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RC170001

Unterhalt (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2017-05-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Einreichung ihrer Schlichtungsgesuche machten B._____ (Geschäfts- Nr. FP160116) und C._____ (FP160117; fortan Klägerinnen) am 30. April 2016 je eine Klage auf Volljährigenunterhalt gegen ihren Vater, Dr. D._____ (fortan Be- klagter), anhängig (Urk. 5/1; Urk. 5/7/1). Mit Eingaben vom 15. August 2016 reich- ten die Klägerinnen bei der Vorinstanz ihre Klagebegründungen ein. Sie beantrag- ten die Bezahlung angemessener Unterhaltsbeiträge. Weiter stellten sie ein Ge- such um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und ersuchten (im Eventual- standpunkt ) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/7/2 S. 2). Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurden die Verfahren vereinigt. Sie wurden unter der Geschäftsnummer FP160116 weitergeführt. Nach Einreichung der Klageant- wort (Urk. 5/11) fand am 9. Januar 2017 die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien, nachdem vorgängig die Replik sowie die Duplik erstattet worden waren, eine Vereinbarung (Prot. Vi S. 4 ff.; Urk. 5/16; Urk. 5/19). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde unter anderem die getroffe- ne Vereinbarung vorgemerkt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Urk. 5/20 S. 5, Dispositivziffer 3). Sodann wurde den Klägerinnen die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt (Dispositivziffer 1).

E. 2 Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin ei- ne Entschädigung aus der Gerichtskasse. Sie machte einen Aufwand von 64.2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 484.70 geltend (Fr. 39.40 Telefon- und Portospesen, Fr. 439.50 Fotokopien und Fr. 5.80 Wegkosten). Die Beschwerde- führerin reichte eine detaillierte Honorarnote ein (Urk. 5/25). Sie ersuchte um die Festsetzung einer "angemessenen Entschädigung zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer" (Urk. 5/24). Mit Verfügung vom 6. März 2017 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen mit

- 3 - Fr. 7'560.– (Fr. 6'600.– Honorar, Fr. 400.– Barauslagen und Fr. 560.– Mehrwert- steuer; Urk. 5/26 = Urk. 2).

E. 3 Gegen die vorgenannte Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 5/27; Urk. 1). Sie stellt die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FP160116-L) vom 6. März 2017 aufzuheben und es sei die angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf mindestens CHF 14'390.65 (inkl. Baraus- lagen und 8 % MWST) festzusetzen. Eventualiter sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FP160116-L) vom

E. 3.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Zivilsachen bemisst sich nach der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). Sie wird festgesetzt, nachdem die An- wältin dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vor- gelegt hat, wobei damit ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung ver- bunden werden kann (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Entschädigung berech- net sich - vorbehältlich der bundesgerichtlichen Einschränkung, dass jedenfalls notwendiger Aufwand angemessen zu entschädigen ist (BGer 5A_157/2015 vom

E. 3.2 Die Klägerinnen machten je eine separate Klage auf Volljährigenunter- halt gegen den Beklagten anhängig. Eine subjektive Klagehäufung im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft (Art. 71 Abs. 1 ZPO) nahmen sie nicht vor. Nach Einreichung der Klagebegründungen vom 15. August 2016 wurden die Verfahren mit Verfügung vom 25. August 2016 vereinigt. Die Beschwerdeführerin selbst führt an, dass beide Klageschriften weitgehend übereinstimmend waren (Urk. 1 S. 3). Dennoch musste sie, da die Klägerinnen einen unterschiedlichen Werde- gang haben und ihre Bedarfszahlen nur teilweise übereinstimmen (Urk. 5/2 S. 5 ff., Urk. 5/7/2 S. 5 ff. und Urk. 5/16 S. 11), Anpassungen vornehmen. Nach- vollziehbar ist sodann, dass durch die Doppelvertretung ein Mehraufwand an Kommunikation und Koordination entstand. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, für die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin vom kumulierten Streitwert der beiden Klagen auszugehen. Für die Berechnung des Streitwertes ist von einer noch zu absolvierenden Stu- diendauer der beiden Klägerinnen von je vier Jahren auszugehen. Der kumulierte Streitwert beträgt (gerundet) Fr. 226'800.– (Fr. 116'559.20 [2 x Fr. 2'337.85 plus 46 x Fr. 2'432.25] + Fr. 110'258.40 [48 x Fr. 2'297.05]; Urk. 5/16 S. 1 f.). Die Grundgebühr der Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 16'838.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend waren weder der Zeitaufwand noch die Verantwortung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief. So waren zwar keine Kinderbelange strittig, aber es galt die Finanzierung der Erstausbildungen der beiden Klägerinnen durch ihren Vater zu prüfen. Der Beklagte ist selbständig er- werbend. Seine Ausführungen in der Klageantwort zu seinen in den letzten drei Jahren erzielten Einkünften waren lückenhaft (Urk. 5/11 S. 8). Dies führte dazu,

- 7 - dass sich die Klägerinnen in der Replik eingehend mit den beklagtischen Behaup- tungen und eingereichten Urkunden auseinandersetzen mussten. Sie hatten zahl- reiche Editionsbegehren zu stellen, um an die notwendigen Unterlagen zu gelan- gen (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/16 S. 20 ff.). Dennoch waren, auch da im Anschluss an die Replik und Duplik im Rahmen der Vergleichsgespräche eine Einigung erzielt werden konnte (Prot. Vi S. 15), keine umfangreichen Buchhaltungsunterlagen etc. zu sichten und auszuwerten. In der Klagebegründung führten die spärlichen In- formationen des Beklagten gar zu einem Minderaufwand, da kaum etwas zum Einkommen und zum Bedarf des Beklagten behauptet werden konnte (Urk. 5/2 S. 7 f., Urk. 5/7/2 S. 7 f.). Komplexe Rechts- oder Tatfragen waren nicht zu klären. Der Beklagte bestritt jedoch mit der Klageantwort die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Er behauptete einen Lebensmittelpunkt der Klägerinnen bei der Kindsmutter in E._____ (Deutschland; Urk. 5/11 S. 3 f.). Nach der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit lag ein Sachverhalt mit internationalem Bezug vor (Urk. 1 S. 4). Sodann wurde, wie bereits erwähnt, die Abklärung der Einkommensverhältnisse des Beklagten dadurch erschwert, dass er selbständig erwerbend ist und seine Tätigkeiten nur lückenhaft belegte. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Grundgebühr von Fr. 16'838.– im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV weder zu erhöhen noch zu er- mässigen. Hingegen handelt es sich bei den beantragten Unterhaltsbeiträgen um wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Die Gebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV auf die Hälfte, mithin Fr. 8'419.– zu redu- zieren. Mit diesem Betrag abgegolten ist hingegen nur die Abfassung der Klagebegrün- dungen sowie der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom

9. Januar 2017 (Prot. Vi S. 4 ff.). Für die Abfassung der Replik ist der Beschwer- deführerin ein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren. So hielt die Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 21. Juni 2006 in § 6 Abs. 1 explizit fest, dass die Grundgebühr verdient sei, wenn die Klagebegrün- dung mündlich oder schriftlich erstattet worden sei. Zur Grundgebühr würden Zu- schläge berechnet, für jede weitere Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren oder zur Vorbereitung des mündlichen Verfahrens (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Der

- 8 - Inhalt von § 6 aAnwGebV sollte durch die neue Formulierung nicht verändert wer- den (Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebührenverordnung, KR-Nr. 280/2010, in Amtsblatt des Kantons Zü- rich Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2009). Vorliegend erscheint ein Zuschlag von rund 30 % als angemessen. Es resultiert eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 10'900.–. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob diese Entschädigung der verfassungsmässigen Minimalgarantie entspricht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergü- tung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2). Soll eine Entschädigung zuge- sprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu ei- nem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der ge- leistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf ge- richtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist ver- pflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und da- her ausser Betracht bleiben müssen (vgl. BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.1 und 4.1, sowie 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013, E. 4.1). Die Beschwerdefüh- rerin hat vor Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht und dargelegt,

- 9 - weshalb ihres Erachtens ein Aufwand von 64.2 Stunden zur gehörigen Mandats- führung notwendig war (Urk. 5/24; Urk. 5/25). 4.2. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung von Fr. 10'900.– entspricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitauf- wands von 64.2 Stunden einer Vergütung von (gerundet) Fr. 170.– pro Stunde. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Stundenaufwand und die da- raus abgeleitete Entschädigung von Fr. 12'840.– (64.2 Stunden mal Fr. 200.–) ist denn auch höher als die von der Kammer für angemessen erachtete Entschädi- gung (ohne Barauslagen und MwSt.). Zu entschädigen ist hingegen nur der not- wendige Zeitaufwand. Massgeblich ist dabei der erforderliche Zeitaufwand eines durchschnittlich erfahrenen bzw. routinierten Parteivertreters, der direkt von sei- nem Mandanten bezahlt werden muss. Vorliegend sind mindestens 5.6 Stunden in der Honorarnote der Beschwerdeführerin nicht als angemessener Zeitaufwand im vorerwähnten Sinne zu qualifizieren. So führt die Beschwerdeführerin diverse E-Mail Kontakte und Telefonate mit der Mutter der Klägerinnen auf (vgl. u.a.: 4.8.2016 ["Arbeit Klageschriften; E-Mail an und von Fr. F._____; Sichtung diverse neue Unterlagen; E-Mail an Klientinnen": 2.8 Stunden]; 8.8.2016 ["div. E-Mails von Fr. F._____; Sichtung Beilagen; 2 E-Mails von Klientinnen; E-Mail an Fr. F._____; Anpassung und Ergänzung Klageschrift; Zusammenstellen Beilagen; rechtl. Abklärungen; 2 E-Mails an Klientinnen": 4.8 Stunden]; 9.8.2016 ["3 E-Mails von Fr. F._____; Sichtung diverse neue Unterlagen; Arbeit an Klage; Telefon mit Klientinnen": 4.5 Stunden]; 12.8.2016 ["E-Mail von Klientin; Sichtung Beilage; Ar- beit an Klage; Telefon mit F._____; Überarbeiten und Ergänzen Klage; je zwei E- Mails an Klientinnen"; 5.9 Stunden]; 3.10.2016 ["E-Mail von Klientinnen; Telefon mit Frau F._____": 0.4 Stunden]; 9.12.2016 ["E-Mail von und an Klientin; E-Mail Fr. F._____; Sichtung Beilage": 0.2 Stunden]). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert, wieso der Kontakt zwischen den voll- jährigen Klägerinnen und ihrer Anwältin über deren Mutter abgewickelt werden musste. Offensichtlich führte dieses Vorgehen dazu, dass von der Mutter Unterla- gen eingereicht wurden und Instruktionen erfolgten, hernach jedoch Bericht hier- über von der Beschwerdeführerin an ihre Klientinnen zu erstatten war. Es wäre angezeigt gewesen, dass die Beschwerdeführerin dafür gesorgt hätte, dass die

- 10 - Mutter die Klägerinnen instruiert und diese selbst Kontakt mit ihr aufnehmen. Es erscheint angemessen, von den unter diesen Positionen insgesamt geltend ge- machten 18.6 Stunden rund 4 Stunden nicht zu entschädigen. Berücksichtigt man im Weiteren, dass Sekretariatsarbeiten wie das unkommentierte Weiterleiten von Verfügungen und Eingaben der Gegenpartei an die Klägerinnen, das Versenden von Eingaben an das Gericht sowie Telefonate offensichtlich administrativer Natur (z.B. zwecks Vereinbarung eines Verhandlungstermins) etc. nicht zum entschädi- gungspflichtigen Aufwand gehören, da sie im Anwaltshonorar inbegriffen sind, entfallen weitere Aufwendungen im Umfang von 0.6 Stunden (vgl. u.a. die Auf- wendungen unter 26.8.2016 ["Verfügung BGZ; E-Mail an Klientinnen": 0.1 Stun- den]; 6.9.2016 ["FEG GP; Verfügung BGZ; E-Mail an Klientinnen": 0.1 Stunden]; 4.11.2016 ["Fax von BGZ; E-Mail an Klientinnen; Telefon Klientin; 2 Telefonate mit Hr. G._____, BGZ; E-Mail von Klientin; Fax an BGZ": 0.3 Stunden]; 14.11.2016 ["Vorladung; E-Mail an Klientinnen": 0.1 Stunden]). Damit hat sich der notwendige Gesamtaufwand für die Mandatsführung durch die Beschwerdeführe- rin auf höchstens rund 60 Stunden belaufen. Eine Entschädigung von Fr. 10'900.– erweist sich damit auch mit Bezug auf den geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen. Sie entspricht mit einem Betrag von rund Fr. 180.– pro Stunde auch der Verfassung. Ein Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Stunde besteht nicht (vgl. hierzu auch OGer ZH PC160026 vom 16. Juni 2016, E. II/3.2 f.). Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz auch keinen solchen geltend ge- macht.

5. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz Barauslagen von total Fr. 484.70 (Fr. 39.40 Telefon- und Portospesen, Fr. 439.50 Fotokopien und Fr. 5.80 Wegspesen) geltend gemacht (Urk. 5/24; Urk. 5/25). Die Vorinstanz hat den Betrag ohne weitere Begründung auf (pauschal) Fr. 400.– gekürzt (Urk. 2 S. 3). Die behaupteten Telefon- und Portospesen sowie die Kosten für den Weg zur Verhandlung sind in der Honorarnote detailliert aufgeführt. Sie erscheinen plausibel und sind zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Fr. 439.50 für 879 Fotokopien à Fr. 0.50 sind ausgewiesen (vgl. insbesondere Urk. 5/2, Urk. 5/3-32, Urk. 5/7/2, Urk. 5/7/4/3-35 i.V.m. Urk. 5/6, je im Doppel eingereicht, sowie Urk. 5/16 und Urk. 5/17/1-12).

- 11 -

6. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 10'900.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 484.70 und damit gesamthaft mit Fr. 11'384.70 zu entschädigen. Hinzu kommen 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 910.75, was eine Entschädigung von Fr. 12'295.50 ergibt. Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen wie angeführt festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen. III.

1. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6). Bei einem Streitwert von Fr. 6'324.70 (Fr. 13'324.70 minus Fr. 7'000.– [die Mehr- wertsteuern sind analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC160052 vom 23.02.2017, E. 4.2 m.Hinw.]) ergibt sich eine Ge- richtsgebühr von gerundet Fr. 800.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt die Be- schwerdeführerin mit rund 70 %. Damit sind die Kosten zu drei Zehntel der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und zu sieben Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG).

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Regelung der Entschädigungsfol- gen "zu Lasten der Staatskasse" (Urk. 2 S. 2). Sie prozessiert vorliegend in eige- nem Namen, ohne berufsmässige Vertretung. Diesfalls hat eine Partei neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Um- triebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 4A/192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2, m.Hinw. auf BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2 und BGer 5D_229/2011 vom 6. April 2012, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Entschä-

- 12 - digung nicht. Ihr ist daher mangels genügender Behauptungen keine Umtriebs- entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 6 März 2017 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der angemessenen Entschädigung (inkl. Barauslagen und 8 % MWST) zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).

5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Die Vorinstanz hielt dafür, die Beschwerdeführerin mache in der Zeit vom

E. 11 April 2016 bis zum 23. Mai 2016 zu entschädigen. Die ausgewiesenen Bar- auslagen seien ohne weitere Begründung auf (pauschal) Fr. 400.– gekürzt wor- den. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass die von der Vorinstanz auf Fr. 6'600.– festgesetzte Entschädigung nicht vor der Verfassung standhalte (Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 12 November 2015, E. 3.3.1 f.) - nach dem vom kantonalen Recht vorgegebenen pauschalen Rahmen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Klage auf Volljährigenun- terhalt handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gebühr be- misst sich somit grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes (§ 4 Abs. 1 Anw- GebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Für die Vertretung mehrerer Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verur- sachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV). Die Gebühr deckt den Aufwand für die Begründung der Klage sowie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der konkreten Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer sind zu- sätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung, wonach der tatsächlich geleistete Zeitauf- wand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskriterien darstellt und

- 6 - der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stun- denansatz" honoriert wird. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbe- reich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschrei- ben (BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Kantone (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1).

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 6. März 2017 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt:
  2. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerinnen aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar Fr. 10'900.– Barauslagen Fr. 484.70 Zwischentotal Fr. 11'384.70 MwSt. Fr. 910.75 Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 12'295.50
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Zehntel der Beschwerdeführerin auferlegt und zu sieben Zehntel auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (dreifach für sich und die Klägerinnen), an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 13 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'324.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RC170001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 11. Mai 2017 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht betreffend Unterhalt (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 6. März 2017 (FP160116-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Einreichung ihrer Schlichtungsgesuche machten B._____ (Geschäfts- Nr. FP160116) und C._____ (FP160117; fortan Klägerinnen) am 30. April 2016 je eine Klage auf Volljährigenunterhalt gegen ihren Vater, Dr. D._____ (fortan Be- klagter), anhängig (Urk. 5/1; Urk. 5/7/1). Mit Eingaben vom 15. August 2016 reich- ten die Klägerinnen bei der Vorinstanz ihre Klagebegründungen ein. Sie beantrag- ten die Bezahlung angemessener Unterhaltsbeiträge. Weiter stellten sie ein Ge- such um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und ersuchten (im Eventual- standpunkt ) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/7/2 S. 2). Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurden die Verfahren vereinigt. Sie wurden unter der Geschäftsnummer FP160116 weitergeführt. Nach Einreichung der Klageant- wort (Urk. 5/11) fand am 9. Januar 2017 die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien, nachdem vorgängig die Replik sowie die Duplik erstattet worden waren, eine Vereinbarung (Prot. Vi S. 4 ff.; Urk. 5/16; Urk. 5/19). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde unter anderem die getroffe- ne Vereinbarung vorgemerkt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Urk. 5/20 S. 5, Dispositivziffer 3). Sodann wurde den Klägerinnen die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt (Dispositivziffer 1).

2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin ei- ne Entschädigung aus der Gerichtskasse. Sie machte einen Aufwand von 64.2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 484.70 geltend (Fr. 39.40 Telefon- und Portospesen, Fr. 439.50 Fotokopien und Fr. 5.80 Wegkosten). Die Beschwerde- führerin reichte eine detaillierte Honorarnote ein (Urk. 5/25). Sie ersuchte um die Festsetzung einer "angemessenen Entschädigung zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer" (Urk. 5/24). Mit Verfügung vom 6. März 2017 entschädigte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen mit

- 3 - Fr. 7'560.– (Fr. 6'600.– Honorar, Fr. 400.– Barauslagen und Fr. 560.– Mehrwert- steuer; Urk. 5/26 = Urk. 2).

3. Gegen die vorgenannte Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 5/27; Urk. 1). Sie stellt die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FP160116-L) vom 6. März 2017 aufzuheben und es sei die angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf mindestens CHF 14'390.65 (inkl. Baraus- lagen und 8 % MWST) festzusetzen. Eventualiter sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FP160116-L) vom

6. März 2017 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der angemessenen Entschädigung (inkl. Barauslagen und 8 % MWST) zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).

5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II.

1. Die Vorinstanz hielt dafür, die Beschwerdeführerin mache in der Zeit vom

11. April 2016 bis zum 10. Februar 2017 einen Zeitaufwand von 64.2 Stunden gel- tend. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei erst mit Klageeinreichung vom 15. August 2016 gestellt worden. Zwar könne die unentgeltliche Rechtspfle- ge ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Vorliegend sei hingegen kein solches Gesuch gestellt worden. In Bezug auf die im April bis zum 14. August 2016 erbrachten Leistungen werde eine besondere Dringlichkeit weder geltend gemacht noch sei sie aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei so-

- 4 - dann erst mit Vollmacht vom 23. Mai 2016 mandatiert worden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass vor dem 23. Mai 2016 erbrachte Leistungen nicht zu ent- schädigen seien. Weiter hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin mache einen Aufwand von 23.3 Stunden für die Ausarbeitung der Klage und von 27.1 Stunden für die Ausarbeitung der Replik geltend. Das vorliegende Verfahren werfe keine komplexen Fragen auf. Es sei nicht ersichtlich, warum ein solcher Aufwand für die zwei schriftlichen Eingaben nötig gewesen wäre. Die Verantwortung der Be- schwerdeführerin und die Schwierigkeit des Falls seien ebenfalls im unteren Be- reich anzusiedeln. Da es sich sodann um Unterhaltsforderungen handle, könne die Gebühr gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV auf die Hälfte ermässigt werden. Die Vorinstanz sah "ein[en] Aufwand von max. 30 Stunden bzw. - nach Gebührentarif, unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren - eine Entschädigung von max. Fr. 6'600.– für die unentgeltliche Rechtsvertretung noch als angemessen" an. Sie entschädigte die Beschwerdeführerin mit Fr. 6'600.– plus Fr. 400.– (für Barauslagen, pauschal) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, damit insgesamt mit Fr. 7'560.– (Urk. 2 S. 2 f.).

2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, gemessen am geltend ge- machten Gesamtaufwand von 64.2 Stunden ergebe die zugesprochene Entschä- digung einen Stundenansatz von Fr. 102.80. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung dürfe in einem solchen Fall keine pauschalisierte Entschädigung fest- gesetzt werden. Es müsse vielmehr begründet werden, inwiefern der geltend ge- machte Aufwand ungerechtfertigt sei. Dieser Begründungspflicht sei die Vor- instanz nicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz halte zwar dafür, dass der geltend gemachte Aufwand von total 50.4 Stunden für die Ausarbeitung der Klageschrift und der Replik nicht nötig gewesen wäre, zumal das Verfahren keine komplexen Fragen aufwerfe. Sie unterlasse es jedoch, zu begründen, inwiefern dieser Aufwand ungerechtfertigt gewesen sein solle. Die Vorinstanz setze sich nicht mit einzelnen Aufwandspositionen auseinander, sondern erachte diese ins- gesamt als nicht gerechtfertigt. Nicht korrekt sei sodann, dass der Fall keine kom- plexen Fragen aufgeworfen habe. Auch werde nicht weiter begründet, weshalb ih- re Verantwortung sowie die Schwierigkeit des Falls "ebenfalls im unteren Bereich" anzusiedeln seien. Gemäss Beschwerdeführerin sind die Aufwendungen vom

- 5 -

11. April 2016 bis zum 23. Mai 2016 zu entschädigen. Die ausgewiesenen Bar- auslagen seien ohne weitere Begründung auf (pauschal) Fr. 400.– gekürzt wor- den. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass die von der Vorinstanz auf Fr. 6'600.– festgesetzte Entschädigung nicht vor der Verfassung standhalte (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Zivilsachen bemisst sich nach der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). Sie wird festgesetzt, nachdem die An- wältin dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vor- gelegt hat, wobei damit ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung ver- bunden werden kann (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Entschädigung berech- net sich - vorbehältlich der bundesgerichtlichen Einschränkung, dass jedenfalls notwendiger Aufwand angemessen zu entschädigen ist (BGer 5A_157/2015 vom

12. November 2015, E. 3.3.1 f.) - nach dem vom kantonalen Recht vorgegebenen pauschalen Rahmen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Klage auf Volljährigenun- terhalt handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gebühr be- misst sich somit grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes (§ 4 Abs. 1 Anw- GebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Für die Vertretung mehrerer Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verur- sachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV). Die Gebühr deckt den Aufwand für die Begründung der Klage sowie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der konkreten Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer sind zu- sätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung, wonach der tatsächlich geleistete Zeitauf- wand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskriterien darstellt und

- 6 - der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stun- denansatz" honoriert wird. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbe- reich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschrei- ben (BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Kantone (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). 3.2. Die Klägerinnen machten je eine separate Klage auf Volljährigenunter- halt gegen den Beklagten anhängig. Eine subjektive Klagehäufung im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft (Art. 71 Abs. 1 ZPO) nahmen sie nicht vor. Nach Einreichung der Klagebegründungen vom 15. August 2016 wurden die Verfahren mit Verfügung vom 25. August 2016 vereinigt. Die Beschwerdeführerin selbst führt an, dass beide Klageschriften weitgehend übereinstimmend waren (Urk. 1 S. 3). Dennoch musste sie, da die Klägerinnen einen unterschiedlichen Werde- gang haben und ihre Bedarfszahlen nur teilweise übereinstimmen (Urk. 5/2 S. 5 ff., Urk. 5/7/2 S. 5 ff. und Urk. 5/16 S. 11), Anpassungen vornehmen. Nach- vollziehbar ist sodann, dass durch die Doppelvertretung ein Mehraufwand an Kommunikation und Koordination entstand. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, für die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin vom kumulierten Streitwert der beiden Klagen auszugehen. Für die Berechnung des Streitwertes ist von einer noch zu absolvierenden Stu- diendauer der beiden Klägerinnen von je vier Jahren auszugehen. Der kumulierte Streitwert beträgt (gerundet) Fr. 226'800.– (Fr. 116'559.20 [2 x Fr. 2'337.85 plus 46 x Fr. 2'432.25] + Fr. 110'258.40 [48 x Fr. 2'297.05]; Urk. 5/16 S. 1 f.). Die Grundgebühr der Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 16'838.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend waren weder der Zeitaufwand noch die Verantwortung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief. So waren zwar keine Kinderbelange strittig, aber es galt die Finanzierung der Erstausbildungen der beiden Klägerinnen durch ihren Vater zu prüfen. Der Beklagte ist selbständig er- werbend. Seine Ausführungen in der Klageantwort zu seinen in den letzten drei Jahren erzielten Einkünften waren lückenhaft (Urk. 5/11 S. 8). Dies führte dazu,

- 7 - dass sich die Klägerinnen in der Replik eingehend mit den beklagtischen Behaup- tungen und eingereichten Urkunden auseinandersetzen mussten. Sie hatten zahl- reiche Editionsbegehren zu stellen, um an die notwendigen Unterlagen zu gelan- gen (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/16 S. 20 ff.). Dennoch waren, auch da im Anschluss an die Replik und Duplik im Rahmen der Vergleichsgespräche eine Einigung erzielt werden konnte (Prot. Vi S. 15), keine umfangreichen Buchhaltungsunterlagen etc. zu sichten und auszuwerten. In der Klagebegründung führten die spärlichen In- formationen des Beklagten gar zu einem Minderaufwand, da kaum etwas zum Einkommen und zum Bedarf des Beklagten behauptet werden konnte (Urk. 5/2 S. 7 f., Urk. 5/7/2 S. 7 f.). Komplexe Rechts- oder Tatfragen waren nicht zu klären. Der Beklagte bestritt jedoch mit der Klageantwort die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Er behauptete einen Lebensmittelpunkt der Klägerinnen bei der Kindsmutter in E._____ (Deutschland; Urk. 5/11 S. 3 f.). Nach der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit lag ein Sachverhalt mit internationalem Bezug vor (Urk. 1 S. 4). Sodann wurde, wie bereits erwähnt, die Abklärung der Einkommensverhältnisse des Beklagten dadurch erschwert, dass er selbständig erwerbend ist und seine Tätigkeiten nur lückenhaft belegte. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Grundgebühr von Fr. 16'838.– im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV weder zu erhöhen noch zu er- mässigen. Hingegen handelt es sich bei den beantragten Unterhaltsbeiträgen um wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Die Gebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV auf die Hälfte, mithin Fr. 8'419.– zu redu- zieren. Mit diesem Betrag abgegolten ist hingegen nur die Abfassung der Klagebegrün- dungen sowie der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom

9. Januar 2017 (Prot. Vi S. 4 ff.). Für die Abfassung der Replik ist der Beschwer- deführerin ein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren. So hielt die Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 21. Juni 2006 in § 6 Abs. 1 explizit fest, dass die Grundgebühr verdient sei, wenn die Klagebegrün- dung mündlich oder schriftlich erstattet worden sei. Zur Grundgebühr würden Zu- schläge berechnet, für jede weitere Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren oder zur Vorbereitung des mündlichen Verfahrens (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Der

- 8 - Inhalt von § 6 aAnwGebV sollte durch die neue Formulierung nicht verändert wer- den (Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebührenverordnung, KR-Nr. 280/2010, in Amtsblatt des Kantons Zü- rich Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2009). Vorliegend erscheint ein Zuschlag von rund 30 % als angemessen. Es resultiert eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 10'900.–. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob diese Entschädigung der verfassungsmässigen Minimalgarantie entspricht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergü- tung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2). Soll eine Entschädigung zuge- sprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu ei- nem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der ge- leistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf ge- richtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist ver- pflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und da- her ausser Betracht bleiben müssen (vgl. BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.1 und 4.1, sowie 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013, E. 4.1). Die Beschwerdefüh- rerin hat vor Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht und dargelegt,

- 9 - weshalb ihres Erachtens ein Aufwand von 64.2 Stunden zur gehörigen Mandats- führung notwendig war (Urk. 5/24; Urk. 5/25). 4.2. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung von Fr. 10'900.– entspricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitauf- wands von 64.2 Stunden einer Vergütung von (gerundet) Fr. 170.– pro Stunde. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Stundenaufwand und die da- raus abgeleitete Entschädigung von Fr. 12'840.– (64.2 Stunden mal Fr. 200.–) ist denn auch höher als die von der Kammer für angemessen erachtete Entschädi- gung (ohne Barauslagen und MwSt.). Zu entschädigen ist hingegen nur der not- wendige Zeitaufwand. Massgeblich ist dabei der erforderliche Zeitaufwand eines durchschnittlich erfahrenen bzw. routinierten Parteivertreters, der direkt von sei- nem Mandanten bezahlt werden muss. Vorliegend sind mindestens 5.6 Stunden in der Honorarnote der Beschwerdeführerin nicht als angemessener Zeitaufwand im vorerwähnten Sinne zu qualifizieren. So führt die Beschwerdeführerin diverse E-Mail Kontakte und Telefonate mit der Mutter der Klägerinnen auf (vgl. u.a.: 4.8.2016 ["Arbeit Klageschriften; E-Mail an und von Fr. F._____; Sichtung diverse neue Unterlagen; E-Mail an Klientinnen": 2.8 Stunden]; 8.8.2016 ["div. E-Mails von Fr. F._____; Sichtung Beilagen; 2 E-Mails von Klientinnen; E-Mail an Fr. F._____; Anpassung und Ergänzung Klageschrift; Zusammenstellen Beilagen; rechtl. Abklärungen; 2 E-Mails an Klientinnen": 4.8 Stunden]; 9.8.2016 ["3 E-Mails von Fr. F._____; Sichtung diverse neue Unterlagen; Arbeit an Klage; Telefon mit Klientinnen": 4.5 Stunden]; 12.8.2016 ["E-Mail von Klientin; Sichtung Beilage; Ar- beit an Klage; Telefon mit F._____; Überarbeiten und Ergänzen Klage; je zwei E- Mails an Klientinnen"; 5.9 Stunden]; 3.10.2016 ["E-Mail von Klientinnen; Telefon mit Frau F._____": 0.4 Stunden]; 9.12.2016 ["E-Mail von und an Klientin; E-Mail Fr. F._____; Sichtung Beilage": 0.2 Stunden]). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert, wieso der Kontakt zwischen den voll- jährigen Klägerinnen und ihrer Anwältin über deren Mutter abgewickelt werden musste. Offensichtlich führte dieses Vorgehen dazu, dass von der Mutter Unterla- gen eingereicht wurden und Instruktionen erfolgten, hernach jedoch Bericht hier- über von der Beschwerdeführerin an ihre Klientinnen zu erstatten war. Es wäre angezeigt gewesen, dass die Beschwerdeführerin dafür gesorgt hätte, dass die

- 10 - Mutter die Klägerinnen instruiert und diese selbst Kontakt mit ihr aufnehmen. Es erscheint angemessen, von den unter diesen Positionen insgesamt geltend ge- machten 18.6 Stunden rund 4 Stunden nicht zu entschädigen. Berücksichtigt man im Weiteren, dass Sekretariatsarbeiten wie das unkommentierte Weiterleiten von Verfügungen und Eingaben der Gegenpartei an die Klägerinnen, das Versenden von Eingaben an das Gericht sowie Telefonate offensichtlich administrativer Natur (z.B. zwecks Vereinbarung eines Verhandlungstermins) etc. nicht zum entschädi- gungspflichtigen Aufwand gehören, da sie im Anwaltshonorar inbegriffen sind, entfallen weitere Aufwendungen im Umfang von 0.6 Stunden (vgl. u.a. die Auf- wendungen unter 26.8.2016 ["Verfügung BGZ; E-Mail an Klientinnen": 0.1 Stun- den]; 6.9.2016 ["FEG GP; Verfügung BGZ; E-Mail an Klientinnen": 0.1 Stunden]; 4.11.2016 ["Fax von BGZ; E-Mail an Klientinnen; Telefon Klientin; 2 Telefonate mit Hr. G._____, BGZ; E-Mail von Klientin; Fax an BGZ": 0.3 Stunden]; 14.11.2016 ["Vorladung; E-Mail an Klientinnen": 0.1 Stunden]). Damit hat sich der notwendige Gesamtaufwand für die Mandatsführung durch die Beschwerdeführe- rin auf höchstens rund 60 Stunden belaufen. Eine Entschädigung von Fr. 10'900.– erweist sich damit auch mit Bezug auf den geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen. Sie entspricht mit einem Betrag von rund Fr. 180.– pro Stunde auch der Verfassung. Ein Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Stunde besteht nicht (vgl. hierzu auch OGer ZH PC160026 vom 16. Juni 2016, E. II/3.2 f.). Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz auch keinen solchen geltend ge- macht.

5. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz Barauslagen von total Fr. 484.70 (Fr. 39.40 Telefon- und Portospesen, Fr. 439.50 Fotokopien und Fr. 5.80 Wegspesen) geltend gemacht (Urk. 5/24; Urk. 5/25). Die Vorinstanz hat den Betrag ohne weitere Begründung auf (pauschal) Fr. 400.– gekürzt (Urk. 2 S. 3). Die behaupteten Telefon- und Portospesen sowie die Kosten für den Weg zur Verhandlung sind in der Honorarnote detailliert aufgeführt. Sie erscheinen plausibel und sind zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Fr. 439.50 für 879 Fotokopien à Fr. 0.50 sind ausgewiesen (vgl. insbesondere Urk. 5/2, Urk. 5/3-32, Urk. 5/7/2, Urk. 5/7/4/3-35 i.V.m. Urk. 5/6, je im Doppel eingereicht, sowie Urk. 5/16 und Urk. 5/17/1-12).

- 11 -

6. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 10'900.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 484.70 und damit gesamthaft mit Fr. 11'384.70 zu entschädigen. Hinzu kommen 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 910.75, was eine Entschädigung von Fr. 12'295.50 ergibt. Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen wie angeführt festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen. III.

1. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6). Bei einem Streitwert von Fr. 6'324.70 (Fr. 13'324.70 minus Fr. 7'000.– [die Mehr- wertsteuern sind analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC160052 vom 23.02.2017, E. 4.2 m.Hinw.]) ergibt sich eine Ge- richtsgebühr von gerundet Fr. 800.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt die Be- schwerdeführerin mit rund 70 %. Damit sind die Kosten zu drei Zehntel der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und zu sieben Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG).

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Regelung der Entschädigungsfol- gen "zu Lasten der Staatskasse" (Urk. 2 S. 2). Sie prozessiert vorliegend in eige- nem Namen, ohne berufsmässige Vertretung. Diesfalls hat eine Partei neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Um- triebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 4A/192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2, m.Hinw. auf BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2 und BGer 5D_229/2011 vom 6. April 2012, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Entschä-

- 12 - digung nicht. Ihr ist daher mangels genügender Behauptungen keine Umtriebs- entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 6. März 2017 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt:

1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerinnen aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar Fr. 10'900.– Barauslagen Fr. 484.70 Zwischentotal Fr. 11'384.70 MwSt. Fr. 910.75 Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 12'295.50

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Zehntel der Beschwerdeführerin auferlegt und zu sieben Zehntel auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (dreifach für sich und die Klägerinnen), an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 13 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'324.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: jo