Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. August 2024 (act. 5/1) reichte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin 1 (fortan Beschwerdegegnerin 1) dem Kollegialgericht des Be- zirksgerichts Pfäffikon (fortan Vorinstanz) eine Grundbuchberichtigungsklage be- treffend die Liegenschaft am E._____ 1, F._____ (Grundbuch Blatt 2, Kataster Nr. 3, G._____) gegen die Beklagten 1-3 bzw. den Beschwerdeführer und die Be- schwerdegegner 2-3 im vorliegenden Verfahren (fortan Beschwerdeführer und Beschwerdegegner 2-3) ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe vom 24. April 2026 einen Klagerückzug eingereicht hatte (act. 5/52), schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit (Zirkular-)Beschluss vom 5. Mai 2026 (act. 3/A = act. 4 = act. 5/53) als durch Rückzug erle- digt ab (act. 4, Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'500.– fest (act. 4, Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdegeg- nerin 1 (act. 4, Dispositiv-Ziff. 3). Parteientschädigungen wurden keine zugespro- chen (act. 4, Dispositiv-Ziff. 4).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2026 und stellte fol- gende Anträge: "1. Es sei der im Verfahren CG240007-H ergangene (Zirkular-)Be- schluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Mai 2026 Dispositiv Ziffer 4 aufzuheben und es sei
a. die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten 1 eine Parteient- schädigung (zzgl. MwSt) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
b. die Streitsache eventualiter zur Festlegung der Parteient- schädigung zu Lasten der Klägerin zu Gunsten des Beklag- ten 1 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3 -
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-56). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner, eventualiter zu Lasten der Staats- kasse."
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO), auch wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschrieben wur- de (vgl. statt Vieler: OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefoch- ten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, ledig- lich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantra- gen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines refor- matorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler-ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 34 f. bzw. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler-ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 14; OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. 1 und 3). Bei Geldforderungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3; OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4 [m.w.H.]; OGer ZH PQ220034 vom 8. August 2022, E. 4.3). Während die Anforderungen an die For- mulierung und an die Begründung von Rechtsmittelanträgen bei Laien weniger streng verstanden werden und als Antrag eine Formulierung genügt, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll, recht- fertigt sich bei Rechtsmitteleingaben rechtskundig vertretener Parteien eine ge- wisse Strenge (OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4 [m.w.H.]; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 13 bzw. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in:
- 4 - Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler-ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (act. 4, Dispositiv-Ziff. 7; act. 5/55/3) schriftlich eingereicht und enthält eine Begründung. Allerdings beantragt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorliegend "eine Parteientschädigung (zzgl. MwSt)", was den obgenannten Anforderungen an die Bezifferung von Rechtsbegehren offensichtlich nicht genügt. Der Beschwerdefüh- rer führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, das Obergericht sei ohne wei- teres in der Lage, die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ent- sprechend den gültigen Tarifen festzulegen (act. 2, Rz. 13). Aus diesen Vorbrin- gen ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, inwiefern der vorinstanzliche Ent- scheid abgeändert werden soll. Sofern die Rechtsmittelinstanz über die Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden soll und sie hierüber (auch) reformatorisch entscheiden kann, was der Beschwerdeführer mit seiner Ausführung, das Obergericht sei ohne weiteres in der Lage, die Parteientschädi- gung festzulegen, ausdrücklich anerkennt, ist eine Bezifferung erforderlich (vgl. BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1; vgl. ferner mit Blick auf die Ge- richtsgebühr OGer ZH PQ220034 vom 8. August 2022, E 4.3; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. 1 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob ein erstin- stanzlicher Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1). Ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle eines bezifferten Begehrens einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen muss, hängt davon ab, ob die Grundlagen für einen re- formatorischen Entscheid vorliegen (vgl. BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren wäre im Rechtsmittelverfah- ren eine Bezifferung des Antrags hinsichtlich der Zusprechung einer Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren erforderlich (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1; OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4, 6.2 und 7) und möglich gewesen, zumal auch der Aufwand für das erstinstanzliche Verfah- ren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt ist (vgl. hierzu BGer
- 5 - 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.3; vgl. ferner [Zirkular-] Beschluss der Vor- instanz vom 20. August 2024, act. 5/6).
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Dies gilt so- wohl für den Haupt- als auch den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorin- stanz. Ein unvollständiges Hauptbegehren kann nicht durch einen Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz geheilt werden.
E. 3.1 Umständehalber ist im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten.
E. 3.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und den Beschwerdegeg- nern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe ent- standen sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1-3 unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 20. Juli 2026 in Sachen A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1
2. C._____, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2
3. D._____, Beklagter 3 und Beschwerdegegner 3 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Grundbuchberichtigung / Parteientschädigung
- 2 - Beschwerde gegen einen (Zirkular-)Beschluss des Kollegialgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. Mai 2026; Proz. CG240007 Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 8. August 2024 (act. 5/1) reichte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin 1 (fortan Beschwerdegegnerin 1) dem Kollegialgericht des Be- zirksgerichts Pfäffikon (fortan Vorinstanz) eine Grundbuchberichtigungsklage be- treffend die Liegenschaft am E._____ 1, F._____ (Grundbuch Blatt 2, Kataster Nr. 3, G._____) gegen die Beklagten 1-3 bzw. den Beschwerdeführer und die Be- schwerdegegner 2-3 im vorliegenden Verfahren (fortan Beschwerdeführer und Beschwerdegegner 2-3) ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe vom 24. April 2026 einen Klagerückzug eingereicht hatte (act. 5/52), schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit (Zirkular-)Beschluss vom 5. Mai 2026 (act. 3/A = act. 4 = act. 5/53) als durch Rückzug erle- digt ab (act. 4, Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'500.– fest (act. 4, Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdegeg- nerin 1 (act. 4, Dispositiv-Ziff. 3). Parteientschädigungen wurden keine zugespro- chen (act. 4, Dispositiv-Ziff. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2026 und stellte fol- gende Anträge: "1. Es sei der im Verfahren CG240007-H ergangene (Zirkular-)Be- schluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Mai 2026 Dispositiv Ziffer 4 aufzuheben und es sei
a. die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten 1 eine Parteient- schädigung (zzgl. MwSt) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
b. die Streitsache eventualiter zur Festlegung der Parteient- schädigung zu Lasten der Klägerin zu Gunsten des Beklag- ten 1 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3 -
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner, eventualiter zu Lasten der Staats- kasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-56). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO), auch wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschrieben wur- de (vgl. statt Vieler: OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefoch- ten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, ledig- lich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantra- gen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines refor- matorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler-ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 34 f. bzw. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler-ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 14; OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. 1 und 3). Bei Geldforderungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3; OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4 [m.w.H.]; OGer ZH PQ220034 vom 8. August 2022, E. 4.3). Während die Anforderungen an die For- mulierung und an die Begründung von Rechtsmittelanträgen bei Laien weniger streng verstanden werden und als Antrag eine Formulierung genügt, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll, recht- fertigt sich bei Rechtsmitteleingaben rechtskundig vertretener Parteien eine ge- wisse Strenge (OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4 [m.w.H.]; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 13 bzw. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in:
- 4 - Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler-ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). 2.2. Die Beschwerde wurde innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (act. 4, Dispositiv-Ziff. 7; act. 5/55/3) schriftlich eingereicht und enthält eine Begründung. Allerdings beantragt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorliegend "eine Parteientschädigung (zzgl. MwSt)", was den obgenannten Anforderungen an die Bezifferung von Rechtsbegehren offensichtlich nicht genügt. Der Beschwerdefüh- rer führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, das Obergericht sei ohne wei- teres in der Lage, die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ent- sprechend den gültigen Tarifen festzulegen (act. 2, Rz. 13). Aus diesen Vorbrin- gen ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, inwiefern der vorinstanzliche Ent- scheid abgeändert werden soll. Sofern die Rechtsmittelinstanz über die Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren befinden soll und sie hierüber (auch) reformatorisch entscheiden kann, was der Beschwerdeführer mit seiner Ausführung, das Obergericht sei ohne weiteres in der Lage, die Parteientschädi- gung festzulegen, ausdrücklich anerkennt, ist eine Bezifferung erforderlich (vgl. BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1; vgl. ferner mit Blick auf die Ge- richtsgebühr OGer ZH PQ220034 vom 8. August 2022, E 4.3; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. 1 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob ein erstin- stanzlicher Entscheid Ausführungen zur Höhe einer Parteientschädigung enthält oder eine Parteientschädigung gänzlich ablehnt (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1). Ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle eines bezifferten Begehrens einen neuen Entscheid in der Sache fällen kann oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen muss, hängt davon ab, ob die Grundlagen für einen re- formatorischen Entscheid vorliegen (vgl. BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren wäre im Rechtsmittelverfah- ren eine Bezifferung des Antrags hinsichtlich der Zusprechung einer Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren erforderlich (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.1; OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021, E. 4, 6.2 und 7) und möglich gewesen, zumal auch der Aufwand für das erstinstanzliche Verfah- ren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt ist (vgl. hierzu BGer
- 5 - 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023, E. 3.3.3; vgl. ferner [Zirkular-] Beschluss der Vor- instanz vom 20. August 2024, act. 5/6). 2.3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Dies gilt so- wohl für den Haupt- als auch den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorin- stanz. Ein unvollständiges Hauptbegehren kann nicht durch einen Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz geheilt werden. 3. 3.1. Umständehalber ist im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten. 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und den Beschwerdegeg- nern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe ent- standen sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1-3 unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: