi- ellen Verhältnisse nicht hinreichend offengelegt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Hervorzuheben ist nochmals, dass die Beklagte 1 nur Angaben zu den Mo- naten Februar, April, Mai und Juni 2019 machte und sich in der Klageantwort vom

22. August 2019 nicht zu den Monaten Januar, März und Juli 2019 äusserte oder entsprechende Unterlagen offerierte. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie zwei Steuererklärungen ihrer Mutter einreichte (Urk. 13/15 und 16), es aber unterliess, die eigene vorzuweisen, insbesondere da sie anwaltlich vertre- ten war. Das Fehlen der Steuererklärung ist in der Regel als Mangel in der Be- gründung eines Armenrechtsgesuchs zu werten, da sie im Einzelnen Auskunft über die Zusammensetzung und Herkunft von Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen gibt und die Überprüfung von Vollständigkeit und Plausibilität der übrigen vom Gesuchsteller gemachten Angaben erlaubt (OGer ZH RZ190006 vom 26. Juni 2019 E. 3.3. mit Verweis auf BGer 4A_645/2012 vom 19. März 2013, E. 5.1.2). Der eingereichte Kontoauszug (Urk. 13/24) vermag ein Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis nicht zu ersetzen. Zusammengefasst ergibt sich, dass ein vollständiges und nachprüfbares Bild der finanziellen Situation der Beklagten 1 anhand ihrer Vorbringen und der einge- reichten Unterlagen nicht erstellt werden kann. 5.6. Der Vollständigkeit halber ist den weiteren Einwendungen der Beklagten 1 entgegenzuhalten, dass sie nichts für sich aus der vorinstanzlichen Mankobe- rechnung abzuleiten vermag (Urk. 42 7 f.), da diese zur Festlegung der Über- schussverteilung unter den Kindern des Klägers erfolgte und die Vorinstanz auf der Einkommensseite der Beklagten 1 lediglich auf ein hypothetisches Erwerbs-

- 10 - einkommen von Fr. 600.– und die Ausbildungszulage von Fr. 250.– abstellte (Urk. 43 S. 13 f.). Auch kann entgegen der Ansicht der Beklagten 1 aus der Be- vorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht auf ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO geschlossen werden (Urk. 42 S. 11), weil die Anspruchsgren- zen für die beiden staatlichen Bedarfsleistungen unterschiedlich berechnet wer- den (vgl. für die unentgeltliche Rechtspflege statt vieler BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 117 N 9 ff.; für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen: § 21 Abs. 2 und 3 KJHG i.V.m. §§ 19 ff. AlimV). 5.7. Die von der Vorinstanz beabsichtigte Befragung der Beklagten 1, um ihre Bedürftigkeit beurteilen zu können, ist von der Sache her nicht zu beanstanden. Umso mehr, als die Beklagte 1 eine Parteibefragung zu ihren finanziellen Verhält- nissen selbst offerierte (Urk. 12 S. 13 ff.). Die Beklagte 1 stellt ihrerseits nicht in Abrede, der Verhandlung vom 18. November 2019 unentschuldigt ferngeblieben zu sein (Urk. 42 S. 6 und 11). Aufgrund all dieser Umstände trifft die Beklagte 1 aber der Vorwurf, ihre finanziellen Verhältnisse nicht in rechtsgenügender Weise offengelegt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Ein überspitzer Formalismus ist diesbezüglich nicht erkennbar und die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis nicht zu beanstan- den. Der Beschwerdeantrag Ziffer 1 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Weiter stellte die Beklagte 1 den Beschwerdeantrag, es sei ihr infolge der Mittellosigkeit des Klägers die vorinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 9'000.– aus der Staatskasse zu entrichten. Hierzu bringt sie vor, dass nach Art. 122 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemes- sen zu entschädigen sei, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich sei (Urk. 42 S. 11). Wie dem klaren Wortlaut von Art. 122 Abs. 2 ZPO zu entnehmen ist, setzt die staatliche Ausfallhaftung voraus, dass die obsiegende Partei ihren Prozess unentgeltlich führt. Da der Beklagten 1 die unentgeltliche Rechtspflege aber von der Vorinstanz zu Recht nicht gewährt wurde, wird sie von der Ausfall-

- 11 - haftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht erfasst und der Beschwerdeantrag Ziffer 2 ist ohne Weiterungen abzuweisen. III.

1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung allerdings nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und der unterliegenden Beklag- ten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen, der Beklagten 1 zufolge ihres Unterliegens und dem Beschwerde- gegner mangels relevanter Umtriebe.

2. Der Antrag der Beklagten 1, den Kläger zur Leistung eines Prozesskosten- beitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, ist schon allein aufgrund dessen fehlender Parteistellung abzuweisen. 3. 3.1. Zur Begründung ihres eventualiter gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdever- fahren (Urk. 42 S. 2 f.) verweist die Beklagte 1 auf ihre Ausführungen zur Be- schwerde, ihre Ausführungen in der Klageantwort und die vorinstanzlichen Akten (Urk. 42 S. 7 ff. und S. 12; Urk. 12 S. 13 ff.; Urk. 13/3-24). Zusätzlich führt sie aus, dass sich ihre finanzielle Situation noch verschlechtert habe, da all ihre Neben- verdienste bei E._____ und im Service wegen der Corona-Krise auf unbestimmte Zeit weggefallen seien (Urk. 42 S. 11). 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wie bereits dargetan, obliegt es der gesuchstellenden Partei, sowohl ihre Einkommens- und

- 12 - Vermögensverhältnisse als auch ihre finanziellen Verpflichtungen vollständig an- zugeben und soweit möglich zu belegen (vgl. E. II.5.2). Die blosse Behauptung der Beklagten 1, ihre Nebenverdienste seien wegen der Corona-Krise weggefal- len, reicht nicht aus, um ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, um welche Nebenverdienste es sich handelt und ob allenfalls ei- ne Lohnfortzahlungspflicht besteht. Die eingereichten Unterlagen zu ihren finanzi- ellen Verhältnissen sind zudem nicht aktuell und – wie bereits ausgeführt – un- vollständig (vgl. E. II.5.4. f.). Demnach unterliess es die Beklagte 1, ihre finanziel- len Verhältnisse in rechtsgenügender Weise offenzulegen. Eine Nachfrist zur Er- gänzung ihrer Vorbringen braucht ihr nicht angesetzt zu werden, da sie anwaltlich vertreten ist (vgl. E. II.5.2.). Nach dem Gesagten ist das Armenrechtsgesuch der Beklagten 1 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten 1 um Zusprechung eines Prozesskostenbeitra- ges für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beklagten 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten 1 auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 13 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte 1 und an die Vorinstanz sowie im Auszug der Dispositiv-Ziffern 1 und 5 an den Kläger, B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: